LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 2274/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 21.10.2013, 00:00:00


Geschäftszahl(en): ABT05-42514/2004-141
Zuständiger Ausschuss: Verfassung
Regierungsmitglied(er): Hermann Schützenhöfer
Beilagen: Vorblatt und Erläuterungen, Textgegenüberstellung

Betreff:
Gesetz, mit dem das Landes-Gleichbehandlungsgesetz und das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark geändert werden

Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung: siehe Beilagen


Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Oktober 2013.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ....., mit dem das Landes-Gleichbehandlungsgesetz und das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark geändert werden

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1              Änderung des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes
Artikel 2              Änderung des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark


Artikel 1
Änderung des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes

Das Landes-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 66/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. [    ], wird wie folgt geändert:

1.     Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 29a lautet: "Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung".
b) Nach dem Eintrag "§ 32 Gleichbehandlungsgebot"  wird die Zeile "§ 32a Benachteiligungsverbot" eingefügt.

2.     In § 1 Z. 2 wird die Wortfolge "
der Rasse und ethnischen Herkunft" durch die Wortfolge "einer ethnischen Zugehörigkeit" ersetzt.

3.     § 3 Abs. 1 Z. 2 lautet:
"2.      ihrer ethnischen Zugehörigkeit."

4.     § 3 Abs. 2 Z. 2 lautet:
"2.      die einer ethnischen Gruppe angehören,"

5.     § 3 Abs. 4 lautet:
"(4) Eine Diskriminierung liegt überdies vor, wenn jemand wegen eines Naheverhältnisses zu einer Person, bei der ein im § 1 genannter Diskriminierungsgrund vorliegt, benachteiligt wird."

6.     § 4 Abs. 5 entfällt.

7.     Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Überdies ist der für die ausgeschriebene Stelle oder die ausgeschriebene Funktion gebührende monatliche Mindestgehalt bekannt zu geben."

8.     Dem § 10 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) Eine Diskriminierung liegt überdies vor, wenn jemand wegen eines Naheverhältnisses zu einer Person, bei der ein im § 1 genannter Diskriminierungsgrund vorliegt, belästigt wird."

9.     Dem § 11 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
"(4) Eine Diskriminierung liegt überdies vor, wenn jemand wegen eines Naheverhältnisses zu einer Person, bei der ein im § 1 genannter Diskriminierungsgrund vorliegt, sexuell belästigt wird."

10.   In § 28 Abs. 3 wird die Wortfolge "€ 700" durch die Wortfolge"1.000 Euro" ersetzt.

11.   § 29a lautet:

"§ 29a
Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung

(1) Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie Diskriminierungen verhindert.
(2) Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus in § 5 Abs. 1 genannten Gründen vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen."

12.   § 32 lautet:

"§ 32
Gleichbehandlungsgebot

(1) Organe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände dürfen bei der Besorgung ihrer Aufgaben im Bereich der Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung niemanden im Sinne des Gesetzes mittelbar oder unmittelbar diskriminieren, belästigen oder sexuell belästigen.
(2) Abs. 1 ist auf die Vollziehung folgender Angelegenheiten anzuwenden, soweit diese landesgesetzlich zu regeln sind:
1. Bildung einschließlich der beruflichen Aus- und Weiterbildung,
2. Gesundheit,
3. Soziales,
4. Zugang zu selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit einschließlich der Berufsberatung.
5. Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.
(3) Die in Gesetzen, Verordnungen oder auf andere Weise getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, mit denen Benachteiligungen aus einem der in § 1 genannten Diskriminierungsgründe verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes."

13.   Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:

"§ 32a
Benachteiligungsverbot

Eine Person darf durch Organe gemäß § 32 als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht benachteiligt werden. Auch eine andere Person, die als Zeugin/Zeuge oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder eine Beschwerde unterstützt, darf als Reaktion auf eine solche Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht benachteiligt werden."

14.   § 33 Abs. 1 lautet:
"(1) Eine Person, die durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß § 32 verletzt ist, hat Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

15. Dem § 33 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:
"(4) Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie Diskriminierungen verhindert.
(5) Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus in § 1 genannten Diskriminierungsgründen vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.
(6) Für Ansprüche nach § 32 gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches."

16.   Dem § 39 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:
"(8) In der Geschäftsführung wird die Gleichbehandlungskommission von der Geschäftsstelle der/des Gleichbehandlungsbeauftragten unterstützt."

17.   Dem § 42 Abs. 1 Z. 8 wird folgende Z. 9 angefügt:
"9.      hat für die Fortbildung der Kontaktpersonen Sorge zu tragen."

18.   § 46 Abs. 1 Z. 2 lit. c lautet:
"c)     einer Abwesenheit vom Dienst von länger als drei Monaten."

19.   In § 47 wird die Wortfolge "
ohne Unterschied der Rasse, der ethnischen Herkunft" jeweils durch die Wortfolge "ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit" ersetzt.

20.   Dem § 50 Z. 8 werden folgende Z. 9 und 10 angefügt:
"9.      die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37,
10.     die Richtlinie 2010/41/EU des Europaischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates, ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 1."

21.   Dem § 53a Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, des § 1 Z. 2, § 3 Abs. 1 Z. 2, des § 3 Abs. 2 Z. 2, des § 3 Abs. 4, des § 9 Abs. 1, des § 28 Abs. 3,  des § 33 Abs. 1, des § 46 Abs. 1 Z. 2 lit. c sowie des § 47, die Einfügung des § 10 Abs. 5, des § 11 Abs. 4, des § 32a, des § 33 Abs. 4 bis 6, des § 39 Abs. 8, des § 42 Abs. 1 Z. 9, sowie des § 50 Z. 9 und 10 sowie  die Neufassung des § 29a und des § 32 sowie der Entfall des § 4 Abs. 5 durch die Novelle LGBl. Nr. [    ] treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der [   ] in Kraft."


Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013 wird wie folgt geändert:

1.
      Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag "§ 70 Karenzurlaub" die Zeile "§ 70a Auswirkungen einer Karenz auf den Arbeitsplatz" eingefügt.

2.
      Nach § 70 wird folgender § 70a eingefügt:

"§ 70a
Auswirkungen einer Karenz auf den Arbeitsplatz

(1) Hat der/die Bedienstete eine Karenz nach dem St.-MSchKG in Anspruch genommen, so darf die von ihm/ihr vor Antritt der Karenz innegehabte Stelle nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er/Sie hat darauf Anspruch nach Wiederantritt des Dienstes
1. wieder mit jener Stelle, auf dem er/sie vor Antritt der Karenz verwendet wurde, oder
2. wenn diese Stelle nicht mehr existiert, mit einer anderen gleichwertigen Stelle seiner/ihrer Dienststelle oder
3. wenn eine solche Stelle nicht zur Verfügung steht, mit einer gleichwertigen Stelle einer anderen Dienststelle oder
4. wenn auch eine solche Stelle nicht zur Verfügung steht, mit einer nicht gleichwertigen Stelle
a) seiner/ihrer Dienststelle oder, sofern eine solche nicht zur Verfügung steht
b) einer anderen Dienststelle
betraut zu werden.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z. 3 und 4 lit b ist bei der Zuweisung einer Stelle einer anderen Dienststelle nach Möglichkeit auf Wünsche des/der Bediensteten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage der Stelle beziehen.
(3) Im Falle des Abs. 1 Z. 4 ist der/die Bedienstete dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Bediensteter/eine Bedienstete zu behandeln, der/die Gründe für seine/ihre Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat."

3.     Dem § 303 Z. 8 wird folgende Z. 9 angefügt:
"9.      Richtlinie 2006/54 EG: Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, ABl. Nr. L 204 vom 26.7.2006, S 23."

4.     Dem § 306 Abs. 20 wird folgender Abs. 21 angefügt:
"(21) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses sowie die Einfügung des § 70a und des § 303 Z. 9 durch die Novelle LGBl. Nr. [      ] treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der [   ] in Kraft.