LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 23

EZ/OZ 1645/2

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Verfassung

Betreff:
Gesetz, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 geändert wird


zu:


  • 1645/1, Gesetz, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 geändert wird (Regierungsvorlage)


Der Ausschuss "Verfassung" hat in seiner Sitzung vom 15.01.2013 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

In der Überschrift zur gegenständlichen Übergangsbestimmung wurde der "§ 153" durch "§ 154" ersetzt.


Begründung:
Vorblatt und Erläuterungen: siehe Beilage


Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Dezember 2012.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ....., mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 16/2012, wird wie folgt geändert:

1.     § 8a lautet:
"§ 8a
Zeitlich begrenzte Funktionen

(1) Die Bestellung des Magistratsdirektors, der Leiter der Magistratsabteilungen und der städtischen Betriebe einschließlich des Leiters des Stadtrechnungshofes hat befristet für die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Die befristet erfolgte Bestellung kann einmal für weitere fünf Jahre verlängert werden. Danach hat eine Weiterbestellung auf unbestimmte Zeit zu erfolgen.
(2) Endet der Zeitraum der befristeten Bestellung, ohne dass eine unbefristete Bestellung erfolgt und verbleibt der Beamte im Dienststand, ist ihm ein anderer der früheren Verwendung gleichwertiger Arbeitsplatz (Bewertung des Dienstpostens) zuzuweisen."

2.     § 9 lit. c entfällt.

3.     § 9 lit. f lautet:
"f) die Höhe der Bezüge, Kinderzulage und sonstigen Zulagen\;"

4.     In § 11 Abs. 1 lit. e entfällt der Klammerausdruck
"Amtstitel".

5.     § 16a Abs. 1 lautet:
"(1) Für die Vorrückung sind Zeiträume, die nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Jahre absolviert worden sind oder worden wären, liegen, anzurechnen, und zwar:
1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze\;
2. die sonstigen Zeiten, soweit sie nicht nach Abs. 3 zur Gänze angerechnet werden,
a) bis zu 3 Jahren zur Gänze\;
b) bis zu weiteren 3 Jahren zur Hälfte."

6.     Nach § 16a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
"(1a) Das Ausmaß der gemäß Abs. 1 Z. 2 lit. a und Abs. 2 Z. 6 und 7 voran gesetzten Zeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch eine Ausbildung gemäß Abs. 2 Z. 6 abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über zwölf hinaus gehende Schulstufe."

7.     § 16a Abs. 2 Z. 1 entfällt.

8.     § 16a Abs. 2 Z. 8 lautet:
"8.      die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Universität der Künste, Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie oder einer Fachhochschule (Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993), das für den Beamten Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Ausmaß der für das jeweilige Studium vorgesehenen Mindeststudiendauer, die sich nach den einschlägigen studienrechtlichen Vorschriften ergibt."

9.     Die Anlage zu § 16a Abs. 2 Z. 8 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, entfällt.

10.   Dem § 16a wird folgender Abs. 10 angefügt:
"(10) Eine Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung durch Neuberechnung von Vordienstzeiten auf Grund des Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr.      , erfolgt nur auf Antrag und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch die Anrechnung von Vordienstzeiten bestimmt wird."

11.   § 18 Abs. 4 erster und zweiter Satz lauten:
"Der Magistratsdirektor und die Leiter der Gemeindeanstalten und wirtschaftlichen Unternehmungen sind vom Bürgermeister, die Leiter der Magistratsabteilungen vom Magistratsdirektor zu beurteilen. Die Beurteilung der zugeteilten bzw. zugewiesenen Beamten erfolgt durch die jeweilige Dienststellenleitung bzw. den Leiter der wirtschaftlichen Unternehmung."

12.   Nach § 20 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
"(2a) Der Beamte kann im Interesse des Dienstes oder aus Gründen, die in seiner Person liegen, vor Vollendung seines 57. Lebensjahres in eine andere Beamtengruppe überstellt werden."

13.   § 31 Abs. 6 lautet:
"(6) Ist der Beamte länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume
1. eines Urlaubes, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder
2. einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit
einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Z. 1 oder 2 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß."

14.   Nach § 31 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:
"(6a) Für Zeiträume, in denen die Wochendienstzeit nach den §§ 17 Abs. 2, 17a, 17b oder 17g herabgesetzt ist, gebühren dem Beamten abweichend von den Abs. 3 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren der im Abs. 2 Z. 1 und 3 bis 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom Abs. 7 mit dem Wirksamwerden der Herabsetzung der Wochendienstzeit. Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren dem Beamten, dessen Wochendienstzeit nach den §§ 17 Abs. 2, 17a, 17b oder 17g herabgesetzt ist, in dem Ausmaß, das sich bei sinngemäßer Anwendung der Abs. 3 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom Abs. 7 für den Zeitraum wirksam, für den die Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist."

15.   In § 31a Abs. 3 wird der Verweis
"§ 67 Abs. 1" durch den Verweis "§ 67 Abs. 2" ersetzt.

16.   In § 31c Abs. 4 wird die Wortfolge
"1,31 v.T." durch die Wortfolge "1,202 v.T." ersetzt.

17.   § 39 Abs. 8 vorletzter Satz lautet:
"Hat der Beamte eine Karenz nach dem St.-MSchKG, LGBl. Nr. 52/2002, in der jeweils geltenden Fassung, in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum dieser Karenz hinausgeschoben."

18.   § 39 Abs. 9 lautet:
"(9) Erkrankt ein Beamter während des Gebührenurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Beamte während der Tage seiner Erkrankung Dienst zu leisten hätte. Die Erkrankung ist durch ein ärztliches Zeugnis, dem bei Erkrankung im Ausland eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen ist, dass es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde, bei ambulanter oder stationärer Behandlung durch eine Bescheinigung der behandelnden Krankenanstalt oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers bzw. der Krankenfürsorgeanstalt nachzuweisen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für den Beamten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig wird."

19.   Nach § 39 Abs. 9 wird folgender Abs. 9a eingefügt:
"(9a) Abs. 9 gilt auch für die Pflege eines Angehörigen gemäß § 41a Abs. 1 und 3 während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass die in Abs. 9 geregelte Nachweiserbringung im Hinblick auf den Pflegebedarf des Angehörigen zu erfolgen hat."

20.   § 41a Abs. 1 lautet:
"(1) Der Beamte hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
1. wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt oder
2. wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 22 Abs. 2 Z. 1 bis 4 Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz - St. MSchKG, für diese Pflege ausfällt."

21.   Nach § 41a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
"(1a) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt."

22.   § 41a Abs. 2 zweiter Satz lautet:
"Diese Pflegefreistellung darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden Arbeitszeit des Beamten nach den §§ 17, 17a bis 17d und 17g nicht übersteigen."

23.   § 41a Abs. 3 Z. 2 lautet:
"2. wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- und Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist."

24.   Dem § 41a wird folgender Abs. 8 angefügt:
"(8) Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung gemäß § 39 Abs. 9a ist auf das nach den Abs. 2 und 3 jeweils in Betracht kommende Ausmaß anzurechnen."

25.   § 41d Abs. 1 lautet:
"(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 41a Abs. 1a für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
1. Dienstzeiterleichterung (z. B. Diensttausch, Einarbeitung),
2. Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge oder
3. gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge zu gewähren.
Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern sowie von Kindern der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt, zu gewähren.
Dienstzeiterleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eines Beamten sind die §§ 17c, 17d und 17e Abs. 1 anzuwenden. Dem Beamten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf."

26.   § 41d Abs. 4 lautet:
"(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt) des Beamten anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden\; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten."

27.   In § 44 lit. d wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Dem § 44 wird folgende lit. e angefügt.
"e) in den Fällen des § 47a Abs. 5."

 28.   § 49b Abs. 2 erster Satz lautet:
"Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 45 in Verbindung mit § 151 bewirken hätte können, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen."

29.   In § 49b Abs. 7 erster Satz wird der Verweis "
Abs. 2" durch den Verweis "Abs. 2 und 3" ersetzt.

30.   § 50 Abs. 1a erster Satz lautet:
"Für die Zeit einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 17g gebührt ein nach Abs. 1 ermittelter Ruhegenuss, der dem Ausmaß der Herabsetzung entspricht."

31.   § 58 Abs. 5 lautet:
"(5) Einkünfte im Sinne dieses Gesetzes sind die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte. Als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit gelten jedoch auch jene Geldleistungen und Beihilfen im Sinne des § 22 Abs. 11 des Steiermärkischen Pensionsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 10/2009.
Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, das sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul-, Hochschul- oder Universitätsferien ausgeübten Beschäftigung bezieht. Als Beschäftigung während der Ferien gilt dabei auch eine Beschäftigung im Zeitraum von jeweils sieben Tagen vor oder nach den Ferien, wenn über diesen Zeitraum hinaus keine weitere Beschäftigung ausgeübt wird."

32.   Nach § 58 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:
"(5a) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hierbei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres."

33.   § 69 Abs. 4 lautet:
"(4) Das Gehalt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas I:

(siehe Tabelle 1)

34.   § 69 Abs. 6 lautet:
"(6) Das Gehalt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas II:

(siehe Tabellen)

35.   In § 70 entfällt die Wortfolge " ,
Belohnung (§ 74 Abs. 3)".

36.   § 71 Abs. 1 lautet:
"(1) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite in jeder Verwendungsgruppe in Betracht kommende Gehaltsstufe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre."

37.   § 71 Abs. 2 lit. b lautet:
b) durch Antritt eines Urlaubes ohne Bezüge (§ 41), soweit nicht gemäß § 41 Abs. 3 etwas anderes verfügt wurde\; eine Hemmung tritt jedoch nicht ein, wenn der Karenzurlaub gemäß § 41b Abs. 1 oder eine Familienhospizfreistellung gemäß § 41d Abs. 1 Z. 3 gewährt wurde."

38.   § 74b Abs. 2 bis 6 lauten:
"(2) Dem Beamten,
1. dem dauernd und in einem erheblichen Ausmaß Aufgaben übertragen sind, deren Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang eine besondere Belastung bewirken und
2. der das für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderliche Maß an Fachwissen, Können und Selbständigkeit aufweist,
kann für die Dauer dieser Verwendung eine ruhegenussfähige Verwendungszulage gewährt werden.
(3) Die Verwendungszulage ist zu bemessen:
1. Im Falle des Abs. 1 Z. 1 mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe, der der Beamte angehört\; sie darf drei Vorrückungsbeträge nicht übersteigen. In der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe A sind für die Ermittlung der Vorrückungsbeträge auch die für die Verwendungsgruppe A im Wege der Zeitvorrückung erreichbaren Gehaltsstufen der Dienstklasse IV zu berücksichtigen. Innerhalb dieser Grenzen ist die Verwendungszulage nach der Höherwertigkeit der Leistung zu bemessen.
2. Im Falle des Abs. 1 Z. 2 in einem Prozentausmaß der Differenz zwischen dem Anfangsgehalt der höheren Dienstklasse und dem Gehalt des Beamten. Ist die höhere Dienstklasse um mehr als eine Dienstklasse höher als jene, in die der Beamte ernannte worden ist, ist die Verwendungszulage in einem Prozentausmaß der Differenz zwischen dem Anfangsgehalt der höheren Dienstklasse und dem Anfangsgehalt der nächst niedrigeren Dienstklasse zu bemessen.
3. Im Falle des Abs. l Z. 3 und des Abs. 2 in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage. Sie darf im Fall des Abs. 1 Z. 3 100 % und im Fall des Abs. 2 80 % dieses Gehaltes nicht übersteigen. Gebühren dem Beamten aus verschiedenen Verwendungen Verwendungszulagen nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2, darf die Summe der Verwendungszulagen 100 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nicht übersteigen. Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 ist nach dem Grad der höheren Verantwortung, die Verwendungszulage nach Abs. 2 nach dem Grad der besonderen Belastung zu bemessen. In beiden Fällen ist auf die vom Beamten zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen.
(4) Durch die Verwendungszulage nach Abs. l Z. 3 und Abs. 2 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.
(5) Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn eine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen vorliegt.
(6) Leistet der Beamte die im Abs. l erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Zeitraumes von 30 Tagen, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung, für deren Bemessung die Bestimmungen des Abs. 3 maßgebend sind\; Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden."

39.   Dem § 74b wird folgender Abs. 7 angefügt:
"(7) Die Bemessung der Verwendungszulagen sowie die Zuerkennung der Verwendungszulagen gemäß Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 obliegt dem Stadtsenat. Im Falle einer Verwendungsänderung kann der Stadtsenat unter Festlegung einer drei Jahre nicht unterschreitenden Zeitdauer des ununterbrochenen Bezuges den Verbleib von Verwendungszulagen verfügen."

40.   In § 75 Abs. 2 wird der Verweis
"§ 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955" durch den Verweis "§ 5 Abs. 2 erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955" ersetzt.

41.   In § 75a Abs. 2 lit. b und c wird jeweils der Verweis
"§ 75 Abs. 2" durch den Verweis "§ 58 Abs. 5 und 5a" ersetzt.

42.   § 80 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
"Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken."

43.   § 82 Abs. 1 lautet:
"(1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 80 vorzugehen."

44.   In § 119 Abs. 4 lit. d entfällt das Wort " , Amtstitel".
Amtstitel".

45.   § 144a lautet:
"§ 144a
Verweise
Alle Verweise auf Bundesgesetze in diesem Gesetz beziehen sich auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes maßgebliche Fassung."

46.   Dem § 145 werden folgende Abs. 30 bis 33 angefügt:
"(30) Die Änderung des § 16a Abs. 1 und des § 71 Abs. 1 sowie die Einfügung des § 16a Abs. 1a, des § 16a Abs. 10 und des § 153 Abs. 2 bis 4 durch die Novelle LGBl. Nr.       treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(31) Die Änderung des § 31c Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr.       tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(32) Die Änderung des § 8a, des § 9 lit. f, des § 11 Abs. 1 lit. e, des § 16a Abs. 2 Z. 8, des § 18 Abs. 4 erster und zweiter Satz, des § 31 Abs. 6, des § 31a Abs. 3, des § 39 Abs. 8 vorletzter Satz, des § 39 Abs. 9, des § 41a Abs. 1, § 41a Abs. 2 zweiter Satz, des § 41a Abs. 3 Z. 2, des § 41d Abs. 1 und 4, des § 49b Abs. 2 erster Satz, des § 49b Abs. 7 erster Satz, des § 50 Abs. 1a erster Satz, des § 58 Abs. 5, des § 70, des § 71 Abs. 2 lit. b, des § 74b Abs. 2 bis 6, des § 75 Abs. 2, des § 75a Abs. 2 lit. b und c, des § 80 Abs. 1 zweiter Satz, des § 82 Abs. 1, des § 119 Abs. 4 lit. d und des § 144a, die Einfügung des § 20 Abs. 2a, des § 31 Abs. 6a, des § 39 Abs. 9a, des § 41a Abs. 1a, des § 41a Abs. 8, des § 44 lit. e, des § 58 Abs. 5a, des § 74b Abs. 7 und des § 153 Abs. 1 sowie der Entfall des § 9 lit. c, des § 16a Abs. 2 Z. 1 und der Anlage zu § 16a Abs. 2 Z. 8 durch die Novelle LGBl. Nr.       treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der       in Kraft.
(33) Die Änderung des § 69 Abs. 4 und 6 durch die Novelle LGBl. Nr.       tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

47.   Nach § 153 wird folgender § 154 eingefügt:
"§ 154
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr.    
  
(1) Auf Personen, die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zum Leiter einer Dienststelle bestellt wurden, ist § 8a, in der Fassung LGBl. Nr. 16/2012, anzuwenden.
(2) Auf Personen, die nach § 16a Abs. 10 keinen korrekten Antrag stellen oder für die eine Neufestsetzung einer bereits festgelegten besoldungsrechtlichen Stellung nicht zu erfolgen hat,
1. sind § 16a Abs. 1 und § 71 Abs. 1 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden und
2. ist § 16a Abs. 1a nicht anzuwenden.
(3) Auf Personen, die am Tag der Kundmachung der Novelle LGBl. Nr.       in einem Dienstverhältnis zur Stadt Graz stehen, sind Abs. 2 und § 16a Abs. 10
1. sowohl bei der erstmaligen Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung durch Neuberechnung von Vordienstzeiten
2. als auch bei dessen Festsetzung anlässlich ihrer Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im unmittelbaren Anschluss an das am Tag der Kundmachung der Novelle LGBl. Nr.       bestehende
sinngemäß anzuwenden.
(4) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus der Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 16a Abs. 10 ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung der Novelle LGBl. Nr.       nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 77b anzurechnen."