Der Ausschuss "Bildung" hat in seinen Sitzungen vom 11.09.2012 und 15.01.2013 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
Mit Beschluss des Ausschusses für Bildung, Schule, Kinderbetreuung und Sport vom 11.09.2012 wurde die Steiermärkische Landesregierung ersucht, eine Stellungnahme zum Antrag, Einl.Zahl 1398/1, abzugeben.
Aufgrund dieses Beschlusses erstattete die Abteilung 6 - Bildung und Gesellschaft folgende Stellungnahme:
Aus fachlicher Sicht ist es zunächst bedeutsam, die Unterschiede zwischen Sprachförderung und Sprachtherapie (Logopädie) darzustellen, die augenscheinlich nicht hinlänglich bekannt sind.
Sprachförderung findet im alltäglichen und gemeinsamen Umgang auf der Basis von tragfähigen, positiv emotionalen Beziehungen statt. Sprachförderung ist im Alltag des Kindergartens seit jeher ein Bestandteil der pädagogischen Arbeit. Der Fokus der Pädagogin/des Pädagogen liegt auf der bewussten Beobachtung und der Mitgestaltung der sprachlichen Prozesse sowie der Ergänzung durch sprachanregende Angebote für alle Kinder.
Zeigen die Kinder in Hinblick auf die Ergebnisse einer Sprachstandsfeststellung keine altersadäquate Sprachentwicklung, werden die anschließenden differenzierten Angebote unter dem Begriff Sprachförderung zusammengefasst.
Kinder, bei denen Hinweise auf Sprachentwicklungsstörungen bestehen, benötigen immer eine entwicklungsdiagnostische Abklärung gegebenenfalls mit anschließender Sprachtherapie durch besondere Fachkräfte (z.B. LogopädInnen). Sollte also seitens der KindergartenpädagogInnen ein Verdacht auf Sprachentwicklungsstörungen bei ihnen anvertrauten Kindern bestehen, ist es ihre Pflicht, Eltern und Erziehungsberechtigte darauf hinzuweisen und mit entsprechenden Fachstellen zu vernetzen.
Die Förderung der sprachlichen Kompetenz des Kindes hingegen ist eindeutig ein pädagogischer Auftrag. Sie erfolgt im Kindergarten in der Klein- und Kleinstgruppe und knüpft an die Erlebniswelt der Kinder an. Im Unterschied dazu ist die Sprachtherapie ganz individuell ausgerichtet und es wird mit dem einzelnen Kind nach einem Therapieplan gearbeitet. Da Sprachförderung keine Sprachentwicklungsverzögerung, Sprachfehler o.ä. beinhaltet, ist sie auch nicht Aufgabe von SprachheillehrerInnen und LogopädInnen innerhalb ihres spezifischen Auftrags. Dieses fachliche Basiswissen ist beim pädagogischen Fachpersonal vorauszusetzen.
Die Steiermark hat die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG hinsichtlich der Maßnahmen zur "Frühen sprachlichen Förderung" mit dem Bund abgeschlossen. Die Vereinbarung ist am 1. Juni 2012 in Kraft getreten und gilt bis 31.12.2014. Diese Maßnahmen umfassen
Verfahren zur Sprachstandsfeststellung (unter anderem den "Beobachtungsbogen zur Erfassung der Sprachkompetenz"),
Sprachliche Förderung in den institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, sowie
Fortbildungsangebote für das pädagogische Fachpersonal
und haben das Ziel, einen erleichterten Einstieg in die Volksschule mit sich zu bringen, die zukünftigen Bildungschancen der Kinder zu optimieren und in weiterer Folge einen besseren Start in das Berufsleben zu ermöglichen. Kinder im Alter von drei bis sechs Jahren in institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, die über mangelnde Deutschkenntnisse verfügen, sollen entsprechend gefördert werden, um mit Eintritt in die Schule die Unterrichtssprache Deutsch gemäß den "Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht" möglichst zu beherrschen.
Da die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung als optimaler Ort der frühen sprachlichen Förderung gilt, steht im Zentrum des steirischen Modells die Unterstützung des Systems der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung. Dazu zählen ganz zentral die Kinder mit sprachlichem Unterstützungsbedarf, aber auch die Stärkung der PädagogInnen in ihrem umfassenden Bildungsauftrag, die Kinder bestmöglich in ihrer Entwicklung zu begleiten, sowie die Zusammenarbeit mit den Eltern.
Ausgehend von dem bestehenden Modell der Sprachberatung wurden weitere Maßnahmen zur "Frühen Sprachlichen Förderung" in der Steiermark konzipiert, die sich im Wesentlichen auf drei Bereiche konzentrieren:
1. Konsultationsmodell für das pädagogische Personal (Sprachberatung).
2. Modelle zur Unterstützung der Kinder mit spezifischem Sprachförderbedarf unter Wahrnehmung der Mehrsprachigkeit als Entwicklungspotential in ausgewählten institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen.
3. Förderprojekte hinsichtlich der Rahmenziele laut Bildungsplan-Anteil zur sprachlichen Förderung in den elementaren Bildungseinrichtungen.
Punkt 2. und 3. werden hauptsächlich durch Einsatz externer SprachförderInnen in den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen umgesetzt.
Des Weiteren wurde eine einmalige Grundausstattung aller Kindergartengruppen mit Materialien zur Sprachförderung (wie z.B. Spiele zur Sprachförderung, Bilderbücher, Fachliteratur) in einer Höhe von 500 €/Gruppe gefördert. Somit kommen Fördermittel unmittelbar für die KindergartenpädagogInnen und für die Kinder in den Einrichtungen zur Anwendung.
Gemäß § 4 Abs.3 Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz LGBl. Nr. 22/2000, i.d.F. LGBl. Nr. 61/2011 haben Kindergärten die Aufgabe, auf die Bedürfnisse des einzelnen Kindes unter Berücksichtigung der Familiensituation einzugehen, nach den gesicherten Erkenntnissen und Methoden der Kleinkindpädagogik die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit jedes Kindes und seine Fähigkeit zum Leben in der Gemeinschaft zu fördern und sie unter Ausschluss jedes schulartigen Unterrichts auf den Eintritt in die Schule vorzubereiten.
Es wird im Zusammenhang mit dieser rechtlichen Verpflichtung darauf hingewiesen, dass KindergartenpädagogInnen auch für die Durchführung der Sprachförderung, als Teil des gesetzlich festgelegten Bildungsauftrags, in den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen verantwortlich sind.
Die im Antrag erwähnte logopädische Versorgung gehört hingegen nicht zum Bildungsauftrag in Kindergärten. Kinder mit Bescheid nach dem BHG, bei denen logopädischer Therapiebedarf diagnostiziert worden ist, bekommen grundsätzlich, wie laut UN-Konvention für Menschen mit Behinderung gilt, eben diese Therapien, unter anderem, im Rahmen der Integrativen Zusatzbetreuung (IZB). IZB-Teams und Teams in Heilpädagogischen Kindergärten arbeiten interdisziplinär und auf die Bedürfnisse einzelner Kinder abgestimmt.
Klagen von Pädagoginnen (im Übrigen nicht aus dem ganzen Bundesland sondern hauptsächlich aus dem Bezirk Leibnitz) beziehen sich meist nicht auf Kinder mit Behinderungen, sondern auf Kinder mit sprachlichen Defiziten, die häufig durch eine spracharme Umgebung hervorgerufen werden. Diese sprachlichen Defizite können nur durch eine konsequente Wahrnehmung des Bildungsauftrages der PädagogInnen, unterstützt durch die oben erwähnten Maßnahmen, abgebaut werden.
Hinsichtlich der allgemeinen Sicherstellung der logopädischen Förderung, unabhängig vom Kindergarten, wurde von der zuständigen Abteilung 11 - Soziales wie folgt Stellung genommen:
"Die Förderung von Kindern zur Beseitigung von sprachlichen Defiziten und die Förderung der Sprachkompetenz zur Erreichung einer ungestörten Entwicklung ist ein wichtiger Ansatzpunkt im Rahmen der Steirischen Behindertenhilfe.
Im Zusammenhang mit der gegenständlichen Anfrage stellt der Bereich der Behindertenhilfe jedoch nur einen "Nebenschauplatz" dar. Die Hilfeleistungen der Stmk. BHG und seiner Ausführungsverordnungen sind für den Bereich Logopädie nur außerhalb der Welt "Kindergärten"- im Sinne der Inklusion und des Grundsatzes keine Parallelwelten und -institutionen zu schaffen - anwendbar. Dieser Grundsatz ist auch einer der tragenden Gedanken der UN-Konvention für Menschen mit Behinderung.
Konkret bietet das Stmk. BHG für Kinder mit sprachlichen Defiziten und deren Familien als Hilfeleistung zum einen die "Interdisziplinäre Förderung und Familienbegleitung" bzw. für Hörbeeinträchtigte die "Interdisziplinäre audiologische Frühförderung und Familienbegleitung" an. Diese beiden Leistungen der LEVO-StBHG sind für Kinder im Alter von null bis sechs Jahren vorgesehen. Es ist grundsätzlich eine Inanspruchnahme dieser Leistungen auch parallel zum Kinder- oder Sonderkindergarten möglich, außer es wird eine Frühförderung nach dem StJWG geleistet oder es werden in den (Sonder-) Kindergärten bereits gleichartige Förderungen geleistet.
Eine weitere Hilfeleistung stellt der Kostenzuschuss zu Therapien gem. § 5 Stmk.BHG iVm § 2 Kostenzuschussverordnung-StBHG dar. Bei Vorliegen der Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Kostenzuschusses wird ein Zuschuss für Logopädie in Höhe von maximal 24€ pro Stunde gewährt. Die Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer angeborenen oder erworbenen Beeinträchtigung, die zu einer Benachteiligung führt oder nach Erkenntnissen der Wissenschaft in absehbarer Zeit eintreten wird (dies gilt insbesondere für Kleinkinder)".
Der Bericht des Ausschusses für Bildung zum Antrag, Einl.Zahl 1398/1, der Abgeordneten Lechner-Sonnek und Ing.in Jungwirth, betreffend Sicherstellung der logopädischen Förderung in Kinderbetreuungseinrichtungen, wird zur Kenntnis genommen.