LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 1664/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 10.01.2013, 00:00:00


Geschäftszahl(en): ABT05-42997/2004-149
Zuständiger Ausschuss: Verfassung
Regierungsmitglied(er): Hermann Schützenhöfer
Beilagen: Vorblatt und Erläuterungen

Betreff:
Gesetz, mit dem das Steiermärkische Pensionsgesetz 2009 und das Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen geändert werden

Vorblatt und Erläuterungen: siehe Beilage


Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Jänner 2013.




Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ....., mit dem das Steiermärkische Pensionsgesetz 2009 und das Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen geändert werden

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Steiermärkischen Pensionsgesetzes 2009

Das Steiermärkische Pensionsgesetz 2009, LGBl. Nr. 10/2009, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. xx/2013, wird wie folgt geändert:

1.      Dem § 43 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:
"(8) Abweichend von Abs. 2 sind die Ruhe- und Versorgungsbezüge in den Kalenderjahren 2013 und 2014 so zu erhöhen, das der dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 43 Abs. 3) entsprechende Erhöhungsprozentsatz
1. im Kalenderjahr 2013 um einen Prozentpunkt und
2. im Kalenderjahr 2014 um 0,8 Prozentpunkte
vermindert wird."

2.
      Dem § 83a Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:
"(7) Die Einfügung des § 43 Abs. 8 durch die Novelle LGBl. Nr. ..../2013 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft."


Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen

Das Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, LGBl. Nr. 59/1956, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. xx/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Abs. 2 wird der Betrag "2.330,6 Euro" durch den Betrag "2.372,55 Euro" ersetzt.

2. Dem § 61 Abs. 11 wird folgender Abs. 12 eingefügt:
"(12) Die Änderung des § 26 durch die Novelle xx/2013 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft."