LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ 2328/5

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Gemeinden

Betreff:
Überbauung eines Flusses und Lücken im ROG am Beispiel der Traun


zu:


Der Unterausschuss "Raumordnung" hat in seiner Sitzung am 18. Juni 2014 eine Novellierung des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes beraten, die in erster Linie zur besseren Handhabung der Raumordnung in von der Gemeindestrukturreform betroffenen Gemeinden dienen und daher noch vor dem Sommer 2014 vom Landtag beschlossen werden soll.

Nach dieser Unterausschusssitzung wurde die vorgeschlagene Novellierung des § 31 Abs. 7 weiter diskutiert, was letzten Endes zum Entfall dieses Novellierungsvorschlages in diesem Antrag führte. Diese Novellierung dient mit diesem Wegfall nunmehr ausschließlich der Umsetzung der Gemeindestrukturreform.
 
Mit dem Gesetz vom 17. Dezember 2013 über die Neugliederung der Gemeinden des Landes Steiermark (Steiermärkisches Gemeindestrukturreformgesetz - StGsrG), LGBl. Nr. 31/2014, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 36/2014 wurde die landesgesetzliche Regelung über die Vereinigung von Gemeinden geschaffen. Neben dieser Gemeindeneugliederung im Land Steiermark werden mit 1. Jänner 2015 auch 291 freiwillige Gebietsänderungen von steirischen Gemeinden wirksam. Aufgrund dieses Gemeindestrukturreformprozesses ist es erforderlich, die entsprechenden formalrechtlichen und inhaltlichen Anpassungen in den verschiedenen Materiengesetzen, so auch im Steiermärkischen Raumordnungsgesetz durchzuführen, um einen reibungslosen Vollzug für die RechtsanwenderInnen zu gewährleisten. Im Zusammenhang mit den verschiedenen Raumordnungsverfahren erfolgt eine Klarstellung, um Rechtssicherheit für die neu gebildeten Gemeinden zu schaffen.
 
Diese Novellierung sieht die formalrechtlichen und inhaltlichen Anpassungen vor, die sich aufgrund des Gemeindestrukturreformprozesses ergeben. Weiters wird aus Gründen der Verfahrensökonomie und Kostenersparnis, insbesondere aber auch für die Verfahrensvereinfachung für die Gemeinden eine Erweiterung der Anwendungsfälle für das vereinfachte Verfahren bei Änderung eines Flächenwidmungsplanes vorgesehen. Dabei soll auch die ausschließliche Änderung der Bebauungsplanzonierung im vereinfachten Verfahren ermöglicht werden.
 
Die Bebauungsplanung bildet ein wesentliches Gestaltungsinstrument der Raumplanung, weshalb es aus verwaltungsökonomischen Gründen erforderlich erachtet wird, die für die Angelegenheiten der örtlichen Raumordnung zuständige Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung rechtzeitig zur Anhörung beizuziehen.
 
Um Rechtssicherheit für neu geschaffene Gemeinden zu erhalten wird ein eigener Paragraph aufgenommen, worin klargestellt wird, dass diese ein örtliches Entwicklungskonzept und einen Flächenwidmungsplan zu erstellen haben. Die diesbezüglichen Verfahren sind ehestmöglich einzuleiten und spätestens innerhalb von fünf Jahren ab dem Wirksamwerden der Gebietsänderung abzuschließen. Die Einfügung des neuen Paragraphen wird dadurch begründet, dass es sich sowohl bei den aus dem Gemeindestruktrurreformprozess heraus gebildeten neuen Gemeinden, als auch für möglicherweise zukünftig neu geschaffene Gemeinden bei der Erstellung von örtlichen Entwicklungskonzepten und Flächenwidmungsplänen gerade nicht um eine Fortführung der örtlichen Raumordnung im klassischen Sinn, sondern um eine Gesamtüberarbeitung und Neustrukturierung bzw. -planung eines nunmehr größeren gemeinsamen Gemeindegebietes handeln wird. Bezeichnenderweise sollen die neuen Verfahren auch mit dem Verfahrenstand 1.0 starten.
 
Als erforderlich erachtet wird auch die Aufnahme einer expliziten Regelung für die neu geschaffenen Gemeinden, wonach für Verordnungen, die in Angelegenheiten der Raumordnung gemäß § 11 Abs. 2 der Stmk. Gemeindeordnung 1967 wieder in Geltung gesetzt werden, die einschlägigen Verfahrensbestimmungen nach diesem Gesetz nicht anzuwenden sind. § 11 Abs. 2 der Steiermärkischen Gemeindeordnung normiert, dass der Regierungskommissär ermächtigt ist, durch Verordnung anzuordnen, dass die im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Verordnungen von Gemeinden, die aufgrund von Gebietsänderungen gemäß §§ 8 oder 10 Abs. 2 nicht mehr bestehen, auch in der neu geschaffenen Gemeinde - allenfalls für ihren bisherigen örtlichen Geltungsbereich - gelten\; dabei sind die nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften maßgebenden Verfahrensbestimmungen nicht anzuwenden. Solche Verordnungen können rückwirkend, frühestens mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gebietsänderung, in Kraft gesetzt werden.
 
Aufgrund der Vielzahl von Verordnungen, die auf Basis des Raumordnungsgesetzes durch die bisherigen Gemeinden erlassen wurden, kann ein Übersehen von Verordnungen bei der Verordnungserlassung durch den Regierungskommissär nicht ausgeschlossen werden. Daher soll auch der künftige neugewählte Gemeinderat ab seiner Konstituierung dieses Versehen bereinigen können. Mit Aufnahme dieser Regelung soll damit auch einem möglichen Defizit von Rechtsgrundlagen aus dem Bereich des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes für das Baurecht vorgebeugt werden.
 
Mit der Normierung, dass Bebauungspläne an die Inhalte des § 41 des StROG 2010 angepasst werden können, welche auf Grundlage von Flächenwidmungsplänen erstellt werden, die auf Basis der Rechtslage vor Inkrafttreten des StROG 2010 erlassen wurden, besteht zwar kein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Gemeindestruktrurreformgesetz, dennoch dient diese Anpassung durch die Vereinheitlichung der Anwendbarkeit ebenfalls einer Verwaltungsvereinfachung und -beschleunigung für die RechtsanwenderInnen.
 
Im unmittelbaren Zusammenhang mit der Gemeindestrukturreform ist die Übergangsbestimmung zu sehen, wonach für Gemeinden, die mit Wirkung 1. Jänner 2015 vereinigt oder aufgeteilt werden, die Vorlage einer Revision des örtlichen Entwicklungskonzeptes und/oder einer Revision des Flächenwidmungsplanes zur Genehmigung ab Inkrafttreten des Gesetzes unzulässig ist. Bei einer Revision eines örtlichen Entwicklungskonzeptes oder eines Flächenwidmungsplanes handelt es sich immer um die Überarbeitung eines gesamten Gemeindegebietes. Mit Wirksamkeit 1. Jänner 2015 ist jedoch die vorlegende Gemeinde als solche rechtlich nicht mehr existent, weshalb diese Bestimmung dringlich erforderlich ist, um einerseits unnötigen Kosten- und Verwaltungsaufwand zu sparen, andererseits den Gemeinden auch Rechtssicherheit zu geben, dass es bei einer kurzfristigen Vorlage zur Genehmigung an die Aufsichtsbehörde zu keiner Genehmigungsfiktion kommen kann.
 
Da gerade bei neu gebildeten Gemeinden  die Situation eintreten kann, dass Gemeinden, die bereits ein von der Landesregierung genehmigtes örtliches Entwicklungsprogramm haben, mit solchen Gemeinden fusionieren, die noch kein solches besitzen, soll daher für Gemeinden, die durch das Gemeindestrukturreformgesetz mit Wirkung 1. Jänner 2015 vereinigt oder aufgeteilt werden, die Möglichkeit geschaffen werden, dass Änderungen eines Flächenwidmungsplanes bis zur Erlassung eines ersten gemeinsamen örtlichen Entwicklungskonzeptes gemäß den Verfahrensbestimmungen nach § 39 durchgeführt werden können, wenn Grundflächen betroffen sind, für die kein von der Landesregierung genehmigtes örtliches Entwicklungskonzept vorliegt und ein Änderungsbereich von maximal 3.000 m² umfasst ist.
 
Die Neuregelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. Dem Land entstehen voraussichtlich keine / keine zusätzlichen Kosten. Den neuen Gemeinden entstehen voraussichtlich keine / keine zusätzlichen Kosten.
 
Zu den einzelnen Bestimmungen:
 
Zu Z. 1 (Inhaltsverzeichnis):
Das Inhaltsverzeichnis wird durch die Einfügung von "§ 42a Neu geschaffene Gemeinden" und "§67b Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr……/2014" adaptiert.
 
Zu Z. 2 (§ 39 Abs. 1 erster Satz):
Mit dem StROG 2010 wurde der Entfall der Genehmigungspflicht für zwischenzeitige Änderungen des Flächenwidmungsplanes im Rahmen eines von der Landesregierung genehmigten örtlichen Entwicklungskonzeptes normiert. Aus Gründen der Verfahrensökonomie und Kostenersparnis ist eine Erweiterung der Anwendungsfälle des vereinfachten Verfahrens sinnvoll und vertretbar. Aus diesem Grund sollen nunmehr auch Änderungen eines Flächenwidmungsplanes außerhalb einer Revision, die ausschließlich Änderungen der Bebauungsplanzonierung beinhalten, im vereinfachten Verfahren möglich sein.
 
Zu. Z. 3 (§ 40 Abs. 6):
Entgegen der Regelung vor Inkrafttreten des StROG 2010 ist nach der geltenden Rechtslage die Anhörung der für Angelegenheiten der örtlichen Raumordnung zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung nicht ausdrücklich vorgesehen. Auch wenn im tatsächlichen Vollzug eine solche Anhörung in den meisten Fällen erfolgt, soll mit der vorliegenden Änderung eine rechtliche Klarstellung vorgenommen werden. Da Bebauungspläne keinem Genehmigungsvorbehalt unterliegen, ist eine rechtzeitige Beiziehung der Aufsichtsbehörde sowohl aus Rechtssicherheits- als auch aus verwaltungsökonomischen Gründen geboten, um eine allfällige (nachträgliche) Verordnungsbehebung im Rahmen eines Verordnungsprüfungsverfahrens gemäß § 100 der Stmk. Gemeindeordnung zu vermeiden.
 
Zu Z. 4 (§ 42a):
Der § 42a wurde aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit wird für neu geschaffene Gemeinden aufgenommen. Dadurch soll klargestellt werden, dass sowohl die aus dem Gemeindestruktrurreformprozess heraus gebildeten neuen Gemeinden, als auch möglicherweise zukünftig neu geschaffene Gemeinden ein örtliches Entwicklungskonzept und einen Flächenwidmungsplan zu erstellen haben. Die Einfügung des neuen Paragraphen erscheint dadurch gerechtfertigt, da es sich bei diesen neu geschaffenen Gemeinden gerade nicht um eine Fortführung der örtlichen Raumordnung im klassischen Sinn handelt - wenngleich das Vorliegen wesentlich geänderten Planungsvoraussetzungen im Sinn des § 42 Abs. 9 StROG 2010 durch die Schaffung neuer Gemeinden sehr wohl bejaht werden könnte, so soll es doch um eine Gesamtüberarbeitung und Neustrukturierung bzw. -planung eines nunmehr größeren gemeinsamen Gemeindegebietes kommen. Bezeichnenderweise sollen die neuen Verfahren auch mit dem Verfahrenstand 1.0 starten. Die diesbezüglichen Verfahren sind ehestmöglich einzuleiten und spätestens innerhalb von fünf Jahren ab dem Wirksamwerden der Gebietsänderung abzuschließen. Die Einräumung einer Frist von 5 Jahren ab Wirksamwerden der Gebietsänderung scheint im Hinblick auf die notwendige Bestandsaufnahme und die Erarbeitung der Entwicklungsziele für die neue Gemeinde im Sinn einer qualitätsvollen Planung geboten zu sein.
 
Als erforderlich erachtet wird auch die Aufnahme einer expliziten Regelung für die neu geschaffenen Gemeinden, wonach für Verordnungen, die in Angelegenheiten der Raumordnung gemäß § 11 Abs. 2 der Stmk. Gemeindeordnung 1967 wieder in Geltung gesetzt werden, die einschlägigen Verfahrens-bestimmungen nach diesem Gesetz nicht anzuwenden sind. § 11 Abs. 2 der Steiermärkischen Gemeindeordnung normiert, dass der Regierungskommissär ermächtigt ist, durch Verordnung anzuordnen, dass die im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Verordnungen von Gemeinden, die aufgrund von Gebietsänderungen gemäß §§ 8 oder 10 Abs. 2 nicht mehr bestehen, auch in der neu geschaffenen Gemeinde - allenfalls für ihren bisherigen örtlichen Geltungsbereich - gelten\; dabei sind die nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften maßgebenden Verfahrensbestimmungen nicht anzuwenden. Solche Verordnungen können rückwirkend, frühestens mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gebietsänderung, in Kraft gesetzt werden.
 
Aufgrund der Vielzahl von Verordnungen, die auf Basis des Raumordnungsgesetzes durch die bisherigen Gemeinden erlassen wurden, kann ein Übersehen von Verordnungen bei der Verordnungserlassung durch den Regierungskommissär nicht ausgeschlossen werden. Daher soll auch der künftige neugewählte Gemeinderat ab seiner Konstituierung dieses Versehen bereinigen können. Mit Aufnahme dieser Regelung soll damit auch einem möglichen Defizit von Rechtsgrundlagen aus dem Bereich des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes für das Baurecht vorgebeugt werden.
 
Verordnungen des Regierungskommissärs und des Gemeinderates im Sinn dieser Regelung unterliegen der Verordnungsprüfung gem. § 100 der Stmk. Gemeindeordnung, wobei sich diese Prüfung lediglich auf eine formelle Prüfung hinsichtlich des Zustandekommens dieser Verordnung zu beschränken haben wird.
 
Zu Z. 5 (§ 67 Abs. 17):
Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010 hat für Bebauungspläne neue inhaltliche Voraussetzungen in § 41 geschaffen. Mangels einer entsprechenden Regelung ist jedoch die Anwendung dieser Bestimmungen für Bebauungspläne, die aufgrund einer Flächenwidmung basierend auf dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz 1974 erlassen wurden, nicht möglich.
 
Zu Z. 6 (§ 67b):
Revisionen von Gemeinden, die ab dem 01.01.2015 ihre Rechtspersönlichkeit verlieren und somit nicht mehr existieren, können ab diesem Zeitpunkt nicht mehr aufsichtsbehördlich genehmigt werden. Der Grund liegt darin, dass es sich bei einer Revision um die Überarbeitung eines örtlichen Entwicklungskonzeptes oder eines Flächenwidmungsplanes für das gesamte Gemeindegebiet handelt und eben diese Gemeinde zum Zeitpunkt der aufsichtsbehördlichen Entscheidung rechtlich nicht mehr existent ist. Die Aufnahme dieser Bestimmung wird als dringlich erforderlich angesehen, um einerseits einen unnötigen Kosten- und Verwaltungsaufwand hintanzuhalten, andererseits den Gemeinden auch darüber Rechtssicherheit zu geben, dass es bei einer kurzfristigen Vorlage von Revisionen zur Genehmigung an die Aufsichtsbehörde zu keiner Genehmigungsfiktion kommen kann.
 
Bei neu gebildeten Gemeinden kann die Situation eintreten, dass Gemeinden, die bereits ein von der Landesregierung genehmigtes örtliches Entwicklungsprogramm haben, mit solchen Gemeinden fusionieren, die noch kein solches besitzen. Für Gemeinden, die durch das Gemeindestrukturreformgesetz mit Wirkung 1. Jänner 2015 vereinigt oder aufgeteilt werden, soll daher die Möglichkeit geschaffen werden, dass Änderungen eines Flächenwidmungsplanes bis zur Erlassung des ersten gemeinsamen örtlichen Entwicklungskonzeptes gemäß den vereinfachten Verfahrensbestimmungen nach § 39 durchgeführt werden können, wenn Grundflächen betroffen sind, für die kein von der Landesregierung genehmigtes örtliches Entwicklungskonzept vorliegt, und ein Änderungsbereich von maximal 3.000 m² umfasst ist.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ....., mit dem das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010 geändert wird
 
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
 
Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 49/2010 in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert:

(siehe angeschlossenen Gesetzestext)