Aufgrund dieses Beschlusses berichtet die Steiermärkische Landesregierung wie folgt:
Seitens der Abteilung 15 - Wohnbauförderung wird zu den Punkten 5. und 7. folgende Stellungnahme abgegeben:
ad 5.)
Die Aufgaben des Wohnbauförderungsbeirates sind im § 1 Abs.2 des Gesetzes vom 14.03.1979, mit dem ein Wohnbauförderungsbeirat eingerichtet wird, definiert. Aus den §§ 1 und 2 leg.cit. ergibt sich, dass es sich beim Beirat um ein Gremium handelt, dessen vorrangige Aufgabe es ist, dafür zu sorgen, dass auch gesellschaftspolitische Vorstellungen im Rahmen der Wohnbauförderung Berücksichtigung finden. Der Beirat ist gemäß § 4 leg.cit. mindestens 2mal im Jahr einzuberufen. Tatsächlich finden 10 Sitzungen pro Jahr statt. In den letzten Jahren dauerte keine Beiratssitzung länger als 1 Stunde, durchschnittlich dauerten Beiratssitzungen unter einer halben Stunde.
Bei den Wohnbautischen handelt es sich um fachliche Beurteilungsgremien, deren Mitglieder Vertreter verschiedener Fachbereiche sind.
Unmittelbare Rechtsgrundlage für den Wohnbautisch (Neubau) sind der § 3 der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 sowie ein Regierungssitzungsbeschluss vom 16.04.2007 (Geschäftsordnung des Wohnbautisches).
Grundlage für den Sanierungswohnbautisch ist ein im Wohnbauserver kundgemachtes Grundsatzpapier, in dem Aufgabe und Zusammensetzung dieses Fachgremiums beschrieben sind. Der Sanierungswohnbautisch tagt ca. 40 mal jährlich, dauert durchschnittlich 8 Stunden und ist meistens mit Außendienst in der gesamten Steiermark verbunden.
Der Wohnbautisch (Gebäude mit mehr als 2 Eigentums- oder Mietwohnungen, Wohnheime bzw. Eigenheime in Gruppen) tagt unter der Federführung der für die örtliche Raumplanung zuständigen Dienststelle (zurzeit Fachabteilung 13 B) ca. 30 mal jährlich. Die durchschnittliche Dauer beträgt ca. 5 Stunden. Aus organisatorischen Gründen (die Raumplanungsunterlagen sind äußerst umfangreich) tagt dieser Wohnbautisch immer in der für die örtliche Raumplanung zuständigen Dienststelle.
Zusammengefasst wird daher festgehalten:
Die inhaltlichen Aufgaben sowie die quantitativen Anforderungen (zeitliche Beanspruchung) für den Wohnbauförderungsbeirat einerseits und die beiden "Tische" andererseits sind grundverschieden. Deswegen sollte es auch in Zukunft in diesen Bereichen eine konsequente Trennung geben.
Hinzugefügt wird, dass sich der Wohnbauförderungsbeirat in seiner Sitzung vom 18.04.2012 ausführlich mit der gegenständlichen Angelegenheit auseinandergesetzt hat. Vom 2. Präsidenten des Landtages Steiermark und Vorsitzenden des Wohnbauförderungsbeirates, Dir. OSR. Franz Majcen, wurde nach intensiver Erörterung der Angelegenheit festgehalten:
"Zusammenfassend seien alle für die Aufrechterhaltung des Wohnbauförderungsbeirates und nicht für eine Zusammenlegung mit dem Wohnbautisch. Es habe immer konstante Beschlüsse gegeben und er sei ein Anhänger dieser Kontinuität, die es fortzusetzen gelte."
Aus den angeführten Gründen wird daher der Standpunkt vertreten, dass aus sachlichen Erwägungen der Wohnbauförderungsbeirat in seiner bisherigen Form bestehen bleiben sollte.
ad 7)
§ 2 Abs. 2 erster Satz des Gesetzes vom 14.03.1979, mit dem ein Wohnbauförderungsbeirat eingerichtet wird, lautet:
"Die Mitglieder des Beirates sind über Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen politischen Parteien von der Landesregierung auf die Dauer ihrer Amtszeit unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4 in der Weise zu bestellen, dass jeder politischen Partei so viele Mitglieder zukommen, als sie Sitze in der Landesregierung innehat."
Diese Bestimmung ermöglicht es jedenfalls, dass die politischen Parteien intern die erforderlichen Nominierungen von ihren Landtagsklubs vorschlagen lassen. Daher ist diesbezüglich eine Gesetzesnovellierung auch nicht unbedingt erforderlich.
Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 2012.