Der Ausschuss "Finanzen" hat in seinen Sitzungen vom 03.12.2013 und 25.03.2014 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
Mit Beschluss des Ausschusses für Finanzen und Beteiligungen vom 03.12.2013 wurde die Steiermärkische Landesregierung ersucht eine Stellungnahme zum Antrag, Einl.Zahl 2305/1, abzugeben.
Aufgrund dieses Beschlusses erstattete die Steiermärkische Landesregierung folgende Stellungnahme:
In der Ausschusssitzung am 03.12.2013 wurde der Beschluss gefasst, die Landesregierung um Stellungnahme bezüglich der Einführung einer Dienstgeberabgabe zum Ausbau der Kinderbetreuung zu ersuchen, wobei der gegenständliche Antrag lautet wie folgt:
"Die Landesregierung wird aufgefordert, eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten, um Dienstgeber in der Steiermark, die keine betriebliche Kinderbetreuung anbieten, zu einer Dienstgeberabgabe zu verpflichten, die für den Ausbau und die Aufrechterhaltung von Kinderbetreuungsplätzen für Kinder ab dem ersten Lebensjahr zweckgewidmet ist, und diese Vorlage dem Landtag zur Beschlussfassung vorzulegen."
Von der Finanzabteilung wird folgende inhaltliche Stellungnahme als Vorschlag für ein Regierungssitzungsstück zur Erledigung des gegenständlichen Ersuchens übermittelt:
Grundsätzlich ist in kompetenzrechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Einführung einer Dienstgeberabgabe zum Ausbau der Kinderbetreuung in die Regelungskompetenz der Bundesländer fällt und vom verfassungsrechtlich garantierten Abgabenerfindungsrecht der Länder gedeckt ist.
Im gegenständlichen Antrag wird hinsichtlich der Ausgestaltung der zweckgebundenen Steuer eine Anlehnung an die Wiener Dienstgeberabgabe (2 Euro pro Dienstnehmer und Woche) vorgeschlagen. Diesbezüglich ist auf die bereits seit Jahrzehnten im Bundesland Wien existierende Regelung über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe zu verweisen.
Der gegenständliche Antrag zielt jedoch im Gegensatz zur "Wiener Regelung" darauf ab, jene Unternehmer, welche für ihre Dienstnehmer keine Kinderbetreuungseinrichtung zur Verfügung stellen, mit der neuen Abgabe zu belasten, wobei das Abgabenaufkommen dem Ausbau und der Aufrechterhaltung von Kinderbetreuungsplätzen gewidmet sein soll.
Damit bezieht der gegenständliche Antrag in den Abgabentatbestand als wesentliche Voraussetzung für das Entstehen der Abgabenschuld eine Untätigkeit betreffend den Ausbau betrieblicher Kinderbetreuungseinrichtungen ein, weshalb sich dieser wesentlich zur durch die Judikatur abgesicherten Rechtssituation im Bundesland Wien unterscheidet.
Darüber hinaus ist auch festzuhalten, dass in Abgabengesetzen der Länder bezüglich der Regelung des Abgabengegenstandes sowie der Ausgestaltung der Abgabe auf den Gleichheitsgrundsatz sowie auf das diesem innewohnende Sachlichkeitsgebot Bedacht zu nehmen ist, was konkret bedeutet, dass in Unternehmen verschiedenster Branchen und Größen ein im Umfang sowie in der Regelmäßigkeit unterschiedlicher Betreuungsbedarf zu berücksichtigen ist, wobei auch die Anzahl und das Alter der zu betreuenden Kinder sowie die sich daraus abzuleitende Art der Betreuung relevante Parameter darstellen. Wesentliche reale Unterschiede müssen zu einer unterschiedlichen Regelung führen.
Sollte die Bedarfsanalyse in einem Unternehmen keinen bestehenden oder zu erwartenden Kinderbetreuungsbedarf ergeben, wäre es abgabenrechtlich äußerst bedenklich, wenn für den Steuerpflichtigen somit keine Möglichkeit bestünde, Maßnahmen zur Vermeidung der Abgabenbelastung zu setzen, was einen missbräuchlichen Zwang darstellen würde.
Auf Grund der Erfahrung des Bundeslandes Wien mit der Einführung einer Dienstgeberabgabe ist überdies mit einem erheblichen Steuerwiderstand gegen die Einführung der gegenständlichen Abgabe auf Landesebene sowie mit einer großen Anzahl von verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu rechnen.
Weiters besteht für eine Zweckbindung in einem Abgabengesetz aus haushaltsrechtlicher Sicht keine Notwendigkeit, da der Landeshaushalt ohnehin im Rahmen einer Gesamtbedeckung für die dem Land Steiermark durch die Aufgabenvollziehung entstehenden Kosten Sorge trägt.
Ebenso wäre der Umstand zu berücksichtigen, dass der Wirtschaftsstandort im Bundesland Steiermark durch eine zusätzliche Belastung der DienstgeberInnen naturgemäß eine Schlechterstellung gegenüber anderen Bundesländern erfahren und eine derartige Abgabe den ohnehin bereits sehr hoch besteuerten Faktor Arbeit weiter belasten würde.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann daher die Einführung einer Dienstgeberabgabe in der vorgeschlagenen Form unter Berücksichtigung der aufgeworfenen Rechtsfragen sowie der Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage nicht empfohlen werden.
Der Bericht des Ausschusses für Finanzen zum Antrag, Einl.Zahl 2305/1, der Abgeordneten Claudia Klimt-Weithaler und Dr. Werner Murgg, betreffend Dienstgeberabgabe zum Ausbau der Kinderbetreuung, wird zur Kenntnis genommen.