EZ/OZ 1648/2
Schriftlicher Bericht
Ausschuss: Landwirtschaft
Betreff:
Novellierung des Landwirtschaftskammergesetzes
zu:
- 1648/1, Novellierung des Landwirtschaftskammergesetzes (Selbstständiger Antrag)
Der Ausschuss "Landwirtschaft" hat in seiner Sitzung vom 15.01.2013 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
Begründung: Aufgrund der mit 1.1.2013 wirksamen Bezirkszusammenlegungen der politischen Bezirke Hartberg und Fürstenfeld zu "Hartberg-Fürstenfeld", Feldbach und Radkersburg zu "Südoststeiermark" sowie Bruck an der Mur und Mürzzuschlag zu "Bruck-Mürzzuschlag" ist es erforderlich, das Landwirtschaftskammergesetz dahingehend anzupassen.
§ 26 Abs. 1 enthält die Bestimmungen für die Wahl der 39 Landeskammerräte, wobei die Mandate in 4 Wahlkreisen aufgeteilt sind. Durch die Bezirkszusammenlegungen wird hinsichtlich der Bezirkszusammenlegung von Feldbach (im Wahlkreis 3) und Radkersburg (im Wahlkreis 2) eine Regelung hinsichtlich der Verschiebung der Mandate im Wahlkreis 2 und Wahlkreis 3 erforderlich.
Das 10. Mandat des Wahlkreises 2 soll mit der Verschiebung des ehemaligen Bezirkes Radkersburg in den Wahlkreis 3 übergehen, daher erhält dieser Wahlkreis dreizehn statt bisher zwölf Mandate und der Wahlkeis 2 statt bisher zehn nunmehr neun Mandate.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Gesetz vom ....., mit dem das Landwirtschaftskammergesetz geändert wird (9. Landwirtschaftskammergesetz-Novelle)
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 14/1970, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011, wird wie folgt geändert:
1. § 26 Abs. 1 lautet:
"(1) Für die Wahl der 39 nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählenden Mitglieder der Landeskammer (Landeskammerräte) wird das Land in 4 Wahlkreise eingeteilt und die Zahl der auf die einzelnen Wahlkreise entfallenden Mandate wie folgt festgelegt:
1. Wahlkreis 1, umfassend die Stadt Graz und den politischen Bezirk Graz-Umgebung mit dem Sitz beim Magistrat Graz, fünf Mandate\;
2. Wahlkreis 2, umfassend die politischen Bezirke Deutschlandsberg, Leibnitz und Voitsberg mit dem Sitz Leibnitz, neun Mandate\;
3. Wahlkreis 3, umfassend die politischen Bezirke Südoststeiermark, Hartberg-Fürstenfeld, und Weiz mit dem Sitz Feldbach, dreizehn Mandate\;
4. Wahlkreis 4, umfassend die politischen Bezirke Bruck-Mürzzuschlag, Leoben, Liezen, Murau und Murtal mit dem Sitz Leoben, zwölf Mandate."
2. Dem § 46 wird folgender Abs. 10 angefügt:
"(10) Die Änderung des § 26 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr.…... tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft."