LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 2221/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 12.09.2013, 00:00:00


Geschäftszahl(en): ABT08GP-1420/2013-25; ABT08GP-15.1-214/2013-7
Zuständiger Ausschuss: Gesundheit
Regierungsmitglied(er): Kristina Edlinger-Ploder (ÖVP)
Beilagen: Bundes-Zielsteuerungsvertrag

Betreff:
Bundes-Zielsteuerungsvertrag 2013 bis 2016

Mit Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 25.04.2013, GZ: ABT08GP-15.1-214/2013-2, und mit Landtagsbeschluss Nr. 734 vom 02.07.2013 wurde die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zielsteuerung-Gesundheit genehmigt. Mit dieser Vereinbarung wurde durch die Vertragsparteien Bund und Länder sowie Sozialversicherung im Interesse der in Österreich lebenden Menschen ein partnerschaftliches Zielsteuerungssystem zur Steuerung von Struktur, Organisation und Finanzierung der österreichischen Gesundheitsversorgung mit dem Ziel eingerichtet, durch moderne Formen einer vertraglich abgestützten Staatsorganisation eine optimale Wirkungsorientierung sowie eine strategische und ergebnisorientierte Kooperation und Koordination bei der Erfüllung der jeweiligen Aufgaben zu erreichen. Verfolgt wird mit dem partnerschaftlichen Zielsteuerungssystem eine bessere Abstimmung zwischen dem niedergelassenen Versorgungsbereich und den Krankenanstalten zur bestmöglichen medizinischen Behandlung der Patientinnen und Patienten. Zur Verbesserung der Entscheidungsstrukturen und Organisation wurden entsprechende Gremien verändert und wie auch die Bundes-Zielsteuerungskommission (BZK) eingerichtet bzw. geschaffen, deren Aufgabe auch die Abstimmung des Bundes-Zielsteuerungsvertrages ist. Dieser Zielsteuerungsvertrag ist entsprechend der determinierten Vorgaben für die Steuerungsbereiche Ergebnisorientierung, Versorgungs­strukturen, Versorgungsprozesse und Finanzziele zu konkretisieren.

Dieser mehrstufige Zielsteuerungsprozess erfolgt gemäß § 8 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz nach wissenschaftlich etablierten Methoden und werden der Bund und die gesetzliche Krankenversicherung verpflichtet, auf Bundesebene mit den Ländern vierjährige Bundes-Zielsteuerungsverträge (erstmals für die Jahre 2013 bis 2016) im Sinne einer strategischen Kooperation und Koordination abzuschließen, wobei gesamtwirtschaftliche Auswirkungen und regionale Erfordernisse zu berücksichtigen sind und auf den bereits vereinbarten Festlegungen des Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) aufzubauen ist.  Das Prozedere des Abschlusses ist in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit dahingehend geregelt, dass der Entwurf für den Bundes-Zielsteuerungsvertrag in der BZK zu beraten und dem Bund, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und den Ländern zur Beschlussfassung einvernehmlich zu empfehlen ist.
In weiterer Folge ist der Bundes-Zielsteuerungsvertrag gemäß Art. 8 Abs. 3 Z 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit sowie § 8 Abs. 3 Z 2 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz, BGBl. I Nr. 81/20113, nach Genehmigung durch die jeweils zuständigen Organe vom Bundes, von den Ländern und für die gesetzlichen Krankenversicherung durch den Hauptverband nach Beschlussfassung durch die Trägerkonferenz ehestmöglich rechtsverbindlich zu unterfertigen und erlangt dieser nach rechtsverbindlicher Unterfertigung durch die Länder Rechtsgültigkeit.

Der erste Bundes-Zielsteuerungsvertrag für die Jahre 2013 bis 2016 liegt nun vor. Die Bundes-Zielsteuerungskommission (BZK) hat diesen in der Beilage angeschlossenen Vertrag in ihrer konstituierenden Sitzung am 28.06.2013  behandelt, einstimmig angenommen und dem Bund, den Ländern und der Sozialversicherung zur Unterfertigung empfohlen. Der Vertrag ist nunmehr auch durch das Land Steiermark zu fertigen und das von Herrn Landeshauptmann unterfertigte Unterschriftsblatt im Original an das Bundesministerium für Gesundheit, Abteilung I/GB/12, zu retournieren.

Der Vertrag beruht auf der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung Gesundheit, sowie dem Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz, BGBl. I Nr. 81/2013, unter Berücksichtigung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens geändert wird und wird von den Ländern im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit zur Vollziehung von Bundes- und Landesgesetzen abgeschlossen. Aufgrund der inhaltlichen Regelungsmaterie des gegenständlichen Vertrages kann davon ausgegangen werden, dass er den Landtag Steiermark zumindest budgetär binden wird und dürfen derartige bindende Vereinbarungen gem. Art. 8 Abs. 4 Landes-Verfassungsgesetz nur mit Genehmigung des Landtages abgeschlossen werden.


Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. September 2013.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Bundes-Zielsteuerungsvertrag 2013 bis 2016, abgeschlossen zwischen dem Bund, den Ländern und der Sozialversicherung, wird genehmigt.