LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


Der Unterausschuss Gemeindeordnung hat in seiner Sitzung am 28. Oktober 2014 zwölf Initiativanträge, die Regierungsvorlage EZ 3081/1 und zwei Petitionen beraten. Dabei fanden die Regierungsvorlage und die EZ 2931/1 sowie der Teil "Stellvertretung der/ des Fraktionsvorsitzenden" in der EZ 1954/1 eine Mehrheit, die zu dieser Novellierung der Gemeindeordnung führt.
 
Betreffend die Änderung der Regelungen der Kleinregionen ist anzumerken: Seit Inkrafttreten der Novelle zur Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 92/2008, mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2008, mit der das Rechtsinstitut der Kleinregion erstmals eingeführt wurde, gab es zahlreiche Initiativen und Vorschläge diese besondere Form von Gemeindekooperationen zu verbessern und die damit zusammenhängenden oft komplizierten Organisations- und Geschäftsführungsbestimmungen zu vereinfachen. Auch die Gemeindestrukturreform schaffte hinsichtlich der Kleinregionen zum Teil neue Rahmenbedingungen, die mit entsprechenden Änderungen der gesetzlichen Grundlagen in der Folge positive Auswirkungen für bestehende oder noch zu bildende Kleinregionen mit sich bringen sollen. Der vorliegende Gesetzesentwurf soll der Umsetzung dieser Reformvorhaben dienen.
Durch die Änderungen werden auf Ebene der Gemeinden und der Gemeindeverbände zum einen Synergien erzielt und zum anderen Voraussetzungen für Einsparungen geschaffen. Die konkrete Höhe dieser Einsparungen ist allerdings von der tatsächlichen Inanspruchnahme des neugeschaffenen gesetzlichen Rahmens abhängig und kann daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beziffert werden. Jedenfalls entstehen dem Land durch die vorgesehene Novelle keine zusätzlichen Kosten.

Weitere Inhalte der Novellierung: Im Rahmen der Vollziehung der Steiermärkischen Gemeindeordnung und des Gemeindeverbandsorganisationsgesetzes zeigten sich einige Punkte, durch deren Anpassung Klarstellungen bzw. Verbesserungen erreicht werden sollen.
 
A) Bezogen auf die Gemeindeordnung handelt es sich im Einzelnen um Folgendes:
Zu § 15 Abs. 2a:
Hier wird nur die falsche Zitierung eines Absatzes korrigiert.
 
Zu § 15 Abs. 3:
Für den Fall der Verhinderung der/des Fraktionsvorsitzenden im Gemeinderat wird eine Stellvertretung für diese/n eingeführt. Nur wenn sich die/der Fraktionsvorsitzende bei der Bürgermeisterin / beim Bürgermeister entschuldigt (z. B. für eine bestimmte Sitzung, einen bestimmten Zeitraum), sollen der Stellvertreterin/ dem Stellvertreter die Rechte der /des Fraktionsvorsitzenden zukommen.
 
Zu § 16 Abs. 1:
Hier wird in Entsprechung zu allen Wahlordnungen das freie Wahlrecht hinzugefügt.
 
Zu § 38a Abs. 1:
Unter Aufrechthaltung der übrigen bisher gesetzlich vorgegebenen Vorgaben für die Bildung einer Kleinregion soll hinsichtlich der Anzahl von Gemeinden, die eine Kleinregion bilden können, die Mindestvoraussetzung auf zwei Gemeinden herabgesetzt werden. Zusätzlich soll die bisher vorgesehene Mindestzahl der (Gemeinde-)Wohnbevölkerung entfallen.
 
Zu § 38a Abs. 2:
Die Neuformulierung des Abs. 2 hebt unter Aufrechterhaltung des Instrumentes des Kleinregionalen Entwicklungskonzeptes (KEK) die Beschränkung auf die Besorgung einzelner (besonderer) Aufgaben auf.
 
Zu § 38a Abs. 3:
Dieser Absatz wurde nur redaktionell überarbeitet\; inhaltlich weist er keine Änderungen zur ursprünglichen Regel auf.
 
Zu § 38a Abs. 4:
Dieser Absatz entspricht dem ursprünglichen Abs. 4 im Wortlaut.
 
Zu § 38a Abs. 5:
Der erste und zweite Satz der bisherigen Bestimmung wird wortgleich übernommen. Der letzte Satz des ursprünglichen Abs. 5 konnte aufgrund des Verweises in Abs. 2 erster Satz entfallen.
 
Zu § 38a Abs. 6:
Der ursprüngliche Abs. 5a wird zum neuen Abs. 6\; inhaltlich wird die wesentliche Vorgabe dieser Regelung, wonach die Funktionsdauer der Kleinregionsversammlung fünf Jahre beträgt und nach jeder allgemeinen Gemeinderatswahl neu zu bilden ist, übernommen.
 
Zu § 38a Abs. 7 und Abs. 8:
Der ursprüngliche Abs. 6 wird zu den neuen Abs. 7 und 8. Um die Geschäftsführung der Kleinregionsversammlung für die Bereiche Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Abstimmung zu erleichtern, wurde das komplizierte Prozedere der Drei-Fünftel-Anwesenheit und der Drei-Fünftel-Stimmenmehrheit in der Weise abgeändert, dass im Zusammenhang über die Erstellung und Weiterentwicklung des KEK eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich ist, in den übrigen Fällen die einfache Mehrheit ausreicht. Auch die für eine notwendige Stimmenmehrheit erforderliche Mitberücksichtigung der durch die anwesenden Stimmberechtigten repräsentierten Wohnbevölkerung soll zur Gänze entfallen. Ohne Veränderung wird übernommen, dass das vom Kleinregionsvorstand vorgelegte KEK nur in seiner Gesamtheit genehmigt oder abgelehnt werden kann und inhaltliche Änderungen durch die Kleinregionsversammlung nicht möglich sind. Ist zur Zeit der Beschlussfassung die erforderliche Anzahl der Mitglieder der Kleinregionsversammlung nicht anwesend, so kann unter Berufung auf diesen Umstand nach Ablauf von 30 Minuten zur selben Tagesordnung eine neuerliche Sitzung abgehalten werden, bei der die Beschlussfähigkeit schon bei der Hälfte der anwesenden Mitglieder gegeben ist. Dies hat den Vorteil, dass bei einer Unterschreitung des geforderten Anwesenheitsquorums (auch zu Beginn einer Sitzung) unter bestimmten Voraussetzungen noch am gleichen Tag die Sitzung abgehalten werden kann.
 
Zu § 38a Abs. 9:
Der ursprüngliche Abs. 7 wird zum neuen Abs. 9. Neben redaktionellen Änderungen wird nunmehr auch für den Kleinregionsvorstand hinsichtlich der Beschlussfähigkeit eine Zwei-Drittel-Anwesenheit gefordert. Soweit nicht ein besonderes Abstimmungserfordernis verlangt wird, gilt hier allgemein für das Zustandekommen eines Beschlusses das Vorliegen einer Zwei-Drittel-Mehrheit. Besteht ein Kleinregionsvorstand nur aus zwei Personen, so würde ein gültiger Beschluss nur dann zustande kommen, wenn beide für den Antrag stimmen. Ersatzmitglieder des Kleinregionsvorstandes bilden die Vizebürgermeisterinnen/Vizebürgermeister der von der Verhinderung betroffenen Mitglieder.
 
Zu § 38a Abs. 10:
Der ursprüngliche Abs. 7a wird zum neuen Abs. 10\; hier werden nur redaktionelle Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Gesetzestext vorgenommen.
 
Zu § 43 Abs. 2a:
Hier wird klargestellt, dass der Gemeinderat nur einzelne, nicht aber alle oder einen Großteil der Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei der Bürgermeisterin/ dem Bürgermeister übertragen darf.
 
Zu § 48 Abs. 3:
Hier wird klargestellt, dass auch die OrtsteilbürgermeisterInnen anzugeloben sind, weil ihnen auch behördliche Aufgaben übertragen werden können. Der bisherige Hinweis auf ihre / seine in getrennten Wahlgängen durchzuführenden Wahl kann gleichzeitig entfallen, weil diese ohnehin an einer anderen Gesetzesstelle geregelt wird.
 
Zu § 51 Abs. 4:
Hier erfolgt eine sprachliche Klarstellung bezüglich der Sonderregelung der dringlichen Gemeinderatssitzung auf Verlangen des Gemeindevorstandes.
 
Zu § 51 Abs. 5:
Hier wird klargestellt, dass die Sitzungseinberufung in diesem Fall spätestens 24 Stunden vor dem Sitzungsbeginn zu erfolgen hat.
 
Zu § 54 Abs. 1:
Diese Klarstellung ergibt sich aus der mit dieser Novellierung erfolgenden Änderung des Textes des § 58a.
 
Zu § 54 Abs. 4:
Damit ist klargestellt, dass eine Fragestunde nur vor einer öffentlichen, nicht aber vor einer nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung stattzufinden hat.
 
Zu § 58a Z.4:
Hier wird - in Abstimmung mit dem neu formulierten § 54 Abs. 1 - klargestellt, dass Beschlüsse zu Themen, die ansonsten korrekt, aber ohne Anhörung des Gemeindevorstandes zu Tagesordnungspunkten wurden, nicht von Nichtigkeit bedroht sind.
 
Zu § 71 Abs. 2a:
Hier entfällt die in der Praxis problematische Rundungsbestimmung.
 
Zu § 74a Abs. 2:
Hier wird an Stelle des alten der neue Österreichische Stabilitätspakt zitiert.
 
Zu § 92 Abs. 1:
Damit wird den Gemeinden in Bezug auf ihre Verordnungen mehr Spielraum gewährt. So kann die Gemeinde ohne gesetzliche Vorgaben eigene Zeitpunkte des Wirksamwerdens einer Verordnung festlegen, nicht jedoch rückwirkende, diese müssen nach wie vor gesetzlich vorgesehen sein.
 
Zu § 103a Abs. 5:
Damit wird der Wunsch zahlreicher Gemeinden erfüllt und die Mitglieder des Beirates gemäß Abs. 2 erhalten ein Sitzungsgeld, wenn die/der RegierungskommissärIn dazu einlädt und das Mitglied daran teilnimmt.
 
Zu § 104 Abs. 1:
Diese Änderung wurde durch eine Novellierung des EGVG erforderlich.
 
Zu § 106c:
Die Übergangsbestimmung legt fest, dass bereits existierende Kleinregionen solange weiter bestehen können, als sie die Voraussetzungen des nunmehr geänderten § 38a Abs. 1 erfüllen\; das heißt, sie müssen ohne Berücksichtigung einer Bevölkerungszahl mindestens aus zwei Gemeinden bestehen.
 
Zu § 108 Abs. 7 bis 9:
Die Novellierung des § 15 Abs. 2a tritt mit der der Kundmachung folgenden Ausschreibung allgemeiner Gemeinderatswahlen in Kraft, die Novellierung des § 92 Abs. 1 muss aus Gründen der Vollziehung bereits mit 1. Dezember 2014, alle anderen Punkte mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten.
 
B) Bezogen auf das Gemeindeverbandsorganisationsgesetz handelt es sich im Einzelnen um Folgendes:
 
Zu § 7 Abs. 3 und § 13 Abs. 4:
Durch Einfügen der Worte "insbesondere" wird der Gestaltungsspielraum der Materiengesetze (z. B. Sozialhilfe- , Abfallwirtschaftsgesetz) hinsichtlich der Aufgabengebiete der Verbandsversammlung erweitert.

Zu § 21 Abs. 3 und § 22 Abs. 2:
Diese Anpassung ist in Folge der Einrichtung der Landesverwaltungsgerichte notwendig.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ....., mit dem die Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 und das Steiermärkische Gemeindeverbandsorganisationsgesetz geändert werden
 
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
 
(siehe angeschlossenen Gesetzestext)