Der Ausschuss "Verfassung" hat in seinen Sitzungen vom 05.11.2013 und 03.12.2013 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
Die Regierungsvorlage EZ 2276/1 wurde in einem Unterausschuss am 18. November 2013 beraten. Dabei wurden im Artikel 19a Absatz 5 Änderungen der Z 1 und 2 vorgenommen.
I. Allgemeiner Teil
1. Anlass und Zweck der Neuregelung, Kompetenzlage:
Novelle des L-VG:
Mit der B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 1/2008 hat der Bund unter Einbeziehung internationaler Erfahrungen und bester Praktiken die verfassungsrechtliche Grundlage für eine grundlegende Reform seines Bundeshaushaltsrechts - und hier insbesondere für das Bundesfinanzrahmengesetz und das Bundesfinanzgesetz - geschaffen (Art. 51 und Art. 51a bis 51d B-VG). Auf Grund dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben hat der Bund erstmals in diesem Jahr das Bundesfinanzrahmengesetz 2013 bis 2016 und das Bundesfinanzgesetz 2013 erlassen.
Mit dem vorliegenden Entwurf wird in Anlehnung an die Bundeshaushaltsreform die landesverfassungsgesetzliche Grundlage für ein modernes, den Zielsetzungen eines gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und nachhaltig geordneter öffentlicher Finanzen entsprechendes Haushaltsrecht geschaffen und ein Systemwechsel von der Kameralistik zur Doppik ("doppelte Buchhaltung") vorgenommen. Die näheren Regelungen über Erstellung und Vollzug des Landesfinanzrahmens und des Landesbudgets sowie über die sonstige Haushaltsführung des Landes sind dem Landeshaushaltsgesetz vorbehalten.
Kompetenzrechtlich stützt sich Art. 1 auf Art. 15 B-VG.
Novelle des StLVwGG:
Anpassung der Bestimmungen des StLVwGG an das neue Haushaltsrecht sowie geringfügige Änderungen inhaltlicher Natur. Die Novellierung wird weiters genutzt, um Redaktionsversehen zu korrigieren und sprachliche Verbesserungen vorzunehmen.
Kompetenzrechtlich stützt sich Art. 2 auf Art. 136 Abs. 1 B-VG (Organisationsrecht der Landesverwaltungsgerichte) und Art. 21 Abs.1 B-VG (Dienstrecht).
2. Inhalt:
Novelle des L-VG:
- Einführung des Landesfinanzrahmens als Instrument für die mittelfristige Planung und Steuerung des Landeshaushaltes mit für die Erstellung des Landesbudgets verbindlichen Obergrenzen für die Mittelverwendungen und Untergrenzen für die Mittelaufbringungen\;
- Adaptierung der Bestimmungen des Landesbudgets im Hinblick auf die geplante Neugliederung des Landesbudgets in Bereichs-, Global- und Detailbudgets und die Einführung der doppischen Haushaltsführung an Stelle der Kameralistik\;
- Aufnahme von grundlegenden Bestimmungen über die Haushaltsführung des Landes und damit über die Erstellung und Beschlussfassung des Landesfinanzrahmens und des Landesbudgets sowie den Budgetvollzug, wobei der Festlegung der Grundsätze der Haushaltsführung (Art. 19a Abs. 3) besondere Bedeutung zukommt\;
- Festlegung der haushaltsleitenden Organe und damit jener Organe, die für den Vollzug der Globalbudgets hauptverantwortlich sind und die damit zusammenhängenden Anpassungen, insbesondere im Hinblick auf die Leiterin/den Leiter des Landesrechnungshofes,
- Aufnahme von Einvernehmensregelungen zwischen dem Landesfinanzreferenten und dem haushaltsführenden Organ in bestimmten Angelegenheiten der Haushaltsführung,
- Erweiterung der Berichtspflichten der Landesregierung gegenüber dem Landtag im Zusammenhang mit dem Vollzug des Landesbudgets (Art. 41 Abs. 12 Z. 3 und 4)\;
- Dem Landesrechnungshof kann künftig zum Entwurf des Landesrechnungsabschlusses eine Stellungnahme abgeben.
Novelle des StLVwGG:
Anpassung der Bestimmungen des StLVwGG an das neue Haushaltsrecht. Weiters wird die Bestimmung betreffend unvereinbarer Tätigkeiten neu gefasst (§ 5 Abs. 5 und 6 des Entwurfes) und ein zusätzlicher Amtsenthebungstatbestand eingefügt (§ 7 Abs. 2 Z. 7 des Entwurfes). Die interne Qualitäts- und Leistungssicherung soll nicht im Rahmen der Geschäftsstelle erfolgen - die maßgeblichen Bestimmungen werden daher geändert und es wird eine eigene Controllingstelle geschaffen. Hinsichtlich der Dienstreisen der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter wird ein VwGH Erkenntnis umgesetzt. Die Novellierung wird weiters genutzt, um Redaktionsversehen zu korrigieren und sprachliche Verbesserungen vorzunehmen. In den Übergangsbestimmungen wird eine Regelung aufgenommen, dass die erstmalige Angelobung bereits vor dem 1. Jänner 2014 erfolgen kann.
3. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Zweidrittelmehrheit wegen Verfassungsgesetz (Artikel 1).
Dringlicherklärung gemäß Art. 72 Abs. 3 L-VG wegen der erforderlichen Vorbereitungsarbeiten auf das Finanzjahr 2015.
4. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Nachhaltig geordnete Haushalte entsprechen den EU-Vorgaben im Bereich der Haushaltspolitik.
Die Novelle des StLVwGG fällt nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
5. Kosten:
Da die vorgesehenen Bestimmungen des L-VG ihre nähere Ausführung erst durch das Landeshaushaltsgesetz erfahren, sind mit der ggst. Novelle unmittelbar keine Kostenfolge, auch nicht für den Bund und die Gemeinden, verbunden. Es ist davon auszugehen, dass auch der Landesrechnungshof die ihm neu übertragene Aufgabe ohne zusätzliche personelle und finanzielle Ressourcen bewältigen kann.
Auch durch die Novelle des StLVwGG entstehen dem Land voraussichtlich keine zusätzlichen Kosten, ebenso nicht dem Bund und den Gemeinden.
II. Besonderer Teil
Artikel 1 Novelle des L-VG:
Zu Z. 2 (Art. 17 Abs. 6):
Der Präsidentin/Dem Präsidenten des Landtages wird ein Vorschlagsrecht für den die Bereichsebene des Landtages betreffenden Teil des Landesfinanzrahmens eingeräumt. Klargestellt wird, dass auch die von der Präsidentin/dem Präsidenten erstatteten Vorschläge für den Landesfinanzrahmen und das Landesbudget Angaben zur Wirkungsorientierung zu enthalten haben.
Zu Z. 3 (Art. 19):
Abs. 1 bestimmt, dass der Landtag neben dem Landesbudget (bisher als Landesvoranschlag bezeichnet) und dem Landesrechnungsabschluss künftig auch den Landesfinanzrahmen beschließt. Der Landesfinanzrahmen dient der mittelfristigen Haushaltsplanung und soll eine nachhaltig geordnete Haushaltspolitik gewährleisten. Er gibt den für die Erstellung des Landesbudgets verbindlichen Rahmen vor.
Den Beratungen des Landtages sind die jeweiligen von der Landesregierung vorgelegten Entwürfe des Landesfinanzrahmens, des Landesbudgets und des Landesrechnungsabschlusses zu Grunde zu legen. Daraus folgt, dass die Beratungen nur auf Grund von Vorlagen der Landesregierung eingeleitet werden können und bspw. nicht auf Grund von selbständigen Anträgen der Abgeordneten.
Die Abs. 2 bis 4 enthalten die näheren Regelungen über den Landesfinanzrahmen. Abs. 2 bestimmt die zeitlichen Vorgaben für die Vorlage des Landesfinanzrahmens an den Landtag. Die Landesregierung hat demgemäß den Entwurf des Landesfinanzrahmens und, falls sich wesentliche Parameter geändert haben, den Entwurf einer Änderung des Landesfinanzrahmens so rechtzeitig vorzulegen, dass dieser in der letzten Sitzung der ordentlichen Tagung vom Landtag beschlossen werden kann. Ist bereits ein Landesfinanzrahmen beschlossen, so ist im darauf folgenden Jahr im Sinne einer rollierenden Vorgangsweise grundsätzlich nur das neue Finanzjahr dem beschlossenen Landesfinanzrahmen anzufügen. Die davorliegenden drei Finanzjahre sind nur dann Gegenstand der Beschlussfassung durch den Landtag, wenn die für diese Finanzjahre geltenden Obergrenzen oder Untergrenzen sich geändert haben. Wesentliche Parameter, welche zu einer Änderung eines Landesfinanzrahmens führen können, sind insbesondere verminderte Mittelaufbringungen aus dem Finanzausgleich oder aus den Abgaben oder vermehrte Mittelverwendungen aus unvorhersehbaren oder unabweisbaren Gründen (Naturkatastrophen oder Wirtschaftskrisen).
Abs. 3 regelt den Zeitraum, für den der Landesfinanzrahmen zu erstellen ist und den Inhalt des Landesfinanzrahmens. Der Landesfinanzrahmen ist jeweils für das folgende Finanzjahr und die drei nächstfolgenden Finanzjahre zu erstellen.
Für diesen Zeitraum von vier Jahren sind die Obergrenzen der Mittelverwendungen und die Untergrenzen der Mittelaufbringungen auf Ebene der Bereiche festzulegen. "Mittelverwendungen" und "Mittelaufbringungen" werden als Oberbegriffe verwendet und gesetzlich definiert. Unter "Mittelverwendungen" sind im Finanzierungshaushalt die Auszahlungen und im Ergebnishaushalt die Aufwendungen und unter "Mittelaufbringungen" sind im Finanzierungshaushalt die Einzahlungen und im Ergebnishaushalt die Erträge zu verstehen. Aus diesen Begriffsdefinitionen ergibt sich auch, dass die Haushaltsführung künftig nicht mehr kameralistisch (dh auf Einnahmen und Ausgaben beschränkt), sondern doppisch erfolgt.
Der Landesfinanzrahmen weicht vom Bundesfinanzrahmen insoferne ab, als nicht nur die Obergrenzen der Mittelverwendungen, sondern auch die Untergrenzen der Mittelaufbringungen festgelegt werden. Der Landesfinanzrahmen legt nur die Ober- und Untergrenzen auf Ebene der Bereiche fest. Das Gesamtbudget des Landes wird künftig in Bereichs-, Global- und Detailbudgets untergliedert. Das Bereichsbudget ist die erste Untergliederung im Gesamtbudget und ist auf die Aufgabenbereiche der Mitglieder der Landesregierung bezogen. Diese ergeben sich aus der Geschäftsverteilung der Landesregierung. Daneben gibt es noch ein Bereichsbudget für den Landtag, den Landesrechnungshof und für das Landesverwaltungsgericht. Für ein Bereichsbudget ist jeweils nur ein haushaltsleitendes Organ zuständig. Die haushaltsleitenden Organe werden in Art. 41 Abs. 2 taxativ aufgezählt.
Die Gliederung der Bereichsbudgets in Globalbudgets erfolgt aufgabenorientiert. Für jeden Aufgabenkomplex eines Bereichsbudgets besteht ein Globalbudget, dem wiederum ein Detailbudget zugeordnet ist. Die Anzahl der Globalbudgets je Bereich ergibt sich aus den dem jeweiligen Bereich zugeordneten Aufgaben und Organisationseinheiten.
Mittelverwendungen für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangene Geldverbindlichkeiten sind gleich wie beim Bund nicht Bestandteil des Landesfinanzrahmens.
Der Landesfinanzrahmen muss auch die Grundzüge des Stellenplanes enthalten, das sind jedenfalls die Obergrenzen der zulässigen Vollbeschäftigtenäquivalente je Finanzjahr.
Um einen möglichst vollständigen Überblick über die erwartete Entwicklung des Landeshaushaltes in den vom Landesfinanzrahmen umfassten Finanzjahren zu gewinnen, hat die Landesregierung dem Landtag gemäß § 11 StLHG gleichzeitig mit dem Landesfinanzrahmen auch einen Strategiebericht vorzulegen, der den Landesfinanzrahmen und dessen Zielsetzungen erläutert.
Abs. 4 trifft Vorsorge für den Fall, dass der Landtag keinen Landesfinanzrahmen beschlossen hat. In diesen Fällen gelten die Obergrenzen der Mittelverwendungen und die Untergrenzen der Mittelaufbringungen des letzten Finanzjahres, für das der Landtag einen Landesfinanzrahmen beschlossen hat.
Die Abs. 5 bis 7 betreffen das Landesbudget. Die Landesregierung hat dem Landtag den Entwurf des Landesbudgets künftig früher vorzulegen, nämlich bereits spätestens zehn Wochen (bisher acht Wochen) vor Beginn jenes Finanzjahres, für das das Landesbudget beschlossen werden soll. Wie schon derzeit kann die Landesregierung dem Landtag auch das Landesbudget für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr, nach Jahren getrennt, vorlegen ("Doppelbudget").
Abs. 6 bestimmt, dass im Landesbudget die Obergrenzen der Mittelverwendungen und die Untergrenzen der Mittelaufbringungen auf Ebene der Bereichs- und Globalbudgets festzulegen sind. Die Landesregierung ist bei der Erstellung des Landeshaushaltes an die Ober- und Untergrenzen des vom Landtag für das entsprechende Finanzjahr beschlossenen Landesfinanzrahmens gebunden. Im Stellenplan, der dem Landesbudget anzuschließen ist, sind die höchstzulässigen Stellen im Rahmen der im Landesfinanzrahmen in Grundzügen getroffenen Festlegungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht festzulegen.
Abs. 7 trifft eine Provisoriumsregelung für den Fall, dass der Landtag für ein Finanzjahr kein oder nicht rechtzeitig ein Landesbudget beschlossen hat. In einem solchen Fall kann der Landtag durch Beschluss eine vorläufige Regelung treffen. Tut er das nicht, so ist die Haushaltsführung grundsätzlich nach dem letzten vom Landtag beschlossenen Landesbudget zu führen. Dabei können jedoch Finanzschulden nur bis zur Hälfte der budgetierten Beträge und kurzfristige Verpflichtungen zur vorübergehenden Kassenstärkung nur bis zur Höhe der jeweils vorgesehenen Höchstbeträge eingegangen werden.
Zu Z. 4 (Art. 19a):
Diese Bestimmung enthält Regelungen über die Haushaltsführung des Landes. Zur "Haushaltsführung" gehören: die Vorbereitung, Erstellung und Beschlussfassung des Landesfinanzrahmens und des Landesbudgets sowie alle Maßnahmen des Budgetvollzugs (siehe auch § 2 StLHG).
Abs. 1 erster Satz bringt deklaratorisch zum Ausdruck, dass für die Erstellung des Landesfinanzrahmens und des Landesbudgets neben den landes(verfassungs)gesetzlichen Regelungen auch die unionsrechtlichen und die bundesrechtlichen Vorgaben (insbesondere Art. 13 Abs. 2 und 3 B-VG und die vom Bundesministers für Finanzen gemäß § 16 F-VG im Einvernehmen mit dem Rechnungshof erlassene Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung) zu beachten sind und dass das Land, so wie dies in Art. 13 Abs. 2 B-VG angeordnet ist, koordiniert mit dem Bund und den Gemeinden vorzugehen hat. Diese Koordinierung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden erfolgt aktuell in der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 (BGBl. I Nr. 30/2013). Diese Vereinbarung soll gewährleisten, dass die von der EU vorgegebenen Grenzwerte nicht überschritten werden.
Bei der Erstellung des Landesbudgets ist, wie dies auch bisher schon in Art. 19 Abs. 3 vorgesehen war, darauf zu achten, dass sich die Aufbringung und die Verwendung der Budgetmittel möglichst das Gleichgewicht halten.
Abs. 2 sieht eine Regelung für den Fall vor, dass sich Bund, Länder und Gemeinden nicht auf eine koordinierte Vorgangsweise gemäß Art. 13 Abs. 2 B-VG einigen. In diesem Fall darf eine im Landesfinanzrahmen vorgesehene Netto-Neuverschuldung 3% des Gesamtbudgetvolumens des letzten vom Landtag beschlossenen Landesbudgets grundsätzlich nicht überschreiten. Eine Überschreitung dieses Prozentsatzes ist nur im Fall von Naturkatastrophen oder Wirtschaftskrisen zulässig.
Abs. 3 legt in Anlehnung an die Bundesverfassung (Art. 51 Abs. 8 B-VG) die Grundsätze der Haushaltsführung fest. Diese Grundsätze werden in den Erläuterungen zum StLHG näher ausgeführt.
Abs. 4 enthält Regelungen über den Vollzug des Landesbudgets. Z. 1 stellt den Grundsatz auf, dass die im Landesbudget auf Ebene der Bereichs- und Globalbudgets festgelegten Obergrenzen der Mittelverwendungen nicht überschritten und die dort festgelegten Untergrenzen der Mittelaufbringungen nicht unterschritten werden dürfen. In den Z. 2 bis 4 finden sich taxativ die zulässigen Ausnahmen von diesem Grundsatz. All diesen Ausnahmen ist gemeinsam, dass sie, da sie von dem vom Landtag beschlossenen Landesbudget abweichen, einer Einbeziehung des Landtages bedürfen.
Z. 2 ermächtigt bei Gefahr in Verzug zur Überschreitung der Obergrenzen der Mittelverwendungen. In diesem Fall dürfen unvorhersehbare und unabweisbare zusätzliche Mittel im Ausmaß von höchstens 3% des Gesamtbudgetvolumens geleistet werden, wenn die Bedeckung gesichert ist. Für eine solche Überschreitung hat die Landesregierung auf Grund der Dringlichkeit nicht einen Beschluss des Landtages einzuholen, sondern das Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung des Landesbudgets betrauten Ausschuss des Landtages herzustellen. Trifft dieser Ausschuss innerhalb von zwei Wochen keine Entscheidung, so gilt das Einvernehmen als hergestellt.
Die in Z. 3 geregelte Zulässigkeit über- und außerplanmäßigen Mittelverwendungen ist gegenüber der derzeit geltenden Regelung des Art. 41 Abs. 2 eingeschränkt, die die Zulässigkeit generell für alle "dringlichen Fälle" vorgesehen hat\; künftig sind solche Mittelverwendungen nur mehr im Fall von Naturkatastrophen oder Wirtschaftskrisen zulässig. Diese Mittelverwendungen bedürfen eines Beschlusses und damit der Genehmigung durch den Landtag.
Z. 4 enthält eine spezielle Regelung für Überschreitungen der Obergrenzen der Mittelverwendungen, die zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich sind und nur auf Ebene der Bereichsbudgets ausgeglichen oder abgedeckt werden können. Auch solche Überschreitungen bedürfen eines Beschlusses des Landtages.
Eine weitere Genehmigung durch den Landtag ist gemäß Z. 5 für Mittelumschichtungen zwischen Globalbudgets erforderlich, wobei der Klammerausdruck zum Ausdruck bringt, dass hier auch Mittelumschichtungen zwischen Globalbudgets unterschiedlicher Bereichsbudgets gemeint sind.
Gemäß Abs. 5 kann der Landtag die Landesregierung im Rahmen der Beschlussfassung des Landesbudgets ermächtigen, in bestimmten Ausnahmefällen Mittelumschichtungen zwischen zweckgebunden Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen und nicht zweckgebundenen Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen vorzunehmen.
Gedacht ist hier bspw. an zweckgebundene Bundesmittel, die mit einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG nicht betragsmäßig, sondern mit einem bestimmten Prozentsatz festgelegt sind und deren tatsächliche Höhe erst am Ende des Finanzjahres feststeht. Es könnte daher der Fall eintreten, dass die im Landesbudget betragsmäßig festgelegten Mittelverwendungen höher veranschlagt wurden, als tatsächliche Mittelaufbringungen erzielt werden. Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass diese zu hoch veranschlagten Mittelverwendungen zugunsten nicht zweckgebundener Mittelverwendungen umgeschichtet werden.
Gesetzlich vorgesehene Zweckbindungen werden durch eine solche Ermächtigung nicht beeinträchtigt.
Des Weiteren kann der Landtag gemäß Abs. 5 Z. 2 die Landesregierung im Rahmen der Beschlussfassung des Landesbudgets ermächtigen, Mittelverwendungsüberschreitungen, die aufgrund von gesetzlichen Verpflichtungen (SHG, Stmk. BHG und StMSG) zur Erfüllung von Rechtsansprüchen notwendig werden und nicht mehr vor Ablauf des Budgetjahres im Sinne des Abs. 4 Z. 4 behandelt werden konnten, im Zuge der Erstellung des Rechnungsabschlusses zu bedecken. Es handelt sich dabei um Fälle von Rechtsansprüchen, vor allem im Sozialhilfe- und Pflegebereich, bei denen aufgrund der Nichtabschätzbarkeit der Anzahl von Antragstellerinnen/Antragsteller eine nachträgliche Bedeckung erforderlich werden könnte. Eine Bedeckung muss jedenfalls sichergestellt sein, weshalb das zuständige Regierungsmitglied die erwarteten Mittelumschichtungen oder -überschreitungen ehestmöglich an das für Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung melden muss. Das für Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung kann hinsichtlich der Bedeckung auf diesen Ausnahmetatbestand zurückgreifen.
Abs. 6 behält die näheren Regelungen über die Erstellung des Landesfinanzrahmens, des Landesbudgets und die sonstige Haushaltsführung einem (einfachen) Landesgesetz vor. Das Steiermärkische Landeshaushaltsgesetz wird gleichzeitig mit dem ggst. Gesetzesentwurf in den Landtag eingebracht.
Zu Z. 5 (Art. 20 Z. 3):
Es wird der Begriff "Sache" durch den Begriff "Objektes" ersetzt, der auch in dem mit dieser Bestimmung zusammenhängenden Art. 41 Abs. 1 verwendet wird.
Zu Z. 6 (Art. 20 Z. 5 und 6):
Eines Beschlusses des Landtages bedarf künftig auch der unentgeltliche Erwerb von Sachen (bspw. Schenkung oder Erbschaft), der für das Land mit Folgekosten verbunden ist, die insgesamt 50 000 Euro überschreiten.
Zu Z. 7 (Art. 41):
In Abs. 1 wird im Hinblick auf die Änderung des Art. 20 Z. 6 ergänzt und bestimmt, dass die Landesregierung über den unentgeltlichen Erwerb von Sachen ohne Befassung des Landtages entscheiden kann, wenn mit diesem keine Folgekosten oder Folgekosten bis insgesamt höchstens 50 000 Euro verbunden sind.
Abs. 2 erster Satz bestimmt, dass die Landesregierung die ihr in Art. 19 und 19a sowie den folgenden Absätzen ausdrücklich übertragenen Aufgaben im Rahmen der Haushaltsführung des Landes kollegial zu besorgen hat. Die Zuständigkeit für den Vollzug des Landesbudgets auf Ebene der Bereichs- und Globalbudgets fällt, soweit die Landesregierung nicht als Kollegialorgan zuständig ist oder nach den folgenden Absätzen nicht das Einvernehmen herzustellen ist, in die alleinige Zuständigkeit und damit Verantwortung der haushaltsleitenden Organe. Die haushaltsleitenden Organe sind taxativ aufgezählt (Mitglieder der Landesregierung, die Präsidentin/der Präsident des Landtages und die Leiterin/der Leiter des Landesrechnungshofes sowie die Präsidentin/der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes, soweit ihr/ihm nach den organisationsrechtlichen Bestimmungen das Verfügungsrecht über Budgetmittel eingeräumt ist).
Abs. 3 regelt jene Angelegenheiten, in denen die haushaltsleitenden Organe das Einvernehmen mit dem für die Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung herzustellen hat. Das Einvernehmen ist erforderlich für die Einrichtung von Global- und Detailbudgets (erster und zweiter Ebene) und für die Entnahme von Rücklagen und für die beabsichtigte Durchführung, die Einstellung, die wesentliche Änderung oder die Fortführung bestimmter Vorhaben (Näheres zu diesen Vorhaben siehe Erläuterungen zu den §§ 47 und 48 StLHG).
Nach Abs. 4 kann das für die Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem haushaltsleitenden Organ in begründeten Ausnahmefällen die Verfügungsmacht über budgetierte Mittelverwendungen einschränken. Diese Bestimmung ist beispielsweise notwendig für Fälle, in denen Ausgaben mit noch nicht feststehenden Einnahmen begründet werden. Werden diese Einnahmen nicht erzielt, so läge ein Ausnahmefall iS dieser Bestimmung vor, der eine Beschränkung der Mittelverwendungen rechtfertigen würde. Fließen die Einnahmen später tatsächlich zu, könnte diese Beschränkung wieder aufgehoben werden. Auch die Aufhebung der Beschränkung ist nur im Einvernehmen mit dem haushaltsleitenden Organ zulässig.
Abs. 5 entspricht inhaltlich dem bisherigen Art. 41 Abs. 3 und wurde nur terminologisch angepasst.
Abs. 6 verpflichtet die haushaltsleitenden Organe dafür zu sorgen, dass in ihrem Wirkungsbereich zuerst die fälligen Verpflichtungen abgedeckt werden und erst dann die übrigen Mittelverwendungen getätigt werden, dies jedoch nur nach Maßgabe der Bedeckung und unter Beachtung der Grundsätze gemäß Art. 19a Abs. 3.
Abs. 7 sieht eine Bindung eines bestimmten Teiles der Mittelverwendungen durch die Landesregierung vor, wenn dies auf Grund der Entwicklung des Landeshaushaltes erforderlich ist oder wenn sich im Verlauf des Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abzeichnet. Die Bindung ist nur in einem solchen Ausmaß zulässig, das die Erfüllung fälliger Verpflichtungen des Landes nicht gefährdet. Über solche Bindungen hat die Landesregierung dem Landtag gemäß Abs. 12 Z. 4 zu berichten.
Gemäß Abs. 8 hat das für die Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung den Entwurf des Landesrechnungsabschlusses dem Landesrechnungshof zur Stellungnahme zu übermitteln. Die Stellungnahme des Landesrechnungshofes ist im Landesrechnungsabschluss in Abstimmung mit dem Landesrechnungshof zu berücksichtigen. Jene Punkte, bei denen eine Abstimmung nicht zustandekommt, sind im Entwurf des Landesrechnungsabschlusses mit einer Äußerung der Landesregierung auszuweisen. Danach hat die Landesregierung den Entwurf des Landesrechnungsabschlusses dem Kontrollausschuss vorzulegen.
Abs. 9 gibt Art. 127 B-VG und § 15 RHG wieder, die bestimmen, dass die Landesregierung das Landesbudget und den Landesrechnungsabschluss - letzteren vor Vorlagen an den Landtag - dem Rechnungshof zu übermitteln hat.
Abs. 10 und 11 entsprechen den bisherigen Abs. 7 und 8 des Art. 41.
Abs. 12 Z. 1 und 2 entsprechen dem bisherigen Abs. 9 Z. 1 u 2. Neu sind die Z. 3 und 4, die weitere Berichtspflichten der Landesregierung statuieren. So ist dem Landtag gleichzeitig mit der Vorlage des Landesfinanzrahmens über den Vollzug des Landesbudgets und über eine verfügte Bindung gemäß Abs. 7 innerhalb eines Monats nach deren Beschlussfassung zu berichten.
Zu Z. 8 (Art. 47 Abs. 1 Z. 3a):
Die Liste der Aufgaben des Landesrechnungshofes wird im Hinblick auf die gemäß Art. 57a vorgesehene Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Entwurf des Landesrechnungsabschlusses ergänzt.
Zu Z. 9 (Art. 57a):
Nach dieser Bestimmung kann der Landesrechnungshof zum gemäß Art. 41 Abs. 8 übermittelten Entwurf des Landesrechnungsabschlusses binnen vier Wochen eine Stellungnahme abgeben. Die Stellungnahme hat sich darauf zu beschränken, ob der Entwurf im Einklang mit dem Landesbudget sowie den dazu vom Landtag im Beschluss zum Landesbudget erteilten Ermächtigungen oder sonstigen voranschlagswirksamen Beschlüssen des Landtages erstellt worden ist. Die Stellungnahme ist an das für die Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung zu übermitteln.
Zu Z. 10 (Art. 64 Abs. 1):
Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes hat der Präsidentin/dem Präsidenten des Landtages auch einen Vorschlag für den Landesfinanzrahmen vorzulegen, der in gleicher Weise behandelt wird wie ihr/sein Vorschlag zum Landesbudget.
Zu Z. 11 (Art. 80a):
Diese Bestimmung enthält jene Regelungen betreffend den Übergang vom "Budget alt" zu "Budget neu", die eine (monokratische) Zuständigkeit des für die Landesfinanzen zuständigen Mitgliedes der Landesregierung begründen. Die Begründung monokratischer Zuständigkeiten eines Mitgliedes der Landesregierung ist einfachgesetzlich nicht möglich, sondern bedarf entweder einer landesverfassungsgesetzlichen Regelung oder einer Regelung in der Geschäftsordnung der Landesregierung (Art. 37 L-VG).
Zu Z. 12 (Art. 81a Abs. 8):
Die ggst. Novelle tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft und ist erstmals für die Erstellung und den Vollzug des Landesfinanzrahmens für die Jahre 2015 bis 2018 und für die Erstellung und den Vollzug des Landesbudgets für das Jahr 2015 anzuwenden.
Artikel 2, Änderung des StLVwGG:
Zu Z. 2 (§ 2 Abs. 2):
Art. 134 Abs. 7 B-VG bestimmt, dass die Mitglieder der Verwaltungsgerichte Richter sind und verweist auf Art. 87 Abs. 1 und 2 und Art. 88 Abs. 1 und 2 B-VG. Der Verweis in § 2 Abs. 2 StLVwGG auf Art. 87 Abs. 1 B-VG ist daher zu einschränkend und kann entfallen.
Zu Z. 3 (§ 3 Abs. 4 dritter Satz):
In Anlehnung an Art. 86 Abs. 2 B-VG wird der Fall geregelt, dass mehr als eine Stelle ausgeschrieben ist. Der Besetzungsvorschlag soll dann mindestens doppelt so viele Personen umfassen, als Richterinnen/Richter zu ernennen sind.
Zu Z. 4 und 5 (§ 5 Abs. 5 und 6):
Die Regelung des § 56 Abs. 2 Stmk. L-DBR wird in den § 5 Abs. 5 integriert und damit sichergestellt, dass der Personalausschuss auch diese Nebenbeschäftigungen zu untersagen hat. Die Regelung entspricht somit § 4 Abs. 1 und 2 des UVS-Gesetzes.
Zu Z. 6 (§ 7 Abs. 2 Z. 7):
Durch die neu eingefügte Z. 7 soll die Amtsenthebung für den Fall ermöglicht werden, dass der Disziplinarausschuss rechtskräftig entschieden hat, dass ein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Richteramtes nachhaltig beeinträchtigt, aber nicht die Entlassung ausgesprochen hat. Die Amtsenthebung führt in diesem Fall zur Beendigung des Richteramtes, nicht aber zum Ausscheiden aus dem Landesdienst.
Zu Z. 7 (§ 9 Abs. 6 letzter Satz):
Beseitigung eines Redaktionsversehens.
Zu Z. 8 (§ 10 Abs. 1):
Da der Geschäftsverteilungsausschuss gemäß § 41 Abs. 2 StLVwGG vor dem Personalausschuss gewählt wird, ist diese Bestimmung in der Praxis nicht umsetzbar.
Zu Z. 9 (§ 10 Abs. 4 letzter Satz):
Beseitigung eines Redaktionsversehens.
Zu Z. 10 (§ 11 Abs. 5 und 6 Satz):
Die Bestimmung wird sprachlich neu gefasst. Statt "vorzuschlagen" wird der Ausdruck "gewählt" verwendet bzw. der Ausdruck "Vorschlag" durch "Stimme" ersetzt.
Zu Z. 11 (§ 12 Abs. 6 zweiter Satz):
Beseitigung eines Redaktionsversehens.
Zu Z. 12 (§ 13 Abs. 2 erster Satz):
Beseitigung eines Redaktionsversehens.
Zu Z. 13 (§ 13 Abs. 4 Z. 4):
Die interne Qualitäts- und Leistungssicherung soll nicht im Rahmen der Geschäftsstelle, sondern durch eine eigene Controllingstelle durchgeführt werden. Neu hinzugefügt wird die Bestimmung, dass bei der Erstattung von Empfehlungen nicht der Anschein einer Einflussnahme auf die Rechtsprechung entstehen soll.
Zu Z. 14 und 15 (§ 14 Abs. 3 und 5):
Anpassung an das neue Haushaltsrecht.
Zu Z. 16 (§ 16 Abs. 1):
Die Geschäftsstelle ist nicht die Poststelle des Landesverwaltungsgerichtes.
Zu Z. 17 und 18 (§ 16 Abs. 4, § 16a ):
Die interne Qualitäts- und Leistungssicherung soll nicht im Rahmen der Geschäftsstelle durchgeführt werden, sondern es soll eine eigene Controllingstelle geschaffen werden.
Zu Z. 19 (§ 20 Abs. 4 erster Satz):
Vorschläge für die Bestellung von Laienrichterinnen/Laienrichtern können nur in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen sein. Das Vorschlagsrecht des Personalausschusses soll daher entfallen.
Zu Z. 20 (§ 21 Abs. 2 Z. 1 und 2):
Sprachliche Anpassung an das Verfahrensrecht.
Zu Z. 21 (§ 28 erster Satz):
Zuständig für die Erstellung der Geschäftsausweise soll die Controllingstelle sein (§ 16a).
Zu Z. 22 (§ 34 Abs. 2 Z. 2):
Es wird klargestellt, dass die Ausübung einer Tätigkeit, die weisungsgebunden zu besorgen ist, unzulässig ist.
Zu Z. 23 (§ 34 Abs. 2 Z. 5):
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. März 2013, 2012/12/0097, ausgesprochen, dass Dienstreisen von UVS-Mitgliedern, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer weisungsfreien rechtsprechenden Tätigkeit stehen, keines Dienstreiseauftrages bedürfen. Zu diesen weisungsfrei zu besorgenden Entscheidungstätigkeiten gehört auch die Durchführung des der Entscheidung vorgelagerten Verwaltungsverfahrens, insbesondere die Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Es wird daher normiert, dass Dienstreisen, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der richterlichen Tätigkeit in einem bestimmten Verfahren stehen, keines Dienstreiseauftrages iSd § 3 Abs. 1 Stmk. L-RGG bedürfen. Für die Erstattung der Reisekosten gelten die Bestimmungen des Stmk. L-RGG.
Zu Z. 24 (§ 42a):
§ 4 StLVwGG sieht vor, dass das Amt als Landesverwaltungsrichterin/Landesverwaltungsrichter mit der Angelobung beginnt. Der Angelobung kommt also konstitutive Wirkung zu. § 4 StLVwGG tritt jedoch erst mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Damit der bereits im November durchgeführten erstmaligen Angelobung diese konstitutive Wirkung zukommt, wird in den Übergangsbestimmungen eine gesetzliche Grundlage geschaffen. § 42a wird rückwirkend mit 10. November 2013 in Kraft gesetzt. Das Richteramt beginnt mit 1. Jänner 2014.