Der Ausschuss "Finanzen" hat in seinen Sitzungen vom 05.11.2013 und 03.12.2013 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
Die Regierungsvorlage EZ 2280/1 wurde in einem Unterausschuss am 18. November 2013 beraten. Dabei wurden im § 45 ein neuer Absatz 3 sowie im § 63 ein neuer Absatz 4 eingefügt.
I. Allgemeiner Teil
1. Anlass und Zweck der Neuregelung:
Zielbestimmungen und die Grundsätze der Haushaltsführung sind neu zu fassen und eine mittelfristig verbindliche, auf den Ressourcenverbrauch des Landesbudgets bezogene Landesfinanzplanung soll etabliert werden. Mit Hilfe neuer haushaltsrechtlicher Regelungen sollen die Voraussetzungen für eine neue Form der Budgetplanung und -steuerung geschaffen werden.
Kernelemente der Haushaltsreform für eine integrierte Budgetierung und Haushaltsführung sind eine neue Budgetstruktur, ein neues Budgetierungs- und Rechnungssystem, der Grundsatz und die Umsetzung einer wirkungsorientierten Budgetierung und Haushaltsführung sowie einer ergebnisorientierten Steuerung von Organisationseinheiten.
Eine neue Budget- und Organisationsstruktur sowie die damit verbundenen Budgetierungsregeln sollen einen wesentlichen Beitrag zu mehr Transparenz und Effizienz im steirischen Landeshaushalt leisten. Es bedarf einer verstärkten Wahrnehmung der Wirkungen und Leistungen und der damit verbundenen Frage, mit welchen Mitteln (Ressourcen) welche Ziele erreicht werden sollen oder können. Die Einbeziehung der Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) sowie eines ständigen Budgetcontrollings in den Budgetierungsprozess und Budgetvollzug zählt ebenso zu einer gesamtheitlichen Budgetsteuerung wie die Ausrichtung an verbindlichen Auszahlungsobergrenzen für den Budgetvollzug.
Folgende Zielsetzungen und Eckpunkte der Haushaltsreform sollen angewendet werden:
· Längerfristige Planbarkeit und Budgetdisziplin
o Finanzrahmen und Strategiebericht
· Transparenz und Effizienz durch neue Budgetstruktur und Organisation der Haushaltsführung
o Bereiche, Globalbudgets, Detailbudgets, Teilhaushalte (Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalt)
o Verknüpfung mit der Kosten-Leistungs-Rechnung (KLR) und Budgetcontrolling
· Möglichst getreue Darstellung der finanziellen Lage
o Doppisches Rechnungswesen
· Output-Orientierung statt Input-Orientierung
o Fokus liegt auf Leistungen und Zielen
· Darstellung von Leistungen und Wirkungen einschließlich Gleichstellungsziele
o Wirkungsorientierung
o Gleichstellungsziele
· Erhöhte Flexibilität und Eigenverantwortung der Ressorts sowie eine effizientere Mittelverwendung
o Dezentrale Ressourcenverantwortung
o Bildung von Rücklagen
o Möglichkeiten für Umschichtungen
2. Inhalt:
Steiermärkisches Landeshaushaltsgesetz 2013 (StLHG):
1. Hauptstück: Allgemeine Bestimmungen und Organisation der Haushaltsführung
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt: Organisation der Haushaltsführung
2. Hauptstück: Haushaltsplanung
1. Abschnitt: Mittelfristige Haushaltsplanung
2. Abschnitt: Struktur des Landeshaushaltes
3. Abschnitt: Budgetierung
4. Abschnitt: Einjährige Haushaltsplanung
5. Abschnitt: Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan
3. Hauptstück: Vollziehung
1. Abschnitt: Mittelverwendung und -aufbringung
2. Abschnitt: Controlling
3. Abschnitt: Verfügungsrechte über Vermögen
4. Abschnitt: Finanzierungen und Landeshaftungen
4. Hauptstück: Übergangs- und Schlussbestimmungen
3. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Dringlicherklärung gemäß Art. 72 Abs. 3 L-VG wegen der erforderlichen Vorbereitungsarbeiten auf das Finanzjahr 2015.
4. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:Nachhaltig geordnete Haushalte entsprechen den EU-Vorgaben im Bereich der Haushaltspolitik.
5. Kostenfolgen der beabsichtigten Regelung:
Durch die verbesserte Haushaltsplanung und -steuerung wird die Effektivität und Effizienz der Mittelverwendung gesteigert. Der mittelfristig verbindliche Landesfinanzrahmen erhöht die Planungssicherheit der haushaltsleitenden Organe und fokussiert den Mitteleinsatz gemäß den definierten politischen Prioritäten.
Die auf den neuen Grundsätzen der Haushaltsführung aufbauende Steuerung des Budgets im Sinne einer Vernetzung von Ergebnis- und Ressourcenverantwortung ermöglicht den zielgerichteten, nach beabsichtigten Wirkungen und Leistungen orientierten Einsatz von Budgetmitteln.
Durch die Umstellung entstehen Einmalkosten von rund 2.000 Personentagen, welche zu über 90 % vom Landespersonal abgedeckt werden.
II. Besonderer Teil
Erläuterungen zum Steiermärkischen Landeshaushaltsgesetz 2013 (StLHG)
(Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind solche des Steiermärkischen Landeshaushaltsgesetzes - StLHG)
Zu § 1:
(siehe auch Art. 19a Abs. 6 L-VG)
§ 1 des Entwurfes regelt den allgemeinen Geltungsbereich des Steiermärkischen Landeshaushaltsgesetzes 2013 (StLHG). Der Geltungsbereich des geltenden Gesetzes über die Führung des Landeshaushaltes, LGBl. Nr. 217/1969 umfasst ausschließlich Verwaltungsorgane. Näheres zum Regelungsauftrag betreffend die näheren Bestimmungen über die Erstellung des Landesfinanzrahmen (LFR) und des Landesbudgets (LB) an den Landeshaushaltsgesetzgeber befindet sich sowohl in den Erläuterungen zum Art. 19a Abs. 6 L-VG 2010 als auch in den Erläuterungen zu §§ 9 und 18 des Entwurfes zum StLHG.
Zu § 1 Abs. 2:
Die Elemente der Haushaltsführung werden insofern strukturiert, als sie folgende Bereiche umfassen:
· Z 1: die §§ 9 bis 13 (2. Hauptstück, 1. Abschnitt: Mittelfristige Haushaltsplanung),
· Z 2: die §§ 14 bis 32 (2. und 3. Abschnitt des 2. Hauptstückes),
· Z 3: die §§ 52 und 53 (3. Hauptstück, 2. Abschnitt: Controlling),
· Z 4 und 5: werden in einer auf diesem Gesetz gestützten Verordnung (Landeshaushaltsverordnung, LHV) zu normieren sein.
Zu § 2:
Abs. 1 nennt die vier Grundsätze für die Haushaltsführung des Landes, die verfassungsrechtlich in Art. 19a Abs. 3 L-VG verankert wurden und ab dem Inkrafttreten dieses Entwurfes des Steiermärkischen Landeshaushaltsgesetzes anwendbar werden:
1. den Grundsatz der Wirkungsorientierung, der insbesondere auch Gleichstellungsziele zu berücksichtigen hat und den derzeitigen Haushaltsgrundsatz der Zweckmäßigkeit (Effektivität) umfasst.
Wirkungsorientierung:
Der Grundsatz der Wirkungsorientierung bedeutet, dass bei Budgeterstellung und Haushaltsführung eine Orientierung an den mit den eingesetzten Mitteln erreichten Wirkungen erfolgt. Im Zentrum steht daher die Frage, welche Ziele sich die Politik setzt und inwieweit diese tatsächlich umgesetzt werden. Von der Wirkungsorientierung ist auch der traditionelle Budgetgrundsatz der Zweckmäßigkeit umfasst, der sich mit dem der Effektivität deckt, wie er im Weißbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über "Europäisches Regieren" formuliert ist. Die Umsetzung erfolgt dadurch, dass die bereitgestellten Mittel mit konkreten Wirkungs- und Leistungszielen verknüpft werden, was einen fundamentalen Wandel zur bisher vorherrschenden Inputorientierung darstellt. Im Zusammenhang mit der Wirkungsorientierung ist auch eine angemessene Evaluierung der Ziele vorzunehmen, wobei die mit der Evaluierung entstehenden Kosten in einem vertretbaren Verhältnis zum Nutzen der Evaluierungen stehen sollen. Im Rahmen der Wirkungsorientierung ist insbesondere die tatsächliche Gleichstellung [EF1] von Frauen und Männern zu berücksichtigen.
Gleichstellungsziele:
Nach Art. 13 Abs. 3 B-VG sind die Bundesländer verpflichtet, Gender Budgeting umzusetzen. Gender Budgeting ist das zentrale finanzpolitische Instrumentarium des Gender Mainstreaming-Ansatzes. Es ist sowohl Analyse- als auch Steuerungsinstrument in einer gleichstellungspolitischen Strategie des Landes.
Parallel dazu haben sich Landtag Steiermark und die Steiermärkische Landesregierung mit der 2011 beschlossenen "Charta des Zusammenlebens in Vielfalt" verpflichtet, die Vielfalt der Menschen umfassend in den Planungen und Entscheidungen zu berücksichtigen. Die "Charta des Zusammenlebens in Vielfalt" betont die Notwendigkeit, Vielfalt als gesellschaftliche Realität anzuerkennen und Diskriminierung jeder Art entschieden entgegenzutreten. Ziel ist es, Individuen in ihrer Vielfalt wahrzunehmen und Chancengleichheit zu ermöglichen. In diesem Sinne verfolgt die Steiermark eine umfassende gleichstellungsbezogene Strategie des Gender- und Diversitäts-Mainstreaming (Doppelstrategie).
Im Rahmen der steirischen Haushaltsreform sind damit neben der Genderperspektive auch Aspekte der Diversität zu berücksichtigen und in allen Ebenen der Haushaltsführung zu integrieren.
In den letzten Jahren haben sich in der gleichstellungpolitischen Diskussion zwei Ansätze etabliert:
§ Ausgangspunkt des Gender Mainstreaming-Ansatzes ist die Erkenntnis, dass die Lebensbedingungen und Teilhabechancen von Frauen und Männern in der Gesellschaft unterschiedlich sind. Gender Mainstreaming zielt folglich darauf ab, die Gleichstellung zwischen Frauen und Männern auf allen politischen und gesellschaftlichen Ebenen zu fördern. Mit dem Vertrag von Amsterdam 1999 wurde Gender Mainstreaming auch zum offiziellen gleichstellungspolitischen Ziel der Europäischen Union.
§ Die international geführte Diskussion um Diversität thematisiert neben dem Genderaspekt noch weitere Dimension der Vielfalt, die (Mit-)Ursache unterschiedlicher gesellschaftlicher Teilhabemöglichkeiten aber auch Diskriminierungen sind. Der Begriff Diversität bezieht sich auf die Tatsache, dass sich Menschen in vielerlei Hinsicht unterscheiden. Einige dieser Unterschiede, wie Geschlecht, Alter, ethnische und religiöse Zugehörigkeit, sexuelle Orientierung, oder Behinderung sind schwer oder nicht veränderbar und auch Gegenstand gesetzlicher Regelungen (z.B. Landes-Gleichbehandlungsgesetz und Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz). Andere wiederum werden im Laufe des Lebens erworben und weiterentwickelt, wie z.B. Ausbildung, Erfahrung, Elternschaft, Werte etc. Das Kernanliegen des Diversitätsansatzes ist die Offenheit gegenüber der gesellschaftlichen Vielfalt und das konsequente Denken in Vielfalt. Durch die Umsetzung des Diversitätsansatzes in Prozessen der Politik und Verwaltung werden bisher unterrepräsentierte oder benachteiligte Gruppen berücksichtigt und die Teilhabechancen in der Gesellschaft verbessert.
Beide Ansätze (Gender und Diversität) werden international zunehmend gemeinsam diskutiert und in der Steiermark im Rahmen des Gender und Diversitäts-Mainstreaming nunmehr als gleichwertige und miteinander verbundene Strategien zur Gleichstellung verfolgt. Die Verschränkung beider Ansätze ist unter anderem notwendig, da sich Gender und andere Aspekte der Diversität in ihrer benachteiligenden oder bevorzugenden Wirkung gegenseitig verstärken können. Öffentliche Dienstleistungen, sind daher derartig zu gestalten, dass sie allen Zielgruppen gleichermaßen zur Verfügung stehen.
Gender und Diversitäts-Mainstreaming als integraler Prozess in der neuen Haushaltsreform der Steiermark will das Bewusstsein für die bestehende Vielfalt heben und die Dienstleistungen der öffentlichen Hand entsprechend an Gleichstellungszielen ausrichten. Dies bedeutet, dass in jedem Fall das Unterscheidungsmerkmal Geschlecht, sowie weitere Diversitätsdimensionen zu berücksichtigen sind.
Gleichstellungsziele fokussieren ausdrücklich auf die Erhöhung der Chancengleichheit bzw. auf die Aufhebung von Diskriminierungen bestimmter Anspruchsgruppen. Voraussetzung für die Entwicklung von Gleichstellungszielen ist eine genaue, zielgruppenspezifische Analyse, bei der insbesondere potentielle Unterschiede hinsichtlich Männern und Frauen zu bedenken sind. Entsprechende Indikatoren, bspw. der Zugang zu Dienstleistungen und Infrastruktur oder das Ausmaß der Beteiligung an gesellschaftspolitischen Prozessen, die zur Messung der Zielerreichung herangezogen werden, differenzieren nach den adressierten Anspruchsgruppen und machen die Wirkungen der gesetzten Maßnahmen transparent.
2. den Grundsatz der Transparenz:
Dieser Grundsatz verlangt, dass die maßgeblichen budgetären Umstände nachvollziehbar dargestellt sind (Budgetklarheit).
In diesem Grundsatz sind auch Einheit und Vollständigkeit enthalten, wonach in einem Voranschlag alle Budgetmittel des jeweiligen Finanzjahres aufzunehmen sind. Dabei wird die Bruttobudgetierung anzuwenden sein. Weiters ist auf eine Vergleichbarkeit der Gebarung (Budgetkontinuität) Bedacht zu nehmen. Darüber hinaus bezieht sich der Grundsatz der Transparenz auf die Erkennbarkeit der haushaltspolitischen Ziele, die zeitnahe Veröffentlichung von Informationen bezüglich Budgeterstellung und -vollzug, das Berichtswesen (sowohl verwaltungsintern als auch gegenüber dem Landtag und der Öffentlichkeit) und die Erstellung des Landesrechnungsabschlusses.
Ein wesentlicher Aspekt des Grundsatzes der Transparenz ist eine klare Rollenverteilung, wer wofür verantwortlich ist. Es geht mithin um den Grundsatz der Verantwortlichkeit, wie er im Weißbuch über "Europäisches Regieren" angeführt ist. Transparenz erleichtert auch den ebenfalls im Weißbuch angeführten Grundsatz der Partizipation. Ein weiterer im Weißbuch angeführter Grundsatz, nämlich die Offenheit, steht ebenfalls im Konnex mit der Transparenz: Offenheit etwa in Form einer verständlichen Sprache trägt zur Transparenz bei.
3. den Grundsatz der Effizienz, der die derzeitigen Haushaltsrechtsgrundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit umfasst,
Der zentrale Grundsatz der Effizienz (Wirtschaftlichkeit) bezieht sich auf unterschiedliche Ebenen von Verwaltungshandeln, die Zielebene, die Maßnahmenebene und die Wirtschaftlichkeitsebene. Er ermöglicht damit auch die Einordnung der Begriffe der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit.
Der Grundsatz der Effizienz kennt auf der Maßnahmenebene zwei Ausprägungen, das Minimal- und das Maximalprinzip:
1. Nach dem Minimalprinzip ist ein gegebenes Ziel (eine bestimmte staatliche Leistung) mit einem möglichst geringen Mitteleinsatz zu erreichen.
2. Nach dem Maximalprinzip ist mit vorgegebenen Mitteln ein maximales Ergebnis zu erzielen.
Das Minimalprinzip kann auf die Mengenwirtschaftlichkeit bzw. die Kostenwirtschaftlichkeit abstellen. Das Kriterium der Kostenwirtschaftlichkeit bewertet auf der Wirtschaftlichkeitsebene den Einsatz der Produktionsfaktoren monetär und stellt darauf ab, ob die Kostenminimierung bei der Erreichung eines bestimmten Produktionsziels erreicht wird. Dieses Prinzip der Kostenwirtschaftlichkeit ist deckungsgleich mit dem Grundsatz der Sparsamkeit.
Eine Konkretisierung des Wirtschaftlichkeitsbegriffs ist aber nicht nur im Hinblick auf die eingesetzten Mittel, sondern auch unter Bedachtnahme auf die Reichweite der Betrachtung möglich. Dabei kann zwischen der einzelwirtschaftlichen (betriebswirtschaftlichen) Betrachtungsweise und der volkswirtschaftlichen Sicht unterschieden werden. Für die öffentliche Verwaltung ist neben der dargestellten betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise auch die volkswirtschaftliche Wirtschaftlichkeit als Gradmesser für die allgemeine Bedarfsdeckung von Interesse. Sie bezieht sich auf das Verhältnis zwischen eingesetzten Mitteln und dem Ergebnis unter Berücksichtigung bestimmter sozialer Nutzen und Kosten.
Der Grundsatz der Zweckmäßigkeit (Effektivität) bezieht sich auf die Zielebene und gibt Auskunft darüber, inwieweit bestimmte Ziele und Wirkungen tatsächlich erreicht worden sind (siehe dazu den Grundsatz der Wirkungsorientierung). Zwischen der Wirtschaftlichkeit und der Effektivität können Zielkonflikte auftreten, anzustreben ist daher ein ausgewogenes Verhältnis zwischen beiden Grundsätzen.
Der Grundsatz der Effizienz richtet sich auch auf die Prozesse der Budgeterstellung, des Budgetvollzuges sowie der Gebarungskontrolle: diese sind so zu gestalten, dass sie dem Grundsatz selbst Rechnung tragen.
4. den Grundsatz der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Landes, worunter insbesondere zu verstehen sind:
· die zuverlässige Darstellung über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Landes für Dritte,
· ausreichende Transparenz in Bewertung, Gliederung und Offenlegung,
· klare, richtige und vollständige Informationen,
· Betrachtung der Geschäftsfälle bevorzugt nach wirtschaftlichen Gegebenheiten,
· möglichst genauer Ergebnisausweis durch klare Periodenabgrenzung.
Möglichst getreue Darstellung der finanziellen Lage:
Dieser Grundsatz betrifft die Anforderungen an die Beschaffenheit des Budget-, Verrechnungs- und Berichtssystems im weitesten Sinn. Darin enthalten ist auch die Budgetwahrheit, wonach Budgetmittel möglichst genau zu veranschlagen sind. Der Begriff der "finanziellen Lage" bezieht sich nicht zwingend nur auf die Finanzlage (z. B. Einnahmen/Ausgaben) des Landes, sondern kann auch - je nach konkreter Ausgestaltung des Haushaltsrechts - andere Erfordernisse adressieren (z. B. Vermögenslage, ungewisse Verbindlichkeiten). Es wird davon ausgegangen, dass aus verwaltungsökonomischen Gründen bei der Umstellung auf das neue Rechnungswesen eine Eröffnungsbilanz nicht zwingend notwendig ist.
Dieser Budgetgrundsatz bezieht sich nicht nur auf den Budgetvollzug und die Gebarungskontrolle, sondern auch auf die Budgeterstellung: im Steiermärkischen Landeshaushaltsgesetz wären näher zu definierende Ausprägungen der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Landes zu normieren.
Abs. 2 enthält das Spekulationsverbot.
Der Begriff Risikoaversion bzw. Risikoscheu bezeichnet die Eigenschaft eines Marktteilnehmers, z. B. Investors, bei der Wahl zwischen mehreren Alternativen gleichen Erwartungswerts stets die Alternativen mit dem geringeren Risiko hinsichtlich des Ergebnisses - und damit auch dem geringstmöglichen Verlust - zu bevorzugen.
Die Finanzgebarung des Bundeslandes Steiermark risikoavers auszurichten, bedeutet, jene Grundsätze, welche in einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über einheitliche Grundsätze des Haushaltsrechts und eine risikoaverse Finanzgebarung festgeschrieben wurden, umzusetzen.
Diese Art. 15a B-VG Vereinbarung wurde in der Landesfinanzreferentenkonferenz am 26. April 2013 zum Beschluss erhoben. Aufgrund der fehlenden Verfassungsmehrheit im Nationalrat wurde diese gegenständliche Vereinbarung von Bundesseite nicht unterzeichnet. Die Bundesländer sind jedoch übereingekommen, selbständig die Grundsätze der risikoaversen Finanzgebarung verbindlich für sich selbst festzuschreiben.
Diese Grundsätze bedeuten insbesondere, dass keine vermeidbaren Risiken eingegangen werden dürfen (unter anderem keine offenen Fremdwährungsrisiken, Abschluss von derivativen Finanzinstrumenten nur mit entsprechendem Grundgeschäft und dass Kreditaufnahmen nicht zum Zweckmittel- und langfristiger Veranlagung erfolgen dürfen). Das Schulden- und Liquiditätsmanagement muss weiteres auf Basis einer strategischen Jahresplanung nach Vorgaben der hierfür im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung zuständigen haushaltsleitenden Organe vorgenommen werden. Der Grundsatz der Umsetzung einer Aufbau- und Ablauforganisation unter Einhaltung der personellen Trennung von Treasury und Risikomanagement (4-Augen-Prinzip) sowie der Grundsatz der Transparenz über getätigte Transaktionen erfährt ebenso durch das gegenständliche Gesetz seine verbindliche Umsetzung.
Ziel dieser Vereinbarung ist eine Stärkung des Vertrauens in die öffentliche Finanzgebarung durch Risikominimierung und Erhöhung der Transparenz.
Im Abs. 3 wird im Speziellen die Wirkungsorientierung näher definiert. Abs. 3 stellt klar, dass die Wirkungsorientierung in die gesamte Haushaltsführung zu integrieren ist. Demzufolge haben sich alle Organe der Haushaltsführung im gesamten Kreislauf der Haushaltsführung, das heißt bei der mittelfristigen und jährlichen Planung, bei der Vollziehung und der Kontrolle, an den angestrebten Wirkungen zu orientieren (siehe Erläuterungen auch zu Art. 19a Abs. 3 L-VG und § 34 StLHG).
Die Gleichstellungsziele, die bereits seit 1. Jänner 2009 gem. Art. 13 Abs. 3 B-VG idF BGBl. I Nr. 1/2008 bei der Haushaltsführung für Bund, Länder und Gemeinden gelten, sind integraler Bestandteil davon.
Diese Zielbestimmung entspricht u. a. auch dem international etablierten Konzept des Gender Budgeting bzw. der geschlechtergerechten Budgetgestaltung.
Eine wirkungsorientierte Haushaltsführung bedingt eine weitgehende Annäherung der Strukturen der materiellen Aufgabenerfüllung an die Haushalts- und Personalverwaltung. Eine solche Annäherung geht über rein haushaltsrechtliche Vorschriften und Praktiken hinaus. Das zugrunde liegende Konzept für das neue Haushaltsrecht sieht daher eine Anpassung der Strukturen für eine stärkere Zusammenführung von Fach- und Ressourcenverantwortung, auch in organisatorischer und personeller Hinsicht, vor.
Die Umsetzung der Wirkungsorientierung erfolgt im Rahmen der Haushaltsführung hauptsächlich durch folgende Instrumente und Prozesse:
· die Angaben zur Wirkungsorientierung im Strategiebericht, im Landesbudget und in den Teilheften,
· die wirkungsorientierte Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben, die finanzielle Auswirkungen auf den Landeshaushalt haben,
· das Wirkungscontrolling,
· Berichtslegungs- und Informationspflichten sowie
· die Steuerung der haushaltsführenden Stellen mit Hilfe des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans.
Mit der wirkungsorientierten Haushaltsführung werden folgende Ziele verfolgt:
· Transparente Darstellung gegenüber dem Landtag und der Öffentlichkeit, welche Wirkungsziele angestrebt werden und welche Maßnahmen mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen gesetzt werden, um diese Wirkungsziele zu erreichen.
· Erleichterung von Prioritätensetzung auf Ebene der Politik und davon abgeleitet in der Verwaltung.
· Förderung einer stärkeren Ergebnisverantwortlichkeit der Ressorts und der einzelnen haushaltsführenden Stellen.
Hinsichtlich der transparenten Darstellung ist das Budget so aufzubereiten, dass es für den Landtag und die interessierte Öffentlichkeit verständlich ist. Das schließt nicht mit ein, dass verwaltungsintern steuerungsrelevante Details in das Landesbudget aufgenommen werden müssen. Detaillierte Angaben werden vielmehr in anderen Dokumenten, wie insbesondere im Teilheft (§ 36), darzulegen sein.
Eine transparente Darstellung bedeutet auch, dass die Angaben zur Wirkungsorientierung vom Umfang her zu bewältigen sein müssen. Daher ist es notwendig, Prioritäten zu setzen und den Fokus auf wesentliche Informationen zu lenken. Deshalb werden die Angaben zur Wirkungsorientierung, sowohl im Landesbudget als auch in den Teilheften, in ihrem Umfang auf max. 5 Wirkungsziele (einschließlich zumindest eines Gleichstellungszieles) beschränkt.
Hinsichtlich der Verantwortlichkeit für Ergebnisse spielen die Teilhefte eine wichtige Rolle. Diese sollen Aufschluss darüber geben, welche haushaltsführende Stelle die Wirkungsziele mit welchen Maßnahmen, Leistungen und budgetierten Mitteln erbringt. Damit soll den Leitungen der haushaltsführenden Stellen die Möglichkeit gegeben werden, ihre Leistungen nach außen hin darzustellen.
Die detaillierten Bestimmungen zur Umsetzung des Grundsatzes der Wirkungsorientierung bei der Haushaltsführung werden durch Verordnung von der Landesregierung erlassen. Diese Verordnung umfasst insbesondere die Angaben zur Wirkungsorientierung im Landesbudget und in den Teilheften (§§ 18 Abs. 1, 34 und 36), in den Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplänen (§ 38), sowie die mit diesen Regelungen einhergehenden Berichtslegungs- und Informationsverpflichtungen.
Ebenfalls mit Verordnung der Landesregierung können gem. § 34 Abs. 2 die näheren Bestimmungen zum Wirkungscontrolling (§ 56) und die wirkungsorientierte Abschätzung der Auswirkungen rechtsetzender und sonstiger Maßnahmen sowie Vorhaben geregelt werden.
Zu § 3:
Im vorliegenden Entwurf wird definiert, dass das Finanzjahr gleich dem Kalenderjahr ist. Außerdem wird festgehalten, dass der Landeshaushalt für jedes Finanzjahr gesondert zu führen ist. Dies bedeutet, dass bei einem sogenannten "Doppelbudget" der Entwurf eines Landesbudgets für das jeweilige Finanzjahr getrennt nach Finanzjahren dem Landtag vorgelegt wird. Selbst bei einer gemeinsamen Behandlung der beiden Entwürfe von zwei aufeinander folgenden Finanzjahren wird das Landesbudget für jedes jeweilige Finanzjahr vom Landtag getrennt voneinander beschlossen (siehe auch Art. 19 Abs. 5 L-VG).
Zu § 4 Abs. 3:
Die organisationsrechtlichen Bestimmungen der Aufgaben der mit der Haushaltsführung betrauten Organe ergeben sich aus der Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung. Die betrauten Organe können:
· einerseits zentral von Abteilung mit "dislozierten" Bediensteten der Abteilung oder
· andererseits dezentral eigene Organe der BH/BBL/ABB sein.
Zu §§ 4 bis 8:
Im 2. Abschnitt des ersten Hauptstückes wird die Organisation der Haushaltsführung geregelt.
Die Unterscheidung zwischen einem anordnenden Organ und einem ausführenden Organ impliziert das Vier-Augen-Prinzip. Organe der Haushaltsführung sind gemäß dem Grundsatz der funktionellen Trennung zwischen Anordnung und Vollzug im Gebarungsvollzug entweder anordnende oder ausführende Organe.
Anordnende Organe sind Organe der Haushaltsführung (haushaltsleitende Organe und Leitungen der haushaltsführenden Stellen). Eine ältere Bezeichnung für die anordnenden Organe ist die Bezeichnung "anweisende Organe".
Die ausführenden Organe sind die für die Haushaltsführung eingerichteten Organisationseinheiten in den haushaltsführenden Stellen und die Landesbuchhaltung. Die ausführenden Organe dürfen aufgrund von schriftlichen Anordnungen der anordnenden (anweisenden) Organe z.B. Zahlungs- und Verrechnungsaufträge ausführen, Einnahmen annehmen, Ausgaben leisten und Verrechnungen durchführen.
Haushaltsleitende Organe zählen zu den anordnenden Organen der Haushaltsführung. Es sind dies die in Art. 41 Abs. 2 L-VG taxativ aufgezählten Organe. Der Aufgabenkreis der haushaltsleitenden Organe umfasst unter anderen die mehrjährige Planung der Einnahmen (Einzahlungen und Erträge als Mittelaufbringungen) und Ausgaben (Auszahlungen und Aufwand als Mittelverwendungen) in ihrem Wirkungskreis, die Mitwirkung an der Erstellung des Landesfinanzrahmens, des Strategieberichtes und des Budgetberichtes sowie an der Vorbereitung des Entwurfs des Landesbudgets und der Teilhelfte mit den Angaben zur Wirkungsorientierung (siehe dazu die Erläuterungen zu § 6).
Die Leitungen haushaltsführender Stellen nach § 6 Abs. 1 zählen neben den haushaltsleitenden Organen auch zu den anordnenden Organen (§ 5 Abs. 1). Die Leitungen von haushaltsführenden Stellen verfügen über (zumindest) ein Detailbudget. Jedem Detailbudget ist somit nur EINE haushaltsführende Stelle zuzuordnen.
Die Hauptaufgabe einer haushaltsführenden Stelle besteht darin, bei Aufgaben des haushaltsleitenden Organes mitzuwirken und das vom haushaltsleitenden Organ zugewiesene Detailbudget (einschließlich Verrechnung) zu bewirtschaften. Zudem gehört zum Aufgabenbereich einer haushaltsführenden Stelle unter anderem auch die Erstellung des Entwurfes eines Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplanes (RZL-Plan-Entwurf) für die eigene Dienststelle, die Bildung und Verwendung von Rücklagen, das Budgetcontrolling, die Mitwirkung bei den Abschlussrechnungen für den Rechnungsabschluss etc. (siehe näheres zu § 6).
Die haushaltsleitenden Organe gem. Art. 41 Abs. 2 L-VG sind ex lege auch haushaltsführende Stellen (§ 6 Abs 1 Z 1)\; das haushaltsleitende Organ hat somit eine Doppelfunktion - es ist gleichzeitig haushaltsleitendes Organ und haushaltsführende Stelle.
Die Steuerung haushaltsführender Stellen soll in direktem Konnex zur wirkungsorientierten Budgetierung stehen, da sie ein wesentliches Instrument darstellt, um die positiven Anreize der neuen Budgetsteuerung in die haushaltsführenden Stellen zu bringen und von diesen zu den Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern sowie zu den Bürgerinnen und Bürgern. Da die operative Umsetzung der angestrebten Wirkungen in einer haushaltsführenden Stelle erfolgt, soll diese im Hinblick darauf bestmöglich eingerichtet werden. Wenn im neuen Haushaltswesen angestrebte Wirkungen, Maßnahmen und budgetäre Mittel im Zusammenhang gesehen werden sollen, so muss dies grundsätzlich auch in den für die Leistungserstellung bzw. operative Umsetzung zuständigen haushaltsführenden Stellen gelten.
Der Übereinstimmung der Verantwortung für Finanzressourcen und Leistungserstellung kommt in der Haushaltsreform wesentliche Bedeutung zu. Diese Integration soll in der Funktion der Leitung einer haushaltsführenden Stelle vereint werden. Leitungen haushaltsführender Stellen sollen sich einer optimalen Anreizstruktur gegenüber sehen. Wichtigstes Element ist dabei die Rücklagenkompetenz. Leitungen haushaltsführender Stellen verfügen über die Möglichkeit, nach klaren Regelungen, die in einer Verordnung festzulegen sein werden, auf der Basis von Minderauszahlungen oder bestimmten Mehreinzahlungen Rücklagen zu bilden (§ 49). Es ist eine klare Trennung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten von Leitungen haushaltsführender Stellen und der Funktion "Haushaltsleitendes Organ" vorgesehen. Die inhaltliche und budgetäre Letztverantwortung liegt jedoch beim haushaltsleitenden Organ.
Zu § 4:
Es werden die Organe der Haushaltsführung definiert und dazu die Begriffe "Haushaltsleitende Organe" (§ 5) und "Haushaltsführende Stellen" (§ 6) eingeführt.
Außerdem wird zwischen anordnenden und ausführenden Organen unterschieden: Anordnende Organe sind die haushaltsleitenden Organe (siehe § 5) und die Leitungen der haushaltsführenden Stellen (siehe § 6). Ausführende Organe sind die in den Abteilungen eingerichteten Organisationseinheiten (Stabsstellen, Referate etc.), die für die Haushaltsführung zuständig sind und die Landesbuchhaltung.
Zu § 5:
Die Präsidentin/Der Präsident des Landtages Steiermark vertritt den Landtag nach außen. Die Direktion ist der Geschäftsapparat des Landtages, der Präsidialkonferenz und der Ausschüsse. Die Direktion ist direkt dem Landtag als Geschäftsstelle zugeordnet und untersteht der Präsidentin/dem Präsidenten. Der Landesrechnungshof ist ein Organ des Landtages, nur diesem verantwortlich und bei Durchführung von Kontrollen an keine Weisungen gebunden. Die Präsidentin/der Präsident des Landtages ist das haushaltsleitende Organ für die Direktion Landtag Steiermark und die Leiterin/der Leiter des Landesrechnungshofes das haushaltsleitende Organ für den Landesrechnungshof im Sinn des Art. 41 Abs. 2 L-VG.Ebenfalls ist die Präsidentin/der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes ein haushaltsleitendes Organ. Sie/Er wird zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung durch ein Evidenzbüro, eine Geschäftsstelle, eine Kostenstelle und ein Präsidialbüro unterstützt.
Im Abs. 1 werden die Aufgaben der haushaltsleitenden Organe geregelt.
Dazu gehören:
Z 1: Die Ermittlung der in ihren Bereich fallenden voraussichtlichen "Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen". Diese Daten sind für das laufende und für die folgenden vier Finanzjahre nach Jahren getrennt für die mittelfristige Finanz- und Budgetplanung zu erheben, die die Grundlage für die im Österreichischen Stabilitätspakt vorgesehene mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung darstellt. Weiters hat eine wirkungsorientierte Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben zu erfolgen, nach der die finanziellen Auswirkungen auf den Landeshaushalt festzustellen sind. Demgemäß ist es Aufgabe der haushaltsleitenden Organe, die finanziellen Auswirkungen in Aussicht genommener rechtsetzender und sonstiger Maßnahmen sowie Vorhaben für den angegebenen Zeitraum zu ermitteln. Ab Inkrafttreten des 2. Hauptstückes (Haushaltsplanung) dieses Landesgesetzes besteht eine Kalkulationspflicht der finanziellen Auswirkungen für die nächsten vier Finanzjahre hinsichtlich des Finanzierungs- und Ergebnishaushaltes. Diese Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen auf den Landeshaushalt wird gemäß dem Grundsatz der Wirkungsorientierung um eine wirkungsorientierte Abschätzung erweitert. Die Begriffe "Mittelverwendungen und -aufbringungen" entsprechen den bisherigen Begriffen "Ausgaben und Einnahmen" und gliedern sich künftig in Auszahlungen und Aufwendungen (Mittelverwendung) und Einzahlungen und Erträge (Mittelaufbringung) - siehe dazu Grafik unterhalb.
Z 2: Es wird normiert, dass die haushaltsleitenden Organe bei der Erstellung des Entwurfes des Landesfinanzrahmens und des Strategieberichts mitzuwirken haben.
Z 3: Die Aufgaben werden um Mitwirkung bei der Budgeterstellung, der Erstellung des Budgetberichtes, von zusätzlichen Übersichten und der Teilhefte erweitert. Bei der Erstellung des Landesbudgetentwurfes und der Teilhefte ist die Aufgabe mit umfasst, die Angaben zur Wirkungsorientierung zu erstellen. Dabei haben die haushaltsleitenden Organe auf eine koordinierte Vorgehensweise innerhalb ihrer Organisationseinheiten zu achten.
Z 4: Das haushaltsleitende Organ hat die Aufteilung seines Bereichsbudgets auf Globalbudgets vorzunehmen. Diese Aufteilung hat aufgabenorientiert auf Basis der jeweils geltenden Geschäftsein- und -verteilung zu erfolgen. Für die Aufteilung auf Globalbudgets ist das haushaltsleitende Organ auch gegenüber dem Landtag verantwortlich.
Jedes Globalbudget hat grundsätzlich ein Detailbudget. Nach Z 4 ist es aber auch Aufgabe des haushaltsleitenden Organs, im Bedarfsfall, wenn dies aus verwaltungsökonomischen Gründen oder aus Kostengründen unbedingt notwendig erscheint, organorientiert die Aufteilung eines Globalbudgets in mehrere Detailbudgets erster Ebene und ein Detailbudget erster Ebene in mehrere Detailbudgets zweiter Ebene vorzuschlagen.
Eine derartige Aufsplitterung kann nur im Einvernehmen mit dem für Landesfinanzen zuständigen Regierungsmitglied erfolgen.
Da eine zu weit gehende Aufsplitterung sowohl auf Global- als auch auf Detailbudgetebene die im Rahmen der Haushaltsreform gewünschte Flexibilität im Budgetvollzug beeinträchtigt, sollten solche Aufteilungen weitgehend vermieden werden.
Für die technische Abbildung der Aufgaben einer haushaltsführenden Stelle nach § 6 Abs. 2 im Haushaltsverrechnungssystem ist zwingend die Zuordnung der Ein- und Auszahlungen sowie der Erträge und Aufwendungen zum jeweiligen Detailbudget ausschließlich einer haushaltsführenden Stelle erforderlich. Ist diese Eindeutigkeit der Zuordnung nicht gegeben, kann z. B. die Landesbuchhaltung Kontoauszüge (insbesondere von einlangenden Einzahlungen) nicht der richtigen haushaltsführenden Stelle zuordnen.
Die verbindliche Festlegung der Budgetstruktur erfolgt anlässlich jeder Änderung der Geschäftsein- und -verteilung im Einvernehmen mit dem für Landesfinanzen zuständigen Regierungsmitglied. Sie kann durch den Landtag bei Beschlussfassung über das Landesbudget geändert werden. Die Budgetstruktur ist in den Budgetdokumenten ersichtlich zu machen. In den Budgetdokumenten werden Bereichs-, Global- und Detailbudgets erster Ebene ausgewiesen, nicht jedoch Detailbudgets zweiter Ebene. Die Zuweisung der Detailbudgets an die haushaltsführenden Stellen ist eine Aufgabe, die das haushaltsleitende Organ ohne Mitwirkung des für Landesfinanzen zuständigen Regierungsmitgliedes vornimmt.
Z 5: Für jede haushaltsführende Stelle ist ein Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan (§ 38) zu erstellen. Dieser ist ein verwaltungsinternes Dokument, das von der haushaltsführenden Stelle bzw. dem haushaltsleitenden Organ festzulegen ist. Die Details zum Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan sind im 5. Abschnitt des zweiten Hauptstücks geregelt. Den haushaltsleitenden Organen obliegt jedoch nur die Festlegung der Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne für die nachgeordneten haushaltsverrechnenden Stellen. Die Kompetenz der Erstellung eines Entwurfes und die Umsetzung des vom haushaltsleitenden Organ festgelegten Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne obliegt gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 der haushaltsführenden Stelle.
Z 6: Zur Steuerung von Budgetwerten zählen insbesondere die Dotierung der Detailbudgets im Rahmen der Erstellung des Budgetentwurfes des haushaltsleitenden Organs und Mittelumschichtungen gemäß § 44. Damit werden im Ergebnis auch wesentliche Rahmenbedingungen für die Rücklagengebarungen der haushaltsführenden Stellen gemäß § 46 festgelegt, dies betrifft insbesondere die Möglichkeit der Bildung von Rücklagen. Die haushaltsleitenden Organe haben bei der Handhabung dieser Steuerungsinstrumente darauf abzuzielen, dass die Mittelbewirtschaftung durch die haushaltsführenden Stellen dem Grundsatz der Effizienz entspricht.
Z 8: In dieser Ziffer wird die Mitwirkung am zentralen Budget- und Wirkungscontrolling (Budget- und Wirkungscontrolling §§ 52 bis 53) geregelt. Es wird festgelegt, dass das haushaltsleitende Organ am zentralen Budget- und Wirkungscontrolling mitzuwirken hat, das neben dem Budgetcontrolling (§ 52) auch das Wirkungscontrolling (§ 53) umfasst.
Zu Abs. 3:
Die haushaltsleitenden Organe werden verpflichtet, in ihrem Wirkungsbereich für die Ausrichtung der Haushaltsführung nach den Budgetgrundsätzen gemäß § 2 (vgl hiezu Art. 19a Abs. 3 L-VG 2010) zu sorgen. Die Adressaten dieser Steuerungsleistungen der haushaltsleitenden Organe sind die für die Globalbudgets verantwortlichen Leitungen der haushaltsführenden Stellen, die zur Haushaltsführung in den haushaltsführenden Stellen (Abteilungen) eingerichteten Organisationseinheiten (Stabsstellen, Referate etc.) sowie die übrigen an der Haushaltsführung beteiligten Organisationseinheiten (vgl. die Erläuterungen § 5).
Zu § 6:
Zum Begriff Stelle wird ausdrücklich ausgeführt, dass es nicht eine Stelle im Sinne des Landesdienst- und Besoldungsrechtes handelt. Im Landesdienst- und Besoldungsrecht wird die Stelle als eine Stelle der untersten aufbauorganisatorischen Einheit definiert, der so viele Aufgaben zugeordnet werden, wie sie üblicherweise von einer Arbeitskraft erledigt werden kann. Im Haushaltsrecht ist eine Stelle eine Organisationseinheit.
Im Abs. 1 sind die Leitungen der haushaltsführenden Stellen taxativ aufgezählt. Die haushaltsführenden Stellen resultieren aus der Organisationsstruktur des Amtes der Landesregierung. Dabei handelt es sich um die Abteilungen, die nach der Geschäftsein- und -verteilung bestimmte Aufgaben zu erfüllen haben und für die der Landtag ein bestimmtes Budget zur Verfügung stellt.
Die Organisationsstruktur des Bereiches ist im jeweiligen Teilheft auszuweisen.
Nach Abs. 1 können die haushaltsleitenden Organe gemäß § 6 Abs. 1 auch die Funktion einer Leitung einer haushaltsführenden Stelle wahrnehmen. Die Leitung trägt die Verantwortung für die haushaltsführende Stelle und wird für sie im Außenverhältnis tätig. Sie/er legt die interne Organisation der haushaltsführenden Stelle fest und hat die Fachaufsicht im Hinblick auf die Haushaltsführung - und in möglichst hohem Maße auch für die Personalwirtschaft - inne.
Haushaltsführende Stellen nach § 6 Abs. 1 sind zusammenfassend somit jene Organisationseinheiten, die über (zumindest) ein Detailbudget verfügen, wobei neben den Aufgaben nach § 6 Abs. 2 auch
· die Erstellung der Abschlussrechnungen im Wege der Vorarbeiten zum Rechnungsabschluss,
· die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs über eventuell eingerichtete Zahlstellen und
· die Führung einer eigenen Kosten- und Leistungsrechnung auf eigenen Kostenstellen für das/die jeweilige/n Detailbugets
wahrzunehmen sind.
Im Abs. 2 werden die Aufgaben der Leitung haushaltsführender Stellen normiert.
Zu Z 1: Eine wesentliche Aufgabe der Leitung haushaltsführender Stellen ist es, bei den näher in § 5 Abs. 1 bestimmten Aufgaben des haushaltsleitenden Organs mitzuwirken.
Zu Z 2 und 3: Der Wirkungs-, Leistungs- und Budgetzyklus muss über alle Steuerungsebenen abgestimmt werden. So müssen die Informationen vom Landesfinanzrahmen top down zu den Leitungen der haushaltsführenden Stellen und bottom up von diesen in den Landesfinanzrahmen münden.
Zu Z 2: Die Erstellung des Entwurfs des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans obliegt der haushaltsführenden Stelle, dessen Festlegung dem haushaltsleitenden Organ. Für jede haushaltsführende Stelle ist ein Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan zu erstellen. Dieser ist ein verwaltungsinternes Dokument, das hinsichtlich der Personalressourcen, des Amtssachaufwandes und des IT-Aufwandes zwischen der Leitung einer haushaltsführenden Stelle und den jeweils zuständigen Zentralstellen verhandelt und vom haushaltsleitenden Organ festgelegt wird. Die Details zum Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan sind im § 38 geregelt.
Zu Z 4: Grundsätzlich hat jede Leitung einer haushaltsführenden Stelle nur ein Detailbudget zu bewirtschaften. In Ausnahmefällen, wenn damit dem Grundsatz der Wirkungsorientierung besser entsprochen wird und wenn aus verwaltungsökonomischen Gründen im Einvernehmen zwischen dem haushaltsleitenden Organ und dem für Landesfinanzen zuständigen Regierungsmitglied Globalbudgets in mehrere Detailbudgets zergliedert sind, kann die Leitung einer haushaltsführenden Stelle auch mehrere Detailbudgets bewirtschaften.
Zu § 6 Abs. 3:
Wie das haushaltsleitende Organ Aufgaben an die entsprechende haushaltsführende Stelle delegieren kann, kann auch das haushaltsleitende Organ auf Vorschlag der haushaltsführenden Stelle Aufgaben an eine Leitung einer nachgeordneten bzw. dislozierten Organisationseinheit delegieren.
Voraussetzung dafür ist, dass für die nachgeordnete bzw. dislozierte Organisationseinheit ein Detailbudget zweiter Ebene gemäß § 6 Abs. 2 Z 4 eingerichtet wurde.
Solche Aufgaben können auch für mehrere in die Zuständigkeit des haushaltsleitenden Organs fallende und mit jeweils einem Detailbudget zweiter Ebene ausgestattete Organisationseinheiten auf nur eine ebenfalls mit einem Detailbudget zweiter Ebene ausgestattete Organisationseinheit delegiert werden. Das heißt, eine Leitung einer nachgeordneten Dienststelle, dem Aufgaben gem. dieses Absatzes übertragen werden, kann auch für mehrere Detailbudgets zweiter Ebene die Aufgaben übernehmen.
Die Aufgaben, die delegiert werden können sind in den Ziffern 1-5 aufgezählt.
Zu Z 5:
Aus Gründen der örtlichen Trennung oder wenn es aus sonstigen Gründen zweckmäßig ist, kann im Einvernehmen mit dem im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung zuständigen Regierungsmitglied der Verrechnungs- und Zahlungsverkehr an eine Leitung einer Organisationseinheit, für die ein Detailbudget zweiter Ebene gem. §6 Abs. 2 Z 4 eingerichtet worden ist, delegiert werden. Das jeweils zuständige haushaltsleitende Organ hat den Höchstbetrag festzulegen, bis zu welchen die Leitung Rechnungen vorerfassen, buchen und zur Zahlung freigeben bzw. selbst die Zahlung vollziehen darf.
Diese Organisationseinheiten haben die notwendigen Aufzeichnungen in den von der Landesbuchhaltung vorgegeben Systemen zu führen. Die Verantwortung trägt die haushaltsführende Stelle. Auf das 4-Augen-Prinzip (Trennung Anordnung Vollzug) ist Bedacht zu nehmen.
Zu § 7:
Die Zentralstellen gem. § 7 Abs. 1 haben festzulegen, in wie weit eine budgetäre Zuweisung des errechenbaren Aufwandes von Ressourcen zu erfolgen hat.
Zentralstellen verfügen wie andere haushaltsführende Stellen über ein Globalbudget zur Bewirtschaftung. Aus diesem Globalbudget werden finanzielle Aufwendungen in budgetärer Hinsicht den einzelnen Organisationseinheiten zugewiesen. Ein Globalbudget einer Zentralstelle ist jedoch nicht zur Gänze auf die Organisationseinheiten aufteilbar, weshalb der nicht aufteilbare Teil des Globalbudgets der Zentralstelle als haushaltsführende Stelle budgetär zugeordnet wird (bei der Zentralstelle verbleibt daher jener Teil, welcher nicht eindeutig einer Organisationseinheit zuordenbar ist). Eine Zentralstelle nimmt die nach der geltenden Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zugeteilten Angelegenheiten im Rahmen ihres Aufgabenbereiches wahr. Es sind dies insbesondere Belange und Angelegenheiten, die von zentraler Bedeutung für das Land Steiermark und durch eine entsprechende Einkaufsbündelung gekennzeichnet sind und daher für eine Bereitstellung und zentrale Verwaltung der benötigten Ressourcen sorgen.
Zu Abs. 2:
Die Aufgaben einer Zentralstelle sind auch jene der haushaltsführenden Stellen gem. § 7 Abs. 2, sie weisen budgetär den finanziellen Aufwand der benötigten Ressourcen den jeweiligen Detailbudgets der einzelen Organisationseinheiten zu und erlassen Richtlinien für die Bereitstellung und zentrale Verwaltung von Ressourcen. Die Bewirtschaftung der zugewiesenen Mittel der benötigten Ressourcen verbleibt bei der jeweiligen Zentralstelle.
Zu § 8:
§ 8 normiert in den Abs. 1 und 2 entsprechend dem Trennungsgrundsatz die Beziehungen zwischen den haushaltsführenden Stellen und der Landesbuchhaltung.
In Abs. 3 sind die Aufgaben der Landesbuchhaltung festgelegt, wobei auf die aktuellen Entwicklungen in Bezug auf interne Kontrollsysteme Bedacht genommen wird.
Zu Z 5: Eine Revision des Rechnungswesens im Sinne einer fallweisen und unvermuteten Nachprüfung der gesamten Verrechnung der haushaltsführenden Stellen obliegt der Landesprüfung, währenddessen eine Innenprüfung im Sinne einer sachlichen und rechtlichen Prüfung und einer Prüfung im Gebarungsvollzug der haushaltsführenden Stelle obliegt. Nähreres dazu wird in einer Verordnung der Landesregierung geregelt. Zu unterscheiden ist die Revision des Rechnungswesens auch vom internen Kontrollsystem (IKS). Das interne Kontrollsystem ist ein System, welches von der haushaltsführenden Stelle zu errichten ist. Das IKS soll gewährleisten, dass alles so vollzogen wird, wie es angeordnet wird und liegt in der Verantwortung der haushaltsführenden Stelle.
Grafik zu "Zahlströme" siehe Erläuterungen der Landesregierung Seite 17.
Zu § 9:
Ähnlich wie § 10 regelt § 9 die verbindliche Vorausplanung der Auszahlungsobergrenzen und Einzahlungsuntergrenzen über vier Finanzjahre im Wege des Landesfinanzrahmens.
Im Abs. 1 wird entsprechend der Vorgabe in Art. 19 Abs. 3 L-VG die Einteilung des Landesfinanzrahmens in Bereiche vorgenommen, deren Anzahl der festgelegten Anzahl der haushaltsleitenden Organe entspricht.
Abs. 2 legt fest, dass der Landesfinanzrahmen die verbindliche Planung der Obergrenzen für Auszahlungen und Untergrenzen für Einzahlungen auf Ebene der Bereiche sowie der Grundzüge des Stellenplanes für die vier folgenden Finanzjahre umfasst.
Außerdem ist vorgesehen, dass von den für Auszahlungen festzulegenden Obergrenzen ein bestimmter %-Satz vorläufig zu binden ist, um unvorhersehbaren negativen Entwicklungen im Landesbudget, wie z.B. Mindereinnahmen bei den Ertragsanteilen, unerwartet anfallende Mehrausgaben größeren Umfanges etc. entgegen wirken zu können. Die Festlegung des %-Satzes hat im Beschluss des Landtages über das Landesbudget zu erfolgen.
Die in der Höhe dieses %-Satzes gebundenen Mittel dürfen erst nach Aufhebung der Bindung verwendet werden. Der Zeitpunkt ab wann die Bindung aufgehoben werden kann, ist ebenfalls im Beschluss des Landtages über das Landesbudget festzulegen. Eine Bindung eines %-Satzes von der für Auszahlungen festzulegenden Obergrenze entspricht dem Wesen nach der bisherigen Bindung des sechsten Kreditsechstels.
Nach Abs. 3 setzen sich die Auszahlungsobergrenzen der einzelnen Bereiche aus betragsmäßig begrenzten Auszahlungen (einschließlich der vorläufig gebundenen Beträge), und den in Form von Rückstellungen (§ 27) und Rücklagen (§ 46) vorhandenen Beträgen zusammen. Die Zurechnung der Rückstellungen und Rücklagen ist notwendig, da durch die Verwendung dieser aus den Vorjahren übertragenen Mittel anderenfalls die Ausgabenobergrenzen im Finanzierungsbudget überschritten würden, wofür jedoch ein Landtagsbeschluss erforderlich wäre.
Zu § 10:
§ 10 legt die Bindungswirkungen des Landesfinanzrahmens fest.
Die Summe der Obergrenzen für Auszahlungen auf Ebene der Bereiche kann unter der für den Gesamthaushalt geltenden Obergrenze liegen. Dadurch kann eine Marge als Sicherheit für unvorhergesehene Auszahlungsüberschreitungen, wie bspw. im Falle von Gefahr in Verzug vorgesehen werden. Der Auszahlungsspielraum zwischen der Summe der Bereiche und der höher angesetzten Obergrenze für das Gesamtbudget kann in diesem Fall zur Bedeckung für Mittelverwendungsüberschreitungen herangezogen werden, wenn dafür eine Ermächtigung im Beschluss über das Landesbudget erteilt wird.
Auch die Untergrenze für Einzahlungen darf grundsätzlich weder bei der Erstellung noch beim Vollzug des jeweiligen Landesbudgets unterschritten werden. Die Einzahlungen nach dem Finanzausgleichsgesetz stellen eine Ausnahme dar. Budgetiert werden die zwischen den Vertragspartnern des Finanzausgleichsgesetzes (Bund, Länder und Gemeinden) ausverhandelten Beträge. Diese Beträge sind aber konjunkturabhängig bzw. von der Entwicklung des Abgabenaufkommens abhängig. Im Falle einer Unterschreitung der Einzahlungen (Einnahmen aus den gemeinschaftlichen Bundesabgaben) gegenüber den Prognosen kann es daher zu Mindereinnahmen gegenüber den prognostizierten Einnahmen eines Landesbudgets bzw. Landesfinanzrahmens kommen.
Der Landesfinanzrahmen gilt auch für den Fall der Budgetprovisorien gemäß Art. 19 Abs. 7 L-VG:
Auch ein Landesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge getroffen wird, darf nur innerhalb der Obergrenzen des geltenden Landesfinanzrahmens erlassen werden.
Zu § 11:
Der Strategiebericht hat den Entwurf des Landesfinanzrahmens zu erläutern und ist von dem für Landesfinanzen zuständigen Regierungsmitglied der Landesregierung zur Beschlussfassung vorzulegen. Weiters sind die wesentlichen Inhalte des Strategieberichtes aufgelistet.
Zu § 12:
§ 12 normiert die Mitwirkungspflicht der haushaltsleitenden Organe bei der Erstellung des Entwurfes des Landesfinanzrahmens und des Strategieberichtes dahingehend, dass sie die vom dem für Landesfinanzen zuständigen Regierungsmitglied eingeforderten erforderlichen Unterlagen so zeitgerecht vorzulegen haben, dass eine Beschlussfassung des Landtages über den von der Landesregierung vorgelegten Entwurf des Landesfinanzrahmens noch in der letzten Sitzung der ordentlichen Tagung (Art. 15 Abs. 1 L-VG) ermöglicht wird.
Zu § 13:
Eine wirkungsorientierte Folgenabschätzung stellt die Ziele, Maßnahmen und Auswirkungen von Gesetzen, Verordnungen, über- oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG, von sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen und großen Vorhaben dar. Sie ist so früh wie möglich zu beginnen und begleitet etwa ein Gesetzesvorhaben von der Konzeption bis zur Beschlussfassung im Landtag. Es sind nur die wesentlichen Auswirkungen zu ermitteln und darzustellen. Innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten bzw. Wirksamwerden ist das Vorhaben zu evaluieren.
Die interne Evaluierung ist ein:
· (ressort- bzw. verwaltungs-) internes rückschauendes Verfahren, das auf die Wirkungskontrolle abzielt und
· untersucht, ob ein ausgeführtes Regelungs- oder sonstiges Vorhaben die erwarteten Wirkungen sowie wesentliche unerwartete Wirkungen zur Folge gehabt hat.
Zur Beurteilung der Effektivität der gesetzten Maßnahmen ist eine interne Evaluierung des Regelungsvorhabens oder Vorhabens vorgesehen. Dabei gilt es in pragmatischer Weise zu prüfen, ob die gesetzten Maßnahmen zur Erreichung der angestrebten Ziele beigetragen haben und ob die gesetzten Ziele erreicht werden konnten. Bezogen auf den Kernbereich der Folgenabschätzung des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens, werden die erwarteten Auswirkungen mit den tatsächlich Eingetretenen verglichen (beispielsweise wesentliche unerwartete Wirkungen).
Die interne Evaluierung soll Verbesserungspotentiale aufzeigen. Im Gegensatz zur Kontrolle beinhaltet die Evaluierung eine Analyse und Empfehlungen zur Zielerreichung sowie zur Zieladaptierung.
Ziel der internen Evaluierung ist es:
· die Annahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung mit den tatsächlich eingetretenen Auswirkungen in den betroffenen Wirkungsdimensionen zu vergleichen, z. B. bei finanziellen Auswirkungen auf öffentliche Haushalte,
· die Eignung der gewählten Maßnahmen zur Zielerreichung, die seinerzeitigen Annahmen über Wirkungszusammenhänge und die Auswahl geeigneter Indikatoren zu beurteilen sowie
· Verbesserungspotenziale und Empfehlungen zur Umsetzung aufzuzeigen.
Die interne Evaluierung soll nicht nur die Qualität des einzelnen Regelungs- oder sonstigen Vorhabens messen und bewerten, sondern im Sinne eines kontinuierlichen Lernprozesses auch der durchführenden Organisation zu Gute kommen.
Zu Abs. 1:
Sonstige rechtsetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art sind insbesondere EU-Verordnungen und EU-Richtlinien, die unmittelbar Bestand im österreichischen Recht werden könnten.
Zu Abs. 2:
Regelungsvorhaben und sonstige Vorhaben (§ 47) sollen regelmäßig in angemessenen Zeitabständen durch das haushaltsleitende Organ intern evaluiert werden.
Zu Abs. 3:
Bei einer internen Evaluierung ist die Übereinstimmung der Zielsetzungen und Maßnahmen mit den Grundsätzen der Haushaltsführung, die Zielerreichung, die tatsächlichen finanziellen Auswirkungen auf den Landeshaushalt und die Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen zu bewerten.
Zu §§ 14 bis 38:
In den §§ 14 bis 32 (2. Hauptstück, 2. und 3. Abschnitt) wird das neue Budgetierungssystem und in den §§ 39 bis 61 (3. Hauptstück) die Vollziehung geregelt. Folgende Zielsetzungen und Eckpunkte sind damit verbunden:
Die Haushaltsreform des Landes Steiermark verändert Inhalte und Prozesse im Zusammenhang mit dem steirischen Landesbudget weitreichend. Ab dem 1. Halbjahr 2014 werden auf Bereichsebene Ausgabenobergrenzen festgelegt, die jeweils für vier Jahre im Voraus fixiert werden. Durch diese mittelfristige verbindliche Budgetplanung wird die erforderliche Budgetdisziplin unterstützt. Zugleich bleiben den Bereichen nicht ausgenützte Budgetmittel in Form von Rücklagen erhalten, wodurch ein Anreiz zum sparsamen Umgang mit Steuermitteln gesetzt und das sog. "Dezemberfieber" wirksam bekämpft wird.
Weiters werden im Rahmen der Haushaltsreform die Budgetierung und das Rechnungswesen des Landes im Hinblick auf eine verbesserte Steuerung, eine transparentere Darstellung sowie eine möglichst getreue Darstellung der Vermögens-, Finanzierungs- und Ergebnissituation des Landes angepasst.
Folgende Kernelemente werden im Rahmen der Budgetierung implementiert:
· Neue Budgetstruktur,
· Einführung periodengerechter Elemente in die Budgetierung (Abgrenzungen),
· Wirkungsorientierung durch die Integration von Wirkungen und Leistungen in den Budgetprozess und
· ergebnisorientierte Steuerung von haushaltsführenden Stellen.
Aus dem Prinzip einer periodengerechten Budgetierung und aus den Grundsätzen der Haushaltsführung ergeben sich folgende Eckpunkte des Rechnungswesens:
· Transparenz über die Vermögens-, Ergebnis-und Finanzierungssituation des Landes sowie seiner Teileinheiten,
· Verbesserung der Lesbarkeit und der Aussagekraft von Budget- und Rechnungsabschlussunterlagen durch gleichartigen Aufbau,
· bessere Steuerung mit zwei Perspektiven: Steuerung des Ressourcenverbrauchs und der Zahlungsmittel (Liquidität),
· Verknüpfung der Budgetierung mit der Kosten- und Leistungsrechnung (KLR), um die Kosten- und Leistungsrechnung für die Budgetplanung und -steuerung einsetzen zu können,
· Stärkung der Budgetverantwortlichkeit und -flexibilität der Bereiche und
· Stärkung der budgetären Verantwortlichkeit der haushaltsführenden Stellen
Zu §§ 14 bis 17:
In den §§ 14 bis 17 werden die zwingenden Bestandteile des Landeshaushaltes geregelt. Demnach besteht der Landeshaushalt aus dem Ergebnis-, dem Finanzierungs- und dem Vermögenshaushalt. Nachstehend sollen die Stärken und Schwächen des derzeitigen Rechnungswesens beleuchtet und dargestellt werden, welches Steuerungspotenzial im neuen Budgetierungs- und Rechnungssystem des Landes vorhanden ist:
Ausgangssituation
Das Land verfügt seit mehreren Jahren über ein doppisches Buchführungssystem, das um die Kameralistik erweitert wurde. Daraus hat sich folgende Praxis entwickelt:
· Steuerung des Landeshaushaltes:
Die budgetwirksame Verrechnung ist in der Verwaltungssteuerung von primärer Steuerungsrelevanz. Derzeit werden die Buchungen nur auf doppische Konten durchgebucht, ohne dass dadurch eine erhöhte Aussagekraft aus dem Buchführungssystem gegeben ist. Eine Kosten- und Leistungsrechnung als ressourcenorientiertes Rechnungswesen wird zwar in wenigen Bereichen unterstützend zur budgetwirksamen Verrechnung eingesetzt, es fehlen jedoch einheitliche Regelungen zur flächendeckenden Nutzung der Kosten- und Leistungsrechnung, weshalb dadurch kaum eine Unterstützung für die Budgetsteuerung gegeben ist.
· Grundsatzüberlegungen:
Seit mehreren Jahren ist ein internationaler Trend in Richtung einer periodengerechten Budgetierung und eines darauf abgestimmten Rechnungswesens in Verbindung mit einer stärkeren Dezentralisierung der budgetären Verantwortung und einer Integration von Wirkungen und Leistungen in das Budget festzustellen. Die Neugestaltung des Budgetierungs- und Rechnungssystems geht von folgenden Grundsatzüberlegungen aus:
· Steuerung des Ressourcenverbrauchs (Gesamtressourcenperspektive):
Eine reine Zahlungsperspektive zeigt nur unvollständig auf, welche Ressourcen für die Erbringung öffentlicher Leistungen erforderlich sind. So fehlen u. a. langfristige Verpflichtungen aus zukünftigen Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen, die Abschreibungen auf langfristiges Vermögen in einer einnahmen- und ausgabenbasierten Budgetierung. Im Gegensatz dazu stellt eine periodengerechte Budgetierung auf die gesamten in einem Finanzjahr verbrauchten Ressourcen ab. Eine periodengerechte Budgetierung integriert sämtliche Ressourcen, das Controlling und das Rechnungswesen. Somit wird eine "Vollkostenperspektive" für das Land und seine Bereiche dargestellt, die der Steuerung dient. Auch als Planungsbasis für zukünftige Budgets und für Zeitvergleiche gibt die periodengerechte Darstellung des Ressourcenverbrauchs die wirtschaftliche Perspektive besser wieder.
· Minimierung der Zinsbelastungen:
Um Zinsaufwendungen zu minimieren, werden Abschreibungen, Rücklagen und Rückstellungen bei deren Bildung nicht finanziert. Durch die integrierte Sichtweise und die Steuerung auf zwei Ebenen (periodengerechter Aufwand und Zahlungsperspektive) wird ermöglicht, auch nichtfinanzierungswirksame Ressourcen in die Budgetierung und somit in die Steuerungsbetrachtungen einzubeziehen, ohne sie "vorzufinanzieren".
· Steuerung von Verpflichtungen in die Zukunft:
Eine Budgetierung, die nur auf Zahlungen abstellt, ignoriert zukünftige Verpflichtungen. In einer periodengerechten Budgetierung werden jedoch Verpflichtungen, die erst in künftigen Finanzjahren zu Zahlungen führen, bereits in der Budgetierung berücksichtigt. Dies sind etwa zukünftige Verpflichtungen aus Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen oder Verpflichtungen aus noch anhängigen Gerichtsverfahren.
· Nutzung der Informationen aus der Kosten- und Leistungsrechnung zur Budgetplanung und Budgetsteuerung:
Die Kosten- und Leistungsrechnung weist den Ressourcenverbrauch für Organisationseinheiten, Projekte und Leistungen aus. Wenn die Budgetwerte mit dem Rechenstoff der Kosten- und Leistungsrechnung abgestimmt sind, können Informationen aus der Kosten- und Leistungsrechnung besser für die Planung des Ergebnisbudgets verwendet werden. Daneben kann die Kosten- und Leistungsrechnung für die Detailsteuerung der Budgets herangezogen werden.
· Erweiterung der Steuerungsdimensionen in der Budgetierung:
Die Budgetierung ist der Ausgangspunkt und das Kernelement der finanziellen Steuerung im Landeshaushalt. Derzeit sind eine starke Inputorientierung (Fortschreibung der Budgetwerte aus dem Budget des Vorjahres) und ein Steuerungsprimat der Kameralistik gegeben. Dieser einseitige Fokus auf Inputs und die Perspektive eines Gebührenhaushaltes wird um eine ressourcenorientierte und eine ergebnisorientierte Sichtweise erweitert. Um Ressourcen- und Ergebnissicht im Budgetkreislauf steuerungsrelevant zu machen, erfolgt eine periodengerechte Budgetierung und eine Zuordnung bisher zentral verwalteter Budgetmittel der Zentralstellen (Personal, Amtssachaufwand und IT) an die Global- und Detailbudgets.
· Integriertes Ressourcen- und Liquiditätsmanagement:
Die periodengerechte Budgetierung forciert die Steuerung des Ressourcenverbrauchs (Aufwand) in einem Finanzjahr. Dennoch bleibt die Steuerung der Ein- und Auszahlungen und vor allem der Liquidität weiterhin eine zentrale Aufgabe. Die Steuerung des Ressourcenverbrauchs ersetzt nicht die Steuerung der Zahlungen und Liquidität, sondern erweitert diese und integriert die beiden Steuerungsmechanismen.
· Fazit:
Mit der periodengerechten Budgetierung wird ein Paradigmenwechsel im öffentlichen Haushaltswesen vollzogen, nämlich der Schritt von der reinen Input-Orientierung zu einer Cash- und Ressourcenbetrachtung. Dieser Schritt kann nur dann vollzogen werden, wenn Größen der Ergebnisrechnung (Aufwand) verbindlich sind. Erfolgt keine verbindliche Steuerung über die Budgetierung einer Ergebnisrechnung, ist davon auszugehen, dass Informationen aus der Ergebnisrechnung lediglich zur Erhöhung des Informationsniveaus der Verwaltung führen und die Steuerung über eine zweite Perspektive unterbleibt.
Zu § 14:
Der Normadressat des § 14 ist der Landtag, da er neben dem Landesfinanzrahmen auch das Landesbudget in der Gliederung des Ergebnis- und des Finanzierungshaushaltes zu beschließen hat. Diese Bestimmung sieht vor, dass für den Gesamthaushalt, jeden Bereich, jedes Globalbudget und jedes Detailbudget die genannten Haushalte zu führen sind.
Struktur des Landeshaushaltes |
| Budget (Voranschlag) | Vollzug | Rechnungsabschluss |
Ergebnishaushalt | X | X | X |
Finanzierungshaushalt | X | X | X |
Vermögenshaushalt | | X | X |
Zu § 15:
Der Ergebnishaushalt setzt sich aus den Komponenten des Ergebnisbudgets und der Ergebnisrechnung zusammen. Normadressaten des Ergebnishaushaltes sind alle Organe der Haushaltsführung.
Der Ergebnishaushalt ist zu budgetieren (Ergebnisbudget). Im Budgetvollzug sind in der Ergebnisrechnung Erträge und Aufwendungen laufend zu erfassen. § 15 definiert die Begriffe Aufwand und Ertrag, die im Ergebnishaushalt periodengerecht abzugrenzen sind. Das Ergebnisbudget gliedert die Aufwendungen in Personalaufwand, betrieblichen Sachaufwand, Transferaufwand sowie Finanzaufwand. Im § 25 werden die einzelnen Erträge und Aufwendungen definiert.
Die Gegenüberstellung zwischen Budget und Rechnung ermöglicht ein laufendes Controlling sowie die Grundlage für die Budgetvergleichsrechnung. Die Ergebnisrechnung ist Teil des Landesrechnungsabschlusses.
Für die Ergebnisrechnung ist ein Übergangszeitraum im folgenden Finanzjahr vorzusehen, in dem Rechnungen, die Aufwendungen des vorangegangenen Finanzjahres betreffen, für die Ergebnisrechnung dieses vorangegangenen Finanzjahres erfasst werden. Bis 15. Jänner erfolgt eine Nacherfassung von Rechnungen sowie für Aufwendungen, bei denen die Rechnungen noch nicht vorliegen, damit Erträge und Aufwendungen verlässlich ermittelt werden können.
Zu § 16:
Im Abs. 1 wird geregelt, dass der Finanzierungshaushalt aus dem Finanzierungsbudget und der Finanzierungsrechnung besteht. Normadressaten des Finanzierungshaushaltes sind alle Organe der Haushaltsführung.
Die Finanzierungsrechnung ersetzt die voranschlagswirksame Verrechnung (VWV). Im Gegensatz zur VWV sind im Finanzierungshaushalt die Ein- und Auszahlungen des Finanzjahres zu erfassen, d. h. Zahlungen zwischen 1.1. und 31.12. des Finanzjahres. Ein Auslaufzeitraum im Finanzierungshaushalt ist nicht mehr vorgesehen. Jedoch kann es bei Kontoauszügen am Ende des Finanzjahres vorkommen, dass Zahlungseingänge, die bereits z. B. im Dezember erfolgt sind, erst im Jänner des folgenden Finanzjahres in das Verrechnungssystem eingebucht werden können, weil die Informationen erst dann vorliegen. Die Einbuchungen sind jedoch zu Gunsten des vorangegangenen Finanzjahres vorzunehmen, weil zu diesem Zeitpunkt der Zahlungszufluss erfolgt ist.
Die Finanzierungsrechnung ist Teil des Landesrechnungsabschlusses.
Abs. 1 definiert die Begriffe Ein- und Auszahlungen, die im Finanzierungshaushalt periodengerecht abzugrenzen sind:
• Auszahlungen: Unter Auszahlungen ist der Abfluss an liquiden Mitteln (Bank, Kassa, kurzfristige Wertpapiere) eines Finanzjahres zu verstehen, d. h. sämtliche Auszahlungen von 1.1. - 31.12. Der Begriff der Auszahlungen ersetzt den Begriff der Ausgaben. Zurechnungsprinzip ist der Zeitpunkt der Zahlung.
• Einzahlungen: Unter Einzahlungen ist der Zufluss an liquiden Mitteln (Bank, Kassa, kurzfristige Wertpapiere) eines Finanzjahres zu verstehen, d. h. sämtliche Einzahlungen von 1.1. - 31.12. Der Begriff der Einzahlungen ersetzt den Begriff der Einnahmen. Zurechnungsprinzip ist der Zeitpunkt der Zahlung.
Im § 28 Abs. 1 sind die einzelnen zu budgetierenden Ein- und Auszahlungen aufgezählt.
Im § 16 Abs. 2 und 3 wird zwischen der allgemeinen Gebarung und dem Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit unterschieden und definiert, welche Ein- und Auszahlungen der allgemeine Gebarung und welche dem Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit zuzurechnen sind.
Die Ein- und Auszahlungen des Abs. 3 stellen Nominalbeträge aus den Finanzierungen dar, da die Restkomponenten, wie etwa Stückzinsen, Provisionen und Agien von Abs. 2 Z 1 umfasst sind. Diese direkte Geldflussrechnung ist der budgetwirksamen Verrechnung ähnlich, mit dem Unterschied, dass es nun keinen Auslaufzeitraum mehr gibt.
Zu § 17:
Der Vermögenshaushalt besteht ausschließlich aus der Vermögensrechnung und wird nicht gesondert budgetiert. Er ist deshalb nur im Vollzug und beim Rechnungsabschluss ausschlaggebend. Die Vermögensrechnung verzeichnet die laufenden Änderungen des Vermögens, der Verbindlichkeiten sowie des Nettovermögens. Das Nettovermögen stellt beim Land einen Ausgleichsposten dar und ist mit dem "Eigenkapital" eines Unternehmens vergleichbar. Die Vermögensrechnung wird im Rechnungsabschluss dargestellt und ist damit, wie auch die Ergebnis- und Finanzierungsrechnung, Teil des Landesrechnungsabschlusses.
Normadressaten des Vermögenshaushalts sind alle Organe der Haushaltsführung.
Zu § 18:
Inhaltlich legt das Landesbudget fest, in welcher Höhe:
• Auszahlungen für den Gesamthaushalt, für die Bereichsbudgets, Globalbudgets und Detailbudgets erster Ebene und
• Aufwendungen und Auszahlungen in den Globalbudgets im jeweiligen Finanzjahr konkret getätigt werden dürfen. Es ist daher die bindende Grundlage der Gebarung in sachlicher, betraglicher und zeitlicher Hinsicht.
Im Abs. 1 wird die Zusammensetzung des Landesbudgets demonstrativ aufgezählt. Die in Abs. 2 genannten Angaben zur Wirkungsorientierung verfügen über keine rechtliche Bindungswirkung, sondern haben eine bloß verwaltungsinterne Bindungswirkung. Damit sollen Spannungsverhältnisse zu materiell-rechtlichen Bestimmungen vermieden werden. Die Einhaltung der Angaben der Wirkungsorientierung unterliegt jedoch insbesondere der politischen Bewertung durch den Landtag und die Öffentlichkeit.
Die (nicht im Abs. 1 genannten) Teilhefte (§ 36) sowie diverse Beilagen sind nicht Bestandteil des Landesbudgets, ergänzen dieses jedoch inhaltlich.
Im Abs. 2 wird geregelt, wie der Grundsatz der Wirkungsorientierung unter Berücksichtigung des Gleichstellungszieles im Landesbudget umzusetzen ist. Dieser ist im Rahmen der wirkungsorientierten Budgetierung zu verwirklichen, indem Wirkungsziele, Maßnahmen und Indikatoren im Landesbudget gemeinsam mit den budgetierten Mittelverwendungen dargestellt werden. Damit soll ersichtlich werden, wozu die budgetierten Mittel prioritär verwendet werden. Es erfolgt jedoch keine automatische oder mechanische Verknüpfung zwischen der Wirkungszielerreichung sowie der Umsetzung von Maßnahmen und Dotierung von Mittelverwendungen.
Die Angaben zur Wirkungsorientierung sind so zu wählen, dass ihre Relevanz, inhaltliche Konsistenz, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Vergleichbarkeit sowie Überprüfbarkeit gewährleistet sind.
Relevanz bedeutet, dass für das jeweilige Bereichsbudget und das jeweilige Globalbudget wesentliche und bedeutsame Angaben darzustellen sind.
Inhaltlich konsistent bedeutet, dass die Angaben auf Ebene der Bereiche mit jenen auf den weiteren Gliederungsebenen wie Globalbudget abgestimmt sein müssen und letztere zur dargestellten Zielerreichung auf Bereichsebene beitragen müssen. Die Angaben müssen außerdem verständlich formuliert sein, um zum Grundsatz der Transparenz beizutragen. Inhaltlich sind die Angaben zur Wirkungsorientierung im Landesbudget sowie in den Teilheften auf Grundlage gesetzlicher Vorgaben, des Regierungsprogramms der jeweiligen Legislaturperiode, von Regierungsbeschlüssen sowie von zusätzlichen Ressortvorhaben zu erstellen, soweit eine Realisierung mit den laut Landesfinanzrahmen gewährten Ressourcen gewährleistet ist.
Die Angaben sind so zu wählen, dass dieser Zusammenhang nachvollziehbar ist.
Die Vergleichbarkeit bezieht sich insbesondere auf die zeitliche Dimension, es ist eine Vergleichbarkeit der Angaben zur Wirkungsorientierung, insbesondere der Indikatoren, über einen Zeitraum von mehreren Jahren zu gewährleisten, damit Entwicklungen im jeweiligen Bereich nachvollzogen werden können.
Die Überprüfbarkeit bezieht sich insbesondere auf zu definierende Indikatoren. Unabhängig davon, ob es sich dabei um Kennzahlen oder Meilensteine handelt, müssen diese messbar sein und eine tatsächliche Umsetzung objektiv ex post feststellbar sein.
Nähere Bestimmungen dazu werden in der Verordnung zu den Angaben zur Wirkungsorientierung (§ 34) festgelegt.
Zu den §§ 19 bis 22:
Mit den in §§ 19 ff des Entwurfes vorgesehenen Gliederungselementen werden die sachlichen und betraglichen Bindungswirkungen des Landesbudgets festgelegt, wobei die Globalbudgets die unterste Ebene der rechtlichen Bindungswirkung darstellen (§ 22 Abs. 1 Z 2). Eine Durchbrechung dieser rechtlichen Bindungswirkungen ist nur auf Grund entsprechender Ermächtigungen im Steiermärkischen Landeshaushaltsgesetz (insb. §§ 44 und 45) und im Landesbudget zulässig. Dieses Konzept unterscheidet sich von der Budgetgliederung grundsätzlich nur durch den geringeren Detaillierungsgrad.
Zu § 19:
Abs.1 regelt, dass das Landesbudget für statistische Auswertungszwecke zusätzlich in Aufgabenbereiche zu gliedern ist. Konkret sind die Aufgabenbereiche für jede Voranschlagsstelle anzugeben. Die Gliederung in Aufgabenbereiche ist auf Grund folgender gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen erforderlich:
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ESVG-1995- Rats-Verordnung) sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, jährlich Ende Dezember Daten über Staatsausgaben nach Aufgabenbereichen an die Kommission zu übermitteln. Für die Aufgabenbereiche des Staates ist die revidierte Klassifikation COFOG (Classification of Functions of Government) zu verwenden, die seit März 1999 in Kraft ist. Diese COFOG-Klassifikation umfasst 10 COFOG-Abteilungen, die weiters in Gruppen und Klassen unterteilt sind.
In der Durchführungsverordnung Nr. 1500/2000 zur ESVG-1995-Rats-Verordnung ist neben der Definition der Staatsausgaben und Staatseinnahmen auch der Inhalt der zu meldenden Tabelle 11 konkret festgelegt: "Tabelle 11 - Ausgaben des Staates nach Aufgabenbereichen". Diese sieht im Wesentlichen die unter den Staatsausgaben erwähnten Transaktionen (hier jeweils getrennt) nach Teilsektoren (S.1311 Bundesebene, S.1312 Landesebene, S.1313 Gemeindeebene und S.1314 Sozialversicherung) und nach den 10 COFOG-Abteilungen vor.
Der Voranschlag ist nach einem international üblichen Standard (ESVG-1995-Rats-Verordnung, Classification of Functions of Government (COFOG) für statistische Auswertungszwecke in Aufgabenbereiche zu gliedern. Dies bedeutet, dass für jede Voranschlagsstelle die Aufgabenbereiche anzugeben sind.
Im Abs. 2 wird geregelt, dass der Landesfinanzrahmen (LFR) die Vorgabe für die Erstellung des Landesbudgets bildet und das Landesbudget - nach aufgabenorientierten (sachorientierten) Gesichtspunkten - in Bereichsbudgets und Globalbudgets sowie organorientiert in Detailbudgets erster Ebene zu untergliedern ist.
In den Bereichsbudgets sind die finanziellen Ressourcen für die nach der Geschäftsverteilung den einzelnen Regierungsmitgliedern übertragenen Aufgaben (derzeitige Ressortbudgets) zusammengefasst, die in Globalbudgets aufzuteilen sind. Das Gesamtbudget wird daher nach Maßgabe der zu besorgenden Angelegenheiten in Bereichsbudgets unterteilt. Die Summe der Mittelverwendungen (Auszahlungen und Aufwendungen) sowie Mittelaufbringungen (Einzahlungen und Erträge) höherer Ebene setzen sich aus den Summen der hierarchisch untergeordneten Ebene zusammen, z. B. setzt sich die Summe der Auszahlungen eines Bereichsbudgets aus der Summe der Auszahlungen der Globalbudgets dieses Bereiches zusammen.
Auf Grund des § 19 Abs. 2 muss die Gliederung in Gesamtbudget, Bereichsbudgets, Global- und Detailbudgets der Gliederung im Landesfinanzrahmen entsprechen. Zu den Obergrenzen siehe auch § 10.
Im Abs. 3 wird geregelt, dass ein Bereichsbudget - nach aufgaben-/sachorientierten Gesichtspunkten - vollständig in Globalbudgets aufzuteilen ist. Dies bedeutet, dass die im Landesfinanzrahmen festgesetzte Obergrenze für Auszahlungen für einen Bereich zur Gänze auf Globalbudgets zu verteilen ist. Ein Bereichsbudget kann auch in nur ein Globalbudget aufgeteilt werden (z. B. bei manchen Obersten Organen, wie etwa der Landtagsdirektion, dem Landesrechnungshof oder dem Landesverwaltungsgericht), wenn eine Aufteilung nach sachlichen Gesichtspunkten nicht möglich ist oder eine tiefere Gliederung zu keiner Erhöhung der Transparenz führen würde. Für ein Bereichsbudget kann nur ein haushaltsleitendes Organ zuständig sein. Die Verantwortung für Globalbudgets liegt beim zuständigen haushaltsleitenden Organ (siehe dazu § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b).
Abs. 4 legt fest, dass das Landesbudget Angaben zur Wirkungsorientierung je Bereichs- und je Globalbudget zu enthalten hat.
Im Abs. 5 werden die Kriterien für die Bildung von Detailbudgets festgelegt. Detailbudgets sind zu Zwecken der dezentralen Budgetverwaltung oder Steuerung der haushaltsführenden Stellen zu bilden. Pro Globalbudget ist mindestens ein Detailbudget zu bilden, da die Verrechnung und die Bildung von Rücklagen auf Ebene von Detailbudgets erfolgt. Jedes Globalbudget ist vollständig auf Detailbudgets aufzuteilen.
Die Bildung von Detailbudgets richtet sich insbesondere nach folgenden Kriterien, wobei diese überwiegend erfüllt sein müssen:
• Das Detailbudget muss eindeutig einer haushaltsführenden Stelle zugeordnet werden können.
• Die dem Detailbudget zugewiesenen Ressourcen übersteigen eine kritische Größe (Mindesterfordernisse wie z. B. Budgetvolumen, Anzahl der Planstellen).
• Dem Detailbudget sind sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Ressourcen zuzuweisen (insbesondere Personalaufwand, Amtssachaufwand und IT-Aufwand). Es kann kein Detailbudget einer haushaltsführenden Stelle gebildet werden, dem ausschließlich ausgewählte betriebliche Sachaufwendungen zugewiesen werden. Davon kann in begründeten Fällen im Einvernehmen mit dem für Landesfinanzen zuständigen Regierungsmitglied abgewichen werden.
Zu § 20:
Im Abs. 1 wird das Erfordernis der Darstellung eines Ergebnis- und Finanzierungsbudgets gemäß §§ 15 und 16 auf bestimmten Ebenen normiert, wie auch die Gliederung der beiden Budgets in Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen.
Unter Gesamthaushalt ist die höchste Aggregationsstufe des Landeshaushalts zu verstehen, die alle Mittelverwendungen der darunter liegenden Budgetebenen (Bereichs-, Global- und Detailbudgets) umfasst. Zudem wird klargestellt, dass unter Mittelverwendungen Aufwendungen (im Ergebnisvoranschlag) und Auszahlungen (im Finanzierungsvoranschlag) zu verstehen sind und unter Mittelaufbringungen Erträge (im Ergebnisvoranschlag) und Einzahlungen (im Finanzierungsvoranschlag). Ertrags- und Aufwendungsgruppen sind im § 25 und die Ein- und Auszahlungsgruppen im § 28 StLHG aufgezählt.
Die dargestellten "Werte" laut Abs. 2 beziehen sich im Regelfall auf das Landesbudget, sofern ein Erfolg verfügbar ist, auf diesen Erfolg.
Zu § 21:
Im Abs. 1 wird festgelegt, dass Voranschlagsstellen in jedem Detailbudget zu führen sind. Die Voranschlagsstellen dienen der Realisierung einer klaren Budgetierungs- und Verrechnungsstruktur. Voranschlagsstellen weisen keine rechtliche Bindungswirkung auf. Für Detailbudgets sind für die jeweils unterste Ebene Voranschlagsstellen einzurichten. Die Budgetierung in den Voranschlagsstellen erfolgt auf Konten. Die Gliederung der Voranschlagsstellen hat nach der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung des Bundes (VRV) zu erfolgen. Grundsätzlich wird eine Voranschlagsstelle einem Aufgabenbereich zuordenbar sein, es kann jedoch auch sein, dass Teile einer Voranschlagsstelle unterschiedlichen Aufgabenbereichen zuzuordnen sind.
Abs. 2 normiert, dass die Budgetwerte auf den Voranschlagsstellen als Erträge, Aufwendungen, Ein- oder Auszahlungen zu budgetieren sind.
Zu § 22:
Im § 22 wird definiert, welche Mittelverwendungsobergrenzen einer rechtlichen und welche einer verwaltungsinternen Bindungswirkung unterliegen. Auch die Mittelaufbringungsuntergrenzen dürfen grundsätzlich nicht unterschritten werden. Als Ausnahme dazu werden die Einnahmen aus dem Finanzausgleichsgesetz genannt (siehe auch die Erläuterung zu § 10 StLHG), da es aufgrund einer nicht beeinflussbaren Abhängigkeit von der Konjunktur und der Entwicklung des Abgabenaufkommens zu Mindereinnahmen kommen kann.
Im Abs. 1 wird geregelt, dass die im Landesbudget festgelegten Auszahlungen auf den Ebenen des Gesamtbudgets, der Bereichsbudgets und der Globalbudgets einer rechtlichen Bindungswirkung unterliegen. Nur bei Globalbudgets erstreckt sich die rechtliche Bindungswirkung auch auf die jeweilige Summe der Aufwendungen. Die festgelegten Mittelverwendungsobergrenzen dürfen beim Vollzug des Landesbudgets nicht überschritten werden.
Im Abs. 2 wird geregelt, welche Gliederungselemente des Landesbudgets (§ 18) bzw. welche Budgetwerte (auf Ebene der Mittelverwendungsgruppen\; §§ 25 und 28) einer verwaltungsinternen Bindungswirkung unterliegen.
Die verwaltungsinterne Bindungswirkung besteht darin, dass von der im Landesbudget für ein Gliederungselement oder einen Budgetwert festgelegten Bindungswirkung durch Entscheidung von Verwaltungsorganen im Einvernehmen mit dem haushaltsleitenden Organ abgewichen werden kann, wobei es hierfür keiner gesonderten Ermächtigung im Landesbudget bedarf.
Verwaltungsinterne Bindungen bestehen
a) für Detailbudgets innerhalb eines Globalbudgets und
b) für die Budgetwerte der Mittelverwendungsgruppen innerhalb von Global- und Detailbudgets.
Überschreitungen von Detailbudgets werden in der Regel nur die betragsmäßige Bindungswirkung im Wege der Mittelumschichtung zwischen Detailbudgets innerhalb eines Globalbudgets betreffen (vgl. § 44 Abs 1 Z 1 bis 4). Im Falle organisatorischer Änderungen, wie z. B. Änderungen der Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung oder Änderungen des Aufgabenspektrums eines haushaltsleitenden Organs aufgrund materieller Rechtsvorschriften, werden auch Änderungen in der Zuordnung von Budgetmitteln vorzunehmen sein, wodurch sich jedenfalls auch die festgelegten Obergrenzen für Ausgaben und Untergrenzen für Einnahmen ändern. Die Bindungswirkung eines Detailbudgets bezieht sich in diesem Fall auf die daraus resultierenden Ober- und Untergrenzen.
Unter Budgetwerten der Mittelverwendungsgruppen ist der Personalaufwand, betrieblicher Sachaufwand, Transferaufwand und Finanzaufwand zu verstehen.
Im letzten Satz des Abs. 2 ist die Aufteilung der Kompetenzen der haushaltsführenden Stelle und des haushaltsleitenden Organs betreffend die Änderung verwaltungsinterner Bindungswirkungen geregelt.
Es ist grundsätzlich Bedeckungsfähigkeit aller Aufwandsgruppen innerhalb eines Global- und Detailbudgets im Ergebnishaushalt und zwischen allen Auszahlungsgruppen im Finanzierungshaushalt gegeben (Ausnahme: Aufwands- und Auszahlungsbindungen, Bindungen im Rahmen der Budgetierung, EU-Gebarung, variable und zweckgebundene Gebarung). Dies bedeutet, dass beispielsweise Einsparungen einer Aufwandsgruppe ohne Mitwirkung des für Landesfinanzen zuständigen Regierungsmitgliedes für die Bedeckung von Mehraufwendungen einer anderen Aufwandsgruppe innerhalb eines Global- und Detailbudgets im Ergebnishaushalt verwendet werden können. Für Einsparungen beim Personal-, Amtssachaufwand und IT-Aufwand sind die von den zuständigen Zentralstellen festzulegenden Regelungen anzuwenden.
Zu § 23:
§ 23 regelt die Grundsätze der Budgetierung und fasst einige Bestimmungen auf Grund der thematischen Zusammengehörigkeit zusammen.
Im Abs. 1 wird der Vollständigkeitsgrundsatz geregelt, wonach alle im folgenden Finanzjahr zu erwartenden Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen voneinander getrennt - also bruttomäßig - budgetiert werden müssen.
Nach Abs. 2 sind Budgetwerte grundsätzlich zu errechnen, wenn dies aber nicht möglich ist, sind sie zu schätzen.
Abs. 3 soll klar stellen, dass der Aufwand grundsätzlich jenem Detailbudget zuzuordnen ist, in dem die entsprechenden Ressourcen genutzt werden (Prinzip des Ressourcenverbrauchs), unabhängig davon, wie der Zahlungsvollzug oder die Administration der Ressourcen organisiert wird. Personalaufwand ist jener Stelle zuzuordnen, der das Personal zur Dienstleistung zugewiesen ist, unabhängig von der konkreten Planstellenzuordnung. Mietaufwand ist jenem Detailbudget zuzuordnen, das die entsprechenden Räumlichkeiten nutzt, selbst wenn eine einheitliche Rechnung in der Zentralstelle eingeht. Abschreibungen für Sachanlagen sind in jenem Detailbudget zu budgetieren, in dem der Gegenstand genutzt wird. Erträge sind grundsätzlich bei jenem Detailbudget zu budgetieren, dem der Ertrag wirtschaftlich zuzuordnen ist.
Die Landesregierung kann auf Grund dieses Steiermärkischen Landeshaushaltsgesetzes nähere Regelungen zur Budgetierung und zum Vollzug mit Verordnung festlegen.
Im Abs. 4 wird ausgedrückt, dass die Budgetierung nach den im Budgetgrundsatz der Transparenz umfassten Grundsätzen der Genauigkeit und Wahrheit zu erfolgen hat.
Zu § 24:
§ 24 regelt die Ausnahmen von den Grundsätzen der Budgetierung gemäß § 23 Abs. 1 für Wirtschaftsbetriebe des Landes, die nur mit ihren aus dem Landesbudget zu finanzierenden Abgängen oder mit den an das Land abzuführenden Gewinnen zu budgetieren sind.
Zu § 25:
§ 25 legt die Gliederung in Aufwands- und Ertragsgruppen im Ergebnisbudget fest und ersetzt die Gliederung nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten nach der Kameralistik. Eine rechtliche Bindungswirkung für Aufwands- und Ertragsgruppen ist nicht vorgesehen.
Abs. 1 zählt auf, in welche Gruppen der Ertrag zu gliedern ist. Unter Erträgen sind die periodengerecht zugeordneten Wertzuwächse zu verstehen. Dabei ist zwischen Erträgen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers sowie Finanzerträgen zu unterscheiden.
Zu Abs. 1 zählen insbesondere:
• Erträge aus Abgaben,
• Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit,
• Erträge aus Transfers von öffentlichen Körperschaften und Rechtsträgern,
• Erträge aus Transfers von ausländischen Körperschaften und Rechtsträgern,
• Erträge aus Transfers von der EU (EU-Gebarung),
• Erträge aus Transfers von Unternehmen,
• Erträge aus Transfers von privaten Haushalten und gemeinnützigen Einrichtungen und
• sonstige Erträge
Zu Abs. 1 Z 3 zählen insbesondere:
• Dividenden und ähnliche Gewinnausschüttungen,
• Erträge aus Zinsen,
• Sonderdividenden und
• sonstige Finanzerträge
Im Abs. 2 werden die Aufwandsgruppen dargestellt, die in den Absätzen 3 bis 7 definiert werden.
In Abs. 3 wird der Personalaufwand definiert. Unter Personalaufwand gemäß Abs. 3 ist nicht der Aufwand für Ruhebezüge von Beamtinnen und Beamten zu budgetieren. Dieser ist als Transferaufwand darzustellen.
Zum Personalaufwand zählen beispielsweise:
- Bezüge samt Neben- und Sachleistungen für die Landesbediensteten,
- Personen in einem Ausbildungsverhältnis (insbesondere Lehrverhältnisse bis zum Ablauf der Weiterverwendungspflicht),
- Geldleistungen auf Grund von Ausbildungsverhältnissen (z. B. Verwaltungspraktikantinnen /Verwaltungspraktikanten oder Trainees)
- Leistungen an die Allgemeine Sozialversicherung,
- Sozialleistungen, soweit sie im Dienst- und Besoldungsrecht eine Grundlage haben,
- Nebengebühren,
- Zuwendungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses,
- Dotierung und Auflösung von Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen und Abfertigungen und
- Leistungsprämien.
Nicht zum Personalaufwand zählen
- Reisekosten,
- sonstige Aufwandsentschädigungen und
- Vorschüsse.
Im Abs. 4 wird der Transfer- und Förderungsaufwand definiert. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass es sich bei einer Förderung um jede geldeswerte Zuwendung, die im öffentlichen Interesse einem Förderungsnehmer gewährt wird, ohne dass dafür im Gegenzug vom Förderungsnehmer oder anderen Personen mittelbar oder unmittelbar an den Förderungsgeber marktübliche geldeswerte Gegenleistungen erbracht werden.
Bei den Förderungen handelt es sich um eine Teilmenge des gesamten Transferaufwandes.
Unter einer Förderung ist im Sinne der jeweils geltenden Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Förderungen des Landes Steiermark jede geldeswerte Zuwendung, die im öffentlichen Interesse einem Förderungsnehmer gewährt wird, ohne dass dafür im Gegenzug vom Förderungsnehmer oder anderen Personen mittelbar oder unmittelbar an den Förderungsgeber marktübliche geldeswerte Gegenleistungen erbracht werden, zu verstehen.
Förderungsformen im Sinne des § 4 der derzeit geltenden Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Förderungen des Landes Steiermark sind:
(1) Förderungen in der Form der Hingabe von Geldmitteln können gewährt werden als:
1. Zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen,
2. Annuitäten-, Zins oder Kreditkostenzuschüsse,
3. Beteiligungen mit einem nicht den marktüblichen Bedingungen entsprechenden Ertrag oder Rückfluss der Beteiligungsmittel,
4. verlorene Zuschüsse oder bedingt verlorene Zuschüsse,
5. Refundierung von Aufwendungen oder
6. sonstige Geldzuwendungen privatrechtlicher Art.
(2) Weiters können Förderungen gewährt werden in Form:
1. der Hingabe geldeswerter Gegenstände,
2. der Übernahme von Haftungen oder Bürgschaften,
3. der Einräumung von geldeswerten Rechten oder
4. von geldeswerten Handlungen oder Unterlassungen.
Dem Transferaufwand sind folgende Aufwendungen zuzuordnen:
• Transfers an öffentliche Körperschaften und Rechtsträger,
• Transfers an Einrichtungen des Landes,
• Transfers an Sozialversicherungsträger,
• Transfers an Landesfonds,
• Transfers an Gemeinden und Gemeindeverbände,
• Transfers an sonstige öffentliche Rechtsträger,
• Transfers an ausländische Körperschaften und Rechtsträger,
• Transfers an private Haushalte,
• Leistungen für Kriegsopfer,
• Leistungen für Pflege,
• Pensionsaufwand öffentlich Bediensteter/sonstige Ausgliederungen,
• Sonstige Transfers an private Haushalte,
• Transfers an Unternehmen,
• Sonstige Transfers,
• Aufwand aus der Wertberichtigung und dem Abgang von Forderungen für gewährte Darlehen und rückzahlbare Vorschüsse,
• Aufwand aus der Inanspruchnahme von Haftungen und
• übrige.
Zum im Abs. 5 definierten betrieblichen Sachaufwand zählen insbesondere Vergütungen (innerhalb des Landes), Materialaufwand und Verbrauchsgüter, Aufwand für Werkleistungen, Mieten, Instandhaltung, Kommunikation sowie Reisen. Diese Aufwendungen stellen finanzierungswirksame Aufwendungen dar.
Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen im betrieblichen Sachaufwand sind insbesondere Abschreibungen auf materielle und immaterielle Vermögenswerte, Aufwand aus der Wertberichtigung und dem Abgang von Forderungen, Aufwand aus Währungsdifferenzen sowie Verluste aus dem Abgang von Sachanlagen.
Dem betrieblichen Sachaufwand sind auch sämtliche nicht als Personal- und Transferaufwand und Finanzaufwand zu klassifizierende Aufwendungen zuzurechnen. Demnach ist der Aufwand für:
1. Personen mit freiem Dienstvertrag,
2. Personen mit einem Arbeitsleihvertrag sowie
3. Lehrbeauftragte gemäß Lehrbeauftragtengesetz
ebenso dem betrieblichen Sachaufwand zuzurechnen.
Zum im Abs. 6 geregelten Finanzaufwand zählen der:
• Zinsaufwand,
• sonstiger Finanzaufwand,
• Aufwand aus der Übernahme anteiliger Ergebnisse von Beteiligungen und
• Verluste aus dem Abgang von langfristigem Finanzvermögen
Abs. 7 definierte den Begriff Nettoergebnis als Differenz der Summe der Erträge und Aufwendungen.
Zu § 26:
Abs. 1 legt fest, dass Erträge und Aufwendungen als finanzierungswirksame und nicht finanzierungswirksame Erträge und Aufwendungen im Ergebnis- und Finanzierungsbudget zu budgetieren sind. Durch die Ausweisung dieser Werte im Ergebnis- und Finanzierungsbudget werden die beiden Budgetrechnungen miteinander verbunden. Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen bestehen in den Bereichen Abschreibungen sowie Dotierung und Auflösung von Rückstellungen. Rücklagenbildungen werden ebenfalls nicht finanzierungswirksam budgetiert.
Die Unterscheidung ist deshalb von zentraler Bedeutung, da jener Teil der Aufwendungen, der als finanzierungswirksam eingestuft ist, die Basis für die Festlegung der zulässigen Auszahlungen im Finanzierungsbudget und die finanzierungswirksamen Erträge die Basis für die zu erzielenden Einzahlungen im Finanzierungsbudget bildet. Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen werden im Ergebnisbudget als Aufwand budgetiert. Die nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen werden jedoch nicht als Auszahlungen in das Finanzierungsbudget übergeleitet. Ein nicht finanzierungswirksamer Aufwand erhöht nicht die zulässigen Auszahlungen in einem Finanzjahr im entsprechenden Global- bzw. Detailbudget.
Die Verbindung von Ergebnis- und Finanzierungshaushalt erfolgt dadurch, dass finanzierungswirksame Erträge bzw. Aufwendungen im Ergebnisbudget budgetiert werden und als Ein- bzw. Auszahlungen in das Finanzierungsbudget überzuleiten sind.
Im Abs. 2 wird geregelt, dass nicht finanzierungswirksame Aufwendungen nicht zugunsten finanzierungswirksamer Aufwendungen umgeschichtet werden dürfen.
Zu § 27:
Im § 27 werden die Budgetierungsregeln im Ergebnisbudget dargestellt.
Im Abs. 1 werden die Budgetierungsregeln für Erträge aus Abgaben und abgabenähnliche Erträge dargestellt: Abgabenähnliche Erträge sind insbesondere hoheitlich auferlegte Kostenbeiträge und Gebühren. Die Budgetierung erfolgt gesondert für die einzelnen Abgaben.
Zu Abs. 2 ist hinzuzufügen, dass Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit grundsätzlich zum Zeitpunkt des Leistungsaustausches von haushaltsführenden Stellen gegen Entgelt (z. B. durch Übertragung von Dienstleistungen, Verkauf von Gütern, die von der haushaltsführenden Stelle gekauft und/oder nach Adaptionen weiter verkauft werden, der Nutzung von Vermögen der haushaltsführenden Stelle oder sonstigen Leistungen an Dritte) zu budgetieren sind.
Erträge sind für jenes Finanzjahr zu budgetieren, in dem die Kontrolle über den zukünftigen wirtschaftlichen Nutzen oder das Nutzungspotenzial zum Land übergeht und die genaue Höhe messbar ist. Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit sind in jenem Finanzjahr zu budgetieren, dem diese wirtschaftlich zuzurechnen sind, d.h. zum Zeitpunkt des zu erwartenden Leistungsaustausches. Unter liquiden Mitteln (Abs. 3) sind insbesondere Geldmittel aus Kassa und Bank zu verstehen.
Im Abs. 4 wird normiert, dass Personalaufwand für jenes Finanzjahr zu budgetieren ist, für das die Gegenleistung für die Dienstleistung der Bediensteten erfolgt.
Das Steiermärkische Landeshaushaltsgesetz sieht im Abs. 4 vor, dass für Jubiläumszuwendungen und Abfertigungen Rückstellungen zu bilden sind. Die Höhe der nicht finanzierungwirksamen Rückstellungen ist von dem für Personalangelegenheiten zuständigen Regierungsmitglied auf Basis des dem jeweiligen Detailbudget zugeordneten Personals zu ermitteln, wobei eine entsprechende Hochrechnung anzustellen ist.
Der betriebliche Sachaufwand ist gem. Abs. 5 wie folgt zu budgetieren:
• Aufwendungen im Zusammenhang mit direktem Leistungsaustausch sind zum Zeitpunkt des Leistungsaustausches zuzurechnen,
• Mieten und sonstige Dauerschuldverhältnisse sind denjenigen Finanzjahren zuzurechnen, für die diese anfallen.
Der Transferaufwand ist nach Abs. 6 wie folgt zu budgetieren:
• Der Transferaufwand ist jenem Finanzjahr zuzuordnen, dem dieser wirtschaftlich zuzuordnen ist. Der Transferaufwand wird somit jener Periode zugerechnet, für die der Transfer gewährt wird. Ist die Zurechnung nicht möglich, erfolgt eine Zurechnung nach dem Zeitpunkt der Auszahlung.
• Mehrjährige Förderungen sind mit dem jeweiligen Förderungsteilbetrag jeweils für jenes Finanzjahr als Aufwand zu budgetieren und zu erfassen, für die diese gewährt [EF3] werden.
Zum Abs. 6 ist klarzustellen, dass der Transferaufwand somit jener Periode zuzurechnen ist, für die der Transfer gewährt wird. Ebenfalls sind die Förderungsteilbeträge in jenem Finanzjahr als Aufwand zu verbuchen, in dem sie flüssig gestellt werden (ausbezahlt werden), unabhängig davon, ob die Gewährung als Rechtsanspruch bereits in früheren Finanzjahren erfolgte. Gewährte Förderungen sind daher funktionell eine Vorbelastung für künftige Finanzjahre.
Zu Abs. 7 wird bemerkt, dass die Durchführung periodischer Abgrenzungen in der durch den Entwurf dieses Landesgesetzes vorgesehenen Form einen neuen Geschäftsprozess im Rahmen der Haushaltsverrechnung darstellt und außerdem eine Voraussetzung für die Erfüllung der Anforderung der periodengerechten Verrechnung von Erträgen und Aufwendungen, Erlösen und Kosten sowie von Ein- und Auszahlungen ist. Es ist vorgesehen, dass die Rückstellungen (ausgenommen die Dotierung von Jubiläumsgeld- und Abfertigungsrückstellungen) nach Maßgabe der vorliegenden Obligowerte und zusätzlicher Informationen (z. B. erwartete Prozesskosten) von den Sachbearbeiterinnen/Sachbearbeitern in den haushaltsführenden Stellen zu verrechnen sind.
Zu Z 1: Die Ermittlung der Abschreibungen für die Budgetierung sowie die Verrechnung soll nach Möglichkeit automationsunterstützt erfolgen. Bei der Budgetierung sind auch die sich ergebenden Veränderungen aus der Investitionsbudgetierung (Zu- und Abgänge) zu berücksichtigen. Grundstücke werden nicht planmäßig abgeschrieben.
Zu Z 3: Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen sind Bestandteile des nichtfinanzierungswirksamen Personalaufwandes. Zu den Rückstellungen für Sanierungen von Altlasten in Z 3 gehören insbesondere Abbruchkosten, Entsorgung und Rekultivierung bei vertraglicher oder öffentlich-rechtlicher Pflicht zum Abbruch.
Zu Z 4: Die Festlegung von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen gemäß Z 4 erfolgt in der Kontenplan-Verordnung des Landes Steiermark. Beispiele dafür sind etwa: aktivierte Eigenleistungen, Bestandsveränderungen, Verluste und Erträge aus dem Abgang von langfristigen Bestandteilen des Vermögens.
Zu Abs. 8: Zur Unterscheidung zwischen finanzierungswirksamen und nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen siehe die Erläuterungen zu § 26. Für die Budgetierung von Rückstellungen ist wesentlich, dass ein nicht finanzierungswirksamer Aufwand die zulässigen Auszahlungen in einem Finanzjahr im entsprechenden Global- bzw. Detailbudget nicht erhöht, d. h. Rückstellungen werden nicht finanziert, sondern nur als eine "Buchgröße" dargestellt.
Zu den im Abs. 9 geregelten Erträgen und Aufwendungen aus Zinsen ist festzuhalten, dass sie in jenem Finanzjahr zu budgetieren sind, auf das sich die Zinsen beziehen. Spesen und Provisionen in Zusammenhang mit der Finanzierungstätigkeit sind nicht auf die Laufzeit des Kapitals zu verteilen, sondern zum Zeitpunkt der Zahlung zu budgetieren.
Im Abs. 10 wird geregelt, dass Gewinnabfuhren von Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, an denen das Land Anteilsrechte besitzt, für jenes Finanzjahr, in dem der Gesellschafterbeschluss erfolgt, mit jenen Werten zu budgetieren sind, die voraussichtlich dem Land zufließen.
Zu § 28:
§ 28 legt die Gliederung in Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen im Finanzierungsbudget fest und bestimmt, wie
• die Ein- und Auszahlungen der allgemeinen Gebarung (Abs. 1)und
• der Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit (Abs. 7)
zu untergliedern sind.
Im Abs. 2 wird klar gestellt, dass die finanzierungswirksamen Erträge und Aufwendungen des Ergebnisbudgets den Einzahlungen und Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers des Finanzierungsbudgets entsprechen und diesbezüglich daher jeweils Summengleichheit besteht.
Die im Abs. 2 weiters normierte Korrekturmöglichkeit ist für jene Fälle vorgesehen, in denen schon bei der Budgetierung absehbar ist, dass die tatsächlichen Ein- und Auszahlungen (Zuflüsse oder Abflüsse an liquiden Mitteln) in einem anderen Budgetjahr stattfinden und daher ein normalerweise finanzierungswirksamer Ertrag oder Aufwand des Ergebnisbudgets nicht in das Finanzierungsbudget übernommen werden kann.
Zur im Abs. 3 geregelten Investitionsbudgetierung ist auszuführen, dass Ein- und Auszahlungen, die sich aus Veränderungen des Vermögens ergeben, außerhalb des Geldflusses aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers in einem gesonderten Investitionsbudget zu budgetieren sind. Das Investitionsbudget setzt sich aus
• dem Geldfluss aus der Investitionstätigkeit und
• dem Geldfluss aus der Gewährung und Rückzahlung von Darlehen
zusammen.
Zugänge von langfristigem Vermögen sind bei Lieferung zu Anschaffungs- und Herstellungskosten ins Vermögen aufzunehmen. Der Abgang von langfristigem Vermögen entsteht mit dem Leistungsaustausch, das ist die Lieferung an den Käufer, der Ertrag/Verlust aus dem Abgang von Anlagenvermögen. Dieser stellt einen nicht finanzierungswirksamen Ertrag/Aufwand dar. Im Finanzierungsbudget sind Zu- und Abgänge von Anlagevermögen jeweils zum Zahlungszeitpunkt zu erfassen.
Im Regelfall werden die Lieferung und die Auszahlung bzw. der Verkauf und die Einzahlung in dasselbe Finanzjahr fallen. In der Planung kann von dieser Annahme ausgegangen werden. Ist in der Planung bereits bekannt, dass die Lieferung/Abgang und Auszahlung/Einzahlung in unterschiedliche Finanzjahre fallen, ist dies in der Budgetierung zu berücksichtigen.
Beim Geldfluss aus der Gewährung und Rückzahlung von Darlehen sowie Vorschüssen kann davon ausgegangen werden, dass der Vermögensabgang/-zugang jeweils mit dem Zahlungszeitpunkt zusammenfällt. Die Vermögensrechnung dient als Informationsbasis für die Ermittlung der budgetierten Werte.
In den Abs. 4 und 5 werden nähere Regelungen zu Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit angeführt.
Im Abs. 6 wird der Nettofinanzierungsbedarf definiert.
In dem im Abs. 7 normierten Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit sind alle Einzahlungen und Auszahlungen zu budgetieren, die zur Finanzierung des Haushaltes notwendig sind (Darlehensaufnahmen und deren Tilgungen etc., nicht jedoch Zinsen, Spesen etc.). Zu den in Z 4 und Z 8 normierten Finanzanlagen gehören alle Vermögenswerte, die durch ein vertragliches Recht Geldmittel liefern oder die zum Erhalt von liquiden Mitteln bzw. anderen Finanzanlagen berechtigen.
Zu § 29:
§ 29 regelt die nicht budgetwirksame Gebarung, in der im Normalfall Einzahlungen und Auszahlungen zu verrechnen sind, die nicht endgültig solche des Landes sind.
Beispiele:
Zu Z 1: Dieser Ziffer entsprechen z. B. die Strafgelder aus Verkehrstrafen
Zu Z 2: Dieser Ziffer entsprechen z. B. die Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben.
Zu Z 3: Dieser Ziffer entsprechen z. B. Kautionen (z. B. Schlüsselkautionen), Haftrücklässe (Sicherstellung lt. ÖNORM 2050), Deckungsrücklässe.
Zu Z 4: Dieser Ziffer entsprechen z. B. ungeklärte Einzahlungen, die voraussichtlich wieder zurückzuzahlen sind.
Zu Z 5: Dieser Ziffer entsprechen z. B. Verwahrgelder.
Zu Z 7: Dieser Ziffer entspricht z. B. die Umsatz- und Vorsteuergebarung.
Zu Z 9: Diese Ziffer ("sowie anrechenbare öffentliche Abgaben") regelt, dass Abgabenguthaben nicht zu budgetieren sind.
Zu Z 10: Dieser Ziffer entsprechen z. B. die Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Gewerkschaftsbeiträge.
Zu Z 11 bis 14: Bei den Z 11 bis 14 handelt es sich um die nicht budgetwirksame Gebarung im Zusammenhang mit dem Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit, z. B. Erwerb und Abhebung von kurzfristigen Wertpapieren und Termineinlagen.
Abs. 2 stellt den Konnex dieser Gebarung zur Verrechnung her.
Zu § 30:
Abs. 1 stellt klar, dass es sich bei gesetzlichen Verpflichtungen (nur) um Ansprüche gegenüber dem Land handelt, die sich unmittelbar dem Grunde und der Höhe nach aus Vorschriften im Gesetzesrang ergeben (wie beispielsweise dem Grunde und der Höhe nach gesetzlich fix begrenzte Abgeltungsbeträge an ausgegliederte Einrichtungen des Landes). Andere Normen im Gesetzesrang sind insbesondere EU-Verordnungen und EU-Richtlinien, die unmittelbar Bestand im österreichischen Recht werden könnten oder auch Vereinbarungen (paktierte Gesetzgebung) wie das Finanzausgleichsgesetz.
Nicht unter diese Definition fallen daher ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes insbesondere jene Zahlungsverpflichtungen des Landes, die
1. von der Verwaltung steuerbar sind und/oder deren Höhe von einer gesetzlich nicht bestimmten Anzahl von Anspruchsberechtigten abhängt sowie
2. Ansprüche gegenüber dem Land, die überhaupt erst durch zusätzliche Rechtsakte (wie Bescheide, Verträge, Gerichtsurteile, gerichtliche Vergleiche und dgl.) begründet werden.
Im Zusammenhang mit Mittelverwendungsüberschreitungen, die aufgrund von gesetzlichen Verpflichtungen zur Erfüllung von Rechtsansprüchen notwendig werden und nicht mehr vor Ablauf des Budgetjahres im Sinne des Art. 19a Abs. 4 Z. 4 L-VG behandelt werden konnten und im Zuge der Erstellung des Rechnungsabschlusses bedeckt werden sollen, wird auf die Ausführungen zu § 45 Abs. 3 verwiesen.
Abs. 2 und 3 sehen vor, dass gesetzliche Verpflichtungen im Landesbudget auf gesonderten Konten im Ergebnis- und Finanzierungsbudget zu budgetieren, zu verrechnen und speziell - etwa durch Beifügung eines entsprechenden Klammerausdruckes - zu kennzeichnen sind\; Mittelverwendungsüberschreitungen zugunsten von gesetzlichen Verpflichtungen sind innerhalb des jeweiligen Globalbudgets bzw. innerhalb des jeweiligen Bereiches auszugleichen bzw. zu bedecken. Für den Fall, dass der Ausgleich einer Mittelverwendungsüberschreitung in einem Globalbudget zulasten eines anderen Globalbudgets erfolgen soll, ist ein Beschluss des Landtages notwendig.
Zu § 31:
Die Bestimmungen zur zweckgebundenen Gebarung müssen auf Grund des neuen Budgetierungs- und Rechnungssystems des Landes präzisiert werden.
Abs. 1 enthält die Definition für zweckgebundene Ein- und Auszahlungen.
Abs. 2 normiert, in welcher Höhe zweckgebundene Ein- und Auszahlungen zu budgetieren sind. Auf Grund der periodengerechten Abgrenzung sind auch Erträge und Aufwendungen zweckgebunden zu budgetieren. Dies ist auf Grund der gebotenen Transparenz erforderlich.
Abs. 3 enthält die Bestimmung, die die Vorgangsweise bei der Abdeckung des Abgangs einer zweckgebundenen Gebarung durch den Gesamthaushalt regelt. Beispielsweise ist ein zusätzlich zu einem zweckgebundenen Ertrag bereitzustellender Landesanteil innerhalb dieser zweckgebundenen Gebarung zu budgetieren und aus dem Gesamtbudget zu bedecken.
Im Abs. 4 wird festgelegt, dass die zweckgebundene Gebarung gesondert auszuweisen ist. Zweckgebundene Erträge und Aufwendungen sowie Ein- und Auszahlungen sind innerhalb der Globalbudgets und den dazugehörenden Detailbudgets auf gesondert gekennzeichneten Konten auszuweisen, da der Zweckbindungsauftrag nachweislich eingehalten werden muss. Die Darstellung des Ausweises der zweckgebundenen Konten hat im Ergebnis- und Finanzierungshaushalt zu erfolgen.
Abs. 5 regelt, dass eine Mittelumschichtung zwischen zweckgebundenen und nicht zweckgebundenen Mittelverwendungen und -aufbringungen nicht zulässig ist. Zudem normiert Abs. 5 die Möglichkeit, Ausnahmen von diesem Grundsatz im Landesbudget festzulegen. Im Landesbudget ist für den Fall Vorsorge zu treffen, dass die budgetierten zweckgebundenen Einzahlungen nicht in voller Höhe erfolgen, die zweckgebundenen Auszahlungen dennoch zu leisten sind. In einem solchen Fall wären Mittelverwendungen aus der zweckgebundenen Gebarung in die nicht zweckgebundene Gebarung umzuschichten, um den Abgang aus den Auszahlungen aus der allgemeinen Gebarung zu bedecken.
Abs. 6 normiert, dass zweckgebundene Einzahlungen, die nicht im laufenden Finanzjahr verwendet werden, einer Rücklage zuzuführen sind und dabei die Zweckbindung erhalten bleibt. Die der Rücklage zuzuführenden Beträge sind in der Finanzierungsrechnung durch den Vergleich zweckgebundener Ein- und Auszahlungen zu ermitteln.
Zu § 32:
Abs. 1 normiert, dass anlässlich der Budgetierung ausnahmsweise die Verfügungsmacht über budgetierte Mittelverwendungen (Aufwendungen und Auszahlungen) durch das für Landesfinanzen zuständige Regierungsmitglied eingeschränkt werden kann. Dafür ist das Einvernehmen mit dem haushaltsleitenden Organ herzustellen. Beispielsweise könnte eine Bindung erfolgen, wenn die Budgetierung einer Mittelverwendung unter der Voraussetzung erfolgt, dass eine ebenfalls budgetierte, aber noch unsichere Mittelaufbringung (Ertrag und Einzahlung) auch tatsächlich erzielt wird.
Um diese Einschränkung transparent zu machen, ist diese im Teilheft kenntlich zu machen. Solche gebundenen Mittelverwendungen können sich auf ein Globalbudget, ein Detailbudget als Ganzes beziehen bzw. in Form von gebundenen Konten erfolgen.
Zu Abs. 2:
Z 1 weist daraufhin, dass gebundene Mittelverwendungen gem. Abs. 1 nicht umgeschichtet werden können und
Z 2, dass sie nicht rücklagefähig sind.
Nach Abs. 2 können die bei der Budgetierung vereinbarten Bindungen im laufenden Finanzjahr von dem für Landesfinanzen zuständigen Regierungsmitglied einvernehmlich mit dem haushaltsleitenden Organ aufgelöst werden, wenn beispielsweise vereinbarte Bedingungen im Zusammenhang mit der Budgetierung einer Mittelverwendung erfüllt wurden.
Zu § 33:
Gemäß Abs. 1 hat die Landesregierung eine Verordnung zu erlassen, mit der nähere Bestimmungen für die Vorbereitung und Erstellung des Landesbudgetentwurfes, der Anlagen gemäß § 36 (Teilhefte) sowie der zusätzlichen Übersichten gemäß § 35 Abs. 4 geregelt werden sollen.
Im Abs. 2 wird demonstrativ der Inhalt einer Verordnung gem. Abs. 1 aufgezählt.
Für die Vorgehensweise bei der Erstellung der Angaben zur Wirkungsorientierung kann nach Abs. 3 die Landesregierung die näheren Regelungen für den Prozess zur Erstellung von Angaben zur Wirkungsorientierung und zu deren Qualitätssicherung festgelegen. (z. B. Termine, bis zu welchen entsprechende Angaben von den haushaltsleitenden Organen zu übermitteln sind).
Zu § 34:
Im § 34 werden die Angaben zur Wirkungsorientierung normiert. Diese finden sich im Landesbudget (§ 18) sowie in den Teilheften (§ 36).
Zu Abs. 1: Eine Orientierung an Wirkungen erfordert, dass zuerst Wirkungsziele bestimmt werden. Danach sind konkrete Maßnahmen zur Zielerreichung zu definieren. Die Bezeichnung "Maßnahmen" stellt dabei einen Überbegriff für alle Arten von Aktivitäten, Vorhaben, Projekten, Leistungen einer Organisationseinheit dar. Durch die Maßnahmen wird konkretisiert, wie die angestrebten Wirkungsziele erreicht werden sollen.
Für die Angaben zur Wirkungsorientierung kommen folgende Quellen in Betracht: gesetzliche Vorgaben, das Regierungsprogramm der jeweiligen Legislaturperiode, Regierungsbeschlüsse sowie zusätzliche Ressortvorhaben, wobei eine Realisierung mit den laut Landesfinanzrahmen gewährten Ressourcen zu gewährleisten ist. Es sind dabei einerseits Wirkungsziele auf den Ebenen der Bereiche und der Globalbudgets andererseits Maßnahmen zur konkreten Umsetzung auf Ebene der Detailbudgets zu formulieren. Sowohl für Wirkungsziele als auch für Maßnahmen sind Indikatoren wie Kennzahlen und/oder Meilensteine zu wählen, die eine spätere Überprüfbarkeit der tatsächlichen Zielerreichung bzw. Durchführung ermöglichen. Die näheren Bestimmungen dazu werden von der Landesregierung im Wege einer Verordnung geregelt (Abs. 2).
Wichtig ist dabei, dass die angestrebten Wirkungsziele und Maßnahmen nicht bloß von einer hierarchisch übergeordneten Stelle verordnet werden, sondern dass diese - analog zum Budgeterstellungsprozess - durch ein koordiniertes Zusammenspiel der Verantwortlichen auf Grundlage von top-down Vorgaben und bottom-up Erfordernissen erstellt werden. Nur so ist gewährleistet, dass sich sowohl Leitungen haushaltsführender Stellen als auch jene Leitung der Organisationseinheiten, die ressortintern die Funktion des haushaltsleitenden Organs [EF4] wahrnehmen, mit den angestrebten Zielen identifizieren können und die dazu am besten geeigneten Maßnahmen herausgearbeitet und in der Folge umgesetzt werden können.
Die Angaben zur Wirkungsorientierung sind so zu wählen, dass ihre Relevanz, inhaltliche Konsistenz, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Vergleichbarkeit sowie Überprüfbarkeit gewährleistet sind.
In diesem Zusammenhang bedeutet Relevanz, dass für den jeweiligen Bereich und das jeweilige Globalbudget maximal 5 wesentliche und bedeutsame Angaben darzustellen sind. Mindestens eine dieser Angaben muss das Gleichstellungsziel betreffen.
Inhaltlich konsistent bedeutet, dass die Angaben auf Ebene der Bereiche mit jenen auf den weiteren Gliederungsebenen wie Globalbudget und Detailbudget abgestimmt sein müssen und letztere zur dargestellten Zielerreichung auf Bereichsebene beitragen müssen.
Die Angaben müssen außerdem verständlich formuliert sein, um zum Grundsatz der Transparenz beizutragen.
Die Vergleichbarkeit bezieht sich insbesondere auf die zeitliche Dimension\; es ist eine Vergleichbarkeit der Angaben zur Wirkungsorientierung, insbesondere der Indikatoren, über einen Zeitraum von mehreren Jahren zu gewährleisten, damit Entwicklungen im jeweiligen Bereich nachvollzogen werden können.
Die Überprüfbarkeit bezieht sich vor allem auf die Angaben zur Messung bzw. Feststellung der Zielerreichung. Unabhängig davon, ob Kennzahlen oder Meilensteine gewählt werden, müssen diese messbar bzw. eine tatsächliche Umsetzung objektiv ex post feststellbar sein.
Zu Abs. 3: Der Landesrechnungshof kann zu den Angaben zur Wirkungsorientierung, insbesondere zu den Kriterien in Abs. 1, eine Stellungnahme an den mit der Vorberatung des Landesbudgets betrauten Ausschuss des Landtages zur Unterstützung der Beratung vorlegen. Vorher ist die betreffende Organsiationseinheit anzuhören.
Zu Abs. 4: Der Landesrechnungshof kann auch vom haushaltsleitenden Organ (Art. 41 Abs. 2 L-VG) Unterlagen zum Wirkungscontrollung während unterjährig anfordern.
Zu § 35:
Im § 35 wird die Vorgangsweise bei der Erstellung des Landesbudgetentwurfes geregelt. In diesem Paragraphen werden die Bestimmungen zur Vorbereitung und Erstellung des Landesbudgetentwurfes zusammengefasst.
Im Abs. 1 werden die Begleitdokumente zum Budgetentwurf taxativ aufgezählt.
Abs. 3 Z 8:
Gesellschaften, an denen das Land direkt beteiligt ist: dazu zählen auch Mindestbeteiligungen, wodurch dem Grundsatz der Vollständigkeit genüge getan wird.
Zu § 36:
Den Teilheften, die für jedes Bereichsbudget zu erstellen sind, kommt insbesondere auf Grund der Umsetzung der Wirkungsorientierung eine entsprechende Bedeutung zu. Die Mindestinhalte der Teilhefte sind im Abs. 1 aufgezählt.
Eine konsequente Umsetzung der Wirkungsorientierung bedeutet, dass der Wirkungs-, Leistungs- und Budgetzyklus über alle Steuerungsebenen abzustimmen ist. Die Informationen müssen von der haushaltsführenden Stelle bottom up bis in den Strategiebericht münden und top down von diesem wieder zurück in die haushaltsführenden Stellen fließen.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Teilhefte als Beilagen dem Landesbudgetentwurf dem Landtag als Information beigelegt werden, jedoch nicht Bestandteil des Budgetentwurfes sind (Abs. 2). Sie dienen dazu, einen aussagekräftigen Überblick über die einzelnen Bereiche und Globalbudgets zu geben, andererseits werden die Detailbudgets (erste Ebene) detailliert dargestellt und erläutert. Analog zur Vorgehensweise beim Landesbudget werden auch im Teilheft die Ressourcen (Budget und Personal) mit den zu erreichenden Zielen und dafür gesetzten Maßnahmen in einer integrierten Zusammenschau angeführt.
Die Angaben im Teilheft sind insbesondere unter Heranziehung des jeweiligen Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans zu erstellen, wobei diese von den Angaben zur Wirkungsorientierung im Landesbudget für das jeweilige Bereichsbudget abgeleitet und mit diesen im Einklang sein müssen. Es ist jeweils ein Teilheft pro Bereich zu erstellen. Verantwortlich für die Erstellung ist das jeweils zuständige haushaltsleitende Organ, das bei der Erstellung mit den betroffenen haushaltsführenden Stellen zusammenarbeitet. Die Organisation der Haushaltsführung ist im Teilheft ersichtlich zu machen\; sowohl das haushaltsleitende Organ mit seinem Bereichsbudget und den dazugehörenden Globalbudgets als auch die haushaltsführenden Stellen, die die Detailbudgets verwalten, sind in einer Übersicht darzustellen.
Die Gliederung innerhalb des Teilheftes erfolgt nach einem vom für Landesfinanzen zuständigen Regierungsmitglied vorgegebenen standardisierten Schema, wobei Ziele und Maßnahmen dargestellt werden.
Im Abs. 3 sind Werte aufgelistet, die in den Teilheften für die jeweiligen Detailbudgets erster Ebene getrennt auszuweisen sind, um dem Grundsatz der Transparenz gerecht zu werden. Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen von besonderer Budget- und Steuerungsrelevanz (Z 6), die aufgrund des budgetären Volumens oder der inhaltlichen Bedeutung besonders relevant sind, sind daher gesondert auszuweisen.
Damit die Informationen zu den Detailbudgets zweiter Ebene, die auf Grund des großen Datenumfangs nicht in den Budgetdokumenten angeführt werden, dem Landtag und der interessierten Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, sind diese nach Beschluss des Landesbudgets auf der Website des Landes Steiermark zu veröffentlichen, wofür Abs. 4 die rechtliche Grundlage schafft.
Zu § 37:
Im Abs. 1 wird die Funktion des Stellenplanes dargelegt. Es wird festgestellt, dass nicht nur reine Quantitäten, sondern auch qualitative Größen Gegenstand der Personalsteuerung sind.
Im Abs. 2 ist als Voraussetzung der budgetären Finanzierbarkeit zwingend vorgeschrieben, dass der Stellenplan innerhalb des zuletzt beschlossenen Landesfinanzrahmens erstellt werden muss.
Zu § 38:
Im § 38 wird ein neues verwaltungsinternes Steuerungsinstrument im Haushaltsrecht verankert: der Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan (RZL-Plan).
Eine wirkungsorientierte Haushaltsführung bedingt eine weitgehende Annäherung der Budget- und Personalverwaltungsstrukturen. Abgesehen von den dazu notwendigen rechtlichen Voraussetzungen erfordert eine solche Bündelung neben entsprechenden organisatorischen Voraussetzungen auch angepasste Steuerungsinstrumente. Der RZL-Plan stellt ein solches Instrument dar.
Der RZL-Plan ist nicht Teil der Budgetdokumente, bildet jedoch die wichtigste Quelle für die Erstellung der Teilhefte (vgl § 36 Abs. 1 Z 5). Er orientiert sich an den Wirkungszielen des Bereiches und der Globalbudgets.
Der RZL-Plan wird für den Zeitraum des geltenden Landesfinanzrahmens erstellt. Dies ermöglicht einerseits dem haushaltsleitenden Organ eine fundierte Informationsgrundlage für die Steuerung auf der Bereichsbudget- und Globalbudgetebene, andererseits wird so den haushaltsführenden Stellen eine mittelfristige Planbarkeit und Perspektive geboten.
Die Erstellung des Entwurfes des RZL-Plans hat gemäß den zeitlichen Vorgaben für die Erstellung der Teilhefte (vgl. § 33 Abs. 1) zu erfolgen. Die für den Erstellungsprozess notwendigen ressortinternen Schritte hat das haushaltsleitende Organ gemäß § 6 Abs. 2 festzulegen.
Der RZL-Plan ist analog zum Landesfinanzrahmen jährlich um das jeweils viertfolgende Finanzjahr zu ergänzen. Dabei ist auf eine verwaltungsökonomische Gestaltung und Abwicklung zu achten.
Für jede haushaltsführende Stelle wird ein RZL-Plan erstellt, auch dann, wenn die Leitung der haushaltsführenden Stelle mehrere Detailbudgets verwaltet. Die enthaltenen Informationen müssen eindeutig einem Detailbudget zugeordnet werden können.
Der Inhalt des RZL-Plans ist im Abs. 1 in den Ziffern 1 bis 3 angegeben. Für die genaue Gliederung werden jedoch im Steiermärkischen Landeshaushaltsgesetz keine Vorgaben [EF5] erstellt, die Landesregierung kann nähere Bestimmungen zu den RZL-Plänen durch eine Verordnung erlassen. Dieses Instrument soll nach einem Muster - durch das zentrale Wirkungscontrolling vorgegeben - an die unterschiedlichen Bedürfnisse der haushaltsführenden Stellen bezüglich der inhaltlichen Ausgestaltung und des Erstellungsprozesses angepasst werden. Die angestrebten Ziele der haushaltsführenden Stelle sind insbesondere unter Berücksichtigung des Gleichstellungszieles festzulegen.
Der RZL-Plan ist von jeder haushaltsführenden Stelle rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität zu erstellen, sodass das haushaltsleitende Organ bei der Erstellung des Entwurfes sowohl zum Landesfinanzrahmen als auch zum Landesbudget unterstützt wird. Die Erstellung des RZL-Planes ist dennoch grundsätzlich eine ressortinterne Angelegenheit. Diese ist zwar im Rahmen der Haushaltsführung verpflichtend, unterliegt jedoch keiner ressortübergreifenden Einflussnahme. Da der RZL-Plan jedoch die Grundlage für die Erstellung der Teilhefte, insbesondere der darin zu nennenden Ziele und Indikatoren bildet, wird das Teilheft einen guten Einblick in die Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplanung des jeweiligen Bereiches geben.
Zu § 39:
§ 39 regelt die Grundlage der Gebarung, die von allen Organen der Haushaltsführung jedenfalls anzuwenden ist.
Zu § 40:
Zusammen mit der Vorlage des Landesfinanzrahmens soll der Landtag auch über die Entwicklung des Budgetvollzugs im laufenden Jahr informiert werden. Als Zeitpunkt für die Vorlage des Landesfinanzrahmens ist die letzte Sitzung der ordentlichen Tagung (Art. 15 Abs. 1 L-VG) vorgesehen.
Darüber hinaus ist über außerordentliche Ereignisse, die sich auf das Landesbudget auswirken, dem Landtag binnen einem Monat nach Eintritt des Ereignisses zu berichten.
Zu § 41:
Die neue Budgetstruktur einschließlich des Konzeptes der Bindungswirkungen (vgl. die Erläuterungen zu §§ 19 bis 22) steht dem Gesamtbedeckungsgrundsatz nicht entgegen. Nach dem Gesamtbedeckungsgrundsatz sind grundsätzlich alle dem Land zufließenden Einzahlungen zur Abdeckung des gesamten Auszahlungsbedarfes heranzuziehen. Ausgenommen davon sind lediglich die Einzahlungen aus der zweckgebundenen Gebarung (§ 31).
Zu § 42:
Im Abs. 1 werden die Zeitpunkte, zu denen die Einzahlungen aufzubringen sind, festgelegt, wobei nähere Bestimmungen zu Stundungen, Ratenbewilligungen etc. von der Landesregierung mit Verordnung erlassen werden können.
Im Abs. 2 wird die Höhe der Verzugszinsen im Falle des Zahlungsverzugs bei Forderungen des Landes festgelegt.
Zu § 43:
Die Bereitstellung der Geldmittel erfolgt auf Grundlage der durch laufende Einnahmen sowie im Wege von Kreditoperationen, insbesondere Finanzschulden und Kassenstärker, aufgebrachten Mittel. Mit diesen Mitteln sollen jene Verpflichtungen, welche im Laufe des Finanzjahres fällig werden, bedient werden.
Hiebei ist insbesondere die Einhaltung sämtlicher Limits des Landesbudgets zu beachten, innerhalb der die haushaltsleitenden Organe und haushaltsführenden Stellen Auszahlungsanordnungen erteilen können.
In den Abs. 1 und 2 sind ausschließlich Auszahlungen von Bedeutung, da Abs. 1 die Bereitstellung von Geldmitteln regelt.
Gemäß Abs. 3 ist im Sinne des Budgetgrundsatzes der Effizienz zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft eine ausreichende Liquidität zu halten. Die Aufnahme von kurzfristigen Finanzierungen hat daher auf der Grundlage einer Liquiditätsplanung sowie einer angemessenen Liquiditätsreserve zu erfolgen. Unvorhersehbarer, unterjährig auftretender Personalaufwand kann beispielsweise durch neue EU-Normen, neue Gesetze auf Bundes- oder Landesebene oder durch eine Änderung in der Rechtsprechung entstehen.
Zu § 44:
Im § 44 werden Mittelumschichtungen geregelt. Mittelumschichtungen sind in der Finanzierungsrechnung immer saldenneutral.
Zu Abs. 1: Mittelumschichtungen innerhalb eines Detailbudgets sind zulässig, sofern die Auszahlungsobergrenze nicht überschritten wird. Wird finanzierungswirksamer Aufwand eines Detailbudgets in finanzierungswirksamen Aufwand eines anderen Detailbudgets gemäß Z 1 bis 4 umgeschichtet, so erhöhen sich die Aufwands- und die Auszahlungsobergrenze sowie der Nettofinanzierungsbedarf im Detailbudget, in das umgeschichtet wird.
Gleichermaßen reduzieren sich sowohl die Aufwands- und die Auszahlungsobergrenze als auch der Nettofinanzierungsbedarf im Detailbudget, von dem umgeschichtet wird.
Wird nicht finanzierungswirksamer Aufwand eines Detailbudgets in den nicht finanzierungswirksamen Aufwand eines Detailbudgets gemäß Z 1 bis 4 umgeschichtet, so erhöht sich die Aufwandsobergrenze, jedoch nicht die Auszahlungsobergrenze und der Nettofinanzierungsbedarf im Detailbudget, in das umgeschichtet wird. Gleichermaßen reduziert sich die Aufwandsobergrenze im Detailbudget, von dem umgeschichtet wird, aber weder dessen Auszahlungsobergrenze noch der Nettofinanzierungsbedarf.
Für Umschichtungen der Z 1 bis 4 gilt, dass dabei die Obergrenzen der Auszahlungen, des Aufwandes und der Nettofinanzierungsbedarf weder auf Ebene des Bereichsbudgets noch auf Ebene der Globalbudgets überschritten werden dürfen.
Umschichtungen gemäß Z 1 werden von der haushaltsführenden Stelle, Umschichtungen gemäß Z 2 bis 4 vom haushaltsleitenden Organ [EF6] und gemäß Abs. 2 vom haushaltsleitenden Organ der jeweiligen Zentralstelle verfügt.
Zu § 45:
Im § 45 werden Mittelverwendungsüberschreitungen (außer- und überplanmäßige Mittelverwendungen) geregelt, die im Gegensatz zu den Mittelumschichtungen nicht immer saldoneutral sind. Die auch verfassungsrechtlich verankerte, einzige Ausnahme von der Geltung der verbindlichen Obergrenzen ist bei Gefahr im Verzug (Abs. 2). In dieser Ausnahmesituation wird ein rasches politisches Genehmigungsverfahren vorgesehen (siehe Art. 19a Abs. 4 Z 2 L-VG).
Für alle anderen Mittelverwendungsüberschreitungen enthält Art. 19a Abs. 4 Z 3 L-VG entsprechende Ermächtigungen. Darüber hinaus können solche Ermächtigungen auch mit dem Landesbudget erteilt werden (Art. 19a Abs. 5 L-VG). Mittelverwendungsüberschreitungen können sowohl bei Auszahlungen im Finanzierungshaushalt als auch bei Aufwendungen im Ergebnishaushalt auftreten. Meist werden beide Haushalte betroffen sein, d.h. es werden sowohl das Ergebnis- als auch das Finanzierungsbudget überschritten.
Abs. 1 wiederholt den in Art. 19a Abs. 4 Z 3 L-VG enthaltenen Gesetzvorbehalt für die Bereitstellung zusätzlicher, d. h. über das Landesbudget hinausgehender Mittel. Es handelt sich hierbei entweder um außerplanmäßige oder überplanmäßige Mittelverwendungen (Mittelverwendungsüberschreitungen), also um die Durchbrechung der sachlichen oder betraglichen Bindungswirkung bei Naturkatastrophen oder Wirtschaftskrisen. Die Bindungswirkungen des Landesbudgets sind im § 22 angeführt.
Abs. 2: Bei einer gesicherten Bedeckung dürfen auch bei Gefahr im Verzug durch einen Beschluss der Landesregierung unvorhersehbare und unabweisliche zusätzliche Mittel bis zu der im Art. 19a Abs. 4 Z 2 L-VG vorgesehenen Betragsgrenze von 3 % des Gesamtbudgetvolumens geleistet werden. Es muss ein unvorhersehbarer Bedarf eintreten und die Mittelverwendung derart vordringlich sein, dass eine Bewilligung des Landtages nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Ein Einvernehmen ist mit dem für die Vorberatung des Landesbudgets betrauten Ausschuss des Landtages innerhalb zwei Wochen herzustellen. Wird binnen dieser Frist keine Entscheidung getroffen, gilt das Einvernehmen als hergestellt (siehe auch Art. 19a Abs. 4 Z 2 L-VG).
Abs. 3: Gemäß Art. 19a Abs. 5 Z. 2 L-VG kann der Landtag die Landesregierung im Rahmen der Beschlussfassung des Landesbudgets ermächtigen, Mittelverwendungsüberschreitungen vorzunehmen, die
- aufgrund von gesetzlichen Verpflichtungen (SHG, Stmk. BHG und StMSG) zur Erfüllung von Rechtsansprüchen notwendig werden und
- nicht mehr vor Ablauf des Budgetjahres im Sinne des Art. 19a Abs. 4 Z. 4 L-VG behandelt werden konnten und
- im Zuge der Erstellung des Rechnungsabschlusses bedeckt werden sollen.
Es handelt sich dabei um Fälle von Rechtsansprüchen, vor allem im Sozialhilfe- und Pflegebereich, bei denen aufgrund der Nichtabschätzbarkeit der Anzahl von Antragstellerinnen/Antragsteller eine nachträgliche Bedeckung erforderlich werden könnte. So sind Mittelverwendungsüberschreitungen, die aufgrund von gesetzlichen Verpflichtungen des Landes auf Grundlage des SHG, Stmk. BHG und des StMSG zu bezahlen und zu bedecken sind, auch nach Verbrauch des veranschlagten Budgets zu leisten. Da eine Bedeckung jedenfalls gesichert sein muss, hat das zuständige Regierungsmitglied die zu erwartenden Mittelverwendungsüberschreitungen ehestmöglich an das für Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung zu melden. Damit soll implizit klar gestellt werden, dass der Vollzug im Laufe des Finanzjahres nicht eingestellt werden muss (Art. 19a Abs. 5 Z. 2 L-VG).
Abs. 4 normiert, dass die zweckgebundene Gebarung (§ 31) und die EU-Gebarung durch die Absätze 1 bis 3 unberührt bleiben.
Zu § 46:
Allgemein wird bemerkt, dass im Sinne des Art. 19a Abs. 5 L-VG 2010 zur wirksamen Bekämpfung des sog. "Dezemberfiebers", also dem nicht immer notwendigen, gänzlichen Verbrauch von Budgetmitteln am Jahresende, die Möglichkeit geschaffen wird, nicht verbrauchte Budgetmittel auf Basis klarer Regelungen einer Rücklage zuzuführen. Diese Rücklagen können in den Folgejahren verwendet werden. Damit wird auch ein zusätzlicher Anreiz zum sorgsamen Umgang mit Steuergeldern geschaffen.
Diese Bildung von Rücklagen der haushaltsführenden Stellen und Ermittlung deren Höhe wird in den Abs. 1 bis 3 geregelt.
Anknüpfungspunkt für die Bildung von Rücklagen ist der Saldo aus tatsächlich erfolgten Ein- und Auszahlungen in einem Detailbudget gegenüber dem Budget (Nettofinanzierungsbedarf\; Einzahlungen sind somit bei der Rücklagenbildung zu berücksichtigen), wobei Anpassungen zu berücksichtigen sind\; die Verbesserungen des Nettofinanzierungsbedarfes können nach Maßgabe der Regelungen in den Abs. 1 bis 3 in der Höhe eines im Landesbudget festzulegenden %-Satzes einer Rücklage dieses Detailbudgets zugeführt werden.
Die Festsetzung des %-Satzes im Landesbudget ist zur Unterstützung allenfalls notwendiger Konsolidierungsmaßnahmen erforderlich. So könnte die Rücklage bei Konsolidierungsbedarf ein höherer Anteil oder auch zur Gänze dem Landeshaushalt zufließen, während bei konsolidiertem Haushalt ein Anteil der Rücklage auch bei einem Detailbudget unterster Ebene verbleiben kann.
Auch bei der Ermittlung von Rücklagen sind Umschichtungen von nicht finanzierungswirksamen zu finanzierungswirksamen Aufwendungen nicht zulässig.
Rücklagen sind immer auf der untersten Ebene der Detailbudgets zu bilden, d.h. wurden Detailbudgets zweiter Ebene eingerichtet, dann sind Rücklagen auf dieser Ebene zu bilden. Ist die unterste Ebene ein Detailbudget erster Ebene, dann sind Rücklagen auf dieser Ebene zu bilden.
Außerdem normiert Abs. 4 eine Ausnahmebestimmung für die in Abs. 1 enthaltenen Grundsätze für die Bildung von Rücklagen: Im Landesbudget kann bestimmt werden, in welchen Fällen Rücklagenbildungen nicht möglich sind.
Die Abs. 5 bis 7 enthalten Regelungen zur Verwendung bzw. Auflösung von Rücklagen.
Zu § 47:
Vorhaben sind nicht Geschäfte des täglichen Gebrauches oder von geringer wirtschaftlicher Größe oder Bedeutung, sondern Rechtsgeschäfte, für welche noch keine Vorsorge im bereits vom Landtag genehmigten Landesfinanzrahmen getroffen wurde.
Ebenfalls wurde eine Wertgrenze für ein Vorhaben definiert und diese ist:
1.) entweder 3 % der Gesamtauszahlungen im Finanzierungsbudget des betroffenen Globalbudgets
oder
2.) mehr als die Wertgrenze des Art. 20 L-VG für den Erwerb von Liegenschaften (dgF: € 100.000,--)
3.) und es darf das Rechtsverhältnis nicht kündbar (z.B. durch Kündigungsverzicht) sein.
Zu § 48:
Im Abs. 1 werden die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Durchführung eines Vorhabens geregelt. Nach dieser Bestimmung müssen die Vorhaben für die Erfüllung von Aufgaben des Landes erforderlich sein, den Zielen der Haushaltsführung entsprechen und ihre Bedeckung im Landesfinanzrahmen sowie im Landesbudget sichergestellt sein. Nähere Bestimmungen können von der Landesregierung durch Verordnung festgesetzt werden.
Zu § 49:
Die Verrechnung erfolgt im künftigen Verrechnungssystem auf Konten.
Zu § 50:
Nach der Bestimmung des § 50 hat budgetmäßig keine landesinterne Leistungsverrechnung zu erfolgen. Die Darstellung und buchungstechnisch richtige Zuordnung derartiger Leistungen zu den betroffenen Organisationseinheiten erfolgt über die Kosten- und Leistungsrechnung.
Zu § 51:
Nach dieser Bestimmung soll auch künftig für Leistungen von Organen des Landes an Dritte ein Entgelt vereinbart werden, das zumindest dem gemeinen Wert im Sinne von § 305 ABGB entspricht.
Zu §§ 52 und 53:
Das neue Budgetierungs- bzw. Verrechnungssystem sowie die wirkungsorientierte Budgetierung verändern die Steuerungsstruktur und -mechanismen des Landes nachhaltig. Es ist daher notwendig, zur Unterstützung einer verstärkt wirtschaftlichen Führung der Verwaltung und der wirkungsorientierten Haushaltsführung entsprechende Controlling-Systeme einzurichten.
Im § 52 wird das Budgetcontrolling geregelt, durch das finanzielle Auswirkungen beabsichtigter Maßnahmen oder wesentliche Veränderungen in der Entwicklung der budgetären Situation frühzeitig erkannt und entsprechende Steuerungsmaßnahmen vorgeschlagen werden können.
Das Controlling unterstützt somit die Verwaltungsführung bei der ergebnisorientierten Steuerung der Organisation und muss daher für Transparenz sorgen, Chancen sichern und Fehlentwicklungen rechtzeitig erkennen, um Gegensteuerungsmaßnahmen einzuleiten. Das Controlling ist Aufgabe der Haushaltsführung (verwaltungsinternes Instrument). Die haushaltsleitenden Organe und die Haushaltsreferentinnen und Haushaltsreferenten haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches an dieser Aufgabe laufend mitzuwirken.
Für das bereichsinterne Budgetcontrolling ist auf der Ebene der haushaltsführenden Stellen die Abteilung für jene Aufgaben verantwortlich, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Das Budgetcontrolling für das Land Steiermark (zentrales Budgetcontrolling, welches die in Abs. 1 genannten Vorgaben zu erfüllen hat) ist durch eine Verordnung der Landesregierung zu regeln.
Zu § 53:
Im § 53 wird das Wirkungscontrolling normiert. Zur Umsetzung des Grundsatzes der Wirkungsorientierung bei der Vollziehung hat jedes haushaltsleitende Organ ein internes Wirkungscontrolling einzurichten, das sich auf Wirkungsziele und Maßnahmen gem. § 18 Abs. 2 bezieht. Bei der Einrichtung und Durchführung werden die haushaltsleitenden Organe von dem für die Organisation zuständigen Regierungsmitglied unterstützt (ressortübergreifendes Wirkungscontrolling). Die Unterstützung wird durch eine methodische und prozesshafte Begleitung sowie der Qualitätssicherung geleistet.
Die Qualitätssicherung erfolgt auf Basis der Prüfkriterien gemäß § 18 Abs. 2: Relevanz, inhaltliche Konsistenz, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Vergleichbarkeit sowie Überprüfbarkeit.
Zu § 54:
Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, dass die Einheit des Amtes gewahrt bleibt, Zielkonflikte vermieden werden und ressortübergreifende Aufgaben wie insbesondere die Legistik im Bereich Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht, die Vorbereitung und Führung von Gehalts- und Pensionsverhandlungen, die Personalverrechnung, sowie die Erlassung dienstrechtlicher Entscheidungen in effektiver und effizienter Weise durch dafür speziell ausgebildete Bedienstete in der Zentralstelle erfolgt.
Zu §§ 55 bis 59:
Diese Normen behandeln die Verfügungsrechte über Vermögen des Landes und die Ordnung des Landesvermögens.
Regelungen zum Erwerb von Sachen für das Land und die Zuständigkeit für deren Verwaltung finden sich im § 55, über die Grundsätze für die Verwaltung des Landesvermögens und der im Gewahrsam des Landes befindlichen fremden Sachen im § 56 und über die Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen des Landes im § 57.
Zu diesem Abschnitt können nach § 58 nähere Bestimmungen durch eine Verordnung der Landesregierung erlassen werden.
Zu § 59:
Die Notwendigkeit einer Anlagenbuchführung ergibt sich aus den Anforderungen an das neue Haushaltssystem, das nach doppischen Gesichtspunkten eine transparente und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Darstellung des Landesvermögens ermöglichen soll.
Zu den §§ 60 und 61:
Im Zuge dieses Landesgesetzes wurden die §§ 60 und 61, um dem Gedanken der Übersichtlichkeit Rechnung zu tragen, mit aussagekräftigen Überschriften versehen (Finanzschulden - § 60 und Bedingungen für das Eingehen von Finanzierungen - § 61). Da die Bestimmungen der §§ 60 und 61 einen eigenen abgegrenzten Bereich im 3. Hauptstück darstellen, wurden sie in einen eigenen Abschnitt (4. Abschnitt) mit der Überschrift "Finanzierungen und Landeshaftungen" eingeordnet.
Bezüglich näheren Ausgestaltungen über das Eingehen von und das Berichten über Landeshaftungen wird auf die derzeit geltende Vereinbarung zwischen Bund, Länder und Gemeinden (Österreichischer Stabilitätspakt 2012 - ÖStP 2012) verwiesen.
Zu § 62:
Abs. 1 legt die Verordnungsermächtigung der Landesregierung für die durch das Inkrafttreten des Steiermärkischen Landeshaushaltsgesetzes erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen fest. Die in der Verordnung geregelten Maßnahmen sind von den haushaltsleitenden Organen umzusetzen.
Abs. 2 normiert, dass im Einvernehmen zwischen dem für Landesfinanzen zuständigen Regierungsmitglied und den haushaltsleitenden Organen die Überleitung der Budgetwerte in die neue Budget- und Kontenstruktur zu veranlassen ist.
Abs. 3 regelt, in welcher Form und in welcher Höhe die Budgetwerte des Jahres 2014 in die neue Hauhaltsstruktur zu übernehmen sind.
Die Regelung in Abs. 4 ist notwendig, da es nach dem neuen Haushaltssystem den Begriff der bisherigen "Gebührstellungen" (erweiterte Kameralistik) nicht mehr gibt. Bei diesen Gebührstellungen handelt es sich um nicht verbrauchte Budgetmittel eines Jahres, die auf Basis konkreter Regelungen zur weiteren Verwendung in einem Folgejahr übertragen wurden und den Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Rücklagen nach dem vorliegenden Steiermärkischen Landeshaushaltsgesetz entsprechen.
Abs. 5: Im Rahmen der Umsetzung der Haushaltsreform hat daher eine entsprechende Zuordnung zu diesen neuen Begriffen (Unterteilungen in tatsächliche Zahlungsverpflichtungen, Rückstellungen und Rücklagen) zu erfolgen.
Die Abs. 6 bis 8 enthalten Regelungen zur haushaltsmäßigen und verrechnungstechnischen Zuordnung und zur Verwendung der nach Abs. 5 klassifizierter bisheriger Gebührstellungen.
In die Verordnung des Abs. 9 werden Regelungen zur erstmaligen Bewertung von Vermögensgegenständen in der Eröffnungsbilanz aufgenommen, wie beispielsweise bereits im Eigentum des Landes stehende Grundstücke, die zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind.
Zu Abs. 10: Die flächendeckende Anwendung der Kosten- und Leistungsrechnung hat nach Einführung bei verschiedenen Pilotabteilungen ab Beginn des Jahres 2015 zu erfolgen.
Abs. 11 sieht vor, dass ab 1. Jänner 2014 Vorbereitungsmaßnahmen für die wirkungsorientierte Folgenabschätzung zu beginnen ist und ab dem Finanzjahr 2015 Vorbereitungsmaßnahmen für die wirkungsorientierte Abschätzung von neuen rechtsetzenden Maßnahmen und Vorhaben, die finanzielle Auswirkungen auf den Landeshaushalt haben (§ 12) sowie für die interne Evaluierung von rechtsetzenden Maßnahmen und von der Durchführung von Vorhaben (§ 13) durchgeführt werden.
Nach Abs. 11 Z 2 sind ab dem Finanzjahr 2015 alle haushaltsleitenden Organe verpflichtet, die Regelungen nach diesem Landesgesetz anzuwenden. Ein Parallelbetrieb nach den bisher geltenden Haushaltsregelungen ist nicht vorgesehen.
Abs. 12 legt fest, dass im Landesbudget 2015 als Vergleichswerte die Daten des Budgets 2014 gegenübergestellt werden. Der Erfolg für das Finanzjahr 2013 kann jedoch nicht dargestellt werden, da eine diesbezügliche Darstellung aus technischen Gründen nicht möglich sein wird.
Abs. 13 verpflichtet das für Landesfinanzen zuständige Regierungsmitglied, die Überleitung der noch nicht abgeschlossenen Gebarungsfälle in das Haushaltsverrechnungssystem einschließlich sonstiger Verrechnungskreise sicherzustellen. Die haushaltsleitenden Organe, die haushaltsführenden Stellen und die ausführenden Organe haben Unterstützungsarbeit zu leisten.
Abs. 14 normiert das frühere Inkrafttreten der Bestimmungen des vorliegenden Landesgesetz-Entwurfes, die für die Erstellung der Entwürfe für den Landesfinanzrahmen der Jahre 2015 bis 2018 und für das Landesbudget des Finanzjahres 2015 maßgeblich sind.
Abs. 15 normiert, dass Verfügungen über Landesvermögen sowie die damit zusammenhängenden Einvernehmensherstellungen, die vor Inkrafttreten des Steiermärkischen Landeshaushaltsgesetzes nach den Bestimmungen der Landesverfassung bzw. nach dem Gesetz über die Führung des Landeshaushaltes oder weiteren bestehenden Regelungen getroffen wurden, aufrecht bleiben, sofern die betroffenen Verfügungen über Landesvermögen nicht den Grundsätzen des vorliegenden Landesgesetzes widersprechen.
Der Landeshaushalt ist ab dem Finanzjahr 2015 gem. Abs. 16 und § 63 Abs. 3 nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Landeshaushaltsgesetzes zu vollziehen.
Zu § 63:
Das Steiermärkische Landeshaushaltsgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft, die Bestimmungen des 2. Hauptstückes (Haushaltsplanung: Mittelfristige Haushaltsplanung, Struktur des Landeshaushaltes, Budgetierung, einjährige Haushaltsplanung und Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan) sind erstmals für die Finanzjahre 2015 bis 2018 anzuwenden, die Bestimmungen des 3. Hauptstückes (Vollziehung: Mittelverwendung und -aufbringung, Controlling, Verfügungsrechte über Vermögen, Finanzierungen und Landeshaftungen und Anreiz- und Sanktionsmechanismus) sind erstmals für das Finanzjahr 2015 anzuwenden.
Zu § 64:
Das Gesetz über die Führung des Landeshaushaltes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft und ist letztmalig für das Finanzjahr 2014 anzuwenden. Somit ist für das Finanzjahr 2014 die alte Regelung anzuwenden, während parallel dazu im Finanzjahr 2014 die Haushaltsplanung für die Finanzjahre 2015 bis 2018 (Landesfinanzrahmen) und das Landesbudget für das Finanzjahr 2015 in Vorbereitung und nach dem Steiermärkischen Landeshaushaltsgesetz zu beschließen ist.