LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 25

EZ/OZ 1630/3

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Finanzen

Betreff:
Gesetz, mit dem das Lustbarkeitsabgabegesetz 2003 geändert wird


zu:


  • 1630/1, Gesetz, mit dem das Lustbarkeitsabgabegesetz 2003 geändert wird (Regierungsvorlage)


Der Ausschuss "Finanzen" hat in seiner Sitzung vom 15.01.2013 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

In der Regierungsvorlage wurden in den Novellierungsanordnungen 4 und 6 kleine sprachliche Korrekturen durchgeführt.


Begründung:
Erläuterungen: siehe Beilage


Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. November 2012.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ....., mit dem das Lustbarkeitsabgabegesetz 2003 geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Das Lustbarkeitsabgabegesetz 2003, LGBl. Nr. 50/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 34/2011, wird wie folgt geändert:

1.     Die Überschrift des § 1 lautet:
"Geltungsbereich und Abgabengegenstand"

2.     § 1 Abs. 1 lautet:
"(1) Dieses Landesgesetz legt die Rahmenbedingungen fest, unter denen die Gemeinden berechtigt werden, durch Verordnung (Lustbarkeitsabgabeverordnung) eine Lustbarkeitsabgabe für die Durchführung von Veranstaltungen einzuheben."

3.     § 1 Abs. 2 Z. 1 lautet:
"1. Veranstaltungen gemäß § 1 Abs. 1 und Abs.  2 Z. 10 bis 12 und Z. 15 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012, LGBl. Nr. 88/2012,"

4.     In § 1 Abs. 2 Z. 3 wird die Wortfolge
"Spielapparaten gemäß § 5a des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969, sowie" durch die Wortfolge "Spielapparaten gemäß § 5a des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969, in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, sowie" ersetzt.

5.     § 2 letzter Satz lautet:
"Bewilligungspflichtige Apparate gemäß § 5a Abs. 1 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969, in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, gelten mit Rechtskraft der Bewilligung als aufgestellt, es sei denn, der Halter weist das Gegenteil nach."

6.     In § 4 Abs. 5 Z. 4 wird die Wortfolge
"Geldspielapparaten gemäß § 5a Abs. 3 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969, sowie" durch die Wortfolge "Geldspielapparaten gemäß § 5a Abs. 3 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969, in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, sowie" ersetzt.

7.     In § 5 Abs. 1 wird das Wort "
Lustbarkeitsabgabeordnung" durch das Wort "Lustbarkeitsabgabeverordnung" ersetzt.

8.     In § 6 Abs. 3 wird das Wort "
Abgabenpflichtigen" durch das Wort "Abgabepflichtigen" ersetzt.

9.     § 7 lautet:
"§ 7
Abgabenerklärung, Entrichtung

Die Lustbarkeitsabgabe ist, mit Ausnahme des § 4 Abs. 4, eine Selbstberechnungsabgabe und ist spätestens am Fälligkeitstag unaufgefordert zu erklären und zu entrichten."

10.   Der Einleitungssatz des § 9 Abs. 1 lautet:
"Unbeschadet der Strafbestimmungen des Steiermärkischen Abgabengesetzes, LGBl. Nr. 12/2010, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig, wer"

11.   § 10 lautet:
"§ 10
Verweise

(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind - sofern keine besonderen Anordnungen getroffen wurden - als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf das Glücksspielgesetz sind als Verweis auf das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2012, zu verstehen."

12.   Dem § 12 werden folgende Abs. 7, 8 und 9 angefügt:
"(7) Die Änderung des § 1 Abs. 2 Z. 3, § 2 letzter Satz und § 4 Abs. 5 Z. 4 durch die Novelle LGBl. Nr.      tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der      , in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
(8) Die Änderung der Überschrift des § 1, des § 1 Abs. 1und 2 Z. 1, § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, der §§ 7 und 9 Abs. 1 sowie des § 10 durch die Novelle LGBl. Nr.       tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der      , in Kraft.
(9) Verordnungen auf Grund der Novelle LGBl. Nr.       können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden\; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 7 und 8 genannten Inkrafttretenszeitpunkt in Kraft gesetzt werden."