LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 2531/1

Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)

eingebracht am 13.02.2014, 11:26:07


Landtagsabgeordnete(r): Werner Murgg (KPÖ), Claudia Klimt-Weithaler (KPÖ)
Fraktion(en): KPÖ
Zuständiger Ausschuss: Verfassung
Regierungsmitglied(er): Hermann Schützenhöfer

Betreff:
Pflegekarenz und Pflegeteilzeit für Landesbedienstete

Ab 01.01.2014 besteht für Arbeitnehmer/innen die Möglichkeit der Vereinbarung einer Pflegekarenz (gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgeltes) oder einer Pflegeteilzeit (gegen aliquoten Entfall des Arbeitsentgeltes).
Während dieser Zeit besteht ein Motivkündigungsschutz, ein Rechtsanspruch auf das Pflegekarenzgeld sowie eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung in Form einer beitragsfreien Kranken- und Pensionsversicherung.

Die Pflegekarenz/Pflegeteilzeit kann zur Pflege und/oder Betreuung von nahen Angehörigen vereinbart werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
  •  Der/die nahe Angehörige hat Anspruch auf ein Pflegegeld ab der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz (bzw. ein Pflegegeld der Stufe 1 bei minderjährigen oder an Demenz erkrankten nahen Angehörigen)
  •  Schriftliche Vereinbarung der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber
  •  Ununterbrochenes Arbeitsverhältnis von zumindest drei Monaten unmittelbar vor Inanspruchnahme der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit.

Für Bedienstete des Bundes gibt es hinsichtlich der Pflegekarenz und Pflegeteilzeit eigene Regelungen.  Mit der Pflegeteilzeit kann die Wochenarbeitszeit für einen Zeitraum bis zu drei Monaten auf bis zu 25 Prozent der Vollbeschäftigung reduziert werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Für jede zu pflegende Person ist die Pflegeteilzeit grundsätzlich nur einmal möglich, tritt jedoch eine Änderung der Pflegestufe ein, kann eine weitere Pflegeteilzeit in Anspruch genommen werden.
Auch die Pflegekarenz wird im öffentlichen Dienst des Bundes analog zur Privatwirtschaft geregelt. Während des Karenzurlaubes wird ein einkommensbezogenes Pflegekarenzgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes ausbezahlt. Bei Pflegeteilzeit wird die Geldleistung anteilig vom reduzierten Einkommen errechnet.
Beantragt werden können die Modelle von Angehörigen von Pflegebedürftigen ab der Pflegegeldstufe 3 oder ab Stufe 1 bei minderjährigen Kindern oder bei Demenz. In letzteren Fällen kann die Dauer der Pflegeteilzeit bis zu sechs Monate betragen.

Das steirische Dienst- und Besoldungsgesetz sieht bisher erfreulicherweise schon die Möglichkeit der Familienhospizfreistellung zum Zwecke der Sterbebegleitung für die Dauer von maximal drei Monaten und auch die Karenz zur Pflege eines behinderten Kindes vor.

Die Möglichkeit der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit haben die steirischen Landesbediensteten aber im Gegensatz zu anderen ArbeitnehmerInnen und öffentlich Bediensteten bislang aber nicht.

80 Prozent der Pflegebedürftigen werden zu Hause gepflegt. Die Pflege zu Hause soll auch laut Landesrätin Edlinger-Ploder Vorrang bekommen und untersützt werden. Eine wichtige Maßnahme hiezu wäre es, auch den Landesbediensteten die Möglichkeit der Pflegekarenz und der Pflegeteilzeit zu gewähren.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert, eine Regierungsvorlage auszuarbeiten, mit der im Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark die Möglichkeit der Pflegekarenz und Pflegeteilzeit in zumindest gleichem Rahmen wie für Bundesbedienstete eingerichtet wird und diese Vorlage dem Landtag zur Beschlussfassung vorzulegen.


Unterschrift(en):
Werner Murgg (KPÖ), Claudia Klimt-Weithaler (KPÖ)