Der Ausschuss "Kontrolle" hat in seiner Sitzung vom 11.11.2014 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
Gemäß Artikel 52 Abs. (4) Landes-Verfassungsgesetz 2010 hat die Landesregierung spätestens sechs Monate nach der Behandlung des Berichtes im Landtag dem Kontrollausschuss zu berichten, welche Maßnahmen getroffen wurden (Maßnahmenbericht), sofern nicht der Kontrollausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließt, von einem derartigen Bericht der Landesregierung abzusehen. Gegebenenfalls ist zu begründen, warum den Vorschlägen und Empfehlungen nicht entsprochen wurde. Die Landesregierung hat jene Teile in diesem Maßnahmenbericht zu bezeichnen, die der Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unterliegen.
Im Sinne dieser Verfassungsbestimmung werden daher zum Landesrechnungshofbericht (LRH 10 H 4/2013-22) zu den Feststellungen und Empfehlungen, soweit sie in die Zuständigkeit des Landesfinanzreferates fallen, nachstehende Maßnahmen berichtet:
Ad Kapitel 2 "Gesetzliche Grundlagen"
"Im Zuge der Haushaltsreform ist zu prüfen, inwieweit vereinzelte haushaltsrechtlich relevante Bestimmungen in bestehenden Verordnungen, wie beispielsweise der ZVO, an die neue gesetzliche Grundlage anzupassen sind."
Die ZVO wurde durch das Inkrafttreten der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark über Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung (StOAH-VO) am 30. April d. J. abgelöst. Ebenfalls am 30. April d. J ist die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Führung des Landeshaushaltes (Steiermärkische Landeshaushaltsverordnung - StLHVO) in Kraft getreten.
Ad Kapitel 3 "Die Kassenrechnung"
"Da die Landesbuchhaltung für jedes Kassenkonto ein Sachkonto in ihrer haushaltsunwirksamen Gebarung führt, empfiehlt der LRH den entsprechenden Nachweis wieder in den Landesrechnungsabschluss aufzunehmen."
Ein entsprechender Nachweis wurde in den Landesrechnungsabschluss 2013 aufgenommen.
Ad Kapitel 4 "Bankverbindungen"
"Der LRH empfiehlt, dass die Landesbuchhaltung im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Kompetenzen bei ihren unvermuteten Kassenprüfungen verstärkt Augenmerk auf die vorhandenen Kassenbestände lenkt. Sie muss jedoch über eventuell neu eröffnete Konten unterrichtet sein und bedarf dazu der Unterstützung durch die Finanzabteilung."
Wie bereits in der Stellungnahme zum Prüfbericht "Haushaltsführung 2012" mitgeteilt wurde, weist die Fachabteilung Landesbuchhaltung darauf hin, dass die Überprüfung der baren und unbaren Kassenbestände in den nachgeordneten Dienststellen ein wesentlicher Bestandteil der unvermuteten Kassen-, Gebarungs- und Bestandsprüfungen durch die Landesbuchhaltung ist. In Verbindung damit gehört es auch zum Standard, abzuklären, ob den Prüfungsbeamten sämtliche Kassenbestände vorgewiesen wurden. Dies ist in allen Revisionsberichten der Landesbuchhaltung mit dem Wortlaut "Auf Befragen wurde erklärt, dass neben den in der SAP-Buchhaltung erfassten Beständen keine ungebuchten Geldmittel bzw. Guthaben irgendwelcher Art vorhanden sind und auch keine Kompensationsgeschäfte getätigt werden" dokumentiert.
Bezugnehmend auf den Hinweis, dass die Landesbuchhaltung über eventuell neu eröffnete Konten unterrichtet sein muss und es dazu der Unterstützung durch die Finanzabteilung bedarf, wird auf die neue Regelung im § 35 Abs. 1 StOAH-VO hingewiesen, wonach in Zukunft "die Eröffnung oder Schließung der gem. der jeweils geltenden Geschäftseinteilung zuständigen Abteilung für Finanzen auf Antrag der haushaltsführenden Stelle obliegt. Von jeder Bankkontoeröffnung oder -schließung ist die Landesbuchhaltung unverzüglich zu benachrichtigen." Diese Regelung wurde auch an die Wirtschaftskammer Steiermark - Sparte Bank und Versicherung mit der Bitte um Mitwirkung und Information an sämtliche Spartenmitglieder übermittelt.
"Es wird empfohlen, dass die Abteilung 4 - Finanzen in einem Portfolio sämtliche Bankkonten mit ihren Zeichnungsbefugnissen evident hält und laufend wartet."
Der Empfehlung des LRH wird Rechnung getragen, indem die Bankkonten mit ihren Zeichnungsbefugnissen künftig in der Abteilung 4 - Fachabteilung Landesbuchhaltung evident gehalten und laufend gewartet werden.
Ad Kapitel 5 "Internes Kontrollsystem"
"Der LRH stellt fest, dass es sich bei dem OHB der Abteilung 4 - Finanzen um eine nicht aktualisierte Version handelt. Die Regelungen zur Vertretung sollten aktualisiert und künftig entsprechend gewartet werden."
Dazu ist festzuhalten, dass der Anregung des LRH Folge geleistet wurde. Seit 01.01.2014 sind die diesbezüglichen Informationen auf der "Share Point Kollaborationsplattform" des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zu finden.
Ad Kapitel 6 "Stabilitätspakt"
"Die Regelungen hinsichtlich der Übernahme von Haftungen, Bürgschaften und Garantien sind auch seitens der Wirtschaftsbetriebe zu beachten. Um die Einhaltung der dazu ergangenen Beschlüsse sicherzustellen, ist die betroffene Abteilung seitens der Abteilung 4 - Finanzen entsprechend anzuleiten. Das Einhalten aller Vorschriften bei der Übernahme von Haftungen ist durch das einzurichtende IKS sicherzustellen.
Im Zuge der Arbeiten zur Erstellung der Rechnungsabschlüsse 2012 und 2013 wurden den Haushaltsführenden Stellen gemeinsam mit der Aufforderung zur Datenlieferung für den Haftungsnachweis die geltenden Bestimmungen zur Kenntnis gebracht. In den letzten Landtagsbeschlüssen zu den Budgets 2013 und 2014 (Punkt 10) wurde ausdrücklich auf die Regelungen für Haftungsübernahmen hingewiesen.
Auch im Budgetentwurf 2015 (wurde dem Landesrechnungshof am 14.10.2014 übermittelt) ist in einem Beschlusspunkt ein derartiger Hinweis enthalten.
Das von der Abteilung 4 eingerichtete Haftungsmonitoring ist darauf ausgerichtet, verlässliche Informationen abzubilden, Voraussetzung ist allerdings, dass auch alle Abteilungen des Landes ihren Meldeverpflichtungen nachkommen. Dazu werden alle Abteilungen jährlich, mit dem Hinweis auf die bestehenden Regelungen, aufgefordert, ihre Meldungen zu übermitteln.
Ad Kapitel 8 "Haushaltsrechnung"
"Der LRH empfiehlt, bei neu geplanten Vorhaben, die dadurch anfallenden Folgekosten (Personal-, Sachaufwand und Zweckaufwand) im Voraus zu berechnen, aufzuzeigen und nur dann zu genehmigen, wenn deren Finanzierung durch zusätzlich laufende Einnahmen, dauernde Einsparungen oder Umschichtungen erfolgen kann."
Der Empfehlung des LRH wurde Rechnung getragen. Es darf dazu auf die im Landeshaushaltsgesetz 2014 angeführten Bestimmungen betreffend die Budgetierung (§ 23), die Definition und Durchführung (§§ 47 und 48), die wirkungsorientierte Folgenabschätzung und Evaluierung von Vorhaben (§§ 13 und 53) hingewiesen werden.
"Da die Ermessensausgaben nur einen verhältnismäßig geringen Anteil von 8 % am Gesamtbudget haben, reichen Maßnahmen in diesem Bereich allein nicht aus. Es müssen auch die gesetzlichen Verpflichtungen (Pflichtausgaben) in die Budgetkonsolidierung einbezogen werden."
Die Unterscheidung zwischen Pflicht- und Ermessensausgaben wurde im Landeshaushaltsgesetz 2014 durch die Definition der "Gesetzlichen Verpflichtungen" abgelöst (§30). Mit dem Budget 2015 werden auf dieser Basis - vorbehaltlich der Beschlussfassung durch den Landtag - gemessen an den Gesamtauszahlungen die gesetzlichen Verpflichtungen rd. 56% betragen.
Ad Kapitel 12 "Vermögen"
"Der LRH vertritt die Auffassung, dass die nach einer Aktualisierung der Bewertungsansätze entstehenden Vermögenswerte die Basis für eine seitens der jeweiligen Beteiligungsreferenten vorzunehmende Evaluierung bilden sollen, ob und welche Beteiligungen vom Land weiterhin gehalten bzw. aufgegeben werden."
Eine diesbezügliche Regelung wurde am 10.7.2014, GZ: ABT12-38/2014-32 von der Steiermärkischen Landesregierung im Rahmen der Richtlinie über das Eingehen, Halten und Verwalten von Beteiligungen des Landes Steiermark (Beteiligungs-Richtlinie) beschlossen.
Ad Kapitel 13 "Finanzmanagement des Landes"
"In der Landtagsvorlage zum Rechnungsabschluss 2012 werden für das CHF-Darlehen zwar € 37,1 Mio. als Eventualverbindlichkeit ausgewiesen, der LRH empfiehlt aber aus Gründen der Bilanzwahrheit die tatsächliche Schuld aus dem CHF-Darlehen im Rechnungsabschluss auf Basis des tatsächlichen Wechselkurses zum 31. Dezember darzustellen."
Der Empfehlung des LRH wurde Rechnung getragen, indem der Wert der CHF-Darlehen zum EUR/CHF-Kurs per 31. Dezember im Rechnungsabschluss 2013 im Sammelnachweis Nr. 4 über den Schuldendienst und Schuldenstand 2013 dargestellt wurde.
"Der LRH empfiehlt, die vom Land bei dieser Bank [Anm.: Landes-Hypothekenbank Steiermark AG] geführten Konten so weit wie möglich in das Cash Pooling einzubeziehen."
Gemäß der neuen Regelung im § 35 Abs. 6 StOAH-VO sind Kontenhöchststände von der gem. der jeweils geltenden Geschäftseinteilung zuständigen Abteilung für Finanzen festzulegen. Beträge über diese Höchststände sind auf das Hauptkonto des Landes abzuführen.
Diese rechtliche Grundlage stellt die Basis für "Effektives Cash Pooling" mittels Saldenüberträgen dar. Kontenhöchststände werden zukünftig sowohl für die bei der Landes-Hypothekenbank Steiermark AG geführten Konten als auch für Konten bei anderen Kreditinstituten festgelegt. Das bedeutet, dass Beträge, die über den festgelegten Kontohöchststand hinausgehen, automatisch auf das Hauptkonto des Landes bei der Landes-Hypothekenbank Steiermark überwiesen werden und damit dem effektiven Cash Pooling unterliegen.
"Der LRH empfiehlt bei der Aufnahme von Darlehen grundsätzlich ein standardisiertes und schriftliches Vergabeverfahren vorzunehmen. Dies unabhängig davon, ob eine Ausschreibungsverpflichtung vorliegt oder nicht.
Da nur ein Teil der angeschriebenen Bankinstitute auch Angebote legen, sollten zumindest jeweils 10 Banken zur Angebotslegung per Schreiben eingeladen werden.
Wichtig erscheint dem LRH bei der Vergabe von Darlehensaufträgen auch die Einhaltung von entsprechenden Dokumentationspflichten."
Der Empfehlung des LRH wird entsprochen, indem bei der Vergabe von Darlehen zumindest jeweils 10 Banken zur Angebotslegung schriftlich eingeladen werden und dies entsprechend dokumentiert wird.
Im Fall der beiden zuletzt im Wege der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur aufgenommenen Darlehen zur Refinanzierung der KIG-Anleihe sowie eines endfälligen RLB-Darlehens wurde von einer Ausschreibung, die rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben ist, aus folgenden Gründen Abstand genommen:
"Die ÖBFA agiert auf den Kapitalmärkten mit der Bonität der Republik Österreich, die derzeit mit AA+ bzw. AAA geratet ist. Es ist davon auszugehen, dass die Beschaffung von Geldmitteln durch die ÖBFA auf den internationalen Kapitalmärkten zur günstigsten Bonität erfolgt und diese Bonität damit dem Land Steiermark zu Gute kommen kann. Eine Marktumfrage in Form einer Ausschreibung sollte somit kein besseres Ergebnis erbringen, als die ÖBFA bei ihren Auktionen erzielen kann.
Es ist weiters davon auszugehen, dass ein derart großes Volumen von insgesamt € 1 Mrd. von keinem Finanzinstitut angeboten werden kann. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass nur Teile davon bzw. gestückelte Angebote gelegt werden. Dies haben die Erfahrungen der letzten Ausschreibungen für große Finanzierungsvolumina gezeigt, die einen sehr beschränkten Rücklauf im obigen Sinne (Stückelung, Teilangebote, etc.) mit sich gebracht haben."
Der Maßnahmenbericht der Steiermärkischen Landesregierung zum Prüfbericht des Landesrechnungshofes betreffend Haushaltsführung 2012 (Landtagsbeschluss Nr. 898) wird zur Kenntnis genommen.