LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 10

EZ/OZ 1736/2

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Kontrolle

Betreff:
Maßnahmenbericht an den Kontrollausschuss des Landtages Steiermark gemäß Art. 52 Abs. 4 L-VG zum Bericht des Landesrechnungshofes betreffend Prüfbericht SG Rottenmann, Objekt 8073 Feldkirchen, Josef-Gschanes-Str. 9-13 (Einl.Zahl 135/5, Beschluss Nr. 92)


zu:


  • 1736/1, Maßnahmenbericht an den Kontrollausschuss des Landtages Steiermark gemäß Art. 52 Abs. 4 L-VG zum Bericht des Landesrechnungshofes betreffend Prüfbericht SG Rottenmann, Objekt 8073 Feldkirchen, Josef-Gschanes-Str. 9-13 (Einl.Zahl 135/5, Beschluss Nr. 92) (Sonderstück)


Der Ausschuss "Kontrolle" hat in seinen Sitzungen vom 12.03.2013 und 09.04.2013 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

Mit Landtagsbeschluss Nr. 92 vom 22.03.2011 wurde der Bericht des Landesrechnungshofes betreffend "Prüfbericht SG Rottenmann, Objekt 8073 Feldkirchen, Josef-Gschanes-Str. 9-13" zur Kenntnis genommen. Gemäß Art. 52 Abs. 4 Landes-Verfassungsgesetz 2010 hat die Landesregierung spätestens 6 Monate nach Behandlung des Berichtes, für den Fall, dass der Bericht des Landesrechnungshofes Beanstandungen oder Verbesserungsvorschläge enthält, dem Kontrollausschuss im Landtag zu berichten.

Zum Bericht des LRH wird aus der Sicht der Fachabteilung Energie und Wohnbau wie folgt Stellung bezogen:

Im Rahmen der Nachprüfung bei obgenanntem Objekt wurde der betroffene Wohnbauträger von der ha. Abteilung mit Schreiben vom 10.01.2013 aufgefordert, zu berichten, ob den vom Landesrechnungshof ausgesprochenen Empfehlungen gefolgt wurde bzw. ob die aufgezeigten Mängel beseitigt wurden.

Im Einzelnen wird zu den (noch offen gebliebenen) Feststellungen und Empfehlungen (Prüfbericht Seite 52 ff) ausgeführt:

Der LRH hat festgestellt,  dass der Nachweis der Einhaltung der ersten Auflage des Technischen Gutachtens zur Beiratsvorlage der Abteilung 15 (nunmehr Fachabteilung Energie und Wohnbau) nicht erbracht wurde. Die Ausführung des Kellergeschoßes als weiße Wanne wurde nicht nachgewiesen.

Stellungnahme der Fachabteilung Energie und Wohnbau: Mit Eingabe vom 26.04.2011 hat die SG Rottenmann über Aufforderung  eine Baugrunduntersuchung und ein geotechnisches Gutachten aus dem Jahre 2004, welches bereits vor Baubeginn erstellt worden war, vorgelegt. Daraus geht schlüssig und nachvollziehbar hervor, dass die Fundierung des Gebäudes auch mit Flachfundamenten oder einer Bodenplatte erfolgen kann. Deshalb kann das Abgehen von der Wannenausführung aus fachtechnischer Sicht akzeptiert werden.

Der LRH hat bei der Technischen Gebäudeausrüstung diverse Mängel festgestellt.

Stellungnahme des Bauträgers: Die in den Bereichen Heizung-Lüftung-Sanitär aufgezeigten Punkte wurden beseitigt. Dies gilt auch im Wesentlichen für den Bereich Elektrotechnik. Das Vorhandensein eines Elektroanlagenbuches ist noch immer Gegenstand eines Rechtsstreites mit dem ausführenden Unternehmen. Beide Themenkreise werden im Frühjahr 2013 neuerlich einer Begehung bzw. Evaluierung unterzogen werden.

Das Unternehmen hat eine Stellungnahme abgegeben, aus welcher oben zitiert wurde. Die Stellungnahme kann jederzeit bei der Fachabteilung Energie und Wohnbau angefordert werden.

Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Februar 2013.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Maßnahmenbericht der Steiermärkischen Landesregierung zum Bericht des Landesrechnungshofes, betreffend Prüfbericht SG Rottenmann, Objekt 8073 Feldkirchen, Josef-Gschanes-Str. 9-13 (Einl.Zahl 135/5, Beschluss Nr. 92), wird zur Kenntnis genommen.