4. § 18 lautet:
"§ 18
Anrechnung von Vordienstzeiten, Feststellung des fiktiven Eintrittstages
Für die Anrechnung von Vordienstzeiten und für die Festsetzung des sich hieraus ergebenden fiktiven Eintrittstages gelten die Bestimmungen der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 sinngemäß."
5. § 19a Abs. 2 lautet:
"(2) Unter Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 ist die in mindestens der Hälfte einer Vollbeschäftigung in einem Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zur Stadt Graz zurückgelegte Zeit zu verstehen, soweit diese für die Vorrückung wirksam ist."
6. Nach § 22 Abs. 1 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:
"Die Dauer des Anspruches auf die im Sinne des § 49 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zum Entgelt gehörenden Nebengebühren ist nach § 31 Abs. 6, 6a und 8 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz in der jeweils gültigen Fassung zu bestimmen."
7. § 25 lautet:
"§ 25
Urlaub
(1) Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub. Der erstmalige Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat.
(2) Der Erholungsurlaub beträgt in jedem Kalenderjahr 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich
ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden,
ab dem Kalenderjahr, in dem der 57. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 264 Stunden und
ab dem Kalenderjahr, in dem der 60. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 280 Stunden.
Liegt der 43., der 57. oder der 60. Geburtstag im jeweiligen Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.
(3) Wenn das Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten herabgesetzt ist, ändert sich das Urlaubsausmaß gemäß Abs. 2 und 4 entsprechend. Anlässlich jeder Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Urlaubsausmaß gemäß Abs. 3 und 4 für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Ergeben sich bei dieser Neuberechnung Teile von Stunden, sind sie auf ganze Stunden aufzurunden. Nicht verfallene Ansprüche auf Gebührenurlaub aus vergangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.
(4) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
1. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft\;
2. Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung BGBl. Nr. 721/1988\;
3. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973.
Das Ausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
40 v. H. auf 32 Stunden,
50 v. H. auf 40 Stunden,
60 v. H. auf 48 Stunden.
Der blinde Vertragsbedienstete hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 40 Stunden.
(5) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Urlaubes ohne Bezüge, so besteht Anspruch auf Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubes oder des Freijahres verkürzten Kalenderjahr entspricht. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.
(6) Fällt in ein Urlaubsjahr ein Freijahr, so vermindert sich das Ausmaß des Erholungsurlaubes in dem Verhältnis, das der Dauer des Freijahres zum Urlaubsjahr entspricht. Ergeben sich hierbei Teile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.
(7) Für jenes Jahr, in dem das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet, gebührt - soweit der Erholungsurlaub noch nicht verbraucht ist - für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Ergeben sich hierbei Teile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.
(8) Der Erholungsurlaub ist - soweit es der Dienst zulässt - innerhalb der Zeit vom 1. Mai bis 30 September nach Möglichkeit ungeteilt zu gewähren, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Vertragsbedienstete Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen. Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat der Vertragsbedienstete eine Karenz nach dem St.-MSchKG, LGBl. Nr. 52/2002, in der jeweils geltenden Fassung, in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum dieser Karenz hinausgeschoben. Eine Abgeltung des Erholungsurlaubes ist nicht zulässig.
(9) Erkrankt ein Vertragsbediensteter während eines Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Vertragsbedienstete während der Tage seiner Erkrankung Dienst zu leisten hätte. Die Erkrankung ist durch ein ärztliches Zeugnis, dem bei Erkrankung im Ausland eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen ist, dass es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde, bei ambulanter oder stationärer Behandlung durch eine Bescheinigung der behandelnden Krankenanstalt oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers bzw. der Krankenfürsorgeanstalt nachzuweisen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für den Vertragsbediensteten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig wird.
(10) Abs. 9 gilt auch für die Pflege eines Angehörigen gemäß § 28a Abs. 1 und Abs. 3 während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass die in Abs. 9 geregelte Nachweiserbringung im Hinblick auf den Pflegebedarf des Angehörigen zu erfolgen hat.
(11) Für die durch eine unvorhergesehene Rückberufung vom Erholungsurlaub verursachten Reisekosten sind die Gebühren nach den jeweils geltenden Ansätzen der Reisegebührenvorschrift zu vergüten."
8. § 26 lautet:
"§ 26
Urlaubsersatzansprüche bei Beendigung des Dienstverhältnisses
(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entsprechenden Erholungsurlaub. Bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.
(2) Bemessungsbasis der Ersatzleistung sind das Monatsentgelt und die Kinderzulage, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres gebühren würden. Bei der Ermittlung der Bemessungsbasis ist von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten auszugehen. Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubes gemäß Abs. 1 zum vollen Urlaubsausmaß entspricht.
(3) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der Vertragsbedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt Graz übernommen wird.
(4) Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubes über das aliquote Ausmaß hinaus ist das zu viel empfangene Monatsentgelt und die Kinderzulage vom Vertragsbediensteten nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch
1. unberechtigten vorzeitigen Austritt oder
2. verschuldete Entlassung.
(5) Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, die dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wären, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.
(6) Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß St.-MSchG durch
1. Entlassung ohne Verschulden des Vertragsbediensteten,
2. begründeten vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten,
3. Kündigung durch den Dienstgeber oder
4. einvernehmliche Auflösung,
ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Abs. 2 jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für den Vertragsbediensteten überwiegend maßgebend war.
(7) Die Ersatzleistung nach den Abs. 1, 2, 5 und 6 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des Vertragsbediensteten endet."
9. § 28a Abs. 1 lautet:
"(1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
1. wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt oder
2. wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 22 Abs. 2 Z. 1 bis 4 Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz - St.‑MSchKG, für diese Pflege ausfällt."
10. Nach § 28a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
"(1a) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt."
11. § 28a Abs. 3 Z. 2 lautet:
"2. wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- und Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist."
12. Dem § 28a wird folgender Abs. 7 angefügt:
"(7) Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung gemäß § 25 Abs. 10 ist auf das nach den Abs. 2 und 3 jeweils in Betracht kommende Ausmaß anzurechnen."
13. § 28d Abs. 1 lautet:
"(1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 28a Abs. 1a für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
1. Dienstzeiterleichterung (z. B. Diensttausch, Einarbeitung),
2. Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge oder
3. gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge zu gewähren.
Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern und Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern sowie von Kindern der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, zu gewähren.
Dienstzeiterleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf."
14. § 28d Abs. 4 lautet:
"(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt) des Vertragsbediensteten anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden\; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten."
15. § 33 Abs. 3 lautet:
"(3) Der Dienstgeber hat den Dienstnehmer zu kündigen, wenn er das 65. Lebensjahr erreicht hat. Falls das Verbleiben des Vertragsbediensteten im dienstlichen Interesse liegt, kann eine Verlängerung höchstens bis zum 70. Lebensjahr bewilligt werden. Die Kündigung ist so zeitgerecht vorzunehmen, dass das Dienstverhältnis mit Ablauf des Kalendermonates, in dem der Bedienstete die Altershöchstgrenze erreicht, endet."
16. § 34 Abs. 3 lautet:
"(3) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub von wöchentlich mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Wochendienstzeit zu gewähren."
17. Dem § 34 wird folgender Abs. 4 angefügt:
"(4) Ansprüche nach Abs. 3 bestehen nicht, wenn
1. der Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat und
2. eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde."
18. § 36 lautet:
"§ 36
Anwendung des BMSVG
(1) Der 1. Teil des betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, ist für Bedienstete mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG ist das Monatsentgelt gemäß § 7 Abs. 2 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz\;
2. Abweichend vom § 9 Abs. 1 BMSVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse für Bedienstete durch den Dienstgeber nach Anhörung der Personalvertretung zu erfolgen\;
3. § 6 Abs. 4, § 9 Abs. 1 und § 10 BMSVG sind nicht anzuwenden.
(2) Auf Dienstverhältnisse gemäß § 1 Abs. 2 lit. a bis d, die ab 1. Juli 2013 begründet werden, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden."
19. § 37b Abs. 2 lautet:
"(2) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe g I beträgt:
(siehe Tabelle 3)
20. § 37c Abs. 1 erster Satz lautet:
"Dem Arzt für Allgemeinmedizin gebührt bei seiner Anstellung mindestens das Gehalt der Gehaltsstufe 5\; wird aufgrund der Anrechnung von Vordienstzeiten die Gehaltsstufe 5 oder eine höhere Gehaltsstufe erreicht, so gebührt die nächsthöhere Gehaltsstufe."
21. § 37c Abs. 3 erster Satz lautet:
"Dem Facharzt gebührt bei seiner Anstellung mindestens das Gehalt der Gehaltsstufe 9\; wird aufgrund der Anrechnung von Vordienstzeiten die Gehaltsstufe 9 oder eine höhere Gehaltsstufe erreicht, so gebührt die nächsthöhere Gehaltsstufe."
22. § 37g Abs. 2 lautet:
"(2) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe g Ia beträgt:
(siehe Tabelle 4)
23. § 37i Abs. 1 lautet:
"(1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen g II/1 bis g II/5 beträgt:
(siehe Tabelle 5)
24. Dem § 42 werden folgende Abs. 20 bis 23 angefügt:
"(20) Die Änderung des § 37c Abs. 1 und des § 37c Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(21) Die Änderung des § 9 Abs. 4 erster und zweiter Satz, der §§ 18 und 19a Abs. 2, des § 22 Abs. 1, der §§ 25, 26 und 28a Abs. 1, des § 28a Abs. 3 Z. 2, des § 28d Abs. 1 und 4, des § 33 Abs. 3 und des § 34 Abs. 3, sowie die Einfügung der §§ 7a und 28a Abs. 1a und 7, des § 34 Abs. 4 und des § 46 Abs. 1 bis 3 durch die Novelle LGBl. Nr. treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der , in Kraft.
(22) Die Änderung des § 36 sowie die Einfügung des § 46 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.
(23) Die Änderung des § 17 Abs. 2 und 3, des § 37b Abs. 2, des § 37g Abs. 2 und des § 37i Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft."
25. Nach § 45 wird folgender § 46 eingefügt:
"§ 46
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr.
(1) Auf Personen, die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zum Leiter einer Dienststelle bestellt wurden, ist § 7a nicht anzuwenden.
(2) Auf Dienstverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes begründet wurden, ist § 19a Abs. 2, in der Fassung LGBl. Nr. 14/2012, anzuwenden.
(3) Auf Dienstverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes begründet wurden, ist § 25 Abs. 2, in der Fassung LGBl. Nr. 14/2012, anzuwenden, sofern sich aus dieser Regelung kein Nachteil ergibt.
(4) Auf Dienstverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes begründet wurden, ist § 36, in der Fassung LGBl. Nr. 14/2012, anzuwenden."