LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


Die bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben bezüglich Parteienförderung erfordern vom Landesgesetzgeber nach der Beschlussfassung des StPFö-VG nunmehr ergänzend eine Regelung der durch die Gemeinden gewährten Parteienförderung, mit der sicher gestellt wird, dass die vorgegeneben Obergrenzen keinesfalls überschritten werden können.

Nach der Beschlussfassung des StPFö-VG stünde bei Ausschöpfung des maximalen Rahmens noch ein Betrag von € 5,45 je wahlberechtigter Person zur Verfügung. Bisher war die durch Gemeinden gewährte Parteienförderung in der Steiermark gesetzlich nicht geregelt. Die bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben erfordern aber eine Sicherstellung, dass die in einem Bundesland gewährten Parteienförderungen in Summe € 22 (wertgesichert) je wahlberechtigter Person keinesfalls überschreiten, davon maximal € 11 an die Landesebene und maximal € 11 an die Bezirks- und Gemeindeebene. Mit dieser Novellierung wird die Einhaltung dieser Vorgaben sichergestellt, indem nach der Regelung der vom Land zu gewährenden Förderungen in der Stammfassung nunmehr diese Novellierung auch die von den Gemeinden zu gewährenden Förderungen regelt. Außerdem erfolgt hiermit eine klare und einheitliche gesetzliche Regelung der bislang nur auf Basis eines Jahrzehnte alten Regierungsbeschlusses ("Schulungsgelder") abgewickelten Parteienförderung durch die Gemeinden.

Mit dieser Novellierung werden € 5,00 je wahlberechtigter Person als von der Gemeinde verpflichtend zu leistendem Beitrag festgeschrieben.

Die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zu einer solchen Regelung ergibt sich aus der Generalklausel des Art. 116 Abs. 1 B-VG, und diese Zuständigkeit wird durch die Verfassungsbestimmungen des Parteiengesetzes 2012 offensichtlich nicht beschränkt. Selbstverständlich ist der so gewonnene Betrag in den im § 3 PartG vorgesehenen Rahmen einzurechnen. Gemeinden geben aber schon bislang Geld zur Förderung der politischen Parteien auf privatrechtlicher Basis aus. Rechtlich spricht nichts dagegen, dass der Landesgesetzgeber diese Praxis auf eine gesetzliche Grundlage stellt. Weil die steirische Landesgesetzgebung mit dem bereits bestehenden StPFö-VG und dieser Novelle dazu ein in sich geschlossenes Regime der Parteienförderung schafft und die Abwicklung dieser Förderung auf eine öffentlich-rechtliche Grundlage stellt, ist eine solche gesetzliche Grundlage sogar bundesverfassungsrechtlich (Art. 18 B-VG!) geboten.

Alle steirischen Gemeinden ausgenommen Graz haben den sich aus der Berechnung von € 5,00 je wahlberechtigter Person ergebender Betrag an die Landesregierung zu übermitteln. Alle Parteien, die in den Gemeinderäten der Steiermark vertreten sind, haben bei der Landesregierung diese Förderungen zu beantragen. Verwaltungsvereinfachend müssen Parteien, die eine Landtagspartei sind, nur einen Antrag stellen. Parteien, die zwar nicht im Landtag vertreten sind, aber eine Landesorganisation haben, müssen auch nur einen Antrag stellen. Lediglich Parteien, die keine Landesorganisation aufweisen, müssen im Einzelnen derartige Anträge stellen, das wird z. B. bei Namenslisten, die nur in einer einzigen Gemeinde der Steiermark existieren, der Fall sein.

Die Landesregierung hat dann die Mittel nach der jeweiligen Stärke der Parteien, die diese in Summe in sämtlichen Gemeinderäten der Steiermark aufweisen, zuzuteilen. Parteien, die keinen fristgemäßen Antrag stellen, verzichten auf diese Mittel, die dann (anteilsmäßig) an die Gemeinden zurück zu überweisen sind.
 
Für die Verteilung der Mittel auf die Bezirks- und Gemeindeebene ist dann die jeweilige Partei im Innerverhältnis verantwortlich. Die nach diesem zweiten Abschnitt zur Verfügung gestellten Mittel müssen jedenfalls auf diese Ebenen verteilt werden, auf der Landesebene dürfen sie nicht verwendet werden.

Die Einhaltung dieser Vorgaben wird - wie nach diesem Landesverfassungsgesetz zur Gänze - von den jeweils auf Bundesebene zu nominierenden SteuerprüferInnen geprüft werden.

Die Landeshauptstadt Graz wird von der Regelung des Ablaufes der Gemeindeförderung ausgenommen, weil sie zugleich politischer Bezirk und Gemeinde sowie darüber hinaus Stadt mit eigenem Statut ist. Daher wäre der Aufwand durch die Vollziehung der organisatorischen Bestimmungen dieses Gesetzes zu groß. Für Graz wird außer den verpflichtenden € 5 eine maximale Obergrenze von € 5,45 je wahlberechtigter Person festgelegt.

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu § 6a:

Diese Bestimmung entspricht dem § 4, beide Bestimmungen betreffen die Förderung der bezirks- und gemeindepolitischen Arbeit. Die neu eingefügte Bestimmung berücksichtigt, dass nicht alle Parteien, die in den Gemeinderäten der Steiermark vertreten sind, politische Parteien sind, z.B. Namenslisten. Deren Förderung soll nach diesem Abschnitt möglich sein. Die Mittel stehen wie nach dem ersten Abschnitt ausschließlich der Tätigkeit der Parteien auf Bezirks- oder Gemeindeebene zu.

Zu § 6b:

Im Sinn einer Verwaltungsvereinfachung erfolgt die Abwicklung nicht über die einzelnen Gemeinden, die Bezirks- oder Regionsebene sondern über die Landesregierung. Daher haben die Parteien entsprechende Anträge zu stellen. Für das erste Jahr gibt es Übergangsbestimmungen.
 
Zu Abs. 3:
Wenn die Mittel dem Wahlergebnis entsprechend auf die einzelnen Parteien verteilt worden sind, erfolgt die Verteilung auf die Organisationseinheiten durch die jeweilige Partei, bei Landtagsparteien durch diese, ansonsten durch die Gemeinderatsparteien im Sinn der Definition des § 7 Z. 4. Im Fall von Namenslisten, die oft nur in einer Gemeinde vertreten sind, entfällt diese parteiinterne Verteilung, weil hier der Verteiler und der Empfänger der Förderung zusammen fällt. Der von den Parteien zu erstellende Förderplan soll der Objektivierung der jeweils innerparteilich ablaufenden Verteilungsprozesse dienen.

Zu § 6c:

Anstelle der jahrzehntelang auf Basis eines Regierungsbeschlusses durchgeführten Einhebung sogenannter "Schulungsgelder" von den Gemeinden wird diesen nunmehr landesverfassungsgesetzlich vorgeschrieben, je bei der letzten in ihrem Bereich durchgeführten Gemeinderatswahl wahlberechtigen Person 5 Euro zur Verfügung zu stellen. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung legt das Gesetz fest, dass dieser (wertgesicherte) Betrag, der sich durch die Gemeinden leicht ermitteln lässt, an die Landesregierung zu überweisen ist. Da diese Bestimmung erst mit 1.1.2014 in Kraft tritt, greift die Wertsicherung erst für das Jahr 2015, wodurch keinesfalls die gleichartig wertgesicherten Höchstgrenzen der bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben überschritten werden können.
 
Zu Abs. 2:
Die Landesregierung hat die von allen Gemeinden überwiesenen Mittel im Verhältnis auf die in sämtlichen Gemeinderäten außer Graz vertreten Parteien aufzuteilen. Basis für die Berechnung bilden die gültigen Stimmen sowie deren Anteil an allen anderen in den Gemeinderäten vertreten Parteien. Hat eine Partei keinen fristgemäßen Antrag gestellt, sind die entsprechenden Mittel vom Land an die Gemeinde zurück zu überweisen.

Zu § 6d:

Diese Bestimmung entspricht der für die übrigen Gemeinden geltenden Regelung des § 6a, wobei die Absätze 2 und 3 ersatzlos entfallen. Diese Abweichung ergibt sich daraus, dass im Fall der Landeshauptstadt Graz einerseits keine Weiterverteilung auf die Bezirks- oder Gemeindeebene stattfinden kann, weil dies hier ident ist, und andererseits weil hier keine Landespartei eine Verteilung vornehmen muss, weil hier die Mittel direkt an die im Gemeinderat der Stadt Graz vertretenen Parteien gelangen.

Zu § 6e:

Diese Bestimmung entspricht der für die übrigen Gemeinden geltenden Regelung des § 6b, wobei hier der Absatz 3 ersatzlos entfällt. Wie schon in den Erläuterungen zu § 6d erwähnt, kann es hier aus systematischen Gründen keine Anträge auf Einzelförderung geben.

Zu § 6f:
 
Diese Bestimmung entspricht der für die übrigen Gemeinden geltenden Regelung des § 6c, wobei hier der Absatz 4 ersatzlos entfällt. Wie schon in den Erläuterungen zu §§ 6d und 6e angemerkt, entfällt hier aus systematischen Gründen einen Weiterverteilung dieser Mittel, womit auch ein Förderplan keinen Sinn macht. Die Verwendung dieser Mittel erfolgt hier direkt durch die jeweilige im Gemeinderat vertretene Partei, die im Rahmen der bundesgesetzlichen Regelungen geprüft wird.
  
Zu Abs. 1:
Die Landeshauptstadt Graz ist zugleich Gemeinde und politischer Bezirk. Außerdem ist sie die einzige steirische Stadt mit eigenem Statut. Diese Ausnahmestellung und der Wunsch der Landeshauptstadt Graz, hier eine höhere Förderung zu ermöglichen, da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens aufgrund eines Gemeinderatsbeschlusses bereits für das Jahr 2013 eine weitaus höhere Förderung wirksam war, führen hier zur Normierung einer Förderhöhe von mindestens fünf, höchstens aber 5,45 € je bei der letzten Gemeinderatswahl in Graz wahlberechtiger Person.
 
Zu Abs. 2:
Hier übernimmt die Bürgermeisterin / der Bürgermeister die Aufgabe der Aufteilung des Jahresbetrages auf die einzelnen Parteien.

Zu § 8:
 
Zur Sicherung der Einhaltung der bundesverfassungsrechtlich vorgegebenen Grenzen wird Exklusivität der Förderungen auch auf die durch Gemeinden zu gewährenden bzw. gewährten Parteiförderungen ausgedehnt.

Zu § 12 Abs. 1:
 
Da diese gemeinschaftliche Bestimmung nicht für den 2. Abschnitt des 2. Teiles gilt, ist die entsprechende Ausnahme vorzusehen. Im Sinn einer Verwaltungsvereinfachung wird die Gemeindeförderung in einer Tranche abgewickelt. Eine Anwendung der Wertsicherung innerhalb des Jahres ist damit nicht möglich.

Zu § 17 Abs. 5:
 
Da diese Novelle mit 1.1.2014 in Kraft tritt und entsprechende Aktivitäten bereits Ende 2013 bzw. im Jänner 2014 erforderlich wären, sind für dieses Jahr entsprechende Übergangsbestimmungen vorzusehen.
 

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Landesverfassungsgesetz vom ....., mit dem das Parteienförderungs-Verfassungsgesetz geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen: