EZ/OZ: 3102/1
Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)
eingebracht am 31.10.2014, 09:57:33
Landtagsabgeordnete(r): Karl Petinger (SPÖ), Erwin Dirnberger (ÖVP), Karl Lackner (ÖVP), Gerald Schmid (SPÖ), Franz Schleich (SPÖ), Josef Ober (ÖVP)
Fraktion(en): ÖVP, SPÖ
Zuständiger Ausschuss: Gemeinden
Regierungsmitglied(er): Gerhard Kurzmann
Beilagen: ROG_Novelle_Herbst2014.docx
Betreff:
Novellierung des Raumordnungsgesetzes betreffend Stadt- und Kleinregionen
Mit der Novelle zur Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 92/2008 wurde mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2008 das Rechtsinstitut der Kleinregion erstmals eingeführt. Die Gemeindestrukturreform schafft hinsichtlich dieser Kleinregionen zum Teil neue Rahmenbedingungen, die mit entsprechenden Änderungen der gesetzlichen Grundlagen in der Folge positive Auswirkungen für bestehende oder noch zu bildende Kleinregionen mit sich bringen sollen. Die vorliegende Raumordnungsgesetznovellierung soll parallel zu einer Novellierung der Gemeindeordnung der Umsetzung dieser Reformvorhaben dienen.
Mit der neuen Z. 2a des § 17a Abs. 2 sind jene Gemeinden in Bezug auf das Delegierungsrecht in den Regionalvorstand einer Region gleich zu behandeln, wenn sie keiner Kleinregion angehören, weil sie durch Fusionierung sämtlicher Gemeinden einer zuvor bestandenen Kleinregion entstanden sind. Dasselbe gilt auch, wenn in diesen Fällen weitere Gemeinden zu den vorher genannten dazukommen. In diesen Fällen kann die Gemeinde je nach EinwohnerInnenzahl ein bis drei Mitglieder ihres Gemeindevorstands in den Regionalvorstand entsenden. Das ist dasselbe Recht wie es jeder Kleinregion durch Entsendung von Mitgliedern des Kleinregionsvorstandes zusteht. Dieses Recht gilt in fusionierten Gemeinden ab der Konstituierung der betreffenden Gemeinderäte nach der allgemeinen Gemeinderatswahl 2015.
Bezogen auf die Zeit vom Wirksamwerden der Gemeindestrukturreform mit 1. Jänner 2015 bis zur allgemeinen Gemeinderatswahl 2015 kommt der neue § 67c Abs. 1 zur Anwendung: Für den Fall der Auflösung einer Kleinregion aufgrund der Vereinigung sämtlicher dieser angehörigen Gemeinden behalten demnach ihre in den Regionalvorständen vertretenen Mitglieder bis zur Konstituierung des Gemeinderates nach der nächsten allgemeinen Gemeinderatswahl ihre Funktion. Danach kommt der oben erläuterte § 17a Abs. 2 Z. 2a zur Anwendung.
Die Novellierung beinhaltet weiters die gesetzliche Verankerung von Stadtregionen, die gemäß § 12 Z. 7 im Landesentwicklungsprogramm räumlich abgegrenzt werden können.
Zuletzt wird die Übergangsbestimmung zur vorhergehenden Novellierung (§ 67b Abs. 2) bei unverändert bleibendem Regelungsinhalt besser formuliert.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Gesetz vom ……………… mit dem das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010 geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
(siehe angeschlossener Gesetzestext)
Unterschrift(en):
Karl Petinger (SPÖ), Erwin Dirnberger (ÖVP), Karl Lackner (ÖVP), Gerald Schmid (SPÖ), Franz Schleich (SPÖ), Josef Ober (ÖVP)