LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ 891/16

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Umwelt

Betreff:
Neues Naturschutzgesetz


zu:


Erläuterungen

1. Anlass und Zweck der Regelung:
Gegen Österreich ist seit Frühjahr 2013 ein Vertragsverletzungsverfahren zu Nr. 2013/4077 wegen ungenügender Ausweisung von NATURA 2000 Gebieten nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) anhängig.
Österreich hat sich - abhängig vom Ergebnis der noch durchzuführenden bilateralen Abstimmungsprozesse mit der Europäischen Kommission (EK) - bereit erklärt, Gebiete nachzumelden. Laut Judikatur des EuGH (z. B. EuGH v. 13. 1. 2005, Rs C-117/03, Rn 26 ff, EuGH v. 15. 3. 2012, Rs C-340/10, Rn 46) ist für die an die EK gemeldeten Gebiete bis zur nationalen Ausweisung der Gebiete ein angemessener Schutz sicher zu stellen. Unter einem angemessenen Schutz ist im Wesentlichen der gleiche Schutz wie in den (möglichen) später ausgewiesenen Europaschutzgebieten zu verstehen. Zur Sicherstellung dieses Schutzes ist eine Änderung des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 erforderlich.

2. Inhalt:
Es soll daher eine neue Bestimmung (§ 15a - Vorläufige Sicherung von Gebieten mit gemeinschaftlicher Bedeutung) eingefügt werden. Ab Meldung eines Gebietes an die EK (Abs. 1) und Bekanntmachung der Meldung (Abs. 3) sind - bis zur Ausweisung zu Europaschutzgebieten durch Verordnung der Landesregierung - alle Handlungen unzulässig, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzzwecks des Gebietes führen können. Eine Meldung findet erst dann statt, wenn die Landesregierung durch gutachterliche Prüfung zum Ergebnis kommt, dass eine Gebietsausweisung nötig ist. Die Ergebnisse der gutachterlichen Prüfung werden im Internet auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Naturschutz zuständigen Abteilung zur allgemeinen Einsicht bekanntgemacht. Von der Landesregierung wird die Gebietsmeldung dem Bundeskanzleramt zur Weiterleitung an die EK übermittelt. Abs. 3 ähnelt der Bestimmung über die Bekanntmachung gemäß § 14 Abs. 1. Nach Möglichkeit werden Grundeigentümer bzw. Verfügungsberechtigte hinsichtlich der Meldung auch persönlich verständigt.
Die Landesregierung soll erforderlichenfalls gemeldete Gebiete, die unter vorläufigen Schutz stehen, nach einer angemessenen Frist ab Meldung dahingehend überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Meldung noch vorliegen. Daraus könnte sich gegebenenfalls im Einzelfall eine Anpassung der gemeldeten Liste ergeben, sofern darüber das Einvernehmen mit der EK erzielt werden kann.
Unter einem soll auch die Entschädigungsbestimmung des § 25 dahingehend angepasst werden, dass auch die Meldung eines Gebietes an die EK einen Entschädigungstatbestand auslösen kann. In diesem Zusammenhang wurde aus Gründen des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes in die Entschädigungsbestimmung auch die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 14 aufgenommen, weil diesbezüglich bereits eine vorläufige Sicherung normiert ist, und zwar im § 15 hinsichtlich zukünftiger auszuweisender Natur- und Landschaftsschutzgebiete.
Um die fachlichen Grundlagen für die nachzumeldenden Gebiete im ausreichenden Umfang prüfen und feststellen zu können, soll den erhebenden Personen ein (allgemeines) Betretungsrecht mit Auskunftspflicht eingeräumt werden (§ 25a). Das bloß für Naturschutzbeauftragte beschränkte Betretungs- und Auskunftsrecht (§ 26 Abs. 3) soll aufgehoben werden.
Gemäß des vorgesehenen Abs. 2 haben sich die betretungsberechtigten Organe vor ihren Amtshandlungen "nach Möglichkeit" beim Grundeigentümer bzw. Verfügungsberechtigten anzumelden (persönliche Verständigung). Dies bedeutet, dass zeitgerecht vor der Amtshandlung alle Möglichkeiten, die einen vertretbaren und kostensparenden Verwaltungsaufwand darstellen, auszuschöpfen sind, um eine Anmeldung direkt beim Grundeigentümer bzw. Verfügungsberechtigten vorzunehmen. Dies wird aber z. B. dann nicht in Betracht kommen, wenn die Anmeldung bei einer großen Zahl an Grundeigentümern bzw. Verfügungsberechtigten erfolgen müsste, da es sich um einen nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand handeln würde. In derartigen Fällen wird die Landesregierung jeweils 4 Wochen vor den Erhebungen mittels eines Anschlages an der Amtstafel der Gemeinde und der Bezirksverwaltungsbehörde die Bevölkerung von den Vorhaben unter Angabe des Untersuchungsraumes, des Untersuchtungsthemas und des Untersuchungsbeginnes informieren und auf diese Weise die betroffenen Grundeigentümer "mittelbar" verständigen. Gleichzeitig werden davon auch die tangierten Interessenvertretungen, wie insbesondere die Landwirtschaftskammer und Wirtschaftskammer, verständigt werden.
In der gleichen Form werden die Grundeigentümer bzw. Verfügungsberechtigten auch darüber informiert, dass nach erfolgter Prüfung keine Meldung an die EK erfolgt ( die Bekanntmachung über die Meldung an die EK ist im § 15a Abs. 3 geregelt). Schließlich sind die Grundeigentümer bzw. Verfügungsberechtigten, wie im vorangegangenen Absatz beschrieben, auch über die Erklärung zum Europaschutzgebiet durch Verordnung der Landesregierung zu informieren.
Im Zusammenhang mit der Schaffung des allgemeinen Betretungsrechtes wird im Hinblick auf die Durchsetzbarkeit auch die Strafbestimmung des § 33 Abs. 1 dahingehend erweitert, als § 25 a darin aufgenommen wird.

3. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.

4. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die Änderung erfolgt im Hinblick auf die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie - FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193.

5. Kostenfolgen der beabsichtigten Regelung:
Dem Land Steiermark werden durch die nachzumeldenden Gebiete zusätzliche personelle und finanzielle Belastungen (z. B. durch die sachverständigen Gebietszustandserhebungen, durch allfällige Entschädigungszahlungen, nach Ausweisung der Gebiete durch die Gebietsbetreuungen) entstehen, die zurzeit nicht abschätzbar sind.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ....., mit dem das Steiermärkische Naturschutzgesetz 1976 geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen: