LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 2822/1

Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)

eingebracht am 05.06.2014, 13:34:44


Landtagsabgeordnete(r): Lambert Schönleitner (Grüne), Ingrid Lechner-Sonnek (Grüne), Sabine Jungwirth (Grüne)
Fraktion(en): Grüne
Zuständiger Ausschuss: Gemeinden
Regierungsmitglied(er): Franz Voves, Hermann Schützenhöfer

Betreff:
Hürden abbauen für kommunales Engagement - Schaffung einer unbürokratischen Ersatzmitgliederlösung im Gemeinderat

In Zeiten zunehmender Politikverdrossenheit sollten sich kommunale Vertretungen stärker für die Bevölkerung öffnen. In mehreren Bundesländern (Vorarlberg, Tirol, Kärnten, Oberösterreich) gibt es Regelungen, dass Gemeinderäte und Gemeinderätinnen bei Verhinderung von Ersatzmitgliedern vertreten werden können. Die aktuelle Situation in der Steiermark verschärft die mangelnde Bereitschaft der Bevölkerung, sich in der Kommunalpolitik zu engagieren. Speziell für Frauen, Personen mit unregelmäßigen Arbeitszeiten oder bei saisonal unterschiedlichen Beschäftigungsausmaßen ist ein Engagement in Gemeinderäten in der Steiermark wenig attraktiv. Auch für kleinere Oppositionsparteien und für Bürgerlisten wird ein zeitgemäßes Arbeiten durch die starren Regeln erschwert.

Daher soll auch in der Steiermark wie in anderen Bundesländern eine moderne, zeitgemäße Vertretungsregelung geschaffen werden. Es sei auf einige Beispiele verwiesen: 

Kärnten:

§ 33 Allgemeine Gemeindeordnung
(1) Ist ein Mitglied des Gemeinderates an der Ausübung seines Mandates verhindert, so hat für die Dauer der Verhinderung an Stelle des Verhinderten mit dessen Rechten und Pflichten das nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 in Betracht kommende Ersatzmitglied zu treten. Als Gründe für eine Verhinderung kommen jedenfalls die Fälle des § 40 Abs. 1 in Betracht.
(2) Ersatzmitglieder sind zu Mitgliedern des Gemeindevorstandes oder der Ausschüsse nicht wählbar.

Tirol:

§ 34 (3) Gemeindeordnung
Ist ein Mitglied des Gemeinderates wegen Befangenheit oder wegen des Vorliegens eines sonstigen wichtigen Grundes verhindert, an der Beratung und Beschlussfassung über bestimmte Tagesordnungspunkte oder an einer oder mehreren Sitzung(en) des Gemeinderates teilzunehmen, so hat es dies unter Angabe des Grundes unverzüglich dem Gemeindeamt bekannt zu geben. Der Bürgermeister hat daraufhin unverzüglich das Ersatzmitglied einzuberufen. Hiebei kann von den Erfordernissen nach Abs. 2 erster und dritter Satz insoweit abgegangen werden, als es zur rechtzeitigen Verständigung des Ersatzmitgliedes erforderlich ist.

Oberösterreich:

§ 47 Gemeindeordnung
(1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen. Mitglieder des Gemeinderates, die am Erscheinen zu einer Sitzung verhindert sind, haben den Bürgermeister unter Mitteilung des Grundes der Verhinderung davon unverzüglich zu benachrichtigen. Der Bürgermeister hat in diesem Fall sofort Ersatzmitglieder einzuberufen. Hiebei kann von den Vorschriften des § 45 Abs. 3 insoweit abgegangen werden, als es zur rechtzeitigen Verständigung der Ersatzmitglieder erforderlich ist.
(2) Mitglieder des Gemeinderates können nur aus triftigen Gründen von der Anwesenheitspflicht befreit werden. Eine Befreiung bis zur Dauer von drei Monaten erteilt der Bürgermeister, darüber hinaus der Gemeinderat. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Beschlußfähigkeit des Gemeinderates nicht gefährdet wird. Anstelle der von der Anwesenheitspflicht befreiten Mitglieder sind Ersatzmitglieder einzuberufen.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert, eine Novelle zur Steiermärkischen Gemeindeordnung im Landtag einzubringen, wonach für den Fall, dass ein Mitglied des Gemeinderates an der Ausübung seines Mandates verhindert ist, für die Dauer der Verhinderung an Stelle des Verhinderten rasch und unbürokratisch ein Ersatzmitglied mit dessen Rechten und Pflichten treten kann.


Unterschrift(en):
Lambert Schönleitner (Grüne), Ingrid Lechner-Sonnek (Grüne), Sabine Jungwirth (Grüne)