LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


Mit dieser Novelle des Landes-Verfassungsgesetzes wird eine Ermächtigung des Landtages durch den Bundesverfassungsgesetzgeber, die Prüfkompetenzen des Landesrechnungshofes betreffend die Gebarungskontrolle von Gemeinden zu erweitern, wahrgenommen.
Mit Inkrafttreten der vorliegenden Novelle kann der Landesrechnungshof von Amts wegen die Gebarungskontrolle von Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern durchführen. Auf Antrag des Landtages sowie auf begründetes Ersuchen der Landesregierung (je zwei Mal jährlich möglich) prüft der Landesrechnungshof die Gebarung von Gemeinden über 10.000 Einwohner, die im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine auffällige Entwicklung bei Schulden und Haftung verfügen.
Neben der erforderlichen Ausgestaltungen der Bestimmungen über das Verfahren und den Verfahrensablauf der Gebarungsprüfung wird dem Landesrechnungshof neben der Möglichkeit eine Stellungnahme zum Landesrechnungsabschluss abzugeben auch die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme zu den im Entwurf des Landesbudgets enthaltenen Angaben zur Wirkungsorientierung abzugeben.
Der wesentliche Teil dieser Novelle soll - der neuen Gemeindestruktur entsprechend - mit Juni 2015 in Kraft treten.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ..... über die Änderung des Landes-Verfassungsgesetzes 2010 und des Gesetzes vom 22. November 2011, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 2010, die Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005, das Volksrechtegesetz, das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 und das Steiermärkische Kontrollinitiativegesetz geändert werden

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

(siehe angeschlossenen Gesetzestext)