LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 2652/1

Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)

eingebracht am 02.04.2014, 16:28:39


Landtagsabgeordnete(r): Peter Samt (FPÖ), Anton Kogler (FPÖ), Gunter Hadwiger (FPÖ)
Fraktion(en): FPÖ
Zuständiger Ausschuss: Wirtschaft
Regierungsmitglied(er): Franz Voves, Hermann Schützenhöfer

Betreff:
Novellierung des Steiermärkischen Berg- und Schiführergesetzes 1976


War das Bergwandern in früheren Zeiten eine Beschäftigung, die oftmals nur Forscher und Abenteurer verfolgten, ist es heute eine der am weitesten verbreiteten Aktivitäten des Bergsportes. Es stärkt das Naturbewusstsein und bietet ein außergewöhnliches Natur- und Kulturerlebnis der spektakulären Bergwelt. Dass Bergwandern jedoch ein hohes Maß an Wissen und Erfahrung erfordert, wird jedem spätestens beim Gedanken an die zahlreichen alpinen Gefahren und Risiken bewusst. Für besonders gefährliche Bergtouren (insbesondere Fels- und Eistouren sowie hochalpine Schitouren) bietet das Steiermärkische Berg- und Schiführergesetz 1976 bereits die Dienste von zertifizierten Berg- und Schiführern. Dennoch sollte es, insbesondere für "Wandertouristen" mit wenig Erfahrung, eine gesetzlich verankerte Möglichkeit des Kennenlernens dieses populären Sportes geben, ohne gleich auf einen Berg- oder Schiführer zurückgreifen zu müssen. Der Bergwanderführer ist hierbei ein optimaler Begleiter für Personen, die die Natur und deren Eigenheiten kennenlernen wollen, ohne gleich gesichert und mit Steigeisen den Dachstein zu erklimmen. Der Aufgabenbereich der Bergwanderführer geht von der Planung einer bevorstehenden Tour und der richtigen Ausrüstung über das Abklären des Zustandes der Wanderwege und der Wetterlage bis hin zur Organisation von Zimmern in Hüttenbetrieben. Im Ergebnis sollen Bergwanderführer ihren Gästen die Schönheiten der Natur vor Augen führen und leichte bis anspruchsvollere Touren für Anfänger und Fortgeschrittene zu einem unvergesslichen Erlebnis machen.

Das Steiermärkische Landesrecht sieht derzeit, anders als in Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Kärnten, keine Regelungen zur Durchführung von Bergwanderungen vor. In der Steiermark sind derzeit in etwa 180 Bergwanderführer ausgebildet. Im Sinne der Arbeitsplatzsicherung könnten diese mit einer Implementierung des Berufsstandes im Steiermärkischen Berg- und Schiführergesetz 1976 in den Bereichen Tourismus, Gemeinden und im Gastgewerbe eingesetzt werden und ihre entgeltlichen Dienste unerfahrenen Wanderern zur Verfügung stellen. Aufgrund der topographischen Gegebenheiten der Obersteiermark erscheint dies eine sinnvolle Maßnahme zu sein. Die angedachten gesetzlichen Regelungen über die Bestimmungen für Bergwanderführer sollen eine entgeltliche Führung und Begleitung von Personen bei Bergwanderungen beinhalten. Dabei soll insbesondere auf die Regelungen der Ausbildung, der Erteilung der Genehmigung und die Normierung der Rechte und Pflichten sowie ein einheitliches Erscheinungsbild von Bergwanderführern sichergestellt werden. Das Ziel soll eine Einschränkung der entgeltlichen Bergwanderführungen auf ausgebildete und zertifizierte Bergwanderführer sein, um dadurch die Sicherheit der geführten Personen, insbesondere im Hinblick auf die spezifischen Gefahren im alpinen Gelände gewährleisten und erhöhen zu können. Dies alles würde ein deutliches Zeichen in Richtung Qualität und Sicherheit für die zahlreichen Touristen bedeuten und einen wesentlichen Beitrag zum sicheren Wandertourismus darstellen. Gleichzeitig sollen aber die Regelungen für Berg- und Schiführer unberührt bleiben. Bergwanderführer sollen demnach einen ähnlichen, jedoch geringeren Ausbildungsgrad aufweisen als Berg- und Schiführer.

Als Eckpunkte und inhaltlicher Leitfaden für eine Novellierung des Steiermärkischen Berg- und Schiführergesetzes 1976 möchte die antragstellende Fraktion folgende Punkte berücksichtigt finden:
  • Geltungsbereich, Begriffsbestimmung und Berechtigung von Bergwanderführern
  • Genehmigung der Tätigkeiten als Bergwanderführer
  • Befugnis, Verleihung und Ausübung
  • Einheitliches Abzeichen für Steiermärkische Bergwanderführer
  • Persönliche Voraussetzungen und einheitliche Ausbildungsstandards
  • Versicherungspflicht
  • Einführung eines Bergwanderführerverzeichnisses
  • Erlöschen, Entziehung und vorübergehende Nichtausübung der Befugnis
  • Ablegung einer Bergwanderprüfung mit gesetzlich festgelegten Prüfungsinhalten
  • Verpflichtung zur Teilnahme an Fortbildungskursen
  • Anerkennung von Berufsqualifikationen
  • Errichtung eines Steiermärkischen Bergwanderführerverbands
  • Anpassungen der Strafbestimmungen

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:


Die Landesregierung wird aufgefordert, eine Landtagsvorlage betreffend "Novellierung des Steiermärkischen Berg- und Schiführergesetzes 1976" unter Implementierung des Bergwanderführers und der oben aufgezählten Eckpunkte dem Landtag zur Beschlussfassung vorzulegen.


Unterschrift(en):
Peter Samt (FPÖ), Anton Kogler (FPÖ), Gunter Hadwiger (FPÖ)