LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ 2297/2

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Umwelt

Betreff:
Beschluss Nr. 656 betreffend EU-Mahnschreiben wegen Nichteinhaltung der Luftqualität, Einl. Zahl 1889/4


zu:


  • 2297/1,
    Beschluss Nr. 656 betreffend EU-Mahnschreiben wegen Nichteinhaltung der Luftqualität, Einl. Zahl 1889/4 (Regierungsvorlage)


Der Ausschuss "Umwelt" hat in

seiner Sitzung

vom
03.12.2013
über
den oben angeführten Gegenstand
die Beratungen durchgeführt.

Begründung:
Der Landtag Steiermark hat am 14.05.2013 folgenden Beschluss gefasst:

Die Steiermärkische Landesregierung wird aufgefordert,

1. Dem Landtag Steiermark über den Inhalt der Stellungnahme an die Kommission Bericht zu erstatten und
2. Insbesondere darüber zu informieren, welche zusätzlichen Maßnahmen der Kommission mitgeteilt werden, um die Vorgaben der Richtlinie über Luftqualität und saubere Luft zu erfüllen.

Aufgrund dieses Beschlusses berichtet die Steiermärkische Landesregierung wie folgt:
Mit Beschluss des Landtag Steiermark Nr. 656 vom 14. Mai 2013 (EZ 1889/4) wurde die Steiermärkische Landesregierung dazu aufgefordert, dem Landtag Steiermark über den Inhalt der Stellungnahme an die Europäische Kommission Bericht zu erstatten.

Einleitend darf darauf hingewiesen werden, dass es sich bei dem gegenständlichen Schreiben um eine Stellungnahme der Republik Österreich an die Europäische Kommission handelt. Dieses wurde entsprechend durch das Bundeskanzleramt am 26.07.2013 an die ständige Vertretung zur Weiterleitung an die Europäische Kommission übermittelt (Geschäftszahl: BKA-VV.08/2183/0002-V/7/2013). Es liegt der Steiermärkischen Landesregierung derzeit noch keine Reaktion seitens der Europäischen Kommission auf dieses Schreiben vor.

Das Schreiben beinhaltet eine Vielzahl verfahrensrechtlicher Anmerkungen durch das Bundeskanzleramt, wie etwa eine Auslegung der Bestimmungen hinsichtlich der Fristerstreckung  nach den Bestimmungen des Art 22 der Richtlinie 2008/50/EG in Verbindung mit den Bestimmungen der Art 23 und 13 dieser Richtlinie. Die verfahrensrechtliche Position der Republik Österreich wird dargelegt und dabei etwa darauf hingewiesen, dass die zu erwartende Verbesserung der Situation, europaweit zu setzende Maßnahmen außerhalb des Einflussbereiches der Republik Österreich sowie unbeeinflussbare Faktoren, wie etwa die meteorologische Situation, bei der Beurteilung durch die Europäische Kommission zu berücksichtigen sind.

Hinsichtlich der steirischen Situation wird in dem Schreiben festgehalten, dass der Jahresgrenzwert sowohl 2011 als auch 2012 eingehalten werden kann. Für das Jahr 2012 wird zudem auf eine weitere positive Entwicklung, sowohl hinsichtlich der Reduktion der Anzahl als auch hinsichtlich der Reduktion der Höhe der Überschreitungen hingewiesen.
In weiterer Folge werden in dem Schreiben alle Maßnahmen aus dem Luftreinhalteprogramm Steiermark 2011 und der entsprechende Umsetzungsstand dargelegt.
Informationen über den aktuellen Stand der Umsetzungen sind auch im Internet unter www.umwelt.steiermark.at in einem entsprechenden Evaluierungsbericht öffentlich zugänglich publiziert worden. 
Als zusätzliche, über das Luftreinhalteprogramm Steiermark 2011 hinausgehende Maßnahme wird in dem Schreiben die zusätzliche Regelung des § 6 Abs. 3 Stmk. Taxi, Mietwagen und Gästewagen - Betriebsordnung bekannt gegeben, nach welcher für neu in Betrieb genommene Taxifahrzeuge als Mindeststandard Euro V einzuhalten ist.


Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Oktober 2013.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Bericht der Steiermärkischen Landesregierung zum Beschluss Nr. 656 des Landtages Steiermark vom 14.05.2013, betreffend EU-Mahnschreiben wegen Nichteinhaltung der Luftqualität, wird zur Kenntnis genommen.