EZ/OZ: 2241/1
Regierungsvorlage
eingebracht am 30.09.2013, 00:00:00
Geschäftszahl(en): ABT08GP-1335/2013-9; ABT08GP-15.1-171/2012-15
Zuständiger Ausschuss: Gesundheit
Regierungsmitglied(er): Kristina Edlinger-Ploder (ÖVP)
Beilagen: Vorblatt und Erläuterungen, Textgegenüberstellung
Betreff:
Gesetz, mit dem das Steiermärkische Pflegeheimgesetz 2003 - StPHG 2003 geändert wird
Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung: siehe Beilagen
Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. September 2013.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Gesetz vom ....., mit dem das Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 - StPHG 2003 geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Stmk. Pflegeheimgesetz 2003, LGBl. Nr. 77/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 66/2011, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 5 lautet:
"(5) Für den Bereich "Organisation, Qualitätssicherung und Leitung" hat der Träger eines Pflegeheimes neben der Pflegedienstleitung auch eine Heimleitung zu beschäftigen. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Qualifikation und die Aufgaben der Heimleitung sowie je nach Größe des Pflegeheimes das zeitliche Ausmaß für die Wahrnehmung dieser Aufgaben festzulegen."
2. § 10 Abs. 3 lautet:
"(3) Das Pflegepersonal hat ärztliche Hilfe für die Heimbewohnerinnen/Heimbewohner jeweils so zeitgerecht anzufordern, dass diese in angemessener Zeit erbracht werden kann."
3. In § 14 Abs. 5 wird der Ausruck "§ 15 Abs. 7 oder Abs. 9" durch den Ausdruck "§ 15 Abs. 8 oder Abs. 9" ersetzt.
4. § 15 lautet:
"§ 15
Bewilligung und Entzug der Bewilligung
"(1) Die Bewilligung von Pflegeheimen, die von einem Sozialhilfeverband oder einer Gemeinde betrieben werden, erteilt die Landesregierung.
(2) Die Bewilligung sonstiger Pflegeheime erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und/oder Bedingungen zu erteilen, wenn die baulichen, brandschutztechnischen, personellen, hygienischen und organisatorischen Voraussetzungen eine dem Stand der Wissenschaft entsprechende Pflege und Betreuung erwarten lassen. Auflagen und Bedingungen können auch befristet werden.
(4) Der Antrag auf Bewilligung hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Höchstzahl der zu betreuenden Personen\;
2. vorgesehene Betreuungs‑, Pflege‑und Rehabilitationsmaßnahmen\;
3. planliche Darstellung des Raum‑ und Funktionsprogramms\;
4. Bekanntgabe der verantwortlichen Heim‑ und Pflegedienstleitung\;
(5) Zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen der Bewilligung sind nachfolgende Nachweise zu erbringen:
1. ein Gutachten über das Vorliegen eines ausreichenden Brandschutzes\;
2. ein Hygienegutachten\;
3. eine schriftliche Erklärung der Baubehörde darüber, dass gegen die Benützung des Gebäudes als Pflegeheim kein Einwand besteht.
(6) Jede Änderung der für die Erteilung der Bewilligung maßgeblichen Voraussetzungen ist bewilligungspflichtig.
(7) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung, dass aufgrund des neuesten Standes der Wissenschaften neue, zusätzliche oder geänderte Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zur Pflege und Betreuung der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner erforderlich sind, so sind diese nachträglich vorzuschreiben. Die Behörde darf diese Maßnahmen nicht vorschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind. Dabei gilt der Grundsatz, dass der mit der Erfüllung dieser Maßnahmen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen darf.
(8) Wird einem Mängelbehebungsauftrag gemäß § 14 Abs. 3a nicht fristgerecht entsprochen, ist die Bewilligung von der Landesregierung gänzlich oder, soweit dies möglich ist, teilweise zu entziehen, wenn
1. die Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner, insbesondere deren Pflege, Betreuung und Versorgung, nicht gesichert ist,
2. die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 für die Bewilligung nicht zur Gänze erfüllt werden,
3. die Anzahl und Qualifikation des Fachpersonals nicht den Bestimmungen des § 8 Abs. 2 in Verbindung mit der dazu erlassenen Verordnung entsprechen,
4. keine Pflegedienstleitung beschäftigt wird oder diese nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt (§ 8 Abs. 3),
5. keine Heimleitung beschäftigt wird oder diese nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt (§ 8 Abs. 5),
6. die bewilligte Höchstzahl der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner überschritten wird,
7. die Einschränkungen, die auf Grund der Beurteilung der Eignung des Pflegeheimes in der Bewilligung festgelegt wurden, nicht eingehalten werden,
8. wiederholt gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen und zumindest eine Verwaltungsstrafe verhängt wurde.
(9) Die Bewilligung ist von der Landesregierung ‑ unter Berücksichtigung der Interessen der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner ‑ mit sofortiger Wirksamkeit zu entziehen, wenn die Pflege oder Betreuung derart mangelhaft ist, dass daraus Gefahr für Leben und Gesundheit von Heimbewohnerinnen/Heimbewohnern entsteht.
(10) Die Entziehung der Bewilligung erfolgt durch die Landesregierung. Beschwerden gegen diese Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung."
5. Nach § 17Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
"(4a) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung, dass aufgrund des neuesten Standes der Wissenschaften neue, zusätzliche oder geänderte Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zur Pflege und Betreuung der Pflegeplatzbewohnerinnen/Pflegeplatzbewohner erforderlich sind, so sind diese nachträglich vorzuschreiben. Die Behörde darf diese Maßnahmen nicht vorschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind. Dabei gilt der Grundsatz, dass der mit der Erfüllung dieser Maßnahmen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen darf."
6. § 17b lautet:
"§ 17b
Erbringung psychiatrischer Familienpflege
"(1) Die Erbringung der psychiatrischen Familienpflege bedarf der Bewilligung der
Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die personellen, fachlichen und organisatorischen Gegebenheiten eine ausreichende und den individuellen Bedürfnissen der zu betreuenden Personen entsprechende Qualität und Kontinuität der psychiatrischen Betreuung im Sinne der Ziele gem. § 17a gewährleisten.
(2) Der Antrag auf Bewilligung hat zu enthalten:
1. Angaben über Zahl und Qualifikation des vorhandenen Personals,
2. ein Konzept, insbesondere über die Art und Intensität der psychiatrischen Betreuung, die Kriterien für die Auswahl der psychiatrischen Familienpflegeplätze und Voraussetzungen für die Sicherstellung der erforderlichen Betreuung durch die Familien und
3. eine Liste von zumindest 50 gem. § 17c bewilligten psychiatrischen Familienpflegeplätzen, bei denen die zu betreuenden Personen untergebracht werden sollen.
(3) Die Erbringer der psychiatrischen Familienpflege haben der Landesregierung jeden Wechsel der von ihnen herangezogenen psychiatrischen Familienpflegeplätze anzuzeigen.
(4) Die Landesregierung hat die Einhaltung der erteilten Bewilligung zu kontrollieren. Stellt sie Mängel fest, hat sie deren Behebung binnen einer angemessenen Frist aufzutragen. Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, so ist die Bewilligung zu entziehen. Bei Gefahr im Verzug, wenn das Leben oder die Gesundheit der betreuten Personen gefährdet ist, hat die Landesregierung die Bewilligung mit sofortiger Wirkung zu entziehen.
(5) Der Erbringer der psychiatrischen Familienpflege, dem die Bewilligung entzogen wurde, hat raschest für eine den Bedürfnissen der zu betreuenden Personen entsprechende Betreuung zu sorgen."
7. § 17c lautet:
"§ 17c
Psychiatrische Familienpflegeplätze
"(1) Die Einrichtung von psychiatrischen Familienpflegeplätzen bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Der Antrag auf Bewilligung hat zu enthalten:
1. Name, Geburtsdatum, Adresse des Pflegeplatzanbieters sowie Auszug aus dem Strafregister\;
2. Angaben zur körperlichen und geistigen Eignung für die Tätigkeit\;
3. Anzahl der zu betreuenden Personen\;
4. Namhaftmachung einer geeigneten Vertretung der Pflegeplatzanbieterin/des Pflegeplatzanbieters für den Fall ihrer/seiner Abwesenheit.
(3) Die Unterbringung hat in Einbett‑ oder Zweibettzimmern zu erfolgen\; die Zimmer der Pflegeplatzbewohnerinnen/Pflegeplatzbewohner sind nach ihrer Eignung zu beurteilen, wobei folgende Richtgrößen einzuhalten sind:
- Einbettzimmer 14 m2,
- Zweibettzimmer 22 m2.
(4) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen zu erteilen, wenn die Unterbringung eine dem Ziel des § 17a entsprechende Pflege und Betreuung ermöglicht. § 17 Abs. 4a gilt sinngemäß.
(5) Der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt die Kontrolle der psychiatrischen Familienpflegeplätze. § 14 Abs. 2 und Abs. 3 sowie Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn sie bei der Kontrolle eines psychiatrischen Familienpflegeplatzes feststellt, dass die Betreuung der Bewohnerinnen/Bewohner, insbesondere im Hinblick auf die Pflege, Verpflegung, Unterbringung, Körperpflege oder Hygiene mangelhaft ist, die Behebung der Mängel binnen einer angemessenen Frist aufzutragen.
(6) Die Bewilligung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen,
1. wenn die Voraussetzungen, die zur Bewilligung geführt haben, nicht mehr zur Gänze vorliegen oder
2. wenn einem Mängelbehebungsauftrag gem. Abs. 5 nicht fristgerecht entsprochen wird und/oder die Pflege und Betreuung derart mangelhaft ist, dass das Ziel der psychiatrischen Familienpflege gem. § 17a nicht erreicht werden kann.
(7) Bei Gefahr in Verzug, wenn das Leben oder die Gesundheit der zu pflegenden Personen gefährdet ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Bewilligung des psychiatrischen Familienpflegeplatzes mit sofortiger Wirkung zu entziehen.
(8) Im Falle der Entziehung der Bewilligung hat der Erbringer der psychiatrischen Familienpflege dafür Sorge zu tragen, dass die auf diesem psychiatrischen Familienpflegeplatz untergebrachten Personen raschest auf einem anderen geeigneten psychiatrischen Familienpflegeplatz untergebracht werden."
8. § 18 Abs. 2 Z. 8 und 9 lauten:
"8. Auflagen gemäß § 15 Abs. 3 oder Abs. 7 oder § 17 Abs. 4 oder Abs. 4a trotz Setzung einer Nachfrist nicht einhält,
9. angeordnete Maßnahmen zur Behebung von Mängeln (§ 14 Abs. 3a, § 17 Abs. 6, § 17b Abs. 4 und § 17c Abs. 5) nicht fristgerecht umsetzt,"
9. § 18 Abs. 3 Z. 4 lautet:
"4. entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs. 5 keine Heimleitung beschäftigt oder die Heimleitung nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt,"
10. In § 18 Abs. 8 wird das Wort "Gerichte" durch die Wortfolge "ordentliche Gerichte" ersetzt.
11. § 20 entfällt.
12. Nach § 22 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a bis Abs. 1c eingefügt:
"(1a) Den Fristen des Abs. 1 Z. 1 bis 3 ist auch entsprochen, wenn der Bewilligungsbehörde bis spätestens 31. Dezember 2013 Projektunterlagen für die vorzunehmenden Adaptierungen des Pflegeheimes vorgelegt werden, die Folgendes beinhalten:
1. Höchstzahl der zu betreuenden Personen\;
2. beabsichtigte Betreuungs‑, Pflege‑ und Rehabilitationsmaßnahmen\;
3. planliche Darstellung des beabsichtigten Raum‑ und Funktionsprogrammes.
(1b) Den Projektunterlagen gemäß Abs. 1a sind noch vor Aufnahme des Betriebes nachzureichen:
1. Bekanntgabe der verantwortlichen Heim‑ und Pflegedienstleitung\;
2. Brandschutzgutachten\;
3. Hygienegutachten\;
4. schriftliche Erklärung der Baubehörde über die einwandfreie Benützbarkeit des Gebäudes als Pflegeheim.
Werden die gem. Abs. 1a Z. 2 beabsichtigten Betreuungs‑, Pflege‑ und Rehabilitationsmaßnahmen und/oder das gem. Abs. 1a Z. 3 beabsichtigte Raum‑ und Funktionsprogramm abgeändert, so sind diese modifizierten Pläne der Bewilligungsbehörde noch vor Aufnahme des Betriebes vorzulegen.
(1c) Die Bewilligung ist zu entziehen, wenn der Betrieb des adaptierten Pflegeheimes nicht bis spätestens 31. Dezember 2017 aufgenommen wird."
13. In § 22b wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Von einer Entziehung der Bewilligung gemäß Abs. 2 kann im Interesse der zu pflegenden Personen an einem durchgehenden Betreuungsverhältnis Abstand genommen werden, wenn die Pflegeplatzbetreiberin/der Pflegeplatzbetreiber mit 31.Dezember 2013 das 55.Lebensjahr vollendet hat und ihre/seine ausreichende Erfahrung durch eine die letzten zehn Jahre vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. ….. rechtmäßig ausgeübte Tätigkeit als Pflegeplatzbetreiberin/Pflegeplatzbetreiber nachgewiesen ist und ausschließlich diejenigen Personen weiter gepflegt werden, die schon vor dem 31. Dezember 2013 von dieser Pflegeplatzbetreiberin/diesem Pflegeplatzbetreiber auf diesem Pflegeplatz betreut wurden. Die Aufnahme neuer zu pflegender Personen ist jedenfalls nur zulässig, wenn den Vorgaben dieses Gesetzes, insbesondere des Abs. 1 entsprochen ist."
14. Nach § 22b wird folgender § 22c eingefügt:
"§ 22c
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr.
"(1) Träger von im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. …… bewilligten Pflegeheime müssen bis längstens 31. Dezember 2015 eine Heimleitung gemäß § 8 Abs. 5 beschäftigen.
(2) Heimleitungen von im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. …. bewilligten Pflegeheimen müssen die Qualifikationen gemäß § 8 Abs. 5 und der dazu erlassenen Verordnung bis längstens 31. Dezember 2016 erfüllen.
(3) Erbringer der psychiatrischen Familienpflege, die schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. …..die psychiatrische Familienpflege erbracht haben, gelten im Sinne dieses Gesetzes als bewilligt.
(4) Betreiber von im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. ….geführten psychiatrischen Familienpflegeplätzen haben innerhalb von sechs Monaten nach Kundmachung dieses Gesetzes um Bewilligung gem. § 17c Abs. 1 anzusuchen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung dürfen die psychiatrischen Familienpflegeplätze weitergeführt werden."
15. Dem § 26 Abs. 5 werden folgende Abs. 6 und Abs. 7 angefügt:
"(6) Die Änderungen des § 8 Abs. 5, des § 10 Abs. 3, des § 14 Abs. 5, des § 15 , des § 17b, des § 17c, des § 18 Abs. 2 Z. 8 und 9, Abs. 3 Z. 4 und Abs. 8 sowie die Einfügungen des § 17 Abs. 4a, des § 22 Abs. 1a, Abs. 1b und Abs. 1c, des § 22b Abs. 3 und des § 22c sowie der Entfall des § 20 durch die Novelle LGBl. Nr. ………treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(7) Der Entfall des § 20 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft."