LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ 2172/2

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Bildung

Betreff:
Anerkennung eines ausgezeichneten Schulerfolges von sozial bedürftigen Schülerinnen und Schülern


zu:


  • 2172/1, Anerkennung eines ausgezeichneten Schulerfolges von sozial bedürftigen Schülerinnen und Schülern (Selbstständiger Antrag)


Der Ausschuss "Bildung" hat in seinen Sitzungen vom 10.09.2013 und 03.12.2013 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

Mit Beschluss des Ausschusses für Bildung, Schule, Kinderbetreuung und Sport vom 10.09.2013 wurde die Steiermärkische Landesregierung ersucht eine Stellungnahme zum Antrag, Einl.Zahl 2172/1, abzugeben.

Aufgrund dieses Beschlusses erstattet die Steiermärkische Landesregierung folgende Stellungnahme:

Die Landtagsabgeordneten Claudia Klimt-Weithaler und Dr. Werner Murgg haben am 28. 8. 2013 im Landtag Steiermark einen Selbstständigen Antrag (§ 21 GeoLT) betreffend "Anerkennung eines ausgezeichneten Schulerfolges von sozial bedürftigen Schülerinnen und Schülern" wie folgt eingebracht.

"Seit diesem Jahr ist es nicht mehr nötig, für den Erhalt der Schul- und Heimbeihilfe einen günstigen Schulerfolg mit einem Notendurchschnitt von 2,9 bzw. 3,1 nachzuweisen.
Grundsätzlich ist diese Neuregelung zu begrüßen, da damit mehr Kinder aus sozial bedürftigen Familien in den Genuss der Beihilfe kommen.
Leider ist hiermit aber auch die Berücksichtigung eines ausgezeichneten Erfolges gefallen, der bisher mit einer Erhöhung des Grundbetrages um 202,-- Euro bzw. 404,-- Euro belohnt wurde.
Diese Erhöhung bedeutete sicherlich für viele Schülerinnen und Schüler eine zusätzliche Motivation und wurde als Anerkennung für ihre besondere Leistung verstanden.
Da die Zahl der in Frage kommenden Schülerinnen und Schüler und damit die Summe, mit der das Budget belastet würde, nicht allzu hoch sein dürfte, stellt sich die Frage, ob nicht das Land Steiermark in diesen Fällen einspringen könnte und den betreffenden Schülerinnen und Schülern einen vergleichbaren Betrag als eine Art Stipendium zukommen lässt.
Die Landesregierung wird aufgefordert, für sozial bedürftige Schülerinnen und Schüler, die Anspruch auf Schul- oder Heimbeihilfe haben, im Falle eines ausgezeichneten Schulerfolgs im vorangegangen Schuljahr als Anerkennung für ihre besondere Leistung ein Stipendium in Höhe der bisher im Rahmen der Schul- und Heimbeihilfe vorgesehenen Höhe bereitzustellen."

Dazu ergeht folgende Stellungnahme:

Grundsätzlich wird auf § 20a des Schülerbeihilfengesetzes verwiesen:
§ 20a:
"Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung außerordentliche Unterstützungen zum Ausgleich von durch den Schulbesuch verursachten sozialen Härten gewähren. Die außerordentliche Unterstützung soll für ein Schuljahr 84,-- Euro nicht unterschreiten und den Grundbetrag der Schulbeihilfe, bei einem Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern die Grundbeträge der Schul- und Heimbeihilfe zusammen, nicht überschreiten."

Die Verknüpfung des besonderen Schulerfolges mit der Frage der sozialen Bedürftigkeit stellt eine rechtlich unzulässige Vermischung von unterschiedlichen Förderaspekten dar. Besondere Schulleistungen sind nur aus diesen Gründen und nicht im Hinblick auf die soziale Bedürftigkeit zu honorieren. Dies würde eine gleichheitswidrige Bevorzugung einer bestimmten Personengruppe bedeuten.
Aus diesem Grund kann der Antrag nicht befürwortet werden.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Bericht des Ausschusses für Bildung, zum Antrag Einl.Zahl 2172/1, der Abgeordneten Claudia Klimt-Weithaler und Dr. Werner Murgg, betreffend Anerkennung eines ausgezeichneten Schulerfolges von sozial bedürftigen Schülerinnen und Schülern, wird zur Kenntnis genommen.