LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 2750/1

Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)

eingebracht am 15.05.2014, 13:24:30


Landtagsabgeordnete(r): Franz Majcen (ÖVP), Johannes Schwarz (SPÖ), Alexia Getzinger (SPÖ), Alexandra Pichler-Jessenko (ÖVP)
Fraktion(en): ÖVP, SPÖ
Zuständiger Ausschuss: Wissenschaft
Regierungsmitglied(er): Bettina Vollath
Beilagen: Rundfunkabgabegesetz.doc

Betreff:
Novelle des Steiermärkischen Rundfunkabgabegesetzes - StRAG

Nach der derzeit geltenden Zweckwidmungsbestimmung des § 5 Abs. 3 StRAG ist der um eine Einhebungsvergütung verminderte Abgabenertrag für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit, für kulturelle Aufwendungen und die Sportförderung des Landes nach folgenden Aufteilungsprozentsätzen zu verwenden:
  • 30 % für Kulturförderungsmaßnahmen 
  • 26 % für Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen im Bereich von Museen und Kultureinrichtungen des Landes sowie des Landesarchivs und 
  • 4 % für Sportförderungsmaßnahmen 
  • 40 % Allgemeine Widmung (Öffentlichkeitsarbeit, kulturelle Aufwendungen, Sportförderung)

Die im Rahmen der Novellierung des Steiermärkischen Rundfunkabgabegesetzes geplante neue Einnahmenaufteilung sieht im § 5 Abs. 3 StRAG folgende Prozentsätze vor: 
  • 35 % Kulturförderungsmaßnahmen
  • 15 % Bau - und Instandhaltungsmaßnahmen im Bereich von Museen und Kultureinrichtungen des Landes sowie des Landesarchivs und 
  • 4 % Sportförderungsmaßnahmen 
  • 46 % Allgemeine Widmung (Öffentlichkeitsarbeit, kulturelle Aufwendungen, Sportförderung)

Diese Aufteilung basiert auf dem derzeitigen Aufkommen an Rundfunkabgabe und dient der Sicherung der vertraglichen Verpflichtungen. Im Falle einer Veränderung des Abgabenaufkommens (Reduzierung) müsste ein nichtgedeckter Teil für die vertraglichen Verpflichtungen durch Reduktion des Anteils im Bereich der Kulturförderung erfolgen.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom, mit dem das Gesetz über die Einhebung einer Landes-Rundfunkabgabe (Steiermärkisches Rundfunkabgabegesetz - StRAG) geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Das Steiermärkische Rundfunkabgabegesetz, LGBl. Nr. 36/2000, zuletzt in der Fassung LGBl.Nr. 87/2013 wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 3 lit. a wird die Prozentangabe "30 %" durch die Prozentangabe "35 %" ersetzt.
2. In § 5 Abs. 3 lit. b wird die Prozentangabe "26 %" durch die Prozentangabe "15 %" ersetzt.
3. Dem § 9 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:
"(8) Die Änderung des § 5 Abs. 3 lit. a und b durch die Novelle, LGBl. Nr. […], tritt mit 01.07.2014 in Kraft."


Unterschrift(en):
Franz Majcen (ÖVP), Johannes Schwarz (SPÖ), Alexia Getzinger (SPÖ), Alexandra Pichler-Jessenko (ÖVP)