EZ/OZ 1654/5
Schriftlicher Bericht
Ausschuss: Daseinsvorsorge
Betreff:
Verankerung von Anrainer- und Tierschutz im Pyrotechnikgesetz
zu:
- 1654/1, Verankerung von Anrainer- und Tierschutz im Pyrotechnikgesetz (Selbstständiger Antrag)
Der Ausschuss "Daseinsvorsorge" hat in seinen Sitzungen vom 15.01.2013, 10.09.2013 und 25.03.2014 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
Der Unterausschuss "Forderungen an die Bundesregierung" hat am 8.5.2013 beschlossen zum Stück mit der EZ 1654/1 "Verankerung von Anrainer- und Tierschutz im Pyrotechnikgesetz" eine Anfrage an die Bundesregierung zu stellen.
Das zuständige Bundesministerium für Inneres antwortete am 31.5.2013:
Zu Ihrem Antrag EZ 1654/1 betreffend Verankerung von Anrainer- und Tierschutz im
Pyrotechnikgesetz darf im Auftrag der Frau Bundesminister für Inneres wie folgt Stellung
genommen werden:
Vorweg darf festgehalten werden, dass das Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010), BGBl. I Nr. 131/2009, eingehende Regelungsregime vorsieht, die gewährleisten sollen, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden. Insbesondere dürfen Bewilligungen durch die Behörde nur erteilt werden, wenn im konkreten Einzelfall die genannten Gefährdungen sowie unzumutbare Lärmbelästigungen nicht zu befürchten sind. Darüber hinaus enthält das PyroTG 2010 weitgehende Verbote hinsichtlich Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen.
Die Erlassung des Pyrotechnikgesetzes 2010 stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 und Art. 102 Abs. 2 B-VG (Kompetenztatbestand "Sprengmittelwesen"). Ausgehend von dieser
verfassungsrechtlichen Grundlage und den entsprechenden einfachgesetzlichen
Bestimmungen in § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 und 2 des Sicherheitspolizeigesetzes
und den §§ 5 ff PyroTG 2010 ist das Pyrotechnikgesetz dem Bereich der Sicherheitsverwaltung zuzurechnen und von den örtlichen Sicherheitsbehörden zu
vollziehen. Demgemäß sind Besitz, Verwendung, Überlassung und Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände und Sätze im PyroTG 2010 überwiegend unter rein
sicherheitsverwaltungsrechtlichen Gesichtspunkten geregelt.
Dieser sicherheitspolizeiliche Ansatz ist im Wesentlichen auch der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (Pyrotechnikrichtlinie) immanent.
Neben der Umsetzung der Pyrotechnikrichtlinie wurde in das Pyrotechnikgesetz 2010
insbesondere erstmals ausdrücklich eine Regelung aufgenommen, die auf den Schutz von
Tieren neben dem Anrainerschutz vor Beeinträchtigungen durch unzumutbare
Lärmbelästigungen abstellt. In § 38 Abs. 2 PyroTG 2010 ist vorgesehen, dass die
Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätze innerhalb und in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten verboten ist. Dieses Verbot bezieht sich auf alle Kategorien von pyrotechnischen Gegenständen. Darüber hinaus ist in § 38 Abs. 1 PyroTG 2010 normiert, dass die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 im Ortsgebiet grundsätzlich verboten ist. Eine Zusammenschau der beiden genannten Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes 2010 zeigt aus dem Blickwinkel des Anrainer- und Tierschutzes, dass bereits derzeit im Ortsgebiet und in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten ein vollständiges Verbot der Verwendung von Raketen und Knallkörpern der Kategorie F 2 besteht und daher sowohl dem Anrainerschutz als auch dem Tierschutzanliegen Rechnung getragen wird.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Der Bericht des Ausschusses für Daseinsvorsorge zum Antrag, Einl.Zahl 1654/1, der Abgeordneten Amesbauer, BA , DI Hadwiger, Kogler, Mag.Dr. Mayer, MBL und Samt, betreffend Verankerung von Anrainer- und Tierschutz im Pyrotechnikgesetz, wird zur Kenntnis genommen.