LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ 1287/4

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Verfassung

Betreff:
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung


zu:


  • 1287/1,
    Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung (Regierungsvorlage)


Der Ausschuss "Verfassung" hat in

seinen Sitzungen

vom
12.06.2012 und 15.01.2013
über
den oben angeführten Gegenstand
die Beratungen durchgeführt.

Begründung:
Die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Bauprodukteverordnung) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates wurde am 4. April 2011, ABl. Nr. L 88, S. 5, veröffentlicht. Der Großteil der Bestimmungen entfaltet seine Wirkung gemäß Art. 66 und 68 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ab dem 1. Juli 2013. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch die nationalen Voraussetzungen zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu schaffen.

Im Auftrag der Länder ersuchte daher die Verbindungsstelle der Bundesländer am 31. Mai 2011 das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB), im Rahmen der (beim OIB eingerichteten) Länderexpertengruppe für Fragen der Marktüberwachung von Bauprodukten Entwürfe für die Änderung der "Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen (Umsetzung der EG-Bauproduktenrichtlinie)", LGBl. Nr. 53/1993, sowie über die "Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten", LGBl. Nr. 80/1999, auszuarbeiten.

Während die Richtlinie 89/106/EWG (Bauproduktenrichtlinie) zu ihrer Wirksamkeit der Umsetzung in nationales Recht bedurfte, ist die Bauprodukteverordnung (EU) Nr. 305/2011 gemäß Art. 288 AEUV unmittelbar in den Mitgliedsstaaten anzuwenden. Die Wiederholung des Inhaltes einer EU-Verordnung in nationalen Rechtsbestimmungen ist grundsätzlich unzulässig. Daraus folgt, dass ein Teil des nationalen Bauproduktenrechts entfallen kann bzw. entfallen muss.

Vor diesem Hintergrund und um die Übersichtlichkeit der Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG zum Bauproduktenrecht zu erhöhen, werden nunmehr die "Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen (Umsetzung der EG-Bauproduktenrichtlinie)" sowie die "Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten" zur "Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung" zusammengefasst. In wesentlichen Teilen werden lediglich bereits bestehende Bestimmungen übernommen (z.B.: Gründung OIB).
Darüber hinaus werden aber auch die notwendigen Anpassungen an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorgenommen und für gewisse Fälle eine nationale Bautechnische Zulassung eingeführt (siehe Art. 21).

Die Unterfertigung der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art.15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung durch Herrn Landeshauptmann erfolgte anlässlich der Landeshauptleutekonferenz in Stainz am 03. Mai 2012.

Die gegenständliche Vereinbarung gemäß Art.15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der verfassungsmäßigen Zustimmung des Landtags Steiermark.


Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. Mai 2012.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Die beiliegende Vereinbarung gemäß Art.15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung wird genehmigt.