EZ/OZ 2449/3
Schriftlicher Bericht
Ausschuss: Finanzen
Betreff:
11. Bericht für das Jahr 2013 und 5. Bericht für das Jahr 2014 an den Landtag Steiermark über die Bedeckung über- und außerplanmäßiger Ausgaben gem. Art. 41 Abs. 2 des L-VG 2010
zu:
- 2449/1, 11. Bericht für das Jahr 2013 und 5. Bericht für das Jahr 2014 an den Landtag Steiermark über die Bedeckung über- und außerplanmäßiger Ausgaben gem. Art. 41 Abs. 2 des L-VG 2010 (Regierungsvorlage)
Der Ausschuss "Finanzen" hat in seinen Sitzungen vom 14.01.2014 und 04.02.2014 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
Begründung:
Die Steiermärkische Landesregierung ist gemäß Art. 41 Abs. 2 des L-VG 2010 bei der Besorgung des Landeshaushaltes an den Landesvoranschlag gebunden.
In dringenden Fällen, wenn es das Interesse des Landes offensichtlich erfordert, kann die Landesregierung die Überschreitung einer Voranschlagsstelle oder eine im Voranschlag nicht vorgesehene Ausgabe beschließen, wenn die Mittel hiefür durch Ersparnisse oder durch Mehreinnahmen hereingebracht werden. Über derartige Beschlüsse ist dem Landtag bei seinem nächsten Zusammentritt unter gleichzeitiger Antragstellung hinsichtlich der Bedeckung zu berichten. Diese Berichterstattung kann entfallen, wenn die Landesregierung die Mittel für die Überschreitung oder die nicht veranschlagte Ausgabe durch Ersparnisse bei einer anderen Voranschlagsstelle des gleichen Gebarungszweiges oder durch Mehreinnahmen, die mit dieser Ausgabe in einem ursächlichen Zusammenhang stehen, hereingebracht hat. Beschlüsse der Landesregierung nach dieser Bestimmung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Gesamtzahl ihrer Mitglieder und der Zustimmung der Finanzreferentin.
In diesem Sinne wird nunmehr berichtet, dass in der Zeit vom 21.11.2013 bis 12.12.2013 dringende und im offensichtlichen Interesse des Landes gelegene über- und außerplanmäßige Ausgaben gegenüber dem Landesvoranschlag 2013:
Ordentlicher Haushalt (Übersicht 2013) ......................... € 13.219.300,34
beschlossen wurden.
Dieser Mehraufwand wurde wie folgt bedeckt:
Ordentlicher Haushalt (2013):
Bindung von Ausgabenersparungen € 10.187.867,04
Mehreinnahmen € 3.031.433,30
€ 13.219.300,34
Weiters wurden vom 05.12.2013 bis 12.12.2013 überplanmäßige Ausgaben gegenüber dem Landesvoranschlag 2014 beschlossen:
Ordentlicher Haushalt (Übersicht 2014) .......................... € 1.301.500,00
Außerordentlicher Haushalt (Übersicht 2014) ................. € 78.000,00
insgesamt somit ................................................................ € 1.379.500,00
Dieser Mehraufwand wurde wie folgt bedeckt:
Ordentlicher Haushalt (2014):
Bindung von Ausgabenersparungen € 1.166.000,00
Mehreinnahmen € 135.500,00
€ 1.301.500,00
Außerordentlicher Haushalt (2014):
Bindung von Ausgabenersparungen € 78.000,00
Eine dem Antrag beigeschlossene Aufstellung gibt einen genauen Überblick über diese über- und außerplanmäßigen Ausgaben und deren Bedeckung.
Die betreffenden Regierungssitzungsstücke der zuständigen Abteilungen liegen ebenfalls in Kopie bei. Soweit solche Sitzungsstücke nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht veröffentlicht werden dürfen, wurden sie von den zuständigen Abteilungen anonymisiert.
Beschlüsse über spezielle Angelegenheiten, die im vorliegenden Berichtszeitraum seitens der Steiermärkischen Landesregierung gefasst und dem Landtag Steiermark gesondert vorgelegt wurden, sind im gegenständlichen Bericht nicht berücksichtigt.
Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Dezember 2013.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Der 11. Bericht für das Rechnungsjahr 2013 und der 5. Bericht für das Rechnungsjahr 2014 der Steiermärkischen Landesregierung über die Bedeckung der in den beiliegenden Listen samt Kopien der zu Grunde liegenden Regierungssitzungsstücke der zuständigen Abteilungen angeführten über- und außerplanmäßigen Ausgaben für das Rechnungsjahr 2013 in der Gesamthöhe von € 13.219.300,34 und für das Rechnungsjahr 2014 in der Gesamthöhe von € 1.379.500,00 werden gemäß Art. 41 Abs. 2 des L-VG 2010 zur Kenntnis genommen und hinsichtlich der Bedeckung genehmigt.