EZ/OZ: 2501/1
Regierungsvorlage
eingebracht am 30.01.2014, 00:00:00
Geschäftszahl(en): ABT06BS-1013/2010-177; ABT06BS-15D1/2013-22
Zuständiger Ausschuss: Verfassung
Regierungsmitglied(er): Michael Schickhofer
Beilagen: Vereinbarung
Betreff:
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Besuch von landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
Gemäß Art. 8 Abs. 2 Landes-Verfassungsgesetz 2010 (L-VG) kann das Land Steiermark Vereinbarungen mit anderen Ländern über Angelegenheiten ihres selbständigen Wirkungsbereiches schließen. Diese sind der Bundesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. obliegt der Abschluss dieser Vereinbarungen namens des Landes dem Landeshauptmann. Vereinbarungen, die nicht vom Landtag zu genehmigen sind, dürfen nur mit Genehmigung der Landesregierung abgeschlossen werden und sind dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
Die Vereinbarung wurde vorbehaltlich der Erfüllung der landesverfassungsrechtlichen Erfordernisse im Zuge der Landeshauptleutekonferenz am 12. November 2013 von allen Landeshauptleuten unterzeichnet. Der Landeshauptmann war dazu unabhängig von einer Genehmigung der Landesregierung gemäß Art. 105 Abs. 1 B-VG i.V.m. Art. 7 und Art. 40 Abs. 1 L-VG befugt. Es ist daher im Nachhinein die Willensbildung im Innenverhältnis durch die Landesregierung nachzuholen [Vgl. Grabenwarter in Grabenwarter (Hrsg.), Steiermärkische Landesverfassung (2013) 29 Rz. 8 f m.w.N.]. Eine beglaubigte Abschrift wurde dem Amt von der Verbindungsstelle übermittelt.
Mit der gegenständlichen Vereinbarung soll in Analogie zu den Berufsschulen (Kuchler Beitrag) ein finanzieller Ausgleich für den Sachaufwand, der bei dem Landesgrenzen überschreitenden Besuch von landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen im Zusammenhang mit dem Schulerhaltungsaufwand entsteht, geschaffen werden.
Damit können die sich aus strukturellen Veränderungen ergebenden Wanderungsbewegungen von Schülerinnen und Schülern in andere Bundesländer und die damit verbundenen Belastungen ausgeglichen werden. Auch können dadurch Wünsche für die Schaffung bestimmter Spezialausbildungen hintangehalten werden, weil auf das Angebot in einem anderen Bundesland verwiesen werden kann. Diese strukturelle Schwerpunktbildung findet damit vor allem im Berufsschulbereich einen Ausgleich.
Über Mitteilung der Verbindungsstelle der Bundesländer vom 12. November 2013 wurde die Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG der Bundesregierung zur Kenntnis gebracht, womit zugleich das Erfordernis von Art. 8 Abs. 2 letzter Satz L-VG erfüllt ist.
Der beiliegende Vereinbarungstext entspricht den ab 1. Jänner 2014 geltenden Formatierrichtlinien des Legistischen Handbuches.
Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Jänner 2014.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Besuch von landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen wird zur Kenntnis genommen.