EZ/OZ: 2350/1
Regierungsvorlage
eingebracht am 27.11.2013, 00:00:00
Geschäftszahl(en): ABT08GP-1335/2013-13; ABT08GP-80.Be 4/2012-17
Zuständiger Ausschuss: Gesundheit
Regierungsmitglied(er): Kristina Edlinger-Ploder (ÖVP)
Beilagen: Beilage, Beilage
Betreff:
Neuordnung der stationären Versorgung im Großraum Graz\; Rahmenvereinbarung
Mit der Notwendigkeit der nachhaltigen Konsolidierung des Landeshaushaltes haben sich die Regierungsparteien der Reformpartnerschaft große und übergeordnete Ziele gesetzt und die Entscheidung getroffen, notwendige Reformen weiterzuverfolgen bzw. anzugehen.
Die medizinische Versorgungs- und Angebotsplanung der Steiermark durch öffentliche und private gemeinnützige Krankenanstalten wurde nach einer gründlichen Analyse der vorhandenen Strukturen im Gesundheitsbereich mit dem "Regionalen Strukturplan Gesundheit" vom 15. April 2011 weiterentwickelt. In der Folge wurden mit den Vertretern der Ordensspitäler im Herbst 2011 Verhandlungen über die Neuordnung der stationären Versorgung im Großraum Graz im Sinne des RSG aufgenommen. Dies hat dazu geführt, dass der Gesundheitsfonds Steiermark gemeinsam mit Vertretern der Orden, der KAGes sowie der Anstaltsleitung des LKH West beauftragt wurde, die Versorgungsregion Graz unter den Prämissen einer Redimensionierung der Betten und einer besseren Aufteilung der Leistung der unterschiedlichen Anbieter zu betrachten, um dadurch eine langfristige Absicherung des Gesundheitssystems aber auch eine langfristige Absicherung des Leistungsangebotes der Ordensspitäler erreichen zu können. Zahlreiche Gespräche über die Varianten der Angebotsplanung für den Großraum Graz haben nicht zu einem einvernehmlichen Ergebnis geführt. Nach Erarbeitung weiterer Eckpunkte zur ökonomisch sinnvollen Umstrukturierung und Konsolidierung von Leistungen wurde die verlässliche Partnerschaft mit den konfessionellen Krankenanstalten zur Erfüllung des gemeinsamen Versorgungsauftrages gestärkt und ein ambitionierter Plan zur Verbesserung der stationären Infrastruktur in Angriff genommen. Ein Neustart der Verhandlungen und die folgenden konstruktiven Gespräche zwischen den Verhandlungspartnern Land Steiermark, Gesundheitsfonds Steiermark, Vertretern der Ordensspitäler und - im Hinblick auf die Versorgungsstruktur - der KAGes mündeten in zwischen dem Land Steiermark, dem Gesundheitsfonds und den beiden Konventen der Barmherzigen Brüder Graz respektive der Krankenanstalt der Elisabethinen GmbH ausverhandelte Rahmenvereinbarungen über die gemeinsame Neuregelung der Versorgung. Mit diesen in der Beilage angeschlossenen Rahmenvereinbarungen werden die wechselseitigen Rechte und Pflichten für das Land, den Fonds und die Träger geregelt.
Diese Vereinbarungen halten fest, dass nachdem bereits bisher ein Teil des verpflichtenden Versorgungsauftrages des Landes gemäß § 55 StKAG durch die Krankenanstalten der genannten Träger übernommen wurde, nunmehr diese Übernahme entsprechend den Planungen des Fonds, insbesondere durch die Einbindung dieser Krankenanstalten in die Akutversorgung, ausgeweitet wird. Gleichzeitig werden die bisherigen Standorte Marschallgasse und Eggenberg unter Auflassung des Standortes Eggenberg auf den Standort Marschallgasse zusammengefasst.
Des Weiteren wurde einvernehmlich festgehalten, dass die Leistungsfinanzierung auf die Zielsetzung der Finanzierung aus einer Hand abstellt und das auf dieser Grundlage vom Fonds in Übereinstimmung mit dem Land entwickelte Finanzierungsmodell Steiermark 2013 für die steirischen Fondskrankenanstalten eine durchgehend leistungsorientierte Finanzierung darstellt und diese Prinzipien des Modells Grundlage für die Finanzierungsmodelle der Folgejahre bilden sollen. Auf dieser Basis und auf Basis der Rahmenvereinbarungen sollen zwischen dem Land, dem Fonds und den Trägern zur konkreten Umsetzung jährliche Finanzierungsvereinbarungen abgeschlossen werden. Der Fonds verpflichtet sich dabei im Rahmen seiner rechtlichen Vorgaben zur Aufrechterhaltung des Finanzierungsmodells und das Land übernimmt im Rahmen dieses Modells die Verpflichtung durch die Einbringung von Landesmitteln oder durch eine anteilige Leistungsfinanzierung kostendeckende Leistungsentgelte für in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Fondsmodell und dem jeweils genehmigten Voranschlag erbrachte Leistungen des Trägers zu ermöglichen. Die Träger verpflichten sich im Rahmen ihrer Voranschläge unter Einhaltung der Qualitätsvorgaben sparsam zu wirtschaften und aus dem Titel der Abgangsdeckung keine über die jeweiligen genehmigten Voranschläge hinausgehenden Forderungen gegen das Land und/oder den Fonds geltend zu machen.
Bei Einbruch der prognostizierten Einnahmen des Fonds und der dadurch unmöglichen Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem jeweiligen Fondsmodell verpflichtet sich jedoch das Land Steiermark verhandlungsbereit, um einvernehmliche Lösungen für einen möglichen wirtschaftlichen Fortbestand der Krankenanstalten zu erarbeiten. Gleiches gilt im Falle von nicht beeinflussbaren und nicht vorhersehbaren Mehraufwendungen wie Naturkatastrophen oder Pandemien, wobei die Träger sich verpflichten, umgehend Maßnahmen zur Schadensminimierung zu ergreifen.
Um die erforderlichen Strukturen zur Erfüllung des Versorgungsauftrages zu schaffen, sind von den Trägern notwendige strukturelle Baumaßnahmen in Angriff zu nehmen. Diese notwendigen Baumaßnahmen werden von Seiten des Gesundheitsfonds Steiermark mit einem finanziellen Bauzuschuss, welcher sich für das Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Graz Marschallgasse bei einem Gesamtinvestitionsvolumen von 39 Millionen auf max. € 30 Millionen Euro und für das Krankenhaus der Elisabethinen GmbH bei einem Gesamtinvestitionsvolumen von € 10 Millionen auf maximal € 9 Millionen Euro beläuft, unterstützt. Diesbezüglich wird unter Auflage der Verpflichtung, eine befugte externe Kontrollinstanz als begleitende Kontrolle bei der Planung und Ausführung beizuziehen, eine gesonderte Vereinbarung zwischen dem Gesundheitsfonds und den Trägern unter Zustimmung des Landes abgeschlossen. Die Bezuschussung der erforderlichen Investitionen des Konvents der Barmherzigen Brüder Graz Marschallgasse wird im Hinblick auf die lange Laufzeit bis zur Baufertigstellung Mitte 2019 nach dem Baukostenindex 2010 wertgesichert.
Hinsichtlich der stationären, teilstationären und ambulanten Versorgung in abgestufter Form nach den Planungsvorgaben des Fonds unter Einhaltung der Betriebspflicht einer öffentlichen Krankenanstalt und in Kooperation zwischen den konfessionellen Krankenanstalten und den Krankenanstalten der KAGes sowie der Beteiligung an einem trägerübergreifend organisiertem System zur Verteilung von Akutaufnahmen und Erstversorgung wird eine Versorgungsvereinbarung zwischen dem Land, Fonds und den Trägern der konfessionellen Krankenanstalten wie der Steirermärkischen Krankenanstaltengesellschaft mbH abgeschlossen. Dabei erfolgt unter Festlegung der Versorgungsstrukturen eine Zuordnung der sich aus der Versorgungsverpflichtung des Landes ergebenden Aufgaben auf den jeweiligen Träger bzw. Standort.
Die Rahmenvereinbarungen werden beginnend ab dem 1.1.2014 jeweils auf die Dauer von zehn Jahren geschlossen, wobei sich die Vertragsdauer automatisch um weitere 10 Jahre verlängert, wenn nicht einer der Vertragspartner dem anderen bis spätestens zwei Jahre vor Auslaufen der Vertragsperiode mitteilt, dass er einer Verlängerung nicht zustimmt.
Zudem steht dem Land, dem Fonds sowie auch den Trägern das außerordentliche Kündigungsrecht zu, wenn einer der Parteien die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aus in der Sphäre eines anderen Vertragspartners vorliegenden Gründen unzumutbar wird. Daneben besteht das Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn über die vorgesehenen jährlichen Finanzierungsvereinbarungen kein Einvernehmen hergestellt werden kann.
Die Träger der konfessionellen Krankenanstalten unterliegen der Wirtschaftsaufsicht gemäß dem StKAG, bekennen sich zum gemeinsam mit dem Fonds erarbeiteten Reportingsystem und unterwerfen sich einer jederzeitigen und umfassenden Kontrolle durch den Landesrechnungshof.
Die Rechtswirksamkeit der angeschlossenen Rahmenvereinbarungen ist aufschiebend bedingt durch die Erteilung der entsprechenden krankenanstaltenrechtlichen Bewilligungen, den Abschluss einer Versorgungsvereinbarung zwischen dem Land, dem Fonds, den Trägern der konfessionellen Krankenanstalten und der KAGes sowie durch den Abschluss von Investitionsverträgen zwischen dem Fonds und den Trägern der konfessionellen Krankenanstalten unter Zustimmung des Landes.
Nach Genehmigung der Rahmenvereinbarungen durch den Landtag Steiermark wären daher zur Erledigung der dargestellten aufschiebenden Bedingungen und damit zur endgültigen Sicherstellung der Erfüllung des Versorgungsauftrages des Landes die entsprechenden Rechtsakte seitens des Landes insbesondere durch den Abschluss der ergänzenden Vertragswerke durch das für das Gesundheitswesen zuständige Regierungsmitglied zu setzen.
Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. Oktober 2013.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Der Abschluss der angeschlossenen Rahmenvereinbarungen zwischen dem Land Steiermark, dem Gesundheitsfonds Steiermark und der Krankenhaus der Elisabethinen GmbH sowie zwischen dem Land Steiermark, dem Gesundheitsfonds Steiermark und den Konventen der Barmherzigen Brüder Graz Eggenberg und Graz Marschallgasse wird genehmigt.