LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 2300/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 31.10.2013, 00:00:00


Geschäftszahl(en): ABT08GP-1420/2013-31; ABT08GP-15.1-222/2013-5
Zuständiger Ausschuss: Gesundheit
Regierungsmitglied(er): Kristina Edlinger-Ploder (ÖVP)
Beilagen: Landes-Zielsteuerungsvertrag

Betreff:
Landes-Zielsteuerungsvertrag 2013 bis 2016

Mit Beschluss des Landtages Steiermark vom 15.10.2013, Landtagsbeschluss Nr. 767, wurde der zwischen dem Bund, den Ländern und der Sozialversicherung abgeschlossene Bundes-Zielsteuerungsvertrag gemäß den Bestimmungen der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit und des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes (G-ZG) für die Jahre 2013 bis 2016 genehmigt.

In weiterführender Umsetzung der Vorgaben der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit und des Steiermärkischen Gesundheitsfondsgesetzes 2013 (StGFG) ist ausgehend von den vertraglichen Festlegungen auf Bundesebene (Bundes-Zielsteuerungsvertrag) auf Landesebene die detaillierte Ausgestaltung der Zielsteuerung-Gesundheit im Landes-Zielsteuerungsvertrag zwischen dem Land Steiermark und der Sozialversicherung zu vereinbaren und in jeweils vierjährigen Verträgen verbindlich festzulegen.

Der Landes-Zielsteuerungsvertrag darf dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag nicht widersprechen und muss ausgehend vom regionalen Bedarf insbesondere die Vorgaben aus dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag in den Steuerungsbereichen "Ergebnisorientierung", "Versorgungsstrukturen", "Versorgungsprozesse" und "Finanzziele" näher konkretisieren und die entsprechenden Maßnahmen zur Umsetzung beinhalten. Die vereinbarten Ziele sind so zu definieren, dass ein laufendes Monitoring klar festgelegter Messgrößen und Zielwerte möglich ist. Dabei ist auch ein einheitliches Bewertungsschema zur Beurteilung des Zielerreichungsgrades sicherzustellen.

Der Entwurf für einen Landes-Zielsteuerungsvertrag ist in der in Umsetzung der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Zielsteuerung-Gesundheit sowie dem Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (G-ZG) mit § 17 Steiermärkisches Gesundheitsfonds-Gesetz 2013 (StGFG) neu geschaffenen Landes-Zielsteuerungskommission zu beraten und einvernehmlich zur Beschlussfassung in den zuständigen Gremien der sozialen Krankenversicherung und des Landes vorzulegen. Das in dieser Bestimmung geforderte Einvernehmen über die Vorlage des Landes-Zielsteuerungsvertrages an die zuständigen Organe wurde in der Kommission am 22.10.2013 hergestellt und liegt damit der erste Landes-Zielsteuerungsvertrag für die Jahre 2013 bis 2016 zur Genehmigung seitens des Landes vor.


In weiterer Folge ist der Vertrag durch das für das Krankenanstaltenwesen zuständige Mitglied der Landesregierung und von der sozialen Krankenversicherung ehestmöglich rechtsverbindlich zu unterfertigen und erlangt damit Rechtsgültigkeit.

Aufgrund der sich aus der vertraglichen Regelung ergebenden, zeitlich über das Budgetjahr 2014 hinausreichenden finanziellen Verpflichtung, wird der Vertrag dem Landtag Steiermark zur Genehmigung vorgelegt.


Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. Oktober 2013.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Landes-Zielsteuerungsvertrag 2013 bis 2016, abgeschlossen zwischen dem Land Steiermark und den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung, wird genehmigt.