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Beschluss Nr. 509 des Landtages Steiermark vom 13.11.2012 (EZ 1530/4) betreffend Kostenbeiträge für Anstaltspflege bei Mehrlingsgeburten (Regierungsvorlage)
Der Ausschuss "Gesundheit" hat in
seiner Sitzung
vom
04.02.2014
über
den oben angeführten Gegenstand
die Beratungen durchgeführt.
Begründung: Der Landtag Steiermark hat am 13.11.2012 folgenden Beschluss gefasst:
Die Steiermärkische Landesregierung wird aufgefordert, an die Bundesregierung mit der Forderung heranzutreten, durch Novellierung der entsprechenden Bestimmungen die finanzielle Belastung für Eltern von Zwillingen bzw. Mehrlingen dadurch zu verringern, dass der in Folge einer Geburt fällige Kostenbeitrag gem. § 447f ASVG für die Anstaltspflege für Angehörige von ASVG- und BSVG-Versicherten nur für ein Kind einzuheben ist.
Aufgrund dieses Beschlusses berichtet die Steiermärkische Landesregierung wie folgt:
Die Regelungsmaterie betreffend die Abschaffung des Selbstbehaltes (§ 447f Abs. 7 ASVG) für mitversicherte Kinder und Jugendliche und somit auch für Kostenbeiträge für Anstalts-pflege bei Mehrlingsgeburten ist seit Jahren beim Bund anhängig und wurde auch in den LandesgesundheitsreferentInnenkonferenzen mit dem Ergebnis behandelt, an den Bund heranzutreten, wie durch den Bund und die Sozialversicherungsträger bei Abschaffung der Selbstbehalte das erheblich geminderte Finanzierungsvolumen entsprechend der Verpflichtungen gemäß der Art. 15a B-VG Vereinbarungen über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens sichergestellt werden kann, wobei die Länder bei einem entsprechenden Verhandlungsangebot in die Verhandlungen eintreten würden. Die Verhandlungen zur Art. 15a B-VG Vereinbarung und zum Bundeszielsteuerungsvertrag sind abgeschlossen und konnte kein Ergebnis über die notwendige Finanzierung erreicht werden, weshalb der Beschluss des Landtages Steiermark Nr. 509 (EZ 1530/4) zu Folge des Beschlusses der Steiermärkischen Landesregierung vom 17.10.2013 an den Bund betreffend die "Kostenbeiträge für Anstaltspflege bei Mehrlingsgeburten" herangetragen wurde.
Das Bundeskanzleramt hat mit Schreiben vom 18.12.2013 auf Grundlage der beim zuständigen Bundesministerium für Gesundheit eingeholten Stellungnahme Folgendes mitgeteilt:
"Die Einhebung eines Kostenbeitrages bei Zwillings- und Mehrlingsgeburten für Familien und insbesondere auch für Alleinerzieher/innen kann finanziell außerordentlich belastend sein. Das Bundesministerium für Gesundheit unterstützt daher die vorliegende Resolution und setzt sich ganz generell für die Abschaffung der Einhebung eines Kostenbeitrages für Kinder und Jugendliche bei Behandlungen in Krankenanstalten ein. Bereits im Dezember 2010 ist das Bundesministerium für Gesundheit an die Gesundheitspolitiker/innen der Bundesländer mit der Frage herangetreten, ob eine Streichung des Kostenbeitrages für Kinder möglich sei.
Seitens der Länder wurde mitgeteilt, dass bei Ersatz des durch die Streichung der Kostenbeiträge bedingten Einnahmeausfalls Gesprächsbereitschaft bestünde.
Da die Länder also nicht zum Einnahmeverzicht bereit sind, kann im Hinblick darauf, dass der Kostenbeitrag nach § 447f ASVG direkt an die jeweiligen Landesgesundheitsfonds fließt und Teil der Vereinbarung zur Krankenanstaltenfinanzierung ist, eine Änderung dieser ASVG-Bestimmung nur in diesem Zusammenhang erfolgen.
Daher wurden diesbezügliche Gespräche zwischen der Bundesregierung und den Ländern im Rahmen der Verhandlungen zum Abschluss der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 200/2013, und zur Neuregelung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 199/2013, geführt, die jedoch ergebnislos blieben.
Da für den von den Ländern reklamierten Einnahmeausfall keine Finanzierungsregelung gefunden werden konnte, kann die Streichung des Kinderselbstbehaltes bzw. die Schaffung zusätzlicher Ausnahmen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht umgesetzt werden.
Eine Streichung bzw. Reduzierung des Selbstbehaltes nach dem Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAGuG) kann im Rahmen der Krankenanstaltengesetze auf Länderebene von den Ländern selbst vorgesehen werden. Das Land Steiermark hat von dieser Möglichkeit bereits Gebrauch gemacht."
Anzumerken ist, dass diese Regelung mit dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz 2012 (StKAG), LGBl. Nr. 111/2012 erfolgt ist.
Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Jänner 2014.
Der Bericht der Steiermärkischen Landesregierung zum Beschluss Nr. 509 des Landtages Steiermark vom 13.11.2012 betreffend Kostenbeiträge für Anstaltspflege bei Mehrlingsgeburten wird zur Kenntnis genommen.