LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ 1832/4

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Gemeinden

Betreff:
Verpflichtende Abdeckung von Gülleanlagen


zu:


Der Unterausschuss, der zur Beratung einer Baugesetznovelle eingesetzt worden ist, hat über die ihm vorliegenden Stücke beraten. Zusätzlich wurden Anforderungen, die sich aus der Praxis der Vollziehung dieses Gesetzes durch die Gemeinden und die Landesregierung ergeben, und weitere vorliegende Anregungen im Rahmen dieser Beratungen berücksichtigt.
   
Es erscheint dem Landtag als sinnvoll, die vorliegenden Punkte in einer Novellierung zusammenzufassen, weil sie dem kostengünstigeren Bauen, Verbesserungen der Vollziehung des Gesetzes, umwelt- und energiepolitischen sowie nachbarschaftlichen Interessen dienen, und sofort noch offene Punkte im Unterausschuss für eine weitere Novellierung zügig zu beraten.
 
Zu den einzelnen Novellierungspunkten ist anzumerken:
 
Zu 2. (§ 3 Z. 7 und 8):
Zu Z. 7: Diese Novellierung klärt, dass z. B. nicht betretbare Kabelstationen vom Baurecht ausgenommen sind.
Zu Z. 8: Damit erfolgt eine Anpassung an das neue Stmk. Veranstaltungsgesetz.
 
Zu 3. (§ 6 Abs. 2):
Das ist eine Klarstellung i. Z. m. der Realisierung der Fernwärmeanschlusspflicht.
 
Zu 4. (§ 6 Abs. 6):
Nach der geltenden Rechtslage ist im Abs. 6 für Brennwertgeräte eine absolute Frist von 15 Jahren bis zu Herstellung des Anschlusses festgelegt, die für andere Heizungstypen nicht gilt. Damit wird die Brennwerttechnologie benachteiligt, was fachlich nicht zu begründen ist, weshalb die Streichung dieses Teilsatzes erfolgt. Die Bemessung der Anschlussfrist im Einzelnen ergibt sich auf Grund der Abwägung der im Abs. 7 genannten Kriterien, wonach im Interesse einer möglichst wirkungsvollen Verringerung der Luftschadstoffe auf die Art der bestehenden Heizungen (die Brennwerttechnik wird hier besonders zu berücksichtigen sein), auf die Gebäudegröße und auf die Anzahl der beheizten Wohnungen bzw. Betriebseinheiten Rücksicht zu nehmen ist.
 
Zu 5. (§ 7 Abs. 5 und 6):
Zur Türnummernregelung: Im Zusammenhang mit dem Gebäude- und Wohnungsregister (GWR), das über eine Web-Applikation von den Gemeinden direkt befüllt wird und eine bedeutende Rolle bei Registerzählungen spielt, hat sich herausgestellt, dass es für die Amtliche Statistik nicht nur notwendig ist, einzelne Gebäude eindeutig identifizieren zu können (über das Merkmal Adresse), vielmehr müssen die Bewohner auch auf Ebene der Nutzungseinheiten (=Wohnungen) zuordenbar sein, was durch die Vergabe eindeutiger Türnummern sichergestellt werden kann. Dies ist im Projekt umzusetzen. Die Regelung gilt für zukünftige Baubewilligungs- oder Anzeigeverfahren, insbesondere bei Neubauten.
 
Auswirkungen ergeben sich beispielsweise bei der Berechnung von durchschnittlichen Haushaltsgrößen, dem durchschnittlichen Haushaltseinkommen oder der Abbildung von Familienzusammenhängen. Diese Daten bilden wiederum die Basis für vielerlei Zwecke, wie etwa die Wohnbaupolitik, die Familienpolitik oder die Einkommenspolitik. Auch im Zusammenhang mit der Ausstellung von Energieausweisen ergibt sich die Notwendigkeit einer eindeutigen Kennzeichnung einzelner Wohnungen eines Gebäudes.
 
Zu 6. (§ 13 Abs. 4):
Diese Novellierung dient der Klarstellung.
 
Zu 7. (§ 13 Abs. 8):
Damit wird ein im Petitionsweg eingebrachter Wunsch der Stadt Graz umgesetzt. Die Anforderung, dass die Anlage "barrierefrei" ausgeführt sein muss, um zwecks Anhebung der Wohnqualität einen geringeren Abstand einhalten zu dürfen, entfällt, weil anstelle der im gesamten "Liftumfeld" erforderlichen Barrierefreiheit die Erreichbarkeit der überwiegenden Anzahl der oberirdischen Geschoße weitaus kostengünstiger erreicht werden kann. In der Übergangsbestimmung (Z. 31) wird bzgl. dieser Regelung eine Ausnahme vorgesehen.
 
Zu 8. (§ 13 Abs. 12):
Diese Novellierung nimmt nach dem Vorbild des § 2 Z. 22 Oö. BauTG 2013, LGBl. Nr. 35/2013, eine Regelung betreffend Kinderlärm in das Stmk. Baugesetz auf. Diese oberösterreichische Lösung knüpft am Begriff der "schädlichen Umwelteinwirkung" an. Im entsprechenden Ausschussbericht zu dieser oberösterreichischen Bestimmung heißt es wie folgt:
 
"Die Begriffsbestimmung "schädliche Umwelteinwirkung" wird dahingehend ergänzt, dass Geräuscheinwirkungen, die mit der widmungsgemäßen Nutzung von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen für Schulpflichtige oder ähnlichen Anlagen verbunden sind, nicht unter diesen Begriff fallen. Klargestellt wird, dass von dieser Neuregelung Sport- und Freizeitanlagen nicht betroffen sind, die üblicherweise von Jugendlichen (und Erwachsenen) frequentiert werden, da die Geräuschcharakteristik bei diesen Anlagen eine andere ist. Damit soll ein klares Signal des Gesetzgebers für eine kinderfreundliche Gesellschaft gesetzt werden. Vgl. dazu im Übrigen auch das zu dieser Thematik jüngst ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. November 2011, 2011/06/0125."
 
Zu 9. (§ 13 Abs. 13):
Diese Novellierung dient der Klarstellung und einem Bedürfnis der Baurechtspraxis. Wenn der Verwalter des öffentlichen Gutes nicht zustimmt, gelten die Abstandsbestimmungen auch gegenüber dem öffentlichen Wassergut. Damit kann im Einzelfall auch sichergestellt werden, dass die erforderlichen "Uferstreifen" freigehalten werden.
 
Die einzuhaltenden Abstände von baulichen Anlagen  gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen ergeben sich aus § 24 des Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964.
 
Zu 10. (§ 19 Z. 8):
Mit dieser Novellierung wird einer vielfachen Forderung der Baurechtspraxis entsprochen. Außerdem stellt diese Regelung in Verbindung mit § 22 Abs. 6 (Novellierungspunkt 16) eine kostenmindernde Verfahrensvereinfachung dar, weil dadurch dem Bauwerber die Möglichkeit eröffnet wird, ein Bauvorhaben, das aus baubewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Vorhaben besteht (z. B. ein gewerbliches Betriebsanlagengebäude mit einer Werbeeinrichtung) in einem durchzuführenden Baubewilligungsverfahren ("Gesamtbauvorhaben") beurteilen zu lassen.
 
Zu 11. (§ 20 Z. 3 lit. b):
Damit wird ein im Petitionsweg eingebrachter Wunsch der Stadt Graz umgesetzt und eine Klarstellung der Anzeigepflicht für Ladestationen für E-Fahrzeuge festgelegt.
 
Zu 12. (§ 21Abs. 1 Z. 2 lit. b):
Diese Novellierung dient der Beseitigung einer in der Baurechtspraxis immer wieder aufgetretenen Unsicherheit, indem eine legistische Klarstellung hinsichtlich überdachter Abstellflächen erfolgt.
 
Zu 13.(§ 21 Abs. 1 Z. 3):
Diese Novellierung dient der Beseitigung einer in der Baurechtspraxis immer wieder aufgetretenen Unsicherheit. Eine Wohnnutzung muss hier eindeutig ausgeschlossen werden.
 
Zu 14. (§ 22 Abs. 2 Z. 2a):
Diese Novellierung dient der Beseitigung einer in der Baurechtspraxis immer wieder aufgetretenen Unsicherheit und der Verfahrensökonomie.
 
Zu 15. (§ 22 Abs. 2 Z. 3):
Diese Novellierung dient der kostensenkenden Vereinfachung in der Baurechtspraxis, weil sich der Bauwerber erspart, die von ihm definierte "Teilfläche" vermessen zu lassen.
 
Zu 16. (§ 22 Abs. 6):
Diese Novellierung entspricht einer vielfachen Forderung der Baurechtspraxis und steht im Zusammenhang mit § 19 Z.  8 (Novellierungspunkt 10).
 
Zu 17.(§ 28 Abs. 1):
Diese Novellierung dient der Rechtssicherheit der Baubehörden, die auf die Beiziehung nichtamtlicher Bausachverständiger angewiesen sind.
 
Zu 18. (§ 33 Abs. 2 Z. 1 und 3):
Diese Novellierung dient den Baubehörden als Klarstellung.
 
Zu 19. (§ 34 Abs. 1):
Diese Novellierung dient der Klarstellung und Vereinfachung in der Baurechtspraxis.
 
Zu 20. (§ 35 Abs. 6):
Hier erfolgt lediglich eine Verweiskorrektur.
 
Zu 21. (§ 37 Abs. 3):
Diese Novellierung dient der Klarstellung und Vereinfachung in der Baurechtspraxis.
 
Zu 22. (§ 38 Abs. 1 und 4):
Diese Novellierung dient der Klarstellung und der Beseitigung von Ungleichbehandlungen bei Nebengebäuden sowie Hauskanalanlagen und Sammelgruben. Außerdem werden die größeren Renovierungen berücksichtigt.
 
Zu 23. (§ 40 Abs. 2a):
Diese Novellierung dient der Vereinfachung in der Baurechtspraxis. Dadurch wird für die Baubehörden, aber auch für die Bauwerkseigentümer die Anwendung des Feststellungsverfahrens (Beurteilung einer baulichen Anlage auf Basis der zum Zeitpunkt der Errichtung bestehenden Rechtslage) erleichtert.
   
Zu 24. (§ 81 Abs. 7 bis 10):
Diese Novellierung dient der Verfolgung statistischer und energiepolitischer Ziele und der Umsetzung der EU-Richtlinie 2010/31/EU.
 
Zu 25. (Entfall des § 85):
Die verpflichtende Errichtung von Notkaminen ist nicht mehr als zeitgemäß zu beurteilen und daher im Baugesetz nicht mehr vorzusehen. Auch diese Maßnahme (nach Wiener Vorbild) senkt die Errichtungskosten von neuen Gebäuden und dient damit dem "leistbaren Wohnen".
 
Zu 26. (§ 89 Abs. 4):
Diese Novellierung dient den Gemeinden als Klarstellung, dass eine von Abs. 3 abweichende Regelung sozusagen in beide Richtungen möglich ist, d. h. mehr Abstellplätze oder auch weniger als nach Abs. 3.
 
Zu 27. (§ 92 Abs. 1, 3 und 6):
Diese Novellierung dient der kostensenkenden Erleichterung in der Praxis und dem "leistbaren Wohnen".
Zu Abs. 1: Mittels einer "Rollhilfe" können Abstellanlagen für Fahrräder auch über Stufen erreicht werden.
Zu Abs. 3: Dient den Gemeinden als Klarstellung, dass eine von Abs. 2 abweichende Regelung sozusagen in beide Richtungen möglich ist, d. h. mehr Abstellplätze oder auch weniger als nach Abs. 2.
Zu Abs. 6: Im Interesse des "leistbaren Wohnens" wird die Verpflichtung zur Überdachung von Fahrradabstellplätzen von derzeit "mehr als fünf" auf "mehr als zehn" hinaufgesetzt.
 
Zu 28. (§ 92a):
Im Hinblick auf die sich entwickelnde Elektromobilität erscheint die gegenständliche im Baugesetz neu auzunehmende Bestimmung zeitgemäß und zweckmäßig, ohne dass damit hohe Kosten verbunden sind.
 
Zu 29. (§ 118 Abs. 1 Z. 1 und 6):
Die Anpassung dieser Strafbestimmung ist erforderlich, weil der § 38 betr. die Fertigstellungsanzeige und Benützungsbewilligung mit der Baugesetznovelle LGBl. Nr. 87/2013 mit Wirksamkeit vom 1. 10. 2013 neu gefasst wurde.
 
Zu 30. (§ 118 Abs. 2 Z. 10):
Hier erfolgt lediglich eine Verweiskorrektur.
 
Zu 32. (§ 119m):
Der Abs. 2 bezieht sich auf die Bestimmung des § 38 (Fertigstellungsanzeige - Benützungsbewilligung) dahingehend, dass bzgl. der zulässigen Benützung der baulichen Anlage die mit dieser Novelle geänderte Rechtslage berücksichtigt werden soll. Wenn daher z. B. nach der Rechtslage vor dieser Novelle ein erforderlicher Notkamin bewilligt wurde, der jedoch aufgrund der zwischenzeitig geänderten Rechtslage (siehe Novellierungspunkt 26) nicht mehr gefordert wird und daher nicht errichtet wurde, soll trotz dieser Abweichung vom baubehördlichen Konsens der Benützungskonsens gewährleistet werden.
 

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Beiliegendes Gesetz wird zum Beschluss erhoben.