LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 19

EZ/OZ 3094/2

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Verfassung

Betreff:
Beschluss Nr. 907, Einl.Zahl 2742/5, betreffend Bundesvergabegesetz: die grundsätzliche Anwendung des Bestbieterprinzips auch im Unterschwellenbereich\; Antwort BKA


zu:


  • 3094/1, Beschluss Nr. 907, Einl.Zahl 2742/5, betreffend Bundesvergabegesetz: die grundsätzliche Anwendung des Bestbieterprinzips auch im Unterschwellenbereich\; Antwort BKA (Regierungsvorlage)
Der Ausschuss "Verfassung" hat in seiner Sitzung vom 11.11.2014 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

Begründung:
I.   Der Landtag Steiermark hat in seiner Sitzung vom 13. Mai 2014 folgenden Beschluss gefasst:

"Die Steiermärkische Landesregierung wird aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass im Rahmen einer Novelle des Bundesvergabegesetzes die grundsätzliche Anwendung des Bestbieterprinzips auch im Unterschwellenbereich vorgesehen wird."

II.  Die Steiermärkische Landesregierung hat entsprechend dem Beschluss des Landtages Steiermark am 3. Juli 2014, GZ: ABT03VD-1235/2012-93, ein Schreiben an den Bund gerichtet.

III. Das Bundeskanzleramt Ministerratsdienst hat folgende Antwort übermittelt:

"Sehr geehrter Herr Landeshauptmann!

Ihr Schreiben vom 3. Juli 2014, mit dem Sie einen Beschluss vom 13. Mai 2014 betreffend ‚Bundesvergabegesetzes, Anwendung des Bestbieterprinzips auch im Unterschwellenbereich‘ übermitteln, wurde dem Ministerrat in seiner Sitzung am 26. August 2014 vorgelegt. Auf Grundlage der bei der zuständigen Stelle eingeholten Stellungnahme kann ich Ihnen folgende Antwort übermitteln:

Im Bundesvergabegesetz ist im Oberschwellenbereich, d.h. bei wertmäßig größeren Aufträgen, grundsätzlich der Vorrang des Bestbieterprinzips vorgesehen (vgl. § 79 Abs. 3 BVergG 2006). Der Auftraggeber kann nur ausnahmsweise - wenn der Qualitätsstandard der Leistung eindeutig in den Ausschreibungsunterlagen definiert wurde - das Billigstbieterprinzip vorsehen.

Demgegenüber besteht im Unterschwellenbereich grundsätzlich freie Wahl zwischen Best- und Billigstbieterprinzip (vgl. § 100 BVergG 2006). Im Lichte des Grundsatzes eines fairen Wettbewerbs setzt jedoch die Anwendung des Billigstbieterprinzips implizit voraus, dass die Angebote vergleichbar sind. Der Preis als einziges Zuschlagskriterium im Unterschwellenbereich ist daher auch nach geltender Rechtslage nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn ein Vergleichsstandard existiert (der durch die Festlegungen des Auftraggebers fixiert wird) und die Leistungsangebote dementsprechend vergleichbar sind (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1171 BlgNR 22. GP).

Im Zuge der Umsetzung der neuen Vergaberichtlinien (2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU) wird die Frage der Voraussetzungen für die Wahl des Billigstbieterprinzips im Rahmen der zuständigen Bund-Länder-Arbeitsgruppe sowie mit den anderen beteiligten Kreisen zu diskutieren sein."


Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Oktober 2014.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Bericht der Steiermärkischen Landesregierung betreffend Anwendung des Bestbieterprinzips auch im Unterschwellenbereich wird zur Kenntnis genommen.