- 2000/1,
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen (Regierungsvorlage)
Der Ausschuss "Verfassung" hat in
seiner Sitzung
vom
25.06.2013
über
den oben angeführten Gegenstand
die Beratungen durchgeführt.
Begründung: Im Jahr 2009 wurde zwischen dem Bund und den Ländern die Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen abgeschlossen. Diese ist mit 1.9.2009 in Kraft getreten.
Durch den Abschluss der Vereinbarung haben sich die Länder verpflichtet, in den landesgesetzlichen Vorschriften die Pflicht zum halbtägigen Besuch einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung von Kindern im letzten Kinderbetreuungsjahr vor Eintritt der Schulpflicht vorzusehen und sicherzustellen, dass dieser halbtägige Besuch kostenlos ist. In der Steiermark wurde das verpflichtende kostenlose Kinderbetreuungsjahr durch die Novelle des Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 73/2010, eingeführt, die Kostenfreiheit war zunächst auf Grund der Novelle des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes LBGl. Nr. 104/2008 erfüllt und ist auch nach Abschaffung des Gratiskindergartens durch die Novelle LGBl. Nr. 60/2011 weiterhin gewährleistet.
Als Beitrag zu den daraus entstehenden Mehrkosten der Länder hat der Bund den Ländern in den Kindergartenjahren 2009/2010 bis 2012/2013 je 70 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Die Aufteilung für die betreffenden Kindergartenjahre auf die Bundesländer wurde in der Vereinbarung ausgehend vom Anteil der jeweils kindergartenpflichtigen Kinder prozentuell genau geregelt. Die Steiermark erhielt zuletzt, wie in der Änderung der Vereinbarung 2011 festgelegt, im Kindergartenjahr 2011/2012 13,286%, das sind € 9,300.200.-, und im Kindergartenjahr 2012/2013 13,265%, das sind € 9,285.500.-.
Mit der vorliegenden Änderung der Vereinbarung soll die Mitfinanzierung des Bundes in der Höhe von jeweils 70 Millionen Euro für die Kindergartenjahre 2013/2014 und 2014/2015 verlängert werden (Artikel 6 Abs. 6 und Abs. 7 der Vereinbarung).
Es wird wiederum der genaue Aufteilungsschlüssel der vom Bund zugesagten Zweckzuschüsse auf die einzelnen Bundesländer für die Kindergartenjahre 2013/2014 und 2014/2015 festgelegt. Für die Steiermark beträgt der Anteil ausgehend vom Anteil der jeweils kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder im Kindergartenjahr 2013/2014 13,120%, das sind € 9,184.000.-, und im Kindergartenjahr 2014/2015 13,212%, das sind € 9,248.400.-.
Auf Anregung des Rechnungshofes wurden Klarstellungen in Artikel 7 der Vereinbarung insoferne vorgesehen, dass nur Bundeszuschüsse, die nicht für den Ersatz von Elternbeiträgen benötigt werden, für Maßnahmen der Qualitätssicherung des Kinderbetreuungsangebots und den Ausbau des Kinderbetreuungsangebots einzusetzen sind. Vor allem für Bundesländer wie die Steiermark, die schon vor dem Inkrafttreten der Art. 15a Vereinbarung keine Elternbeiträge für 5-Jährige eingehoben haben, ist diese Klarstellung wichtig. In Artikel 8 wird der Bundeszuschuss mit maximal € 960.- pro Kind für das Kindergartenjahr 2013/2014 und mit maximal € 980.- pro Kind für das Kindergartenjahr 2014/2015 beziffert.
Der aktuelle Vertragstext wurde in der Ministerratssitzung vom 21. Mai 2013 beschlossen.
Die Änderung der Vereinbarung soll nach dem Vorliegen der nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen zwischen dem Bund und jenen Ländern, deren Mitteilung über das Vorliegen der nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten an das Bundeskanzleramt bis zum Ablauf des Monats August 2013 erfolgt, mit 1. September 2013 in Kraft treten.
Der Landtag Steiermark darf keine Gesetzesänderungen beschließen, die der Regelung einer halbtägigen Gratisbetreuung widersprechen bzw. hat er die entsprechenden budgetären Vorkehrungen zu treffen. Da gemäß Art. 8 Abs. 4 L-VG 2010 Vereinbarungen, die den Landtag binden sollen, nur mit Genehmigung des Landtages abgeschlossen werden dürfen, ist die Genehmigung des Landtages Steiermark für die vorliegende Änderung der Vereinbarung erforderlich.
Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Juni 2013.
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen wird genehmigt.