Aufgrund dieses Beschlusses berichtet die Steiermärkische Landesregierung wie folgt:
Mit der Novelle des Raumordnungsgesetzes 2010 - StROG, LGBl.Nr. 69/2011, wurde in § 27 Abs 6 normiert, dass ab einer bestimmten Anzahl von Zuchtsauen- und Mastschweineplätzen, eine Sondernutzungsausweisung im Freiland erforderlich ist. Die Tierarten wurden in der Folge mit der ROG-Novelle LGBl.Nr. 111/2011 um Legehennen, Junghennen, Mastelterntiere, Truthühner sowie Mastgeflügelplätze erweitert. Sachlich wurde dabei an die UVP-Pflicht angeknüpft (Anhang 1 des UVP-Gesetzes). § 27 StROG hat ausschließlich die Thematik der Geruchsimmissionen zum Inhalt. Wesentliches Ziel war, die wechselseitige Beeinträchtigung zwischen der nichtlandwirtschaftlichen Wohnnutzung in einem Wohnbauland oder auch im Freiland einerseits und land- und forstwirtschaftlichen Betriebsbauten im Dorfgebiet oder im Freiland andererseits zu vermeiden. In diesem Kontext ist eine Erweiterung der Sondernutzungsverpflichtung für landwirtschaftliche Großbetriebe, die mit dem Projekt in Bad Blumau vergleichbar sind, nicht möglich.
§ 33 Abs. 3 des Stmk. Raumordnungsgesetzes enthält darüber hinausgehend eine Auflistung von möglichen Flächen bzw. Gebieten, die als Sondernutzung festgelegt werden können. Dabei handelt es sich um Flächen, bei denen aufgrund der besonderen Standortgunst die flächenhafte Nutzung im Vordergrund steht und diese nicht typischerweise einem Baulandgebiet zuzuordnen ist. In einer beispielshaften Aufzählung sind Flächen für Erwerbsgärtnereien, Erholungs-, Spiel- und Sportzwecke, Kleingartenanlagen, Abfallbehandlungsanlagen, Lager für Abfälle, etc. und eben auch die bereits zuvor genannten Tierhaltungsbetriebe genannt. Eine allfällige Adaptierung dieses Kataloges um Flächen für landwirtschaftliche Großbetriebe steht vor der Herausforderung, eine schlüssige fachliche Begründung für eine solche Abgrenzung zu finden. Um in der bisherigen Systematik der Abgrenzung zu bleiben, könnte allenfalls in Anlehnung an die Schwellenwerte im UVP-Gesetz (Anhang 1, Ziff. 45) eine Fläche von mind. 70 ha herangezogen werden (die Umwandlung von Ödland oder naturnahen Flächen für Zwecke der intensiven Landwirtschaftsnutzung mit einer Fläche von mind. 70 ha stellt ein UVP-pflichtiges Vorhaben dar). Diese Größenordnung liegt jedoch weit über der gegenständlichen in Diskussion stehenden Größe des Agrarprojektes für Gemüseanbau (hier ist die Rede von einer Fläche von 26 ha). Die im Entschließungsantrag beschriebenen Auswirkungen solcher Projekte (Beeinträchtigung des Tiefengrundwassers- betrifft wasserrechtliche Belange\; Auswirkung auf den sanften Thermentourismus und Gefährdung landwirtschaftlicher Arbeitsplätze) sind keine Kriterien, die dem Bau- und Raumordnungsregime unterliegen.
Da die genannten Auswirkungen darüber hinaus solche sind, die weder die im Baugesetz verankerten Nachbarinteressen noch die bautechnischen Anforderungen berühren, ergibt sich auch keinerlei Anknüpfungspunkt für eine entsprechende Novellierung des Steiermärkischen Baugesetzes.
Aus Sicht der Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung erscheint es daher nicht möglich, fachlich nachvollziehbare und begründbare Kriterien für eine derartige Abgrenzung zu erarbeiten und festzulegen.
Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Oktober 2013.