EZ/OZ: 2519/1
Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)
eingebracht am 06.02.2014, 10:50:35
Landtagsabgeordnete(r): Klaus Zenz (SPÖ), Peter Tschernko (ÖVP), Barbara Riener (ÖVP), Franz Schleich (SPÖ)
Fraktion(en): SPÖ, ÖVP
Zuständiger Ausschuss: Soziales
Regierungsmitglied(er): Siegfried Schrittwieser
Beilagen: BHG Novelle.docx
Betreff:
Novellierung des Behindertengesetzes betreffend Sachverständigengebühren
Das Steiermärkische Behindertengesetz sieht gemäß § 42 Abs. 5 Z. 2 lit. a vor, dass die Bezirksverwaltungsbehörde nach Abs. 4 lit. b vor der Entscheidung über die Gewährung von Hilfeleistungen gemäß § 3 Abs. 1 lit. h, i, j und l sowie gemäß § 3 Abs. 1 lit. d, soferne Hilfe zur beruflichen Eingliederung nach § 8 Abs. 1 lit. a in Einrichtungen gemäß § 43 gewährt wird, ein Gutachten des Sachverständigenteams einzuholen hat, welches den individuellen Hilfebedarf feststellt. In allen übrigen Verfahren nach Abs. 4 lit. b kann ein Gutachten des Sachverständigenteams eingeholt werden, wenn es die Bezirksverwaltungsbehörde für notwendig erachtet.
Bei diesem Gutachten des Sachverständigenteams handelt es sich um ein Gutachten von nichtamtlichen Sachverständigen gemäß § 52 Abs. 2 AVG. Während die Kosten der Amtssachverständigen (§ 52 Abs. 1 AVG) von jener Gebietskörperschaft zu tragen sind, deren Bedienstete sie sind, sind die Kosten nichtamtlicher Sachverständiger gemäß § 76 AVG Barauslagen der Behörde, die der Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Ersatz vorzuschreiben sind. Dasselbe gilt für alle weiteren eingeholten nichtamtlichen Sachverständigengutachten.
Um diese Kosten nicht auf die Parteien abzuwälzen, wird ein entsprechender Passus in § 54 des Steiermärkischen Behindertengesetzes aufgenommen, wonach die Kosten für die Heranziehung von nichtamtlichen Sachverständigen von Amts wegen zu tragen sind (vgl. § 76 Abs. 5 AVG). Die Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen sollen von jenem Rechtsträger getragen werden, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat. Es kommt also darauf an, für welchen Rechtsträger die Behörde, die den nichtamtlichen Sachverständigen herangezogen hat, funktionell tätig geworden ist. Daher gilt das auch für das Landesverwaltungsgericht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurden die bundesverfassungs-rechtlichen Grundlagen für die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich geschaffen. Seit 1. Jänner 2014 besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Mit diesem Zeitpunkt wurden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern sowie administrative Berufungsinstanzen und Sonderbehörden aufgelöst.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG (mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Somit hat auch das Landesverwaltungsgericht die §§ 52 und 76 AVG anzuwenden. Durch vorliegende Novelle wird sichergestellt, dass auch die Kosten für nichtamtliche Sachverständige, die in einem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht anfallen, nicht auf die Parteien abzuwälzen sind.
Rechtsgrundlage ist Art. 15 Abs. 1 B-VG.
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Dem Land und den Gemeinden entstehen keine zusätzlichen Kosten. Gemäß § 40 Abs. 2 Stmk. BHG sind die Kosten für Gutachten gemäß § 42 Abs. 5 Z. 2 lit. a und c vorläufig von den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut zu tragen. Das Land hat ihnen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 60 % der Kosten zu ersetzen.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Beiliegendes Gesetz wird zum Beschluss erhoben.
Unterschrift(en):
Klaus Zenz (SPÖ), Peter Tschernko (ÖVP), Barbara Riener (ÖVP), Franz Schleich (SPÖ)