LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 1646/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 21.12.2012, 00:00:00


Geschäftszahl(en): ABT10-8376/2012-3; ABT10-60Bu3/2012-116
Zuständiger Ausschuss: Landwirtschaft
Regierungsmitglied(er): Johann Seitinger
Beilagen: Vorblatt und Erläuterungen, Textgegenüberstellung

Betreff:
Gesetz, mit dem das Steiermärkische Buschenschankgesetz 1979 geändert wird

Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung: siehe Beilagen



Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Dezember 2012.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ....., mit dem das Steiermärkische Buschenschankgesetz 1979
geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Das Steiermärkische Buschenschankgesetz 1979, LGBl. Nr. 42/1979, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 11/2003, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
"(1a) Der Buschenschank darf nicht in Betriebsräumen (auf Betriebsflächen) ausgeübt werden, die anderen als landwirtschaftlichen Erwerbszwecken dienen und in ihrem äußeren Erscheinungsbild einen gewerblichen Betrieb, insbesondere einen gastgewerblichen, annehmen lassen. Die gleichzeitige Ausübung des Buschenschankes und des Gewerbes gemäß § 111 Abs. 2 Z 5 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 42/2008 in denselben Betriebsräumen (auf denselben Betriebsflächen) ist jedoch von diesem Verbot ausgenommen. Bezeichnungen wie "Buschenschank" oder Buschenschenke" oder entsprechende Wortverbindungen dürfen bei Ausübung des Gewerbes gemäß § 111 Abs. 2 Z 5 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 42/2008 nicht verwendet werden."

2. § 4 Abs. 3 lautet:
"(3) In einer Buschenschank sind organisierte Tanz- und Musikveranstaltungen verboten, ausgenommen Veranstaltungen zur Brauchtumspflege und kulturübergreifende musikalische Veranstaltungen. Der Betrieb von
Glücksspielen und der entgeltliche Betrieb von Automaten sind verboten."

3. Dem § 9 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) Die Einfügung des § 1 Abs. 1a und die Änderung des § 4 Abs. 3 erster Satz durch die Novelle LGBl. Nr. tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der in Kraft.