EZ/OZ: 1665/1
Regierungsvorlage
eingebracht am 11.01.2013, 00:00:00
Geschäftszahl(en): ABT06-403/2013-1; ABT06-03.00-438/2012-15
Zuständiger Ausschuss: Bildung
Regierungsmitglied(er): Michael Schickhofer
Beilagen: Vorblatt und Erläuterungen
Betreff:
Gesetz, mit dem das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz geändert wird (8. StKBFG-Novelle)
Vorblatt und Erläuterungen: siehe Beilage
Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Jänner 2013.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Gesetz vom ....., mit dem das Steiermärkische
Kinderbetreuungsförderungsgesetz geändert wird (8. StKBFG-Novelle)
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz, LGBl. Nr. 23/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 60/2011, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 5 lautet:
"(5) Die im § 1 Abs. 2 ausgewiesenen monatlichen Förderungsbeiträge sind jährlich um jenen Hundertsatz zu erhöhen, um den das Monatsentgelt der zu den Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Graz in einem Dienstverhältnis stehenden Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen in der Entlohnungsstufe 5 der Entlohnungsgruppe k3 erhöht wird (§ 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 5 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der von den Gemeinden anzustellenden Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen, Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer, LGBl. Nr. 77/1985)."
2. § 6c Abs. 7 lautet:
"(7) Das maßgebliche Einkommen sowie der monatliche Elternbeitrag pro Betreuungsstunde in allen Stufen der Tabelle des Abs. 2 sind nach dem von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2010 wertgesichert. Die jährliche Anpassung des maßgeblichen Einkommens hat mit Beginn des Kinderbetreuungsjahres, die jährliche Anpassung des monatlichen Elternbeitrages pro Betreuungsstunde mit Beginn des Kalenderjahres zu erfolgen, wobei dafür jeweils der durchschnittliche Verbraucherpreisindex des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen ist."
3. Dem § 26a wird folgender Abs. 10 angefügt:
"(10) Die Änderungen von § 1 Abs. 5 und § 6c Abs. 7 durch die Novelle LGBl. Nr.….…/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft."