EZ/OZ: 2145/1
Regierungsvorlage
eingebracht am 04.07.2013, 00:00:00
Geschäftszahl(en): ABT10-1428/2013-6; ABT10-46Fi-4/1992-283
Zuständiger Ausschuss: Landwirtschaft
Regierungsmitglied(er): Johann Seitinger
Beilagen: Vorblatt und Erläuterungen, Textgegenüberstellung
Betreff:
Gesetz, mit dem das Steiermärkische Fischereigesetz 2000 geändert wird
Der beiliegende Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Steiermärkische Fischereigesetz 2000 geändert wird, ist in den Landtag Steiermark zur Beschlussfassung einzubringen.
Der vorliegende Entwurf der Fischereigesetz-Novelle ist einerseits notwendig, da die Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur vorsieht, dass im Materiengesetz die vollziehende Behörde und der Beratungsausschuss zu benennen sind.
Weiters ist die Novellierung des Gesetzes aufgrund des Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetzes (StAOG) erforderlich, da alle Tätigkeiten von Aufsichtsorganen, die im Land Steiermark beschäftigt sind, an dieses Gesetz anzupassen sind. Für Fischereiaufsichtsorgane sind daher einige Änderungen erforderlich und wurden notwendige Ergänzungen eingearbeitet.
Die Gesetzesnovelle enthält des Weiteren notwendige legistische Verbesserungen und Klarstellungen sowie die erforderlichen gesetzlichen Anpassungen durch die Digitalisierung des Fischereikatasters und die automationsunterstütze Datenverwaltung.
Wesentlicher Gesetzesinhalt:
- Benennung einer zuständigen Behörde für die Bewilligung der Einführung nicht heimischer und der Umsiedlung gebietsfremder Arten in Aquakulturanlagen sowie für die Durchführung der Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen und die Benennung eines Beratungsausschusses\;
- Bestellung des Fischereiaufsichtsorganes durch die Behörde gemäß dem StAOG und die neue Voraussetzungen für die Bestellung samt Übergangsbestimmungen\;
- genaue Auflistung der Rechte und Pflichten eines Aufsichtsorganes\;
- die im Land bereits fortgeschrittene Digitalisierung des Fischereikatasters und die automationsunterstützte Datenverwaltung erfordert notwendige legistische Anpassungen\;
- Entfall der Genehmigung von Elektrobefischungsgeräten durch die Landesregierung\;
- Erweiterung der Gründe für die Verweigerung einer Fischerkarte und die Einführung der gesetzlichen Regelung eines Fischerkartenentzuges\;
- Regelung der Strafe des Verfalls von Gegenständen und Erweiterung der Straftatbestände\;
- legistische Anpassungen bzw. Richtigstellungen, Einfügung eines Inhaltsverzeichnisses.
Die im durchgeführten Begutachtungsverfahren eingelangten Stellungnahmen sind alle im Internet veröffentlicht.
Diese Stellungnahmen wurden in Arbeitsgruppensitzungen mit Vertretern des Fischereibeirates, der Fischzüchter, des Landesfischereiverbandes, des Verfassungsdienstes, der mit betroffenen Abteilungen des Landes und eines Vertreters einer Bezirksverwaltungsbehörde eingehend besprochen und aufgearbeitet und das Ergebnis findet sich in der Regierungsvorlage wieder.
Die einzelnen Stellungnahmen wurden wie folgt beurteilt:
1. Stellungnahme des Verfassungsdienstes
Da die Anfügung eines Satzes in § 2 Abs. 1 im Begutachtungsentwurf die Pflichten der Fischereirechtseigentümer gegenüber der Verwaltungsbehörde enthalten und der geltende Abs. 1 die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zum Inhalt hat, wird angeregt, einen eigenen Absatz einzufügen.
Die Anmerkung des Verfassungsdienstes wird als sinnvolle Klarstellung übernommen und daher ein eigener Absatz 1a nach Abs. 1 des § 2 eingefügt.
Weiters wird im geltenden § 2 Abs. 3 der Begriff "Bezirksverwaltungsbehörde" verwendet, und sollte dies auch in § 2 Abs. 1 (nunmehr 1a) übernommen werden. Dem wurde entsprochen.
Die Anregung, einen eigenen Verweisparagrafen aufzunehmen wird als sinnvoll erachtet und daher ein neuer § 27a eingefügt.
Aufgrund der Systematik wird der im Begutachtungsverfahren eingefügte § 28b EU-Recht nunmehr als § 27b EU-Recht neu eingereiht.
Die Erläuterung zu § 15 wurde ergänzt.
Zu § 22: Die Anregung, die gemäß Abs. 3 im Informationsverbundsystem zu verarbeitenden Daten abschließend zu regeln, wird übernommen und der Begriff "und dergleichen" in den Ziffern 4, 5, 6 und 7 gestrichen.
Zu § 25a: Die Anregung zu erläutern, dass es sich im hier geregelten Fall um eine Strafe gemäß § 17 VStG handelt, wird in den Erläuterungen übernommen.
Die Übergangsbestimmung zu § 28a Abs. 3 ist mit dem VD abgeklärt.
Einzelne legistische Korrekturen des Verfassungsdienstes wurden im Text übernommen.
2. Stellungnahme der Abteilung 9 Europa und Außenbeziehungen´
Die Anordnung des Vollzugs der EU-Verordnung im Rahmen des Landesgesetzes wurde ausdrücklich unter Hinweis auf die geführten Vorgespräche zu dem Thema ausdrücklich begrüßt.
Der Hinweis auf die letzte Änderung der FFH-Richtlinie wird übernommen.
3. Stellungnahme der Landeskammer für Land-und Forstwirtschaft in Steiermark
§ 2 Abs. 2 des Entwurfes sieht vor, dass das Fischereirecht an Zubringern den Fischereirechtseigentümern am aufnehmenden Gewässer zustehe, solange nicht entgegenstehende Rechte nachgewiesen werden. Besteht an einem öffentlichen Gewässer kein Fischereirecht eines Dritten, so steht dieses Fischereirecht innerhalb der Gemeindegrenzen der Gemeinde zu.
Die bäuerliche Interessensvertretung befürchtet, dass bei privaten Gewässern durch die im vorliegenden Entwurf enthaltene Zubringerregelung Fischereirechte an privaten Gewässern, in welchen bisher der Eigentümer des Gewässerbettes das Fischereirecht ausgeübt habe, dieses nunmehr vom Fischereiberechtigten am aufnehmenden Gewässer geltend gemacht werde und der Eigentümer des Gewässerbettes daher die Last zu tragen habe, sein Fischereirecht am privaten Gewässer bzw. Zubringer nachweisen zu müssen. Da dies eine gravierende Änderung der bisherigen Rechtslage darstelle, fordere die Interessensvertretung die Beibehaltung der bisherigen Regelung. Die im Entwurf enthaltene Zubringerregelung wurde als Klarstellung für meist unbenannte kleinere Nebengerinne in den Begutachtungs-Gesetzestext aufgenommen. Nach Abklärung mit dem Verfassungsdienst wurde dieser Änderungsvorschlag jedoch aus der Novelle entfernt (grobe verfassungsrechtliche Bedenken, da die bestehende Regelung umgedreht würde - Eingriff in ein Eigentumsrecht mit Beweislastumkehr).
Die Interessensvertretung sieht die Formulierung in § 4 Abs. 1 ("abweichend davon unterliegt die Fischereiausübung betriebsfremder Personen in Teichen von Teichwirtschaften und Fischzuchtanstalten diesem Gesetz") hinsichtlich des Terminus "Fischereiausübung" als zu allgemein gefasst. Anstatt "Fischereiausübung" sollte der Terminus "Angelfischerei" verwendet werden. Die Interessensvertretung führt weiters aus, dass der Formulierungsvorschlag die Auslegung zulasse, dass aufgrund der Fischereiausübung durch betriebsfremde Personen, wenn auch nur in Form einer Angelfischerei, für diese Teichwirtschaften und Fischzuchten sämtliche Bestimmungen des Fischereigesetzes zu gelten haben.
Daher werde folgende Formulierung vorgeschlagen: "Zudem gilt für die Angelfischerei durch betriebsfremde Personen in Teichen von Teichwirtschaften und Fischzuchtanstalten, dass diese waidgerecht im Sinne des § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes auszuüben ist. Hierfür ist der Besitz einer Fischerkarte (Anlage A) oder Fischergastkarte (Anlage C) nicht erforderlich."
Damit könne der fischereifachlich berechtigten Forderung, dass auch die Angelfischerei durch betriebsfremde Personen in Teichen von Teichwirtschaften und Fischzuchtanlagen nur waidgerecht ausgeübt werden dürfe, ebenfalls nachgekommen werden. Weiters könne damit den Teichwirten und Fischzüchtern ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand (Ausstellen von Erlaubnisscheinen und prüfen der Gültigkeit von Fischerkarten und Fischergastkarten) vermieden werden.
Hiezu ist auszuführen, dass die Fischerkarte (ähnlich der Jagdkarte) ein Nachweis für eine Qualifizierung der Ausübung der Fischerei darstellt. Im vorliegenden Gesetzesentwurf wurde die Fischereiausübung durch betriebseigene Personen in Teichen von Teichwirtschaften und Fischzuchtanstalten ohnehin ausgenommen. Sollten Teichwirte und Fischzüchter betriebsfremde Personen in ihren Anlagen fischen lassen, wird das Erfordernis einer Fischerkarte im Sinne der Gleichbehandlung aller Fischereiausübenden als fachlich gerechtfertigt eingestuft. (Die Möglichkeit der Ausstellung von Fischergastkarten besteht außerdem.)
Mit Ausnahme der Vertreter der Teichwirtschaft und Fischzüchter wurde die vorgesehene Formulierung als fachlich gerechtfertigte Forderung im nunmehrigen Gesetzestext mit kleiner legistischer Änderung beibehalten\; abgestimmt mit dem VD.
Zur Bestimmung des § 6 Abs. 1 "Beabsichtigte Besatzmaßnahmen sind der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der Fischart, Größe, Herkunft, Menge und Besatzstrecke 14 Tage vor ihrer Durchführung anzuzeigen" wird kein Einwand erhoben. Die bäuerliche Interessensvertretung weist jedoch auf die Problematik, welche mit der im Fischereigesetz verankerten Verpflichtung, Fischwässer nachhaltig zu bewirtschaften und erforderlichenfalls geeignete Besatzmaßnahmen vorzunehmen, hinzuweisen: Schutzmaßnahmen für "Prädatoren", wie Kormoran, Reiher, Gänsesäger, Fischotter, haben zu stark angestiegenen Beständen und nachgewiesenermaßen zu Fischbeständen geführt, welche in natürlichen Gewässern keine natürliche Reproduktion mehr erlauben. Kleinere Teichwirtschaften werden fallweise sogar überhaupt aus der Bewirtschaftung genommen. Die durch geschützte Prädatoren in Fischwässern verursachten Schäden lösen in der Steiermark für den Fischereiberechtigten keinerlei Entschädigungsansprüche, sondern die Verpflichtung aus, den durch Prädatoren erlittenen Schaden auf eigene Kosten durch eigene Besatzmaßnahmen zu beheben. Die bäuerlichen Interessensvertretung sieht daher die Notwendigkeit, für die hiervon betroffenen Fischereiberechtigten einen Rechtsanspruch auf Ersatz der mit den geeigneten Besatzmaßnahmen verbundenen Aufwendungen entweder im Naturschutzrecht oder im Fischereirecht zu verankern.
Diese Forderung wird als wenig realistisch erachtet, da es sich bei diesen Tieren um von der Vogelrichtlinie bzw. von der FFH-Richtlinie geschützte Tiere handelt, für die nach diesen EU-Vorschriften Ausnahmen für deren Erlegung nach dem Naturschutzgesetz erforderlich sind. Ein gesetzlich normierter Rechtsanspruch auf Entschädigungszahlungen ist auch kaum finanzierbar.
Die bäuerliche Interessensvertretung fordert über den Gesetzesentwurf hinaus den geltenden § 9 Abs. 6 ("Der Ertrag der Fischerkartenabgabe fließt dem Land Steiermark zu. 10 % des Abgabenertrages sind jedenfalls für die Förderung der Fischerei zu verwenden.") wie folgt zu ändern:
"Der Ertrag der Fischerkartenabgabe fließt dem Land Steiermark zu. Dieses hat 25 % des Abgabenertrages für die Förderung a) der Fischerei und b) der Forschung, insbesondere zur Sicherung der Artenvielfalt, zur Überwachung des Erhaltungszustandes und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume der Fischarten zu verwenden". Damit könnte die Fischerei in der Steiermark gezielter und effizienter gefördert werden.
Diese Forderung findet ausdrückliche Unterstützung durch den Fischereibeirat und den Landesfischereiverband. Dies ist politisch zu entscheiden.
Aus systematischen Gründen wird von der Kammer vorgeschlagen, den § 25a nach § 26 unter § 26a zu regeln. Dem kann gefolgt werden.
4. Stellungnahme des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Zu den Ausführungen zur Systematik des Stammgesetzes und den vorgesehenen Überschriften und legistischen Ausführungen des BMLFUW wird von der A10 ausgeführt, dass der Gesetzesentwurf mit dem Verfassungsdienst des Landes abgestimmt war, jedoch aufgrund dieser Anregungen des Bundesministeriums der Gesetzesentwurf dahingehend mit dem Verfassungsdienst überarbeitet und auch ein Inhaltsverzeichnis eingefügt wurde.
Zu § 4 Abs. 2 wird ausgeführt, dass diese Bestimmung mit der Europarechtsabteilung und dem Verfassungsdienst abgestimmt wurde.
Zu 8: Prüfung für den Fischereischutzdienst wird angeregt.
Eine Prüfung zum Fischereischutzdienst ist nicht vorgesehen\; es werden jedoch regelmäßige verpflichtend zu absolvierende Fortbildungsveranstaltungen als Neuerung eingeführt und als fachlich sinnvoll erachtet und daher in die Novelle aufgenommen.
Aufgrund eingehender Diskussionen in der Arbeitsgruppe (mit Vertretern der Fischerei, VD und BH-Jurist) wurde der § 8 (Aufsichtsfischer) und die Übergangsbestimmung (§ 28a Abs. 2) entsprechend ergänzt.
Zu § 10 und § 10a: Es sei unklar, in welcher Form die Verweigerung und der Entzug erfolge und welcher Rechtsschutz dem Betroffenen offenstehe.
Dazu ist auszuführen, dass eine Verweigerung und ein Entzug der Fischerkarte jeweils mittels Bescheid zu erfolgen hat.
Zu § 15 Abs. 8 und 9: Dazu sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die Durchführung einer behördlichen oder behördlich angeordneten Maßnahme nicht seitens einer gegenbeteiligten Gebietskörperschaft von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen, wie z.B. hier Parteirechte des Fischereiberechtigten, befrachtet werden könne. Die von der gegenbeteiligten Gebietskörperschaft wahrzunehmenden Interessen seien vielmehr von der für die Anordnung der fraglichen Maßnahme zuständigen Gebietskörperschaft im Sinne der bundesstaatlichen Rücksichtnahmepflicht entsprechend zu berücksichtigen. Es werde angeregt, in § 15 Abs. 8 die Wortfolge "im Rahmen eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens" entsprechend der Formulierung des § 15 Abs. 1 WRG 1959 durch die Wortfolge "anlässlich eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens" zu ersetzen.
§ 15 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 ist durch die Formulierung "anlässlich der Bewilligung von Vorhaben" so weit gefasst, dass vom Tatbestand auch Sachverhalte betreffend erforderlich Vorarbeiten im Zuge der Projektierung, z.B. eine Ist-Zustandserhebung, umfasst sind. Der Zeitraum von 24 Monaten im § 15 Abs. 8 müsste auf 12 Monate herabgesetzt werden. In Fällen, in denen eine im Rahmen der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV) befischte Stelle bei der Plausibilitätskontrolle ein nicht plausibles Resultat erzielt, wird eine Wiederholungsbefischung in 12 Monaten angeordnet. Damit die zuständige Behörde bei der Berichtspflicht gegenüber der Europäischen Gemeinschaft nicht säumig wird, müsste daher die Befischung mit 12 Monaten festgelegt werden.
Weiters wird angeregt, dass zur raschen und effizienten Durchführung fischökologischer bzw. fischereiwissenschaftlicher Untersuchungen eine Entscheidungsfrist zu § 15 Abs. 2 von zwei Wochen normiert werden sollte.
Dies wird von ha. als zu kurz betrachtet und ist das AVG hier anzuwenden.
Die Übernahme von 12 Monaten statt 24 Monaten wurde mit der A 15 und dem VD diskutiert und als erforderliche Änderung erachtet.
Der § 15 Abs. 8 und 9 wurde eingehend besprochen und - entgegen den Wünschen der Fischerei - auf Vorschlag des VD wie im jetzigen Textvorschlag geändert, da auch der Verfassungsdienst, wie auch das BMLFUW, verfassungsrechtlich grobe Bedenken gegen die Begutachtungstext (Abs. 8) äußerte.
Zu § 22: Da ein Informationsverbundsystem einen intensiven Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz der Betroffenen darstellt, bedarf es besonders datenschutzrechtlicher Kautelen, um die Rechte der Betroffen zu schützen. Daher hätten die offenen Formulierungen "udgl." zu entfallen. Ferner sollten Bestimmungen über die Dokumentation von Zugriffen sowie allfällige Zugriffsbeschränkungen und über die datenschutzrechtliche Rollenverteilung in das Gesetz aufgenommen werden.
Dazu ist auszuführen, dass offene Formulierungen im Entwurf gestrichen wurden. Eine weitere Aufnahme über die Dokumentationen udgl. in das Gesetz wird als zu weit gehend erachtet. Im Übrigen wurde die Formulierung des § 22 mit dem Verfassungsdienst vorweg abgeklärt.
Zu § 25a wird angemerkt, dass keine Rücksicht auf den Wert der verfallenen Gegenstände genommen werde und dies unsachlich sei.
Der Begutachtungstext wurde mit dem VD umformuliert.
Zu den §§ 28a und 28b: Eine Art Umsetzungshinweis wie in § 28b Abs. 1 wird von der fraglichen EU-Verordnung nicht verlangt.
Dazu ist auszuführen, dass diese Formulierung mit dem Verfassungsdienst und der Europarechtsabteilung des Landes abgestimmt wurde und hier kein Umsetzungshinweis sondern lediglich dargelegt wird, dass die EU-Verordnung durchgeführt wird.
Zu § 30 Abs. 2: Die Anregung, dass die Aufschlüsselung der Änderungen nach Einfügungen und sonstigen Änderungen überflüssig sei, wird entgegnet, dass dies nach den legistischen Vorgaben des Landes in dieser Form zu machen ist.
5. Stellungnahme der Abteilung 15 Energie Wohnbau Technik, Gewässeraufsicht und Gewässerschutz
Dem § 15 Abs. 8 betreffend Elektrobefischungen kann aus fachlicher Sicht der Formulierung zugestimmt werden.
Zu § 15 Abs. 9 wird angemerkt, dass eine erneute Befischung innerhalb von 24 Monaten notwendig werden kann, um eine regelkonforme Zustandsbewertung durchzuführen. Das Erfordernis für eine wiederholte Messung wird dabei im Zuge der Plausibilitätsprüfung der Ergebnisse festgestellt. Die Notwendigkeit einer erneuten Messung kann sich dabei beispielsweise aufgrund von Veränderungen von Naturereignissen oder aus methodischen Gründen ergeben. Aus der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung geht grundsätzlich hervor, dass die Festlegung der Anzahl und der Position der Messstellen für einen Wasserkörper auf Basis der Belastungssituation im Oberflächenwasserkörper zu erfolgen hat. Bei mehreren verschiedenartigen hydromorphologischen Belastungen eines Wasserkörpers sind daher in der Regel mehrere Messstellen im Oberflächenwasserkörper zu errichten. Wie die bisherige Erfahrung in der Umsetzung der Vorgaben der GZÜV gezeigt hat, kann die Plausibilitätsprüfung das Erfordernis ergeben, zusätzliche Messstellen im betroffenen Oberflächenwasserkörper festzulegen oder eine vorhandene Messstelle im Oberflächenwasserkörper örtlich zu verlegen. Da Zustandserhebungen an Gewässern auch mit Berichtspflichten im Zusammenhang mit den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen verbunden sind, sind etwaige Verzögerungen, die sich aus den Vorgaben des Fischereirechtes ergeben würden, besonders kritisch zu betrachten. Da sich allerdings gezeigt hat, dass die Auswertung der Ergebnisse und das Datenmanagement, also die Zeitspanne von der Fischbestandserhebung bis zur Plausibilitätsprüfung des gesicherten Endergebnisses, zwangsläufig Zeit in Anspruch nimmt, kann im Hinblick auf den vorliegenden Entwurf akzeptiert werden, dass § 15 Abs. 1 erster Satz nicht gilt, wenn in den letzten 12 Monaten (anstelle 24 Monaten) eine Fischbestandsuntersuchung gemäß der GZÜV, mittels Elektrobefischung in betroffenen Oberflächenwasserkörper durchgeführt wurde. An dieser Stelle ist ausdrücklich festzuhalten, dass der Terminus Fischwasser keine operative Einheit bei der Zustandsbewertung von Gewässern darstellt. So kann es sein, dass ein Fischwasser mehrere Oberflächenwasserkörper beinhaltet, oder ein Fischwasser nur einen Teil eines Oberflächenwasserkörpers darstellt.
Die 12 Monate anstatt 24 Monate wurden übernommen. Der Begriff "Oberflächenwasserkörper" findet sich im FG nicht, deshalb soll der Begriff "Fischwasser" bleiben.
6. Stellungnahme der Abteilung 8 Wissenschaft und Gesundheit Veterinärdirektion:
Zu § 6 Abs. 1: Nach Ansicht der Veterinärdirektion ist die Formulierung nicht ausreichend, da jedenfalls die Zuständigkeit näher zu präzisieren wäre. Ferner wird darauf hingewiesen, dass nur genehmigte Betriebe regelmäßig amtlichen bzw. veterinärmedizinischen Kontrollen gemäß §§ 6 und 7 Aquakulturseuchenverordnung 2009 unterliegen. Ex lege hat der Besatz von Freigewässern mit Tieren der Aquakulturen nur aus genehmigten Betrieben zu erfolgen. In Anlehnung an § 22 Abs. 5 des Kärntner Fischereigesetzes wird daher nachstehende Formulierung vorgeschlagen:
"Der Fischereiausübungsberechtigte hat Art, Herkunft und Menge des Besatzmaterials sowie Ort und Zeitpunkt jeder Besatzmaßnahme der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich so rechtzeitig mitzuteilen, dass ein fachlich zuständiger Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörde bei der Besatzmaßnahme anwesend sein kann. Der Mitteilung ist eine schriftliche Bestätigung des Fischzuchtbetriebes, aus dem das Besatzmaterial bezogen wird, anzuschließen, dass der Fischzuchtbetrieb einer regelmäßigen behördlichen, veterinärhygienischen und veterinärfachlichen Aufsicht unterliegt. Im Falle einer innergemeinschaftlichen Verbringung lebender Tiere der Aquakultur entbindet die genannte Meldung nicht von der Meldepflicht gemäß § 11 BVO 2008 (EU- Binnenmarkt-Verordnung) an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
Aus veterinärfachlicher Sicht erscheint darüber hinaus eine Ergänzung betreffend die Verpflichtung zur Buchführung über Besatzmaßnahmen - in Entsprechung der Aquakulturseuchenverordnung für Betriebe (für den Fall des Erhebens von Kontaktbetrieben/Herkunftsbetrieben im Seuchenfall, epidemiologische Abklärung) - auch für Fischereiberechtigte sinnvoll. Es wird daher vorgeschlagen, § 6 Abs. 1 wie folgt zu ergänzen:
"Der Fischereiberechtigte hat Aufzeichnungen über die getätigten Besatzmaßnahmen zu führen, wobei insbesondere Aufzeichnungen über das Datum des Besatzes, das Alter der Tiere, die Art, Herkunft und Menge des Besatzmaterials zu führen sind. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde in Vorlage zu bringen."
Nach eingehender Diskussion (VD, Fischereivertreter und Veterinärabteilung) wird dies - da es sich hier um veterinärrechtliche Angelegenheiten handelt - nicht ins FG übernommen.
Nach Ansicht der Veterinärdirektion wäre § 6 Abs. 3 zu präzisieren, da auch u.a. die Regenbogenforelle und der Karpfen in Österreich "eingebürgert" wurden. Es ergeht daher der Vorschlag, den Begriff "eingebürgerte Tiere" durch "autochthone Arten" zu ersetzen.
Der geltende Text sollte nach Meinung der Fischereivertreter bleiben, da zu einschränkend.
Zu § 6 Abs. 4: Nach Kenntnis der Veterinärdirektion sollte mit dieser Regelung das Aussetzen von Fischen mit polyploidem (u.a. das Aussetzen triploide/tetraploide Forellen bzw. Graskarpfen) Chromosomensatz verhindert werden. Der Begriff "gentechnisch verändert" ist aus veterinärfachlicher Sicht jedoch falsch gewählt, da der Begriff der Gentechnik grundsätzlich Methoden mittels derer im Labor (In-vitro) in Gewebe- und Zellkulturen Erbmaterial neu kombiniert oder ein gezielter DNA-Transfer vorgenommen wird, bezeichnet. Zur "Zucht" von Fischen mit einem derartigen Chromosomensatz ist keine der oben genannten Methoden nötig. Auch die Ergänzung betreffend die Reproduktionsfähigkeit der Tiere ist nach veterinärfachlicher Sicht nicht ausreichend, da triploide Weibchen zwar steril sind, die männlichen Tiere jedoch reproduktionsfähig sein können.
Nach veterinärfachlicher Sicht wäre daher nachstehende Formulierung besser geeignet:
"Der Besatz mit Tieren der Aquakultur, die künstlich genetisch verändert worden sind, insbesondere durch Kreuzen verschiedener Arten, Vervielfachung des Chromosomensatzes, Festlegung auf ein Geschlecht oder gentechnische Arbeiten, ist ausnahmslos verboten."
Die Anregung der Veterinärdirektion wird nach nochmaliger Prüfung und Textpräzisierung mit der Veterinärdirektion in den vorliegenden Gesetzesentwurf aufgenommen.
7. Stellungnahme des Verbandes Österreichische Forellenzüchter
Der Verband hat sich der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Steiermark nachdrücklich angeschlossen.
8. Stellungnahme der Abteilung 13 - Umwelt und Raumordnung, Referat Naturschutz
Es sollten Zielsetzungen der FFH-Richtlinie berücksichtigt werden.
Für die periodischen Berichtspflichten Art.17 FFH-RL sind Informationen über den Erhaltungszustand der Anhang II Fischarten wie Huchen, ukrainisches Neunauge, Koppe, Streber, Steinbeißer wesentlich. Durch diese Weise lassen sich positive und negative Entwicklungstendenzen der geschützten Arten ableiten. Eine eigene Meldepflicht für die Populationszahlen wäre einzuführen.
In Europaschutzgebieten dürfen die geschützten Arten nicht erheblich beeinträchtigt werden. Zumindest die Bestimmungen zum Besatz (§ 6) wären anzupassen, um eine zeitgerechte Prüfung der Auswirkungen auf die geschützten Arten zu ermöglichen.
Aus diesen Gründen werde eine gemeinsame Besprechung mit den Interessensvertretern der Fischerei zu näheren Erörterung einer weiteren Änderung des Fischereigesetzes für erforderlich erachtet.
Die Abteilung 13 Referat Naturschutz wurde von der ha. Abteilung aufgefordert, konkrete Gesetzesänderungsvorschläge zu übermitteln. Diese waren sehr weitgehend ohne Angabe von konkreten Bewilligungsverfahren. Die nunmehr vorliegende Fassung des § 15 Abs. 8, die mit dem VD abgestimmt wurde, entspricht den Forderungen des Naturschutzes und bringt eine Verwaltungsvereinfachung, da unter den genannten Voraussetzungen kein behördliches Verfahren mehr notwendig ist.
9. Stellungnahme des Österreichischen Verbandes für Fischereiwirtschaft und Aquakultur
Der Österreichische Verband für Fischereiwirtschaft und Aquakultur schließt sich der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Steiermark nachdrücklich an.
10. Stellungnahme des Landesfischereiverbandes Steiermark
Der Landwirtschaftsverband begrüßt den vorliegenden Novellierungsentwurf des Fischereigesetzes, der einige wünschenswerte und notwendige Änderungen enthält und drückt gleichzeitig sein Bedauern darüber aus, dass weitergehende Anpassungen des Fischereigesetzes von der Novelle nicht erfasst werden. So bemängelt der Landesfischereiverband, dass die Novellierung nicht zum Anlass genommen wurde, einige grundlegende Änderungen im Sinne einer zeitgemäßen Umsetzung des Fischereigesetzes in der Steiermark vorzunehmen. Die Notwendigkeit ergibt sich sowohl aus der mangelhaften personellen und fachlichen Ausstattung in den Bezirksverwaltungsbehörden, als auch aus dem Fehlen geeigneter Strukturen (z.B. einer Organisation mit Körperschaftsstatus, die im Auftrag der öffentlichen Hand bestimmte Aufgaben übernehmen könnten). Dieser Umstand führt nach Ansicht des Landesfischereiverbandes dazu, dass das Fischereiwesen in der Steiermark - anders als in den meisten anderen Bundesländern - nicht mit angemessener Sorgfalt umgesetzt und kultiviert werden kann. Die Fischerei stehe daher nur sehr eingeschränkt als fachlich kompetenter Ansprechpartner z.B. bei Fragen des Tier- und Naturschutzes zur Verfügung.
Zu den Novellierungsvorschlägen im Einzelnen begrüßt der Landesfischereiverband die erfolgte Klarstellung in § 4 über die Anwendung des Fischereigesetzes in Teichwirtschaften!
Ebenso ist auch eine verpflichtende Fortbildung wie sie in der Novelle formuliert wurde, eine geeignete Maßnahme zur Sicherung eines zeitgemäßen Wissenstandes und zur Förderung einer waidgerechten Fischereipraxis.
Der Landesfischereiverband regt an, in § 9 festzulegen, in welchen Fällen eine Fischergastkarte die Fischerkarte ersetzen kann. Die jetzige Formulierung, die eine Gleichstellung von Fischerkarte und Fischergastkarte naheliegt, könnte als Einladung zur Umgehung der im Fischereigesetz vorgesehenen Fischerprüfung gesehen werden.
Dazu ist auszuführen, dass im Fischereigesetz 2000 anstelle einer Körperschaft öffentlichen Rechts die Variante "Fischereibeirat" als Beratungsorgan der Landesregierung als kostengünstigere Variante gewählt wurde.
Zur Anmerkung § 9 Fischergastkarte. Hier war im Entwurf zum Fischereigesetz 2000 vorgesehen, dass - ähnlich der Jagdgastkarte - der Nachweis einer Fischerkarte eines anderen Bundeslandes gefordert war. Dies fand keine Unterstützung im Landtag und wurde die nunmehr geltende Bestimmung bezüglich Fischergastkarten beschlossen.
11. Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Leoben
Zu § 6 Abs. 1 wird vorgeschlagen, zusätzlich noch die Bestimmung einzuführen, dass die Fischereiberechtigten der Behörde eine entsprechende fachliche Stellungnahme (Bezirkssachverständiger gemäß § 23 Abs. 4) vorlegen soll, aus welcher die Ordnungsgemäßheit und Angepasstheit der einzusetzenden Fische an die örtlichen und fischereilichen Gegebenheiten zu entnehmen ist.
Die Behörde könnte dies im Verfahren erforderlichenfalls ja sowieso machen, Ergänzung als generelle Voraussetzung zu weitgehend.
12. Stellungnahme des Herrn Walter Verbic
In der Praxis wird die zusätzliche Pflicht, auch die örtliche Polizeiinspektion in die §§ 16 und 20 zu verständigen, nach Ansicht des Herrn Verbic dazu führen, dass nur mehr die Polizei verständigt werde. Es mag so etwas in der Praxis nicht so oft vorkommen, aber gerade deswegen stelle sich die Frage, ob die Polizei da unbedingt mitwirken müsse. Wenn das jedoch gewollt sei, sollte im Gesetz eher die Formulierung "örtlich zuständige Polizeiinspektion" und nicht "örtliche Polizeiinspektion".
Diese Ergänzung ist nicht erforderlich.
13. Stellungnahme der STEWEAG/STEG GmbH
Es wird die in § 2 Abs. 2 zu normierende Regelung, wonach das Fischereirecht an Zubringern den Fischereirechtseigentümern am aufnehmenden Gewässer zusteht, so lange nicht entgegenstehende Rechte nachgewiesen werden, ausdrücklich begrüßt. Im Hinblick auf zahlreiche fischereikundliche Erhebungen im Zuge der Errichtung von Kraftwerksbauten ist es auch hilfreich, Informationen über den Besatz in Gewässern zu erhalten. Es stellt sich jedoch die Frage, wie die nunmehr im § 6 Abs. 1 letzter Satz vorgesehene Neufassung der Regelung in der Praxis gelebt werden wird bzw. wie eine Überprüfung erfolgen kann, damit nicht totes Recht geschaffen wird.
Von besonderem Interesse für die Planer, Errichtung und Betreiber von Wasserkraftanlagen sind die nunmehr im § 15 neu zu normierenden Absätze 8 und 9. Gerade in wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren verweigern Fischereiberechtigte immer wieder ihre Zustimmung zu Elektrobefischungen. Diese ist jedoch von großer Bedeutung für Maßnahmen zum Schutz der Fischerei, aber auch für die Bemessung der fischereilichen Entschädigungszahlungen. Es stellt sich jedoch im Abs. 8 die Frage, aufgrund welcher Rechtsgrundlage die Wasserrechtsbehörde derartige oder bescheidmäßige Beauftragungen für Elektrobefischungen erlassen kann.
Die vorliegenden Bestimmungen werden mit der Gewässeraufsicht und auch mit dem BMLFUW abgestimmt und sind unter gewissen Voraussetzungen Ausnahmebewilligungen für Elektrobefischungen und die Zustimmung des Fischereiberechtigten nicht erforderlich.
14. Stellungnahme des Herrn Univ. Ass. Dr. Brenneis:
In der Stellungnahme werden teils legistische Korrekturen vorgeschlagen und teils auf Rechtschreibfehler bzw. sprachliche Formulierungsschwächen hingewiesen, wobei den Anregungen weitgehend gefolgt werden konnte.
Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Juli 2013.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Gesetz vom ....., mit dem das Steiermärkische Fischereigesetz 2000 geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Fischereigesetz 2000, LGBl. Nr. 85/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 26/2013, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift "Artikel I Fischereirecht, Fischwasser" entfällt.
2. Der Artikel II entfällt.
3. Alle Überschriften (Zwischenüberschriften und Paragrafenüberschriften) entfallen.
4. Vor § 1 wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:
"Inhaltsverzeichnis
§ 1 Fischereirecht
§ 2 Erwerb von Fischereirechten
§ 3 Natürliche und künstliche Fischwässer
§ 4 Teichwirtschaften und Fischzuchtanstalten
§ 5 Rechte an Fischwässern
§ 6 Ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Besatz
§ 7 Verpflichtung zur Fischereiaufsicht
§ 8 Bestellung von Fischereiaufsichtsorganen
§ 9 Fischerkarte und Fischergastkarte
§ 10 Verweigerung der Fischerkarte
§ 10a Entzug der Fischerkarte
§ 11 Erlaubnisschein
§ 12 Schonzeiten und Mindestfanglängen
§ 13 Gebote und Verbote bei der Ausübung des Fischfanges
§ 14 Ergänzende Verbote
§ 15 Elektrofischfang
§ 16 Meldepflicht von Krankheiten bei Wassertieren
§ 17 Einsetzen von Wassergeflügel
§ 18 Benutzung fremder Grundstücke
§ 19 Überflutungen fremder Grundstücke
§ 20 Maßnahmen bei Verunreinigungen und Fischsterben
§ 21 Trockenlegung und Ableitung von Fischwässern
§ 22 Fischereikataster und automationsunterstützte Datenverwaltung
§ 23 Behörden und Verfahren
§ 24 Fischereibeirat
§ 25 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 26 Strafen
§ 26a Verfall
§ 27 Personenbezogene Bezeichnungen
§ 27a Verweise
§ 27b EU-Recht
§ 28 Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 78 /2005
§ 28a Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. ….
§ 29 Inkrafttreten
§ 30 Inkrafttreten von Novellen"
5. Alle Paragrafen erhalten die im Inhaltsverzeichnis festgelegten Überschriften.
6. Nach § 2 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
"(1a) Fischereirechtseigentümerinnen/Fischereirechtseigentümer haben gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde den Nachweis ihres Fischereirechtes unter Anführung des Rechtstitels zu erbringen. Änderungen am Rechtsbestand sind von den Fischereirechtseigentümerinnen/Fischereirechtseigentümern - bei rechtsgeschäftlicher Übertragung von Fischereirechten auch von der Rechtsnachfolgerin/vom Rechtsnachfolger - unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen."
7. Dem § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Pächterin/der Pächter, bei juristischen Personen die/der Bevollmächtigte, muss während der gesamten Dauer der Pachtung eine gültige Fischerkarte (§ 9) besitzen."
8. § 4 lautet:
"§ 4
Teichwirtschaften und Fischzuchtanlagen
(1) Dieses Gesetz findet auf landwirtschaftliche Betriebe in Form von Teichwirtschaften und Fischzuchtanstalten mit Ausnahme des Abs. 2 und der §§ 6 Abs. 5 und 13 Abs. 2 sowie bei Ausübung der Angelfischerei durch betriebsfremde Personen mit Ausnahme des § 9 keine Anwendung.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11.6.2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur, ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 1 zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) der Kommission Nr. 506/2008, ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 36 ist im Rahmen dieses Landesgesetzes zu vollziehen. Zuständige Behörde für die Bewilligung der Einführung nicht heimischer und der Umsiedlung gebietsfremder Arten in Aquakulturanlagen sowie für die Durchführung von Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Beratender Ausschuss ist die Bundesanstalt für Wasserwirtschaft, Institut für Gewässerökologie, Fischereibiologie und Seenkunde in Scharfling."
9. § 6 Abs. 1 letzter Satz lautet:
"Beabsichtigte Besatzmaßnahmen sind der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe von Art, Größe, Herkunft, Menge und Besatzstrecke spätestens 14 Tage vor ihrer Durchführung anzuzeigen."
10. § 6 Abs. 4 lautet:
"(4) Der Besatz mit Wassertieren (einschließlich Eier, Brut, Setzlinge, Jungtiere), die künstlich genetisch verändert worden sind, insbesondere durch Vervielfachung des Chromosomensatzes und durch Festlegung auf ein Geschlecht oder die durch Kreuzen verschiedener Arten entstanden sind, ist ausnahmslos verboten."
11. In § 6 Abs. 5 wird der Begriff "standortfremden" durch den Begriff "gebietsfremden" ersetzt.
12. § 7 lautet:
"§ 7
Verpflichtung zur Fischereiaufsicht
(1) Die/Der Fischereiberechtigte ist verpflichtet, für eine hinreichende Beaufsichtigung ihres/seines Fischwassers zu sorgen. Die Fischereiaufsicht umfasst den Schutz der Wassertiere sowie des Fischwassers vor unbefugter Ausübung des Fischfanges und die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide. Fischereiaufsichtsorgane sind von der/vom Fischereiberechtigten in einer solchen Anzahl zur Bestellung namhaft zu machen, dass der Fischereischutz gewährleistet ist. Die Aufsicht kann die/der Fischereiberechtigte auch selbst vornehmen. § 8 gilt sinngemäß, wenn die/der Fischereiberechtigte die Fischereiaufsicht selbst ausübt.
(2) Kommt die/der Fischereiberechtigte ihrer/seiner Verpflichtung zur Namhaftmachung einer ausreichenden Anzahl von Fischereiaufsichtsorganen trotz Aufforderung der Behörde binnen einer Frist von einem Monat nicht nach, so hat die Behörde die Bestellung ersatzweise vorzunehmen. Die ersatzweise vorgenommene Bestellung durch die Behörde endet mit der Bestellung der von der/vom Fischereiberechtigten namhaft gemachten Fischereiaufsichtsorgane. Die/der Fischereiberechtigte hat den ersatzweise bestellten Fischereiaufsichtsorganen die durch ihre Aufsichtstätigkeit entstandenen Barauslagen zu ersetzen."
13. § 8 lautet:
"§ 8
Bestellung von Fischereiaufsichtsorganen
(1) Jede Person, welche als Fischereiaufsichtsorgan tätig werden soll, ist hierfür auf Antrag der/des Fischereiberechtigten gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetzes - StAOG zu bestellen. Es gelten die Bestimmungen des StAOG, sofern im Folgenden nichts Abweichendes geregelt wird.
(2) Voraussetzung für die Bestellung zum Fischereiaufsichtsorgan sind neben den in § 4 StAOG angeführten fachlichen Voraussetzungen
1. der Besitz einer gültigen Fischerkarte oder der Nachweis der fachlichen Eignung zur Ausstellung einer Fischerkarte gemäß § 9 Abs. 3 und
2. die Vorlage einer Bescheinigung des Landesfischereiverbandes über den erfolgreichen Besuch eines Fischereiaufseherkurses. Dieser Nachweis kann auch durch den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder die erfolgreiche Absolvierung einer gleichwertigen Ausbildung in der Steiermark, in einem anderen Bundesland oder im Ausland erbracht werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich vor der Bestellung durch eingehende Befragung die Gewissheit zu verschaffen, dass die Kenntnis des gegenständlichen Gesetzes gewährleistet ist.
(3) Fischereiaufsichtsorgane müssen an Fortbildungskursen teilnehmen, die vom Landesfischereiverband zu veranstalten sind. Über deren Besuch ist eine Bescheinigung auszustellen. Die Bestellung als Fischereiaufsichtsorgan durch die Bezirksverwaltungsbehörde erlischt gemäß § 8 Abs. 1 Z. 4 StAOG, wenn der Bezirksverwaltungsbehörde nicht alle fünf Jahre eine Bescheinigung des Landesfischereiverbandes oder einer gleichwertigen Ausbildungseinrichtung in einem anderen Bundesland oder im Ausland über die erfolgreiche Teilnahme an einem gleichwertigen Fortbildungskurs vorgelegt wird.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung insbesondere nähere Vorschriften zu erlassen über
1. die Anmeldung zum Fischereiaufseherkurs,
2. Inhalt und Umfang des Fischereiaufseherkurses,
3. die Anmeldung zu Fortbildungskursen,
4. Inhalt und Umfang des Fortbildungskurses,
5. die Ausstellung der Kursbescheinigung und
6. die Höhe des Kursbeitrages.
(5) Die Fischereiaufsichtsorgane haben in Ausübung ihres Dienstes folgende Aufgaben und Befugnisse:
1. die Befugnisse gemäß § 7 Abs. 1und 2 Z. 1 StAOG,
2. die Befugnis gemäß § 7 Abs. 2 Z. 2 StAOG bei Verwaltungsübertretungen gegen die Bestimmungen der §§ 9, 12, 13 und 15 dieses Gesetzes sowie
3. die Befugnis, Personen, die den Fischfang ausüben, ohne den Nachweis einer gültigen Fischerkarte, Fischergastkarte oder eines Erlaubnisscheines erbringen zu können, die ungültigen Dokumente abzunehmen. Diese Dokumente sind unverzüglich bei der zuständigen Behörde zu hinterlegen."
14. § 9 Abs. 1 erster Satz lautet:
"Die öffentliche Berechtigung zum Ausüben des Fischfanges ist an den Besitz einer Fischerkarte (Anlage A) oder Fischergastkarte (Anlage C) gebunden."
15. § 9 Abs. 2 erster Satz lautet:
"Die Fischerkarte wird auf den Namen der Inhaberin/des Inhabers ausgestellt und gilt für die ganze Steiermark."
16. § 9 Abs. 3 fünfter Satz lautet:
"Der Nachweis einer anderen erworbenen diesem Gesetz entsprechenden fachlichen Eignung befreit von der Verpflichtung, sich einer Prüfung zu unterziehen\; dieser Nachweis kann auch durch den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder die erfolgreiche Absolvierung einer gleichwertigen Ausbildung in der Steiermark, in einem anderen Bundesland oder im Ausland erbracht werden."
17. § 9 Abs. 4 lautet:
"(4) Von der Bezirksverwaltungsbehörde sind der/dem Fischereiberechtigten auf ihren/seinen Antrag Fischergastkarten als Block zu 20 Stück ohne Angabe des Namens des Fischergastes gegen Entrichtung einer Abgabe von 24 Euro auszufolgen. Die/Der Fischereiberechtigte hat vor Ausstellung und Weitergabe der Fischergastkarte an den Gast dessen Namen, Hauptwohnsitz, den Tag der Ausfolgung der Karte und die Bezeichnung des Fischwassers auf dauerhafte Weise einzutragen und hierüber laufend Aufzeichnungen zu führen, die sie/er der Behörde über jederzeitiges Verlangen vorzuweisen hat."
18. § 10 lautet:
"§ 10
Verweigerung der Fischerkarte
Die Ausstellung einer Fischerkarte ist bescheidmäßig zu verweigern:
1. Personen, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben,
2. Personen, die wiederholt wegen Übertretungen dieses Gesetzes rechtskräftig bestraft wurden, für die Dauer von bis zu 3 Jahren gerechnet ab Rechtskraft des Strafbescheides,
3. Personen, die die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung einer Fischerkarte gemäß § 9 Abs. 3 nicht erfüllen,
4. Personen, die wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung oder schwerer Eigentumsdelikte rechtskräftig verurteilt wurden bis zum Ablauf der Tilgungsfrist."
19. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
"§ 10a
Entzug der Fischerkarte
Die Fischerkarte ist ohne Rückstellung der hierfür erlegten Gebühren bescheidmäßig zu entziehen, wenn nach der Ausstellung bezüglich der Person der Inhaberin/des Inhabers einer der Ausschließungsgründe des § 10 eintritt oder bekannt wird."
20. § 11 Abs. 2 lautet:
"(2) Die Fischereiberechtigten haben sich vor Ausstellung eines Erlaubnisscheines zu vergewissern, ob diese Person eine gültige Fischerkarte oder Fischergastkarte besitzt. Sie haben eine Liste der von ihnen ausgestellten Erlaubnisscheine zu führen, in die die Behörde jederzeit Einsicht nehmen kann."
21. § 12 Abs. 1 dritter Satz lautet:
"Innerhalb der Schonzeit dürfen geschonte Wassertiere weder gezielt befischt noch entnommen werden."
22. In § 13 Abs. 1 werden folgender 1. und 2. Satz eingefügt:
"Der Fischfang ist weidgerecht auszuüben. Die Ausübung des Fischfanges ist weidgerecht, wenn sie den fischereikundlichen Erkenntnissen entspricht und unter Verwendung geeigneter Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Fangmittel ausgeübt wird."
23. In § 15 Abs. 4 wird der Begriff "Landesregierung" durch den Begriff "Bezirksverwaltungsbehörde" ersetzt.
24. § 15 Abs. 6 lautet:
"(6) Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn die Elektrobefischung mit dafür vorgesehenen geprüften Elektrofanggeräten durchgeführt wird und die Handhabung des Elektrofanggerätes durch eine fachkundige Person gewährleistet ist."
25. § 15 Abs. 7 letzter Satz lautet:
"Die getroffenen Maßnahmen sind jedoch der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen."
26. Dem § 15 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:
"(8) Elektrobefischungen, die
a) behördlich angeordnet wurden, wie insbesondere anlässlich wasserrechtlicher Bewilligungsverfahren oder im Rahmen der Erhebung des Zustandes von Gewässern nach dem siebenten Abschnitt des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2011, oder
b) zu Bestandserhebungen von Wassertieren für die periodischen Berichtspflichten nach Art. 17 Abs. 1 der FFH-Richtlinie, zur Erstellung oder zum Monitoring der Umsetzungsmaßnahmen von Managementplänen erforderlich sind,
bedürfen keiner Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 2. Die/Der Fischereiberechtigte ist jedoch sieben Tage vor der Durchführung derartiger Maßnahmen zu informieren und hat das Recht, während der Elektrobefischung anwesend zu sein. Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
(9) Abs. 8 1. Satz gilt nicht, wenn, in den letzten 12 Monaten eine Fischbestandsuntersuchung gemäß der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung, BGBl. II Nr. 479/2006, in der Fassung BGBl. II Nr. 465/2010, mittels Elektrobefischung im betreffenden Fischwasser durchgeführt wurde und seitdem keine wesentlichen Änderungen durch Naturereignisse, wie insbesondere Hochwässer oder Fischsterben, eingetreten sind."
27. In § 16 wird nach dem Begriff "Bezirksverwaltungsbehörde" die Wortfolge "und der örtlichen Polizeiinspektion" eingefügt.
28. In § 20 wird nach dem Begriff "Bezirksverwaltungsbehörde" die Wortfolge "und der örtlichen Polizeiinspektion" eingefügt.
29. § 22 lautet:
"§ 22
Fischereikataster und automationsunterstützte Datenverwaltung
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich gelegenen Fischwässer in einem Fischereikataster zu führen. Dieser kann auch in elektronischer Form geführt werden. Im Fischereikataster sind die Fischwässer mit näheren örtlichen Angaben und Nummerierung, die Eigentümer, die Erwerbsart, die Nutzungsberechtigten, die Ober-, Unter- oder Anlieger, Aufsichtsorgane, Verbücherungen, der letzte Besatz und die Fischarten einzutragen.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung des Fischereikatasters werden durch Verordnung der Landesregierung geregelt.
(3) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, folgende Daten in einem Informationsverbundsystem gemäß § 4 Z. 13 Datenschutzgesetz 2000 zu verarbeiten:
1. die im Fischereikataster (Abs. 1) zu führenden Daten,
2. die Daten der Eigentümerin/des Eigentümers des Fischwassers mit Name, Adresse, Kontaktdaten, Geburtsdatum und Geschlecht,
3. die Daten der/des Nutzungsberechtigten (Pächters) mit Name, Adresse, Kontaktdaten, Geburtsdatum und Geschlecht,
4. die Daten der Fischereiaufsichtsorgane mit Name, Adresse, Kontaktdaten, Geburtsdatum, Geschlecht, Daten der Bestellung, Widerruf, Weiterbildung, Dienstbereich und Dienstausweisdaten,
5. die Daten der Fischerkarteninhaber mit Name, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Ausstellungsdaten, Entzugsdaten, Gültigkeit, Fischerkartennummer und Entrichtung der Fischerkartenabgabe,
6. die Daten der Fischereibeiratsmitglieder mit Name, Adresse, Kontaktdaten, Geburtsdatum und Geschlecht,
7. die Daten der sachverständigen Fischereiberechtigten in den Bezirksverwaltungsbehörden mit Name, Adresse, Kontaktdaten, Geburtsdatum und Geschlecht.
Betreiber des Informationsverbundsystems ist die Landesregierung.
(4) Folgende Informationen aus dem Fischereikataster sind für jedermann zugänglich:
1. Fischwasser mit örtlichen Angaben und Nummerierung,
2. Name und Adresse der Eigentümer, Nutzungsberechtigten und Ober-, Unter- und Anlieger,
3. Name und Adresse der Aufsichtsorgane."
30. In § 26 Abs. 1 wird nach der lit. b folgende lit. ba eingefügt:
"ba) gegen die Bewilligungspflicht des § 4 verstößt,"
31. § 26 Abs. 1 lit. c lautet:
"c) gegen die Verpflichtung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gemäß § 6 verstößt,"
32. § 26 Abs. 1 lit. i lautet:
"i) sich verbotener Fangarten, -mittel oder -vorrichtungen gemäß § 13 Abs. 1 bedient oder ein unzulässiges Wettfischen gemäß § 13 Abs. 2 durchführt\;"
33. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
"§ 26a
Verfall
(1) Die Strafe des Verfalls von Wassertieren, Angelgeräten oder anderen zum Fischen dienenden Gegenständen ist von der Behörde auszusprechen, wenn eine Person
1. fischt, ohne im Besitz einer Fischerkarte, einer Fischergastkarte oder eines Erlaubnisscheines zu sein,
2. verbotene Fangarten, -mittel oder -vorrichtungen an- oder verwendet oder
3. die Schonvorschriften verletzt.
(2) Kann eine bestimmte Person nicht verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbstständig erkannt werden.
(3) Verfallene Gegenstände und Wassertiere sind entweder zu veräußern, einer mit der Fischereiausbildung betrauten Einrichtung für Lehrzwecke zu übergeben oder zu vernichten."
34. § 27 lautet:
"§ 27
Personenbezogene Bezeichnungen
Soweit in diesem Gesetz Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Form."
35. Nach § 27 werden folgende §§ 27a und 27b eingefügt:
"§ 27a
Verweise
Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
§ 27b
EU-Recht
(1) Mit diesem Gesetz wird folgende Verordnung durchgeführt:
Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11.6.2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur, ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) der Kommission Nr. 506/2008, ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 36.
(2) Mit diesem Gesetz wird folgende Richtlinie umgesetzt:
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992, zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie - FFH-Richtlinie), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 363 vom 20.11.2006, S. 368."
36. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:
"§ 28a
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. …….
(1) Die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. ….. von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellten ermäßigten Fischerkarten (§ 9 in Verbindung mit der Anlage B) behalten ihre Gültigkeit, solange die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. …. geltenden Voraussetzungen für die Ermäßigung erfüllt werden.
(2) Die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. …. durchgeführten Bestellungen zu Fischereiaufsichtsorganen bleiben in Geltung. Diesen Aufsichtsorganen stehen die Befugnisse des § 8 Abs. 5 zu. Sofern sie nicht innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. …. an Fortbildungskursen gemäß § 8 Abs. 3 teilnehmen und dies der Behörde innerhalb dieser Frist bescheinigen, erlischt ihre Bestellung ex lege.
(3) Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. … von den Bezirksverwaltungsbehörden geführte Fischereikataster gemäß der bisher bestehenden Anlage D kann bis zum Ablauf von 5 Jahren ab Inkrafttreten dieser Novelle in der bisherigen Form weitergeführt werden."
37. Dem § 30 wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Die Änderung des § 2 Abs. 3, des § 4, § 6 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 4 und 5, des § 7, des § 8, des § 9 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 fünfter Satz und Abs. 4, des § 10, des § 11 Abs. 2, des § 12 Abs. 1 dritter Satz, des § 15 Abs. 4, 6 und 7 letzter Satz, des § 16, des § 20, des § 22, des § 26 Abs.1 lit. c und lit. i und des § 27, die Einfügung des Inhaltsverzeichnisses, der im Inhaltsverzeichnis für die Paragrafen festgelegten Überschriften, des § 2 Abs. 1a, des § 10a, des § 13 Abs. 1 erster und zweiter Satz, des § 15 Abs. 8 und 9, des § 26 Abs. 1 lit. ba, des § 26a, des § 27a, des § 27b und des § 28a sowie der Entfall der Überschrift "Artikel I Fischereirecht, Fischwasser", des Artikel II und aller Überschriften (Zwischenüberschriften und Paragrafenüberschriften) durch die Novelle LGBl. Nr. …….treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der ………………, in Kraft."