EZ/OZ: 3130/1
Regierungsvorlage
eingebracht am 20.11.2014, 00:00:00
Geschäftszahl(en): ABT09-2376/2014-30
Zuständiger Ausschuss: Wissenschaft
Regierungsmitglied(er): Christian Buchmann
Betreff:
Evaluierungsbericht zur Grazer Altstadtanwaltschaft
Seit Inkrafttreten des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 2008, LGBl. Nr. 96/2008 i.d.g.F., haben sich die Schutzbestimmungen für die historisch außerordentlich wertvolle Grazer Altstadt sehr bewährt, worüber die jährlichen Tätigkeitsberichte des Grazer Altstadtanwaltes an den Landtag Steiermark detailliert Auskunft geben. Nach § 32 Abs. 8 (Übergangsbestimmungen) hat die Steiermärkische Landesregierung zum Ende der zweiten Funktionsperiode der Altstadtanwaltschaft einen Evaluierungsbericht über die Verwaltungsgerichtshofverfahren der Grazer Altstadtanwaltschaft an den Landtag Steiermark zu erstatten. Folgender Bericht soll daher an den Landtag Steiermark übermittelt werden:
"Im Zeitraum seit Inkrafttreten des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 2008 hat die Altstadtanwaltschaft kein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof angestrengt. Mit der in den Landtag Steiermark eingebrachten Landtagsvorlage über einen Entwurf mit dem das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 geändert wird (5. GAEG-Novelle), soll aus diesen Gründen und auch aus den berechtigten Interessen nach einer zweckmäßigen Verwaltungsvereinfachung auf die mögliche Befassung des Verwaltungsgerichtshofes als einem weiteren unabhängigen Gericht verzichtet werden. Diese Regelung folgt den Intentionen des seinerzeitigen Gesetzgebers, wonach jedenfalls ein unabhängiges Gericht über die Gesetzeskonformität von Bescheiden nach dem GAEG entscheiden können sollte. Mit der Sammelgesetznovelle LGBL. Nr. 87/2013 (Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetz) wurde das Statut der Stadt Graz dahingehend geändert, dass wegen des Entfalls des zweigliedrigen administrativen Instanzenzuges an die Stelle der Berufung an die Berufungskommission mit Wirkung vom 01. Juli 2014 die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht trat und dieser die Rechtskraft aufschiebende Wirkung zukommt. Somit hat seit diesem Zeitpunkt dieses neue unabhängige Gericht über Bescheide nach dem GAEG zu entscheiden. Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz die Revision nur zulässig, "wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird".
Zusammenfassend soll somit aus diesen Gründen und auch aus den berechtigten Interessen nach einer zweckmäßigen Verwaltungsvereinfachung auf die mögliche Befassung des Verwaltungsgerichtshofes als einem weiteren unabhängigen Gericht verzichtet werden, zumal der Altstadtanwalt in seiner ersten und zweiten Funktionsperiode kein einziges Mal Beschwerde bzw. Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben musste."
Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. November 2014.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Der Bericht der Steiermärkischen Landesregierung betreffend Evaluierungsbericht zur Grazer Altstadtanwaltschaft wird zur Kenntnis genommen.