LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


Ein neues "Steiermärkisches Glückspielautomaten- und Spielapparategesetz" ist einerseits auf Grund der Glücksspielgesetznovelle 2010 und andererseits der Übergangsbestimmungen im Stmk. Veranstaltungsgesetz 2012 erforderlich.
Dazu wurde in der Sitzung des Unterausschusses "Glücksspiel" vom 18. September 2013 beschlossen, Spielerschutz und Prävention in den Vordergrund zu stellen und der zuständigen Abteilung den Auftrag zur Ausarbeitung eines Gesetzentwurfes zu einem "Steiermärkischen Glücksspielgesetz" zu erteilen.
 
Folgende wesentliche Punkte wurden vorgegeben:
 
  • Reduktion der Automaten von rund 3.200 auf rund 1.000,
  • keine Einzelaufstellung mehr/nur mehr Automatensalons,
  • drei Lizenzen sollen ausgeschrieben werden,
  • die Bundesvorgaben für Spielerschutz und Geldwäsche müssen enthalten sein,
  • umfangreiche Präventionsmaßnahmen, insbesondere in den Bereichen Suchtprävention und Jugendschutz.
 
Ein Glücksspielautomatenverbot allein für die Steiermark mache keinen Sinn, da sich die Bundesländer Kärnten, Burgenland, Niederösterreich und Oberösterreich ebenfalls gegen ein Verbot entschieden haben.
 
Das vorliegende Gesetz setzt die Bestimmungen der Glücksspielgesetznovelle 2010, BGBl. I Nr. 73/2010, die am 19. August 2010 in Kraft getreten ist und eine Neuordnung des Glücksspielwesens im Bereich der Glücksspielautomaten vorsieht, um.
 
§ 5 Glücksspielgesetz enthält zum einen eine Begriffsdefinition von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten, zum anderen werden sehr detaillierte Regelungen aufgestellt, welche Bedingungen diese Landesausspielungen jedenfalls erfüllen müssen, damit sie durchgeführt werden dürfen.
 
Zuständig zum Beschluß dieser Bestimmungen ist gemäß § 5 Glücksspielgesetz der Landesgesetzgeber. Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach § 2 Abs. 3 GSpG an ortsfesten öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung, der Geldwäschevorbeugung und der Aufsicht in Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten. Dabei darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glückspielautomaten pro 1.200 EinwohnerInnen im Bundesland nicht überschritten werden. Daraus ergibt sich derzeit in der Steiermark eine höchstzulässige Anzahl von 1.009 Automatenbewilligungen (Einwohnerzahl mit Stichtag 31.10.2012: 1.211.828).
 
Darüber hinaus ist die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt. Die Glücksspielautomaten in einem Casino (Vollautomaten, in denen auch Jackpots ausgespielt werden dürfen) fallen nicht in dieses Kontingent und unterliegen nicht der Kompetenz des Landesgesetzgebers. Ebenfalls keiner Regelung durch den Landesgesetzgeber zugänglich sind die durch die Glücksspielgesetznovelle 2010 in § 12a Abs. 2 neu eingeführten Video Lotterieterminal (VLTs). Es handelt sich hierbei um elektronische Lotterien, bei denen der Zugang über zentralseitig vernetzte Terminals erfolgt.
 
Aufgrund des § 60 Abs. 25 Z 2 zweiter Satz GSpG dürfen in der Steiermark bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2015 Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligungen zugelassen worden sind, betrieben werden.
 
Die Übergangsbestimmungen in § 31 Abs. 5 Stmk. Veranstaltungsgesetz 2012 sehen vor, dass das Veranstaltungsgesetz 1969 für Geld- und Unterhaltungsspielapparate, Spielsalons und Spielstuben bis zum 31. Dezember 2015 anzuwenden ist. Z. 3 bestimmt, dass die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen für das Aufstellen und den Betrieb von Geld- und Unterhaltungsspielapparaten längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 aufrecht bleiben.
 
Daher enthält das Gesetz sowohl Regelungen für Glücksspielautomaten als auch Regelungen für Spielapparate (Unterhaltungs- und Geschicklichkeitsapparate).
Ziel des Gesetzes ist es, aus der Sicht des Spieler- und Jugendlichenschutzes in der Steiermark strenge, gerechtfertigte Rahmenbedingungen für die Aufstellung und den Betrieb von Glücksspielautomaten zu schaffen, die Anzahl der landesrechtlichen Glücksspielautomaten zu reduzieren, Einzelaufstellungen nicht mehr zu ermöglichen und daraus resultierend die Aufstellung und den Betrieb auf Automatensalons zu begrenzen. Ziel dieses Gesetzes ist es ebenfalls, die Regelungen über Spielapparate zu vereinfachen und auf ein notwendiges Maß zu reduzieren.
 
Die Zuständigkeit zur Erlassung dieses Landesgesetzes ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 9 B-VG.
 
Inhalt
 
In Entsprechung der vom Unterausschuss "Glücksspiel" vorgegebenen Eckpunkte sowie der im Glücksspielgesetz 1989 i.d.F. BGBl. I Nr. 167/2013 festgehaltenen Ländervorgaben sind im Gesetz wie oben angeführt, folgende wesentliche Punkte berücksichtigt:
 
  • Bewilligung zum Betrieb von Glücksspielautomaten in der Steiermark für maximal 3 Kapitalgesellschaften mit Aufsichtsrat,
  • Standortbewilligung für jeden Automatensalon mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten,
  • Beschränkung der Anzahl der Glücksspielautomaten auf 1.009,
  • Aufstellung und Betrieb der Glücksspielautomaten nur in Automatensalons, daher keine Einzelaufstellung möglich,
  • Bewilligung der Aufstellung jedes einzelnen Glücksspielautomaten,
  • Zuständigkeit der Landesregierung für alle Verfahren betreffend Glücksspielautomaten,
  • Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden für alle Verfahren betreffend die Spielapparate,
  • Spielerschutzorientierter Spielverlauf für alle Glücksspielautomaten,
                       - Höchsteinsatz von € 10,-- pro Spiel,
                       - Höchstgewinn von € 10.000,-- pro Spiel,
                       - Mindestspieldauer von 1 Sekunde,
                       - keine parallel laufenden Spiele,
                       - keine Automatikstarttaste,
                       - keine Jackpots,
                       - Abkühlungsphase nach 2 Stunden ununterbrochener Spieldauer,
  • Anbindung jedes einzelnen Automaten an die Bundesrechenzentrum GmbH,
  • Aufstellungs- und Betriebsvoraussetzungen für Spielapparate,
  • umfangreiche Spielerschutzbestimmungen,
  • Alkohol- und Rauchverbot,
  • Maßnahmen zur Geldwäschevorbeugung und Terrorismusbekämpfung,
  • Kontrollmaßnahmen und Aufsicht.

Das Gesetz ist in 5 Hauptstücke gegliedert.
 
Zum 1. Hauptstück:
 
Dieses Hauptstück legt den Anwendungsbereich des Gesetzes fest. Von dem Anwendungsbereich des Gesetzes werden in § 1 Abs. 2 jedoch bestimmte Ausnahmen vorgesehen. Darüber hinaus werden die wesentlichen Begriffe des Gesetzes definiert.

Zum 2. Hauptstück:
 
In diesem Hauptstück sind alle Regelungen betreffend Glücksspielautomaten zusammengefasst. Hier finden sich Eckpunkte für die Ausspielung und Erteilung von Ausspielbewilligungen sowie für die Aufstellung und den Betrieb von Glücksspielautomaten. Zudem sind der Spielerschutz, der Spielverlauf, sowie die Spielprogramme und die Maßnahmen zur Geldwäschevorbeugung geregelt.
Der Gesetzentwurf sieht in Entsprechung zu § 5 GSpG eine Bewilligungspflicht für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten (Ausspielbewilligung), eine Bewilligungspflicht für die einzelnen Glücksspielautomaten und eine Standortbewilligungspflicht für Automatensalons vor. Insgesamt sind drei Ausspielbewilligungen vorgesehen, wobei Bewilligungen für einzelne Glücksspielautomaten und Standortbewilligungen für Automatensalons jeweils an das Vorhandensein einer Ausspielbewilligung zu knüpfen sind.
 
Hinsichtlich der bau- und spieltechnischen Merkmale von Glücksspielautomaten wurde seitens des Bundes im Hinblick auf die Ermächtigung in § 2 Abs. 3 zweiter Satz Glücksspielgesetz die Automatenglücksspielverordnung, BGBl. II Nr. 69/2012 i.d.F. BGBl. II Nr. 234/2013, in der insbesondere die technischen Merkmale von Glücksspielautomaten, deren Anbindung an ein Datenrechenzentrum sowie die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festgeschrieben sind, erlassen.
Die Automatenglücksspielverordnung 2012 regelt die bau- und spieltechnischen Merkmale, die Glücksspielautomaten in Verbindung mit § 5 Glücksspielgesetz erfüllen müssen, deren elektronische Anbindung an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH, die zu übermittelnden Datensätze, den Zugriff der Behörden für Aufsicht und abgabenrechtliche Zwecke auf die einzelnen Glücksspielautomaten der Bewilligungsinhaber, die Art des technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten.
 
Auf die seitens des Bundes hierdurch getroffenen Regelungen wurde, um kompetenzrechtlichen Abgrenzungsfragen und Vollzugsschwierigkeiten vorzubeugen, im Gesetzentwurf entsprechend Rücksicht genommen.
 
Zum Spielerschutz:
 
Hinsichtlich des Spielerschutzes strebt der Gesetzentwurf ein über die Vorgaben des § 5 Glücksspielgesetz hinausgehendes Spielerschutzniveau an.
 
Folgende Maßnahmen sind enthalten:
 
  • Einrichtung eines Zutritts- und Identifikationssystems,
  • Verpflichtung zur Einholung von Bonitätsauskünften,
  • Durchführung von Beratungsgesprächen, die auch zum Ausschluss von der Spielteilnahme führen können,
  • Einhaltung eines spielerschutzorientierten Spielverlaufs,
  • Spielerkarte, welche die Bewilligungsinhaberin jedem Spieler/jeder Spielerin auszustellen hat,
  • alle Glücksspielautomaten dürfen nur unter Verwendung einer solchen Spielerkarte in Betrieb genommen werden,
  • Anzeige der Abkühlungsphase für Glücksspielautomaten in Automatensalons,
  • Möglichkeit zum Ausschluss vom Besuch in Automatensalons und der Spielteilnahme,
  • Möglichkeit zur Selbstsperre des Spielteilnehmers,
  • verstärkte Schulungsmaßnahmen,
  • jährliche Schulung der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in Automatensalons in Zusammenarbeit mit zumindest einer Spielerschutzeinrichtung im Umgang mit Spielsucht,
  • umfangreiche Schulung der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen,
  • Möglichkeit der Landesregierung, nähere Bestimmungen über die Schulungen in einer Verordnung zu erlassen,
  • Beratung der Spieler/Spielerinnen,
  • Alkohol- und Rauchverbot in Automatensalons,
  • Einhaltung von Maßnahmen zur Geldwäschevorbeugung,
  • Verpflichtung, dass alle Glücksspielautomaten an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch angebunden sein müssen,
  • Verpflichtung in jedem Automatensalon eine Besuchs- und Spielordnung festzusetzen.
 
Zum 3. Hauptstück:
 
In diesem Hauptstück sind die Voraussetzungen für die Aufstellung und den Betrieb von Spielapparaten geregelt. Die personenbezogene Bewilligung der Landesregierung für die Aufstellung und den Betrieb von Spielapparaten, die im Veranstaltungsgesetz 1969 vorgesehen ist, entfällt. Der Begriff Spielapparate in diesem Gesetz entspricht nicht dem Spielapparatebegriff des Veranstaltungsgesetzes 1969. Vom Spielapparatebegriff dieses Gesetzes sind nur mehr Unterhaltungs- und Geschicklichkeitsapparate umfasst. Spielapparate dürfen nur in gewerberechtlich genehmigten Betriebsräumen von Gastgewerbebetrieben, in Spielstuben oder auf Jahrmärkten, Volksfesten und dergleichen aufgestellt werden.
 
Weiters sind die verbotenen Spielautomaten sowie die verbotenen Spielprogramme und Spielinhalte und die Voraussetzungen für die Standortbewilligung für Spielstuben geregelt. Vor Erteilung der Bewilligung mittels Bescheid ist die zuständige Standortgemeinde zu hören.
 
Es besteht eine Meldepflicht für Spielapparate, die inhaltlichen Erfordernisse der Meldung sind vorgegeben.
 
Zum 4. Hauptstück:
 
In diesem Hauptstück sind die Behörden und Zuständigkeiten geregelt.
Für die Wahrnehmung behördlicher Befugnisse im Zusammenhang mit der Überwachung und Überprüfung des Aufstellens und des Betriebes von Spielapparaten sowie für die Durchführung von Strafverfahren betreffend Verwaltungsübertretungen gemäß § 34 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
 
Für die Wahrnehmung behördlicher Befugnisse und Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten ist, mit Ausnahme der Strafverfahren gemäß § 34, die Landesregierung zuständig.
  
Durch die Zuständigkeit der Landesregierung für die Standortbewilligung der Automatensalons sowie der Bewilligung der Aufstellung der Glücksspielautomaten soll gewährleistet sein, dass die bezirksübergreifenden Mindestentfernungen sowie die jeweiligen Höchstzahlen im Interesse des Spielerschutzes eingehalten werden.
 
Auch die Glücksspielgesetze der anderen Bundesländer haben § 5 Glücksspielgesetz mit einer Behördenzuständigkeit der Landesregierung umgesetzt. Die verpflichtend normierte Zusammenarbeit der Länder mit dem Bundesminister/ der Bundesministerin für Finanzen, die Konzessionsvergabeverfahren, die Abstandsregelungen bei Automatensalons, die Umsetzung der Bestimmungen der Automatenglücksspielverordnung sowie die geringe Anzahl der Glücksspielautomaten sprechen eindeutig für eine Konzentration der Verfahren bei der Landesregierung, womit auch eine einheitliche Vollziehung in diesem Bereich sicher gestellt ist.
  
Dem Bundesminister/ der Bundesministerin für Finanzen kommt in allen Verfahren betreffend die Erteilung oder den Entzug einer Ausspielbewilligung, einer Standortbewilligung für Automatensalons oder der Bewilligung von Glücksspielautomaten Parteistellung zu.
  
Das Gesetz sieht des Weiteren wie auch die anderen Landesgesetze die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Vollziehung des Gesetzes vor.
 
Zum 5. Hauptstück:
 
Dieses Hauptstück regelt die Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze, auf Bundesgesetze sowie auf Vorschriften der Europäischen Union, die Strafbestimmungen, das EU-Recht und die Übergangsbestimmungen.
 
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
 
Es ist ein Informationsverfahren gemäß dem Notifikationsgesetz erforderlich.
 
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union
 
Dieses Gesetz steht nicht im Widerspruch zu EU-rechtlichen Bestimmungen. Entsprechend der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (Richtlinie ABl. L 204 vom 21. Juli 1998) erfolgt eine technische Notifikation. Die Geldwäscherichtlinie 2005/60/EG des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Richtlinie ABl. L 309 vom 25. November 2005) wird umgesetzt.
  
Kostenfolgen der Regelungen
 
Derzeit sind die Kostenregelungen für das Halten von Spielapparaten gemäß § 5a des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 1969 im Lustbarkeitsabgabegesetz 2003 und im Steiermärkischen Landeslustbarkeitsabgabegesetz 1995 geregelt. Mit Stichtag 01.01.2014 beträgt die Anzahl der behördlich bewilligten Geldspielapparate in der Steiermark 2.820.
  
Im Gesetz ist keine abgabenrechtliche Regelung statuiert. Entsprechende Regelungen sollen weiterhin in abgaberechtlichen Spezialgesetzen erfolgen, sodass am bisherigen Konzept der getrennten Regelung des Aufstellens und des Betriebes von Glücksspielautomaten und Spielapparaten und der Regelung ihrer Besteuerung festgehalten wird.
  
In der Glücksspielgesetz-Novelle 2010 wurde in § 57 die Glücksspielabgabe neu geregelt. So beträgt gemäß § 57 Abs. 4 die Glücksspielabgabe für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals 10 % der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen (Bundesautomaten- und VLT-Abgabe), wenn sie im Fall von Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung nach § 5 oder im Fall von Video-Lotterie-Terminals auf Basis einer Konzession des Bundesministers/ der Bundesministerin für Finanzen nach § 14 leg.cit. durchgeführt werden.
  
Die Regelung von Zuschlägen der Länder und Gemeinden zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe bleibt den jeweiligen Finanzausgleichgesetzen vorbehalten. Abweichend von § 57 Abs. 4 leg.cit. gilt gemäß § 57 Abs. 7 leg.cit. für die Glücksspielabgabe für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals im Land Steiermark auf Basis einer Konzession des Bundesministers/ der Bundesministerin für Finanzen nach § 14 leg.cit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 Folgendes: Wenn das Land keine Bewilligungen gemäß § 5 leg.cit. vergeben hat, beträgt der Steuersatz 25 %. Wenn das Land die höchstzulässige Anzahl von Bewilligungen gemäß § 5 vergeben hat, beträgt der Steuersatz 10 %. Wenn das Land nur einen Teil der gemäß § 5 möglichen Bewilligungen vergeben hat, wird der Hundertsatz für den Steuersatz entsprechend dem Anteil der vergebenen möglichen Bewilligungen zwischen 10 und 25 eingeschliffen.
 
Damit einhergehend wurden durch die Glücksspielnovelle 2010 auch Änderungen im Finanzausgleichsgesetz 2008 vorgenommen. So wurde etwa ein neuer § 13a in das FAG 2008 eingefügt, der die Bundesautomaten- und VLT-Abgabe und die Zuschläge zu diesen Abgaben als Zuschlagsabgabe definiert und nähere Regelungen über das Ausmaß der Zuschläge und die Erträge aus den Zuschlägen enthält. Von besonderer Relevanz ist der ebenfalls neu eingefügte § 22b FAG 2008, in welchem unter anderem der sogenannte "Garantiebetrag" für die bisherigen "Erlaubnisländer" im Bereich der Glücksspielautomaten geregelt ist. Gemäß § 22b FAG 2008 gewährt der Bund den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Steiermark und Wien unter bestimmten Voraussetzungen eine Bedarfszuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt. Der jährliche Garantiebetrag beträgt für die Steiermark gemäß § 22b Z 1 lit.b. FAG 2008 18,1 Mio. Euro.
 
Gemäß § 22b Z 1 lit. c FAG 2008 werden die Garantiebeträge aliquot gekürzt, wenn in Kärnten, Niederösterreich und/oder der Steiermark das Höchstausmaß des Zuschlags nicht ausgeschöpft wird oder wenn die höchstzulässige Anzahl von Glücksspielautomaten gemäß § 5 Glücksspielgesetz nicht oder nicht ganzjährig erreicht wird oder wenn Glücksspielautomaten von den Konzessionären nicht ganzjährig betrieben werden oder wenn in den Bewilligungen die Bedingungen für den Spielverlauf unter den Grenzen des § 5 Abs. 5 Glücksspielgesetz bleiben. Wenn in einem Land die Gesamtzahl an Glücksspielautomaten die Höchstzahl nach § 5 Abs. 1 Glücksspielgesetz in der Übergangszeit (§ 60 Abs. 25 Z. 2 Glücksspielgesetz) überschreitet, so kürzen die Einnahmen aus den Vergnügungssteuern des Landes und der Gemeinden aus jenen Glücksspielautomaten die aliquotierte Garantiesumme, mit denen die Höchstzahl nach § 5 Abs. 1 Glücksspielgesetz überschritten wird\; als Einnahmen aus den Vergnügungssteuern gelten diejenigen, die bei Ausnützen des landesgesetzlich geregelten Höchstausmaßes zum Stand 1. Jänner 2010 zu erzielen sind.
 
Seitens des Landes Steiermark wird davon ausgegangen, dass durch die Bestimmungen dieses Gesetzes die Grenzen des § 5 Abs. 5 leg.cit. in Verbindung mit § 22b Z.1 lit. c FAG 2008 voll ausgeschöpft werden und es daher zu keiner Kürzung des Garantiebetrages kommt.
 
Durch dieses Landesgesetz werden den Gemeinden gegenüber der derzeitigen Rechtslage keine Mehrkosten erwachsen. Es werden jedoch zusätzliche Leistungsprozesse der Verwaltung geschaffen, die zu Mehrkosten auf Landesebene führen werden. Diesen Mehrkosten steht aber ein Einsparungseffekt durch den Entfall der personenbezogenen Spielapparatebewilligungen des Veranstaltungsgesetzes 1969 gegenüber.
 

Zu den einzelnen Bestimmungen:
 
Zu § 1:
 
Die Bestimmung determiniert den Anwendungsbereich des Gesetzes.
Ausgenommen vom Anwendungsbereich des Landesgesetzes sind

  • Ausspielungen, die dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen,
  • das Halten von Spielen nach § 111 Abs. 4 Z. 2 GewO 1994,
  • Spielautomaten, die nicht an einem öffentlich zugänglichen Ort oder an einer öffentlich zugänglichen Einrichtung aufgestellt und betrieben werden, wobei Vereins- und Clublokale als öffentlich zugängliche Orte gelten,
  • Spielautomaten, die zu Schul- und Demonstrationszwecken in Geschäften oder sonstigen Verkaufsstellen aufgestellt und betrieben werden, sofern diese Tätigkeit für den rechtmäßig ausgeübten Handelszweck branchenüblich und erforderlich ist.
 
Das Halten von Spielen nach § 111 Abs. 4 Z. 2 Gewerbeordnung 1994 unterliegt dem Kompetenztatbestand Angelegenheiten des Gewerbes nach Art. 10 Abs. 1 Z. 8 B-VG.
 
Nach § 111 Abs. 4 Z. 2 Gewerbeordnung sind darunter z.B. zu verstehen: Tischtennis, Billard, Musikautomaten, Kegelbahnen, Flipper, Kegelautomaten, Fußball-, Hockeyautomaten, Fußballtische, Pfeilwurfspiele sowie Kinderreitapparate und Kinderschaukelapparate und andere für vorschulpflichtige Kinder bestimmte Apparate, nicht jedoch Unterhaltungsspielapparate.
 
Entsprechend der Gewerberechtskompetenz des Bundesgesetzgebers erfolgt die Ausnahme von Spielautomaten, die zu Schulungs- und Demonstrationszwecken in Geschäften oder sonstigen Verkaufsstellen aufgestellt und betrieben werden.
 
Zu § 2:
 
Zu Z 1:
 
Die Bestimmung entspricht § 1 Abs. 1 Glücksspielgesetz.
 
Zu Z 2:
 
Die lit. a bis c entsprechen § 2 Abs. 1 Glücksspielgesetz.
 
Zu Z 3:
 
Die Definition entspricht § 2 Abs. 2 erster Satz Glücksspielgesetz.
 
Zu Z 4 und 5:
 
Die Definitionen erfolgen in Anlehnung an § 2 Abs. 3 erster Satz Glücksspielgesetz.
Da dieses Gesetz nur Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten zum Inhalt hat, ist die Begriffsdefinition entsprechend auf Landesausspielungen einzugrenzen.
 
Zu Z 6:
 
Inhaberin einer Bewilligung gemäß § 4 des Gesetzentwurfes.
 
Zu Z 7:
 
Primärer Zweck eines Automatensalons - und damit für den Gesamtcharakter der Betriebsstätte maßgebend - dürfen nur das Aufstellen und der Betrieb von Glücksspielautomaten im Sinn dieses Gesetzes sein. In Automatensalons müssen gemäß § 11 Abs. 3 mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten betrieben werden.
 
Zu Z 8:
 
Ortsfeste öffentlich zugängliche Betriebsstätte, die ausschließlich der Aufstellung von Spielapparaten dient.
 
Zu Z 9:
 
Die Definition orientiert sich an § 19 Abs. 1 und 2 NÖ Spielautomatengesetz 2011.
Eines der beiden entscheidenden Merkmale ist, dass sie nur der Unterhaltung und nicht der Erzielung einer vermögenswerten Leistung dienen (Artikel 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 B-VG), sowie wenn einem Spieler eine vermögenswerte Waren- oder Sachleistung ausgefolgt oder in Aussicht gestellt wird der Spielerfolg von der Geschicklichkeit des Spielers - somit nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall - abhängt (Geschicklichkeitsspielapparat). Ob der Spielapparat mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen betrieben wird, ist im Rahmen dieses Gesetzes ohne Belang.
 
Zu § 3:
 
Hier wird klargestellt, dass in der Steiermark Ausspielungen mit Glücksspielautomaten nur in Automatensalons durchgeführt werden dürfen.
 
Zu Abs. 1:
 
Erfolgt unter Verweis auf § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 2 und 5 Glücksspielgesetz und setzt die Notwendigkeit von ortsfesten, öffentlich zugänglichen und bewilligten Automatensalons voraus.
 
Zu Abs. 2:
 
Diese Bestimmung entspricht § 5 Abs. 1 Glücksspielgesetz.
 
Zu § 4:
 
Zu Abs. 1:
 
Ausspielungen mit Glücksspielautomaten im Bundesland Steiermark sind bewilligungspflichtig. Die Bewilligungspflicht entspricht § 5 Abs. 1 Glücksspielgesetz. Die Begrenzung der Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten mit höchstens 3 pro Bundesland entspricht § 5 Abs. 1 Glücksspielgesetz.
 
Zu Abs. 2:
 
Die im Bewilligungsverfahren vorgesehene öffentliche Interessentensuche, die den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung zu entsprechen hat, stellt ein zusätzliches Kriterium für eine sachlich gerechtfertigte Erteilung einer Bewilligung dar und orientiert sich an § 14 Abs. 1 Glücksspielgesetz.
 
Zu Abs. 3:
 
Diese Interessentensuche setzt eine öffentliche Bekanntmachung verpflichtend fest. Eine angemessene Frist für die Interessensbekundung ist ebenfalls erforderlich. § 14 Abs. 1 Glücksspielgesetz wird sinngemäß angewendet.
 
Zu Abs. 4:
 
Legt die Verpflichtung fest, im Zug der Prüfung der Interessensbekundung über alle fristgerecht eingebrachten Anträge mit Bescheid zu entscheiden und orientiert sich an § 14 Abs. 4 Glücksspielgesetz.
 
Zu § 5:
 
Die in § 5 genannten ordnungspolitischen Anforderungen, die ein Bewilligungswerber für die Erteilung einer Ausspielbewilligung erfüllen muss, setzen § 5 Abs. 2 Glücksspielgesetz um.
 
Da mit der Durchführung von entgeltlichem Glücksspielangebot auch eine hohe gesellschaftliche Verantwortung verbunden ist, müssen die Bewilligungswerber ordnungspolitisch zuverlässig sein. Das Eigenkapitalerfordernis der Bewilligungsinhaber trägt dabei dem Gedanken der Abwicklungssicherheit für die Auszahlung von Spielgewinnen in einer bundesweiten Durchschnittsbetrachtung Rechnung. Es wurde auf einen Automaten heruntergebrochen, wobei das Mindesterfordernis von € 8.000,-- pro Automat ein in ein bis zwei Monaten erzielbares Einspielergebnis eines Automaten darstellt.
  
Die Höhe und Art der Sicherstellung wird im Konzessionsbescheid festgesetzt. Das damit erforderliche Eigenkapitalerfordernis für Automatensalonkonzessionen fügt sich auch in die übrige Systematik des Glücksspielgesetzes ein. Dieses verlangt für den Spielbankenkonzessionär 22 Mio. Euro und für den Lotterienkonzessionär 109 Mio. Euro, wobei dieser nicht nur elektronische Lotterien unter anderem in Form von VLTs, sondern vor allem auch klassische Lotterien anbietet.
 
Ein gleichzeitiges Betreiben von Glücksspielautomaten und VLTs in Automatensalons bzw. in VLT-Outlets soll unterbleiben. Dadurch besteht für jeden Standort eine klare Verantwortung der jeweiligen Konzessionärin/ Bewilligungsinhaberin für die Erfüllung der gesetzlichen Auflagen und es sind keine Vermengungen von Verantwortungsbereichen für einen Standort möglich.
 
Damit während der Übergangsfrist (bis 31.12.2015) keine Automatenflut in Österreich eintritt, die den Intentionen des Gesetzes entgegenlaufen würde, können die Konzessionen in dieser Zeit nur nach Maßgabe ausgelaufener oder zurückgelegter landesrechtlicher Bewilligungen ausgeübt werden. Darauf ist im Konzessionsvergabeverfahren hinzuweisen.
 
Zu § 6:
 
Da es sich bei den in § 5 Abs. 2 Glücksspielgesetz genannten Kriterien um Mindesterfordernisse handelt, steht es dem Landesgesetzgeber frei, weitere sachlich gerechtfertigte Kriterien für die Erteilung einer Bewilligung vorzusehen.
Von diesem Recht macht der Landesgesetzgeber im vorliegenden Gesetzentwurf in § 6 über die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Ausspielbewilligung Gebrauch.
 
Im Abs. 1 Z. 1, 2 und 3 sind die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausspielbewilligung angeführt.
 
Nach Z. 1 ist ein Konzept über Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, über die Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht, über Systeme und Einrichtungen zum Spielerschutz sowie die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtungen sowie die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielsperre abhängig vom Ausmaß der Besuche der Spielteilnehmer bzw. der Spielzeiten, über Systeme und Einrichtungen zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung, über Systeme und Einrichtungen zur Betriebssicherheit, Qualitätssicherung und betriebsinternen Aufsicht erforderlich.
 
Nach Z. 2 ist ein Nachweis von Maßnahmen, die eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten sowie die verpflichtende elektronische Anbindung an das Datenrechnungssystem der Bundesrechenzentrum GmbH sicherstellen, erforderlich. Zudem sind nachzuweisen: Erfahrungen, Infrastrukturen und Entwicklungsmaßnahmen im Glücksspielbereich\; dass Glücksspielautomaten über geeignete Vorkehrungen gegen unberechtigten Zugang von außen sowie gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen elektromagnetische, elektrostatische und durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse verfügen und dass eine Teilnahme an der gem. § 5 Abs. 4 lit. a Z. 8 Glücksspielgesetz vorgesehenen Austauschverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder Spielbeschränkungen zwischen Glücksspielanbietern
sichergestellt ist.
  
Darüber hinaus ist für die Umsetzung der im Konzept erforderlichen Voraussetzungen ein verantwortungsvoller Maßstab bei Werbeauftritten durch die Bewilligungsinhaberin erforderlich. Zu den Responsible Marketing Standards für die Beurteilung von Glücksspielwerbung zählen insbesondere das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und deren angesprochene Zielgruppe sowie eine verpflichtende Verbraucherinformation über Chancen und Risiken des angebotenen Spieles, der möglichen Gefahren sowie der möglichen Hilfsangebote. Auch soll Glücksspielwerbung nicht auf eine Personengruppe mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen und nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problematisches Spielen beworben werden dürfen. Die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit einem erhöhten Suchgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommen kann.
  
Nach Z. 3 ist eine Verpflichtungserklärung erforderlich, dass die im Gesetz vorgesehenen Spielerschutzmaßnahmen und spielsuchtvorbeugenden Maßnahmen nach Erteilung der Bewilligung eingehalten werden, und dass Zuschläge zur Bundesautomatenabgabe entsprechend den landesgesetzlichen Bestimmungen entrichtet werden.
 
Zu § 7:
 
Zu Abs. 1, 2 u. 3:
   
Orientieren sich an § 14 Abs. 4 u. § 21 Abs. 7 Glücksspielgesetz.
Das Mindesterfordernis, das im Bewilligungsbescheid festzusetzen ist, ist die Dauer der Bewilligung, die Höhe und Art der zu leistenden Sicherstellung, Bezeichnung, Art und Durchführung der Glücksspiele, die in Automatensalons betrieben werden dürfen, die Anzahl der zulässigen Glücksspielautomaten sowie die Frist für ihre Aufstellung, die Einhaltung der Maßnahmen zum Spielerschutz, der Geldwäschevorbeugung und der Aufsicht, die Verpflichtung die festgelegte Anzahl an Glücksspielautomaten innerhalb der festgesetzten Frist um entsprechend der erteilten Berechtigung ununterbrochen aufzustellen und in betriebsbereitem Zustand zu halten (Betriebspflicht). Auch kann der Bewilligungsbescheid Auflagen vorsehen, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist und insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Abgaben, der Einhaltung der Bestimmungen über den Spielerschutz, der Geldwäschevorbeugung sowie der Aufsicht dient.
 
Zu Abs. 4:
 
Orientiert sich an § 3 Abs. 5 OÖ Glücksspielautomatengesetz 2011 und § 5 Abs. 3 NÖ Spielautomatengesetz 2011.
 
Treten mehr als drei Bewilligungsbewerber gleichzeitig auf, so soll es der Landesregierung möglich sein, unter mehreren Bewerbern jene auszuwählen, die im Vergleich zu anderen Bewerbern den Spielerschutz durch interne Organisations- und Geschäftsvorschriften am besten verwirklichen.
 
Als Amtssachverständiger/ Amtssachverständige kann z. B. der Suchtkoordinator/ die Suchtkoordinatorin des Landes Steiermark eingesetzt werden.
 
Zu § 8:

Orientiert sich an § 4 Abs. 1 u. 2 OÖ Glücksspielautomatengesetz 2011.
 
Zu Abs. 1:
 
Der Bewilligungsinhaber, der bereits die Ausspielbewilligung hat, muss im Intervall von 3 Jahren nachweisen, dass weiterhin die ordnungspolitischen Voraussetzungen gemäß § 5 und die sonstigen Voraussetzungen gemäß § 6 vorliegen. Auch Gesellschafter- oder Eigentümerwechsel sind der Behörde unaufgefordert anzuzeigen.
 
Zu Abs. 2:
 
Orientiert sich an § 3 Abs. 6 OÖ Glücksspielautomatengesetz 2011 und § 5 Abs. 4 NÖ Spielautomatengesetz 2011.bHier ist die Betriebspflicht der Bewilligungsinhaberin normiert.
 
Zu Abs. 3:
 
Hier sind die Sanktionsmaßnahmen der Landesregierung bei Nichterfüllung der Voraussetzungen nach den §§ 5 und 6 sowie bei Verletzung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder Auflagen des Bewilligungsbescheides geregelt.

Z. 1 sieht die Androhung einer Zwangsstrafe vor,
Z. 2 im Wiederholungsfall die ganz oder teilweise Untersagung der Geschäftsführung,
Z. 3 die Zurücknahme der Bewilligung.
 
Orientiert sich an § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 3 OÖ Glücksspielautomatengesetz 2011.
 
Zu § 9:
 
Zu Abs. 1:
 
Hier wird die Möglichkeit geschaffen, dass die Landesregierung über Antrag der Bewilligungsinhaberin die Bewilligung unter Beibehaltung der Bewilligungsdauer ändert.
 
Zu Abs. 2:
 
Orientiert sich an § 5 OÖ Glücksspielautomatengesetz 2011 und regelt unter welchen Voraussetzungen die Bewilligung erlischt.
 
Zu Abs. 3:
    
Hält die Verpflichtung fest, dass die Bewilligungsinhaberin bei Verzicht oder Zurücklegung der Ausspielbewilligung vor Ablauf der im Bewilligungsbescheid festgesetzten Frist bis zum Ablauf einer von der Behörde mit längstens 18 Monaten festzusetzenden Frist weiter durchzuführen hat. Die Frist ist von der Behörde so zu bestimmen, dass mit ihrem Ablauf eine neue Bewilligungsinhaberin die Ausspielungen durchführen kann, damit der Garantiebetrag bestmöglich ausgeschöpft werden kann bzw. die Erzielung von Abgaben sichergestellt ist.
 
Diese Frist von 18 Monaten orientiert sich an § 14 Abs. 5 Glücksspielgesetz.
 
Zu § 10:
 
Regelt, dass Glücksspielautomaten nur in Automatensalons durch die jeweilige Bewilligungsinhaberin aufgestellt werden dürfen. Orientiert sich an § 7 Abs. 1, 2, 3 und 4 NÖ Spielautomatengesetz 2011 und sichert ordnungspolitische und spielerschutzorientierte Maßnahmen.
 
Zu Abs. 1:

Regelt die Standortbewilligungspflicht von Automatensalons durch die Landesregierung. Eine Standortbewilligung ist nur für eine Bewilligungsinhaberin möglich.
 
Zu Abs. 2:
 
Regelt die Kennzeichnungspflicht von Automatensalons sowie die zulässige Anzahl von Glücksspielautomaten. Setzt § 5 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz um.
 
Weiters sind als spielerschutzbegleitende Rahmenbedingung Automatensalons so zu gestalten, dass ein Einblick ins Innere der Räumlichkeiten von außen nicht möglich ist.
Regelt die Öffnungszeiten (von 10.00 Uhr vormittags bis längstens 04.00 Uhr morgens). Bei diesen Öffnungszeiten handelt es sich um Höchstfristen. Davon abweichende kürzere Sperrstunden, die sich aus anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Bewilligungsinhaberin ergeben können, bleiben hiervon unberührt und sind für diese weiterhin beachtlich.
 
Zu Abs. 3:

Hier sind als spielerschutzbegleitende Rahmenbedingungen die Mindestabstände zu den nächsten Automatensalons (Z 2 bis 4) sowie zu Kindergärten, Schülerheimen, Schulen, Horten, Jugendheimen, Jugendzentren, Jugendherbergen und Geschäftsstellen des Arbeitmarktservices geregelt.

Diese Mindestabstände müssen zum Zeitpunkt der Antragsstellung eingehalten werden. Ein nachträglicher Bau z. B. einer Schule berührt eine aufrechte Bewilligung nicht.
 
Unter Jugendheim wird ein Wohnheim für Schülerinnen/Schüler bzw. Lehrlinge verstanden. Eine Jugendherberge ist ein Beherbergungsbetrieb, in dem in erster Linie junge Leute zu meist kurzfristigem Aufenthalt aufgenommen und in dem Speisen und Getränke nur an Hausgäste abgegeben werden. Ein Jugendzentrum ist ein Gebäude oder Raum, das bzw. der der offenen Kinder- und Jugendarbeit dient.
 
Mit Regelungen über die Einhaltung von Mindestabständen zwischen Spielbanken und Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten soll eine weitere Maßnahme zum Ausbau des Spielerschutzes gesetzt werden. Derartige Automatensalons müssen einen Mindestabstand von 15 km Luftlinie zum Standort einer Spielbank einhalten.
 
Um eine unerwünschte Konzentration von Glücksspiel an einzelnen Orten mit dementsprechend überhitzter Kundenwerbung an diesen Punkten zu vermeiden und die Spielteilnehmer auch davor zu schützen, dass sie von einem unmittelbar in den anderen größeren Automatensalon ziehen, ist weiters vorgesehen, dass im Umkreis von 300 m Luftlinie (bzw. in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern im Umkreis von 150 m Luftlinie) kein weiterer Automatensalon mit mehr als 15 Glücksspielautomaten eröffnet werden kann.
 
Für Automatensalons mit weniger als 15 Glücksspielautomaten ist schließlich von Bedeutung, dass für Automatensalons desselben Bewilligungsinhabers ein Mindestabstand von 100 m Gehweg gilt. Dadurch soll verhindert werden, dass kleine Automatensalons desselben Bewilligungsinhabers in unmittelbarer Nachbarschaft zueinander eröffnen und dadurch die Abstandsregelungen umgangen werden. Verstöße gegen die normierten Auflagen sind nach § 52 Abs. 1 Z 4 Glücksspielgesetz strafbar. Für die Luftlinie ist die Berechnung von Grundstücksgrenze zu Grundstücksgrenze, für den Gehweg von Haupteingang zu Haupteingang vorzunehmen.
 
Zu § 11:
 
Zu Abs. 1:
 
Orientiert sich an § 7 Abs. 2 OÖ Glücksspielautomatengesetz 2011. Hier sind die inhaltlichen Voraussetzungen für den Antrag auf Standortbewilligung festgehalten.
 
Zu Abs. 2:
 
Hier sind die notwendigen Unterlagen festgelegt, die dem Antrag beizulegen sind. Damit sollen diesbezügliche Manipulationen bzw. räumliche Änderungen verhindert werden. Durch die Mindestabstände soll eine weitere Maßnahme zum Ausbau des Spielerschutzes gesetzt werden und eine unerwünschte Konzentration von Glücksspielern an einzelnen Orten mit dementsprechend überhitzter Kundenwerbung an diesen Punkten vermieden werden.
 
Zu Abs. 3:
 
Orientiert sich an § 7 Abs. 3 OÖ Glücksspielautomatengesetz 2011. Jeder Standort eines Automatensalons bedarf einer Bewilligung durch die Landesregierung. Diese Bewilligung ist schriftlich zu erteilen und kann mit Auflagen versehen sein, wenn dies dem öffentlichen Interesse dient.
 
Zu Abs. 4:
 
Orientiert sich an § 7 Abs. 4 OÖ Glücksspielautomatengesetz 2011. Die Standortgemeinde hat demnach ein Anhörungsrecht im Bewilligungsverfahren.
 
Zu Abs. 5:
  
Orientiert sich an § 7 Abs. 3 OÖ Glücksspielautomatengesetz 2011. Hier sind die inhaltlichen Mindestvoraussetzungen für einen Bewilligungsbescheid geregelt, um die Betriebspflicht sowie den Spielerschutz bestmöglich gewährleisten zu können.
 
Zu Abs. 6:
 
Hier werden die Entscheidungskriterien festgelegt, wenn mehrere Bewerbungen unter Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für Standorte von Automatensalons vorliegen.
 
Zu Abs. 7:
 
Orientiert sich an § 7 Abs. 5 OÖ Glücksspielautomatengesetz 2011 und regelt, wann die Standortbewilligung für Automatensalons erlischt.
  
Zu § 12:
 
Orientiert sich an § 7 OÖ Glücksspielautomatengesetz 2011 und § 11 NÖ Spielautomatengesetz 2011. In der Steiermark wurde statt Betriebsleiter/ Betriebsleiterin der Begriff Leiter/ Leiterin verwendet, um Verwechslungen mit dem Betriebsleiterbegriff der Gewerbeordnung zu vermeiden.
 
Zu Abs. 1:
 
Es ist für jeden Automatensalon ein Leiter/eine Leiterin zu bestellen.
 
Zu Abs. 2:

Orientiert sich an § 7 Abs. 8 OÖ Glücksspielautomatengesetz 2011. Hier sind die Voraussetzungen für die Bestellung geregelt.
 
Zu Abs. 3:

Orientiert sich an § 7 Abs. 7 OÖ Glücksspielautomatengesetz 2011. Hier ist die persönliche Anwesenheitspflicht des Leiters/ der Leiterin festgehalten sowie die Voraussetzungen dessen/deren Vertretung.
 
Zu Abs. 4 und 5:

Orientieren sich an § 7 Abs. 9 OÖ Glücksspielautomatengesetz 2011.
 
Zu § 13:

Orientiert sich an § 9 OÖ Glücksspielautomatengesetz 2011, § 8 NÖ Spielautomatengesetz 2011 und § 12 Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz 2012.
 
Zu Abs. 1:

Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist die Landesregierung.
 
Zu Abs. 2:

Hier sind die Mindesterfordernisse für den Antrag festgehalten.
   
Zu Abs. 3:

Hier sind die für den Antrag notwendigen Unterlagen festgehalten.
 
Zu Abs. 4:

Hier sind die Voraussetzungen für die Erteilung zur Aufstellung und zum Betrieb eines Glücksspielautomaten einschließlich seiner Spielprogramme und Spielinhalte geregelt.
 
Zu Abs. 5:

Hier sind die Anforderungen der Glücksspielautomaten während der gesamten Bewilligungsdauer geregelt.
 
Zu Abs. 6:

Regelt die Nachweispflichten der Bewilligungsinhaberin während der Bewilligungsdauer. Fordert einen Nachweis der Einhaltung dieser Anforderungen binnen einer Frist von sechs Wochen nach Erteilung der Bewilligung. Erst nach Übermittlung der Unterlagen darf der bewilligte Glücksspielautomat in Betrieb genommen werden.
 
Zu Abs. 7:

Erfolgt diese nicht fristgerecht, tritt die Bewilligung des betreffenden Glücksspielautomaten von Gesetzes wegen außer Kraft.
 
Zu Abs. 8:

Orientiert sich an § 9 Abs. 4 OÖ Glücksspielautomatengesetz 2011. Eine Abschrift jedes Bewilligungsbescheides ist von der Landesregierung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, auch deren Landespolizeidirektion sowie dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzenen, dem/der im Bewilligungsverfahren Parteistellung zukommt, zu übermitteln.
 
Zu § 14:
 
Zu Abs. 1:

Orientiert sich an § 10 Abs. 1 OÖ Glücksspielautomatengesetz 2011. Bei Austausch, wesentlichen Änderungen und Standortveränderungen von bereits bewilligten Glücksspielautomaten sind diese von der Bewilligungsinhaberin anzuzeigen. Die Landesregierung ist für die neuerliche Bewilligung zuständig.
 
Zu Abs. 2:

Orientiert sich an § 10 Abs. 2 OÖ Glücksspielautomatengesetz 2011. Regelt nach welchen Kriterien die Bewilligungen zum Aufstellen und zum Betrieb von Spielautomaten erlöschen. Zusätzlich sind als Erlöschungsgrund im Gesetz Fehlfunktionen, welche den Betrieb der Automaten verhindern und dadurch Abgabenverluste verursachen, festgehalten.
 
Zu Abs. 3:

Orientiert sich an § 10 Abs. 4 OÖ Glücksspielautomatengesetz 2011. Die Landesregierung hat demnach jede Änderung oder jedes Erlöschen der Bewilligung von Glücksspielautomaten der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Behörde im Strafverfahren, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser, sowie dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen, welchem/welcher im Bewilligungsverfahren Parteistellung zukommt, bekanntzugeben.
 
Zu § 15:

Setzt § 5 Abs. 4 lit. a Z 1 Glücksspielgesetz um.
 
Zu Abs. 1 bis 3:

Hier werden die Voraussetzungen für den Zutritt als spielerschutzbegleitende Rahmenbedingung geregelt. Demnach ist nur volljährigen Personen der Zutritt gestattet. Die Volljährigkeit ist durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen. Der Lichtbildausweis muss den Anforderungen des § 40 Abs. 1 Bankwesengesetz entsprechen, welcher die Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung anführt. Als amtlicher Lichtbildausweis gelten demnach von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind und den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten. Bei Reisedokumenten von Fremden muss das vollständige Geburtsdatum dann nicht im Reisedokument enthalten sein, wenn dies dem Recht des ausstellenden Staates entspricht. Von den Kriterien des amtlichen Lichtbildausweises können einzelne Kriterien entfallen, wenn auf Grund des technischen Fortschritts andere gleichwertige Kriterien eingeführt werden, wie beispielsweise biometrische Daten, die den entfallenden Kriterien in ihrer Legitimationswirkung zumindest gleichwertig sind. Das Kriterium der Ausstellung durch eine staatliche Behörde muss jedoch immer gegeben sein. Biometrische Merkmale sind der Finderabdruck, die Geometrie der Hand, das Gesicht, die Iris und die Blutgefäßmuster.
 
Zu Abs. 4:

Orientiert sich an § 25 Abs. 1 Glücksspielgesetz. Es besteht für den Leiter/die Leiterin eines Automatensalons die Verpflichtung, diese Daten festzuhalten und für mindestens 5 Jahre aufzubewahren.
  
Zu Abs. 5:

Setzt den Besitz einer gültigen Spielerkarte für die Teilnahme an Glücksspielen an
Automaten voraus. Dadurch soll ein ordnungsgemäßes Zutritts- und Identifikationssystem zum Spielerschutz gewährleistet sein.
 
Zu Abs. 6:

Orientiert sich an § 25 Abs. 2 Glücksspielgesetz. Hiernach können Personen ohne Angabe von Gründen vom Besuch eines Automatensalons ausgeschlossen werden, auch wenn dies nicht zwingend im § 5 Glücksspielgesetz vorgesehen ist. Es wird jedoch klar gestellt, dass der Ausschluss ohne Angaben von Gründen nur dann zulässig ist, wenn er nicht in der Absicht einer Diskriminierung der betreffenden Person auf Grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion oder Weltanschauung oder ihrer sexuellen Orientierung erfolgt. Ein Ausschluss aus Gründen des Alters bleibt insbesondere im Hinblick auf den Ausschluss minderjähriger Personen zulässig.
 
Zu Abs. 7:

Setzt die zwingende Spielerschutz begleitende Rahmenbedingung des § 5 Abs. 4 lit. a Z 3 Glücksspielgesetz um. Sieht eine Verpflichtung der Konzessionsinhaberin vor, sicherzustellen, dass jeder Spieler/jede Spielerin sich auf eigenen Wunsch auf unbestimmte Zeit selbst ausschließen kann. Die Wirksamkeit und Akzeptanz dieser freiwilligen Selbstbegrenzung der Spieler/Spielerinnen ist laut Statistiken hoch.
 
Zu Abs. 8:
 
Sieht eine Verpflichtung der Konzessionsinhaberin vor dafür Sorge zu tragen, dass die Stundung von Spieleinsätzen nicht ermöglicht wird. Orientiert sich an § 17 Abs. 5 Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz 2012.
  
Zu Abs. 9:

O rientiert sich an § 25 Abs. 4 Glücksspielgesetz und verbietet das Mitführen technischer Hilfsmittel, die geeignet sind sich oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen.
 
Zu Abs. 10:

Orientiert sich an § 25 Abs. 4 Glücksspielgesetz und sieht bei Nichteinhaltung den Ausschluss vom Automatensalonbesuch vor.
 
Zu § 16:
 
Zu Abs. 1 bis 5:

Setzen die verpflichtenden Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen des § 5 Abs. 4 lit.a Z 2 Glücksspielgesetz um. Zusätzlich sieht dieses Gesetz die verpflichtende Schulung hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen vor. Auch ist die Landesregierung ermächtigt Schulungsbestimmungen durch Verordnung zu erlassen. Weiters besteht eine jährliche Berichtspflicht der Bewilligungsinhaberin über die von ihr gesetzten Schulungsmaßnahmen an die Landesregierung.
 
Zu § 17:

Der Bewilligungsinhaber hat gemäß § 5 GSpG die Spielerschutzbestimmungen des § 25 Abs. 3 Glücksspielgesetz sinngemäß anzuwenden. Dies äußert sich insbesondere in einer Verpflichtung zu umfassendem Spielerschutzmonitoring, das in Hinkunft auch bei Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken gewährleistet, dass in Hinblick auf ihre Besuchsfrequenz oder ihr Spielverhalten auffällige Spieler eine Handlungsverpflichtung des Bewilligungsinhabers auslösen. Das Warnsystem ist kaskadenartig aufgebaut. Es beginnt mit informativen Beratungsgesprächen und endet mit einer zeitlich begrenzten oder sogar vollständigen Sperre des betroffenen Spielers. Zudem soll der Spieler im Fall des Versagens des Spielerschutzes durch den Bewilligungsinhaber einen schadenersatzrechtlichen Klagsanspruch auf das Existenzminimum haben (§ 25 Abs. 3 Glücksspielgesetz).
   
Zu Abs. 1:

Die Bestimmung setzt § 5 Abs. lit.a Z 3 Glücksspielgesetz um, wonach ein Warnsystem mit abgestuften Maßnahmen in jedem Automatensalon einzurichten ist.
 
Zu Abs. 3:

Setzt die verpflichtende Spielerschutz begleitende Rahmenbedingung des § 5 Abs. 4 lit. a Z 3 Glücksspielgesetz in Anlehnung an § 25 Abs. 3 Z 1 lit. a und b leg.cit. sowie § 25 Abs. 3 Z 2 lit. a, b und c leg.cit. um. Im gegebenen Fall sind die einzelnen Schritte der verpflichtenden Vorgangsweise der Bewilligungsinhaberin bei Gefährdung des Existenzminimums eines Spielers/einer Spielerin angeführt.
 
Zu Abs. 4:

Setzt § 5 Abs. 4 lit. a Z 3 i.V.m. § 25 Abs. 3 Glücksspielgesetz um und orientiert sich an § 25 Abs. 3 Z 1.
 
Zu Abs. 5:

Setzt § 5 Abs. 4 lit. a Z 3 Glücksspielgesetz um und regelt die Haftung der Bewilligungsinhaberin bei Verletzung der nach Abs. 3 vorgeschriebenen Pflichten.
Orientiert sich an § 25 Abs. 3 Z 2 Glücksspielgesetz.
 
Zu Abs. 6:
 
Setzt die Spielsucht vorbeugende verpflichtende Maßnahme des § 5 Abs. 4 lit. a Z. 3 Glücksspielgesetz um. Der Haftungsausschluss der Bewilligungsinhaberin orientiert sich an § 25 Abs. 3 Z 1 Glücksspielgesetz.
 
Zu § 18:

§ 5 Glücksspielgesetz sieht die Notwendigkeit einer Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch die Bewilligungsinhaberin bei Einzelaufstellung zwingend vor. Im Gesetzentwurf ist keine Einzelaufstellung von Glücksspielautomaten in der Steiermark vorgesehen und wurden die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 lit. b Z 2 Glücksspielgesetz in der Steiermark für Automatensalons übernommen.
 
Zu Abs. 1 und 2:

Orientiert sich bei den Mindestvoraussetzungen für eine Spielerkarte an § 5 Abs. 4 lit. b Z 2 Glücksspielgesetz, § 12 Abs. 2 OÖ Glücksspielautomatengesetz 2011 und § 17 Abs. 2 Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz 2012.
 
Zu Abs. 3, 4, 5 u. 6:

Orientieren sich an § 5 Abs. 4 lit. b Z 2 und § 25 Abs. 3 Glücksspielgesetz, § 12 Abs. 2 OÖ Glücksspielautomatengesetz 2011 und § 17 Abs. 2 Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz 2012.

Um einen spielerschutzorientierten Spielverlauf zu gewährleisten, ist auf der Spielerkarte die Anzeige der Abkühlungsphase des Ausschlusses vom Besuch des Automatensalons und der Spielteilnahme anzuzeigen und bei Erreichen der Abkühlungsphase die weitere Spielteilnahme für mindestens 15 Minuten auszuschließen.
 
Zu § 19:

In der Steiermark wird aus Gründen des Spielerschutzes und als spielsuchtvorbeugende Maßnahme festgelegt, dass an Glücksspielautomaten kein Alkohol konsumiert werden darf. Orientiert sich an § 17 Abs. 6 Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz 2012.

Das Tabakgesetz regelt gestützt auf den Kompetenztatbestand Gesundheitswesen des Art. 10 Abs. 1 Z 12 BVG in § 13, dass unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und mit gewissen Ausnahmen ein Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte gilt. Als Räume öffentlicher Orte gelten im Allgemeinen auch die in diesem Gesetzentwurf genannten Automatensalons und Spielstuben.

Der landesgesetzliche Hinweis, dass in Automatensalons nicht geraucht werden darf, erfolgt unter dem Aspekt der Suchtprävention. Ein Verbot von Tabak kann die Handlung des Spielens unterbrechen, weil der Spielort verlassen werden muss.
Ein Automatensalon ist gemäß § 2 Z.7 StGSG eine ortsfeste Betriebsstätte, die ausschließlich der Aufstellung von Glücksspielautomaten dient. Andere Räumlichkeiten wie z. B. Lobbies sind von diesem Begriff nicht umfasst.
 
Zu § 20:
 
Zu Abs. 1:

Setzt § 5 Abs. 5 lit. a Z 1 - 7 Glücksspielgesetz um, damit ein Spielerschutzorientierter Spielverlauf gewährleistet sein kann.

Die maximalen Einsatz- und Gewinngrenzen für die in Automatensalons aufgestellten Automaten werden zwar nominell angehoben, durch das ausdrücklich verankerte Verbot einer Automatiktaste sowie von Parallelspielen und durch die Einführung einer Mindestdauer für das einzelne Spiel, werden jedoch erstmals transparente, einfach nachvollziehbare und überprüfbare Grenzen im Gesetz vorgeschrieben.
 
Zudem werden flankierend deutlich stärkere Spielerschutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Geldwäscheprävention eingeführt. In Hinkunft soll auf Grund einer Abkühlungsphase und der insgesamt stark erweiterten Spielerschutzmaßnahmen verhindert werden, dass ein pathologischer Spieler mehrere Stunden vor einem Glücksspielautomaten sitzen und sein ganzes Vermögen verspielen kann. So ist etwa vorzusehen, dass sich das Gerät nach einer gewissen Zeit automatisch abschaltet und weitere Einsatzleistungen des Spielers folglich nicht mehr möglich sind.
 
Zu Abs. 2:

Setzt § 5 Abs. 4 lit. a Z 4 Glücksspielgesetz um. Die Anzeigepflicht der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquoten des jeweiligen Spielprogrammes soll ebenfalls einen Spielerschutzorientierten Spielverlauf gewährleisten. Der im Glücksspielgesetz akzentuierte Spielerschutz als eine der zentralen Ziele des vorliegenden Entwurfes findet seine weitere Ausgestaltung darin, dass nun dem Spieler am Glücksspielautomaten die mathematisch ermittelte Gewinnausschüttungsquote angezeigt werden muss. Diese ist für das jeweilige Spielprogramm und die vom Spielteilnehmer gewählte Einsatzgröße gesondert anzuzeigen. Unter der Prämisse einer unendlichen Serie an Einzelspielen soll durch die gegenständliche Regelung gewährleistet werden, dass 85 bis 95 Prozent der geleisteten Einsätze an die Spielteilnehmer ausgeschüttet werden.

Die Anzeige der Gewinnausschüttungsquote bietet somit dem Spielteilnehmer eine objektivierte Entscheidungsgrundlage für die Auswahl des Spielprogramms und den von ihm zu leistenden Einsatz. Eine Änderung der in Abs. 4 Z 4 angegebenen Bandbreite von 85 bis 95 Prozent der Gewinnausschüttungsquote ist nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde möglich. In jenen Fällen, in denen dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten werden, ist jede Gewinnchance für sich allein zu betrachten. Eine solch einzelne Gewinnchance darf unter der Prämisse einer unendlichen Serie an Einzelspielen nicht über 95 Prozent liegen.
 
Zu Abs. 3:

Setzt § 5 Abs. 4 lit. a Z 5 Glücksspielgesetz um. Spielinhalte mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen oder pornografischen Darstellungen werden ausdrücklich verboten.
 
Zu Abs. 4:

Setzt § 5 Abs. 4 lit. a Z 6 Glücksspielgesetz um.
 
Zu § 21:

Als Maßnahmen zur Geldwäschevorbeugung sind im Hinblick auf § 5 Abs. 6 Glücksspielgesetz die Regelungen der §§ 25 Abs. 4 bis 8 sowie 25a Glücksspielgesetz sinngemäß übernommen.
 
Zu Abs. 1:

Entspricht sinngemäß § 25 Abs. 6 Glücksspielgesetz.
 
Zu Abs. 2:

Entspricht sinngemäß § 25 Abs. 6 Z 1 u. 2 Glücksspielgesetz.
 
Zu Abs. 3:

Entspricht sinngemäß § 25 Abs. 7 Glücksspielgesetz.
 
Zu Abs. 4:

Entspricht sinngemäß § 25 Abs. 8 Glücksspielgesetz.
 
Zu Abs. 5:

Entspricht sinngemäß § 25a Glücksspielgesetz.
 
Zu § 22:

Hier sind Maßnahmen zur Sicherstellung einer wirksamen Aufsicht festgelegt. Dadurch sollen einerseits Manipulationen anhand moderner Technologien in den Glücksspielautomaten verhindert werden und andererseits für den Spielerschutz relevante Rahmenbedingungen wie Ausschüttungsquoten, max. Ein- und Auszahlung, Höchstdauer von Einzelspielen und die damit verbundene technische Basis für die Umsetzung des Spielerkartensystems sichergestellt werden.
 
Zu Abs. 1:

Entspricht § 5 Abs. 7 Z 1 Glücksspielgesetz.
 
Zu Abs. 2:

Entspricht § 5 Abs. 7 Z 2, 3 u. 4 Glücksspielgesetz.
  
Zu Abs. 3:

Entspricht § 31b Abs. 4 Glücksspielgesetz.
 
Zu Abs. 4:

Entspricht § 5 Abs. 7 Z 5 iVm § 31b Abs. 1 Glücksspielgesetz.
 
Zu § 23:
 
Zu Abs. 1:Entspricht sinngemäß § 51 Abs. 1 Glücksspielgesetz.
 
Zu Abs. 2:
   
Entspricht sinngemäß § 51 Abs. 2 Glücksspielgesetz. Hier ist angeführt, wann die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses nicht besteht.
 
Zu Abs. 3:
 
Die Bestimmung über den verpflichtenden Datenaustausch von Besuchs- und Spielsperren oder Spielbeschränkungen entspricht § 5 Abs. 4 lit. a Z 8 Glücksspielgesetz.
 
Zu § 24:
 
Zu Abs. 1, 2 und 3:

Orientieren sich an § 26 Glücksspielgesetz, § 17 Abs. 1 bis 3 OÖ Glücksspielautomatengesetz 2011 sowie § 18 Abs. 1 bis 3 Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz 2012.
 
Zu § 25:

Der Begriff Spielapparate in diesem Gesetzentwurf entspricht nicht dem Spielapparatebegriff des Veranstaltungsgesetzes 1969. Vom Spielapparatebegriff sind nur mehr Unterhaltungs- und Geschicklichkeitsapparate umfasst.
 
Zu Abs. 1 und 2:

Hier sind die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für Spielapparate angeführt.
    
Zu § 26:

In Anlehnung an § 20 NÖ Spielautomatengesetz 2011 sind Spielapparate welche Geldgewinne ausschütten sowie Spielapparatespielprogramme mit gewalttätigen und diskriminierenden Inhalten verboten.
 
Zu § 27:
    
Zu Abs. 1:
 
Hier wird klargestellt, dass Spielapparate nur in gewerberechtlich genehmigten Betriebsräumen von Gastgewerbebetrieben, in Spielstuben, auf Jahrmärkten, Volksfesten und sonstigen Unterhaltungsveranstaltungen aufgestellt werden dürfen.
 
Zu Abs. 2:

Um ein unkontrolliertes Aufstellen von Spielapparaten außerhalb von Spielstuben zu vermeiden wird deren Höchstzahl mit sechs festgelegt.
 
Zu § 28:
 
Zu Abs. 1:

Die Bezirksverwaltungsbehörden haben für den Betrieb sämtlicher Spielstuben in der Steiermark Standortbewilligungen zu erteilen und diese auf längstens fünf Jahre zu befristen.
 
Zu Abs. 2:

Enthält die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Antragsstellung auf Standortbewilligung.
   
Zu Abs. 4:

Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingung wird klargestellt, dass in Spielstuben, welche ortsfeste, öffentlich zugängliche Betriebsstätten sind und ausschließlich der Aufstellung von Spielapparaten dienen, der Spielbetrieb nur in einem abgetrennten Raum erfolgen darf.
 
Zu Abs. 5:

Die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bewilligung schriftlich zu erteilen und im Bedarfsfall mit Auflagen zu versehen. Die Bewilligung ist für max. fünf Jahre auszustellen.
 
Zu Abs. 6:

Enthält das Anhörungsrecht der Standortgemeinde.
  
Zu Abs. 7:

Enthält die inhaltlichen Voraussetzungen des Bewilligungsbescheides.
  
Zu Abs. 8:
 
Setzt die Erlöschungsgründe fest.
 
Zu Abs. 9:

Hier ist als Spielsuchtvorbeugende Maßnahme die Kontrollpflicht des Betreibers/der Betreiberin einer Spielstube geregelt, wonach das nach dem Stmk. Jugendgesetz festgelegte Mindestalter für den Besuch einzuhalten ist.
Derzeit ist der Besuch einer Spielstube erst ab Vollendung des 15. Lebensjahres gestattet.
 
Da es sich bei Spielstuben um Räume öffentlicher Orte handelt, darf nach den Bestimmungen des Tabakgesetzes nicht geraucht werden.
  
Zu § 29:

In § 25 NÖ Spielautomatengesetz 2011 ist ebenfalls eine Meldepflicht für das Aufstellen der Spielapparate vorgesehen.
  
Zu § 30:
  
Zu Abs. 1:

In Entsprechung des § 5 Abs. 1 im Glücksspielgesetz ist die Landesregierung für die Wahrnehmung der Befugnisse und Aufgaben im Zusammenhang mit Glücksspielautomaten Bewilligungsbehörde.
 
Zu Abs. 2:
  
Für die Wahrnehmung der Befugnisse und Aufgaben im Zusammenhang mit Spielapparaten ist die Bezirksverwaltungsbehörde Bewilligungsbehörde, sowie die Durchführung von Strafverfahren betreffend Verwaltungsübertretungen im Rahmen dieses Gesetzes.
 
Zu Abs. 3:
 
Setzt § 5 Abs. 7 Z 5 bis Z 10 um und Abs. 8 Glücksspielgesetz.
 
Zu § 31:

Die Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bedarf gemäß Art. 97 Abs. 1 B-VG der Zustimmung der Bundesregierung. Die Formulierung entspricht den Vorschlägen des Bundesministeriums für Inneres. § 31 orientiert sich an § 19 OÖ Glücksspielautomatengesetz 2011.
   
Zu § 32:

Orientiert sich an § 20 OÖ Glücksspielautomatengesetz 2011. Das Überwachungsrecht sowie das Betretungsrecht von Räumlichkeiten steht den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Organen der Behörde und den von ihr beigezogenen Sachverständigen zu. Die Überprüfungsbefugnis schließt auch die Überprüfung der Glücksspielautomaten einschließlich der Spielprogramme und der Spielinhalte mit ein. Ein Dienstausweis ist auf Verlangen vorzuzeigen.
    
Zu § 33:
    
Zu Abs. 1:

Stellt klar, dass sämtliche Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sich immer auf die letztgültige Fassung beziehen.
 
Zu Abs. 2:

Hält fest, auf welche Fassungen der Bundesgesetze sich die Verweise beziehen.
 
Zu § 34:
  
Zu Abs. 1:

Hier erfolgt eine taxative Aufzählung der Verwaltungsübertretungen.
   
Zu Abs. 2 und 3:

Hier wird festgehalten welche Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe von € 2.000,-- bis € 40.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 6 Wochen, sowie welche Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen sind.

Eine Beschlagnahme von Glücksspielautomaten und Spielapparaten ist infolge des damit verbundenen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes nicht vorgesehen.
  
Zu § 35:
  
Zu Abs. 1 und 2:

Hier wird klargestellt, dass der Gesetzentwurf nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen des Rechtes der Europäischen Union steht und die gegenständlichen Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt werden.
  
Zu § 36:
 
Zu Abs. 1, 2 und 3:

Die Übergangsbestimmungen des Veranstaltungsgesetzes 2012 sehen vor, dass das Veranstaltungsgesetz 1969 für Geld- und Unterhaltungsspielapparate, Spielsalons und Spielstuben, die nach dem Veranstaltungsgesetz 1969 bewilligt sind bis zum 31.12.2015 anzuwenden ist und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen für das Aufstellen und für den Betrieb von Geld- und Unterhaltungsspielapparaten längstens bis zum Ablauf des 31.12.2015 aufrecht bleiben.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ..... über die Aufstellung und den Betrieb von Glücksspielautomaten und Spielapparaten (Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 - StGSG)
 
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

(siehe angeschlossenen Gesetzestext)