Der Ausschuss "Kontrolle" hat in seiner Sitzung vom 09.04.2013 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
Mit Landtagsbeschluss Nr. 482 vom 18.09.2012 wurde der Bericht des Landesrechnungshofes betreffend Förderprogramm "erNEUerBARes Wasser 2008" zur Kenntnis genommen. Gemäß Art. 52 Abs. 4 Landes-Verfassungsgesetz 2010 hat die Landesregierung spätestens 6 Monate nach Behandlung des Berichtes, für den Fall, dass der Bericht des Landesrechnungshofes Beanstandungen oder Verbesserungsvorschläge enthält, dem Kontrollausschuss im Landtag zu berichten.
Allgemein ist festzuhalten, dass die im Prüfbericht des Landesrechnungshofes zum Förderprogramm "erNEUerBARes Wasser 2008" vorgeschlagenen Empfehlungen umgesetzt sind bzw. sich derzeit in Umsetzung befinden.
Im Zuge der Organisationsreform des Landes Steiermark sind in der Abteilung 15, Fachabteilung Energie und Wohnbau alle Abläufe im Bereich der Ökoförderungen nunmehr im Referat "Ökoförderungen und Sanierung" zusammengeführt. So wird sichergestellt, dass die Konzeptionierung, Planung, Abwicklung, Evaluierung und Kontrolle von Förderprogrammen in einer Organisationseinheit zusammenlaufen. Die im Prüfbericht zur Abwicklung von Förderungen getroffenen Feststellungen und Empfehlungen werden somit erfüllt.
Betreffend die Mitgliedschaft des Landes im LandesEnergieVerein und die personellen Verflechtungen von Mitgliedern der Landesregierung sowie Mitarbeitern des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung wird festgestellt, dass die notwendigen Verbesserungsschritte eingeleitet wurden.
Die konkreten Förderfälle wurden evaluiert. Zu Unrecht ausbezahlte Förderungen wurden zurückgefordert und gemeinsam mit dem Restbetrag der zur Verfügung gestellten Summe an das Land Steiermark rücküberwiesen.
Zu den einzelnen im Prüfbericht enthaltenen Empfehlungen (Maßnahmenbericht):
"Der Landesrechnungshof empfiehlt, Förderungsbeschlüsse möglichst exakt zu definieren. Dazu gehören insbesondere eine genaue Beschreibung des Förderungszwecks und der Förderungsziele, eine ausreichende Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Förderung, allfällige stichprobenartige Kontrollen an Ort und Stelle, Evaluierungen sowie Subventionsberichte."
Dieser Empfehlung wird bereits seit der Neuorganisation des Energiebereiches in der ehemaligen FA17A im Jahr 2009 in allen Punkten Folge geleistet. Es sei hier auf die laufenden Förderprogramme und damit verbundenen Förderbeschlüsse verwiesen.
"Es wird empfohlen, Förderaktionen regelmäßig durch die zuständige Abteilung des Landes zu evaluieren."
Dieser Empfehlung wird dahingehend Folge geleistet, als vor Konzeptionierung und Beschlussfassung eines Förderprogramms das vorhandene Förderungspotenzial in Bezug auf die zu erwartende Impulswirkung und den vorgesehenen Förderzweck erhoben wird. Alle laufenden Förderprogramme werden regelmäßig auf ihre Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirkung hin evaluiert.
"Der Landesrechnungshof empfiehlt, die Tätigkeit des 1982 gegründeten LandesEnergieVereins und die Mitgliedschaften des Landes darin, vor dem Hintergrund der laufenden Aufgabenreform zu evaluieren. Im Zuge der Organisationsreform des Landes sollen die Abläufe in der mit 01.08.2012 neu geschaffenen Organisationseinheit im Förderwesen zusammengeführt werden."
Eine Evaluierung der Tätigkeiten des LandesEnergieVereins im Hinblick auf die aktuellen Anforderungen und Ausrichtung ist erfolgt. Die aktuellen Tätigkeiten des LandesEnergieVereins umfassen schwerpunktmäßig Aktivitäten im Bereich der Energieberatung (Ausbildung/Schulung, Netzwerk), der Betreuung von e5-Gemeinden (energieeffiziente Gemeinden), des Qualitätsmanagements von Fern- und Nahwärmenetzen, der Netzwerkpflege im Energiebereich, der Abwicklung von EU-Projekten sowie der Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Energieeffizienz und der Erneuerbaren Energien. Diese Leistungen werden für das Land Steiermark, dem diese Aufgaben obliegen, erbracht und sollen weiterhin erfüllt und teilweise intensiviert werden, auch vor dem Hintergrund der kommenden Herausforderungen hinsichtlich Energiebereitstellung, Energiespeicherung und Energieübertragung. Zudem soll verstärktes Augenmerk auf die Belange des Klimaschutzes gelegt werden. Vor dem Hintergrund der nunmehr bestehenden Verwaltungsstruktur des Amtes, der Integration des Landesenergiebeauftragten und der Klimaschutzkoordinatiorin in eine mit der Materie befassten Verwaltungseinheit und der budgetären Situation erschien eine Neukonzeption dieses Bereiches notwendig. Die notwendigen Schritte wurden mit Regierungssitzungsbeschluss "Landesenergieverein(LEV)\; Änderung der Gesellschaftsform (FA17A-338/2012-24)" am 21. Juni 2012 eingeleitet.
Im Zuge der Organisationsreform des Landes Steiermark sind in der Abteilung 15, Fachabteilung Energie und Wohnbau alle Abläufe im Bereich der Ökoförderungen nunmehr im Referat "Ökoförderungen und Sanierung" zusammengeführt. So wird sichergestellt, dass die Konzeptionierung, Planung, Abwicklung, Evaluierung und Kontrolle von Förderprogrammen in einer Organisationseinheit zusammenlaufen. In einem internen Projekt werden derzeit alle Prozesse im besagten Referat hinsichtlich weiterer Verbesserungsmöglichkeiten durchleuchtet.
"Es wird angeregt, die diversen einschlägigen Förder- und Beratungsstellen des Landes angesichts der privaten Energieagenturen, die vom Land gefördert werden, unter Einbindung der Fachabteilung 1A - Organisation zu konsolidieren."
Im Zuge der Organisationsreform des Landes Steiermark wurden in der Abteilung 15, Fachabteilung Energie und Wohnbau alle einschlägigen Förder- und Beratungsstellen im Bereich Energie, Klimaschutz und Wohnbauförderung in einer Organisationseinheit gebündelt. Nach der Zusammenführung der gesamten Abteilung 15 am Standort Landhausgasse 7 wird ein Energieberatungs- und Infozentrum für die Bevölkerung zur Verfügung stehen. Die dazu notwendigen organisatorischen und personellen Anpassungen werden in Abstimmung mit den Abteilungen 1 und 5 umgesetzt werden. Private Energieagenturen und EnergieberaterInnen treten dem Land Steiermark gegenüber als Dienstleister auf und unterliegen dort einer regelmäßigen Qualitätskontrolle.
"Der Landesrechnungshof regt an, die personellen Verflechtungen zwischen dem Vorstand und wesentlichen sonstigen Positionen des LandesEnergieVereins und den Mitgliedern der Landesregierung sowie den MitarbeiterInnen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, zu beenden."
Die dazu notwendigen Schritte wurden mit Regierungssitzungsbeschluss "Landesenergieverein(LEV)\; Änderung der Gesellschaftsform (FA17A-338/2012-24)" am 21. Juni 2012 und der Änderung des Statuts in der Generalversammlung des LEV am 6. September 2012 eingeleitet. Den Anregungen des Rechnungshofes wird damit Folge geleistet.
"Es wird empfohlen, zukünftig die Förderbeiträge nach positiven Förderungsentscheidungen vom Land abzurufen und dann erst an die Förderstellen auszubezahlen."
Die konkreten Förderfälle wurden evaluiert. Zu Unrecht ausbezahlte Förderungen wurden zurückgefordert und gemeinsam mit dem Restbetrag der zur Verfügung gestellten Summe an das Land Steiermark rücküberwiesen.
Bei allen abzuwickelnden Förderungen wird nunmehr sichergestellt, dass die erforderlichen Mittel erst sukzessive entsprechend dem tatsächlichen Bedarf überwiesen werden. Bei bereits laufenden Förderungsabwicklungen wurde sichergestellt, dass durch regelmäßige Berichterstattung über den Förderungsverlauf der tatsächliche Bedarf an Mitteln zum jeweiligen Zeitpunkt festgestellt werden kann. Den Anregungen des Rechnungshofes wird damit Folge geleistet.
"Der Landesrechnungshof empfiehlt, Hinweise auf einschlägige Planer oder Firmen zukünftig zu unterlassen."
Dieser Empfehlung wird Folge geleistet.
"Der Landesrechnungshof empfiehlt allgemein, alle im Auftrag des Landes abgewickelten Förderfälle in der Förderdatenbank des Landes Steiermark zu erfassen."
Dieser Empfehlung wird Folge geleistet.
Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. März 2013.
Der Maßnahmenbericht der Steiermärkischen Landesregierung zum Bericht des Landesrechnungshofes, betreffend Förderprogramm "erNEUerBARes Wasser 2008" (Einl.Zahl 1192/3, Beschluss Nr. 482), wird zur Kenntnis genommen