LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 3132/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 20.11.2014, 00:00:00


Geschäftszahl(en): ABT09-14968/2013-80
Zuständiger Ausschuss: Finanzen
Regierungsmitglied(er): Christian Buchmann
Beilagen: Beilage, Stellungnahme der Landesfinanzreferentin

Betreff:
Universalmuseum Joanneum GmbH\; Änderung der Betriebsvereinbarung in den Vertragspunkten 2., 2.1., 2.4. und 5.2.

Die Landesmuseum Joanneum GmbH wurde mit Generalversammlungsbeschluss vom 26. November 2002 gegründet. Die Gesellschaft wurde mit Generalversammlungsbeschluss vom 10. Juli 2009 in Universalmuseum Joanneum GmbH umbenannt.

Die Betriebsvereinbarung, abgeschlossen zwischen dem Land Steiermark und der Universalmuseum Joanneum GmbH, wurde vom Landtag Steiermark, mit Beschluss Nr. 888 vom 10. Dezember 2002, genehmigt. Die Betriebsvereinbarung wurde mit Landtagsbeschluss Nr. 741 vom 18. September 2007 dahingehend ergänzt, dass ab dem Jahr 2009 ein zusätzlicher Beitrag für die Vigilanten gewährt wird. Aufgrund dessen, dass sich seit dem Jahr 2003 wesentliche Änderungen im Bereich der Universalmuseum Joanneum GmbH ergeben hatten, war es erforderlich eine Anpassung der Betriebsvereinbarung vorzunehmen, weshalb mit Landtagsbeschluss Nr. 1202 vom 16. September 2008 unter anderem der Vertragspunkt "Finanzierung" geändert wurde. Mit Beschluss Nr. 315 vom 13. Dezember 2011 wurde vom Landtag Steiermark die Änderung der Betriebsvereinbarung im Vertragspunkt 2. "Finanzierung der übertragenen Aufgaben", aufgrund der mit Budgetbeschluss des Landtages Steiermark vom 27. April 2011, Nr. 127, genehmigten reduzierten Voranschlagsbeträge für die Jahre 2011 und 2012 abgeändert. Gegenständliche Betriebsvereinbarung wurde zuletzt mit Landtagsbeschluss Nr. 727 vom 2. Juli 2013 hinsichtlich der Übernahme des Betriebes der Steirischen Landesgedenkstätten Krieglach/Alpl um den Punkt 2.3. "Zuschuss zum Betrieb der Steirischen Landesgedenkstätten Krieglach/Alpl" ergänzt.

Nunmehr soll im Einvernehmen mit der Geschäftsführung der Universalmuseum Joanneum GmbH die Betriebsvereinbarung in den Vertragspunkten 2. "Finanzierung der übertragenen Aufgaben", 2.1. "Zuschuss zum laufenden Aufwand", 2.4. "Bankverbindung UMJ" und 5.2. "Im Eigentum der Landesimmobiliengesellschaft stehende Immobilien" ab 1. Jänner 2015 geändert werden.

Hauptzweck der Änderung ist die betragliche Festlegung der bisher unter Punkt 5.2. "Im Eigentum der Landesimmobiliengesellschaft stehende Immobilien" angeführten Zuschüsse für Miet- und Betriebskosten.

Im Zuge der Inbetriebnahme des Joanneumsviertels und des Palais Herberstein (Sackstraße 16) nach den Umbaumaßnahmen sowie aufgrund der damit verbundenen Raum- und Flächenvergrößerung im Joanneumsviertel erhöhten sich auch die Bewirtschaftungskosten entsprechend. Durch die Festlegung einer nicht der Wertanpassung unterliegenden Obergrenze in der Höhe von jährlich € 2.030.000,00 für die aus der Anmietung von LIG-Gebäuden entstehenden Miet- und Bewirtschaftungskosten soll die Geschäftsführung der Universalmuseum Joanneum GmbH verstärkt angehalten werden, die vom Land Steiermark gewährten Zuschüsse im Sinne der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu verwenden. Die Ermittlung des Fixbetrages erfolgte auf Grundlage der aktuellen Jahresvorschreibung 2014 der Mietkosten für die Objekte Joanneumsviertel, Sackstraße 16, Volkskundemuseum und Studien- und Sammlungszentrum Natur durch die Landesimmobilien Gesellschaft mbH an die Universalmuseum Joanneum GmbH im Gesamtbetrag von € 897.271,68 sowie der Betriebskosten im Gesamtbetrag von € 1.412.246,64 (in Summe  € 2.309.518,32). Für die Ermittlung des Maximalbetrages von € 2.030.000,00 wurden neben den Mietkosten überwiegend jene Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben, die taxativ im Mietrechtsgesetz - MRG i.d.g.F. angeführt sind (§ 21 MRG), sowie anteilig allfällige besondere Aufwendungen (§ 24 MRG), herangezogen. Für die Abdeckung von Mehrkosten, welche die Zuschussobergrenze von € 2.030.000,00 überschreiten, hat die Universalmuseum Joanneum GmbH Sorge zu tragen.

Zur besseren Übersicht soll der angeführte Fixbetrag als Teilbetrag des Landeszuschusses zum laufenden Aufwand der Universalmuseum Joanneum GmbH im Punkt 2.1. "Zuschuss zum laufenden Aufwand" verankert werden. Gleichzeitig soll die betragsmäßige Anführung eines Anteils zur Abdeckung der Kosten für laufende Instandhaltungen von Liegenschaften am Gesamtzuschuss entfallen und der Zuschuss zum laufenden Aufwand um weitere € 65.000,00 vermindert werden.
Der Jahreszuschuss 2014 für den laufenden Aufwand auf Grundlage der Betriebsvereinbarung beträgt € 12.677.657,00. Unter Berücksichtigung des Fixbetrages für die angeführten Miet- und Bewirtschaftungskosten von € 2.030.000,00 und der aktuellen Entwicklung des Verbraucherpreisindex sowie unter Abzug des Betrages von € 65.000,00 soll der Gesamtzuschuss für das Jahr 2015 mit € 14.880.000,00 fixiert werden.

Die Auszahlung des Zuschusses zum laufenden Aufwand der Universalmuseum Joanneum GmbH zu den festgelegten Zahlungsterminen soll nicht in fixen Teilbeträgen, sondern nur nach tatsächlichem Liquiditätsbedarf auf Basis einer jährlichen Liquiditätsplanung erfolgen.

Im Sinne des § 9 Abs. 3 StLHG (Steiermärkisches Landeshaushaltsgesetz 2014) bindet das Land Steiermark jährlich einen Prozentsatz von den im Landesfinanzrahmen für Auszahlungen festgelegten Obergrenzen vorläufig. Diese vorläufige bzw. erforderlichenfalls endgültige Mittelbindung soll im gleichen Prozentsatz bei der Bereitstellung der Gesellschafterzuschüsse des Landes Steiermark gemäß Vertragspunkt 2. zur Anwendung gelangen.

Im Punkt 5.2. entfallen im Gegenzug die Festlegungen betreffend die Zuschüsse für Basis- und Zuschlagsmieten (einschließlich Betriebs- und Instandhaltungskosten).

Eine Übersicht der Gesellschafterzuschüsse des Landes Steiermark für die Jahre 2014 bis 2017 - unter Annahme einer jährlichen Wertanpassung des Zuschusses zum laufenden Aufwand in Höhe von 2,0% ab 2016 - ist dem gegenständlichen AV. beigelegt. Die Beilage ./B zum Landtagsbeschluss Nr. 315 vom 13. Dezember 2011 (Gesellschafterzuschüsse 2010 bis 2017) ist somit als gegenstandslos zu betrachten.

Änderung in Vertragspunkt 2.:
"2. Finanzierung der übertragenen Aufgaben
 
Die Finanzierung des Betriebes der UMJ GmbH erfolgt durch jährliche Zuschüsse des Landes Steiermark. Diese Zuschüsse sind:
  • Zuschuss zum laufenden Aufwand des Universalmuseum Joanneum
  • Zuschuss zur Finanzierung des Kunsthauses auf Grundlage des Übereinkommens (abgeschlossen zwischen Land Steiermark, Stadt Graz und UMJ GmbH aus dem Jahr 2003)
  • Zuschuss zum Betrieb der Steirischen Landesgedenkstätten Krieglach/Alpl

Die vorläufige Bindung eines Prozentsatzes der im Landesfinanzrahmen jährlich für Auszahlungen festgelegten Obergrenzen im Sinne des § 9 Abs. 3 StLHG wird in Form einer vorläufigen Bindung bei den jährlichen Zuschüssen des Landes Steiermark mit dem gleichen Prozentanteil übernommen. Eine daraus gegebenenfalls resultierende endgültige Bindung im Landeshaushalt kürzt die Jahreszuschüsse des Landes Steiermark entsprechend."

Änderung in Vertragspunkt 2.1.:
"2.1. Zuschuss zum laufenden Aufwand
Der Zuschuss zum laufenden Aufwand des Universalmuseum Joanneum dient zur Abdeckung aller mit dem laufenden Betrieb des Universalmuseum Joanneum verbundenen Aufwendungen für Personal- und Sachleistungen einschließlich Ausstellungen. Daraus sind auch sämtliche Miet- und Bewirtschaftungskosten aller durch die Universalmuseum Joanneum GmbH angemieteten Objekte abzudecken. Der Zuschuss beträgt für das Jahr 2015  € 14.880.000,00.
Der Zuschuss ist auf Basis des Betrages für 2015 ab 2016 wertgesichert. Ausgenommen von der Wertanpassung sind die im Gesamtbetrag enthaltenen Fixbeträge zur Abdeckung der Kosten für Miet- und Bewirtschaftungskosten in Höhe von € 2.030.000,00 und für die Vigilanten in Höhe von € 2.003.500,00. Letzteres entspricht dem Regelungsgehalt der bisherigen Betriebsvereinbarung. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 bzw. der an seine Stelle tretende Index. Als Bezugsgröße für die Anpassung gemäß dieser Vereinbarung dient die für den Monat September 2014 bekannt gegebene Indexzahl. Die Wertanpassungen erfolgen jährlich für das folgende Wirtschaftsjahr, erstmals im Jänner 2016 für das Wirtschaftsjahr 2016. Die jährlichen Anpassungen haben durch die Gegenüberstellung des für September des dem Jahr der Anpassung vorausgehenden Jahres verlautbarten Index, mit dem Index, der für September 2014 bekannt gegeben wurde, zu erfolgen.
Um die Personalkostensteigerungen durch die jährlichen Gehaltserhöhungen, sowie die Mehrkosten durch Vorrückungen, Beförderungen und dergleichen zu finanzieren, wird der auf Basis des Jahreszuschusses 2010 abzüglich der nicht einer Wertanpassung unterliegenden Kosten für die Vigilanten und unter Berücksichtigung zu erwartender Personalkosteneinsparungen ermittelte Personalkostenanteil 2012 im Betrag von € 8.700.000,00 ab dem Jahr 2013 nach entsprechender Verbraucherpreisindexanpassung jährlich zusätzlich um 0,75 % erhöht (d.h. Verbraucherpreisindexerhöhung plus 0,75 % = jährliche Valorisierung).
Sollten Personalverleihungen zwischen der Gesellschaft und der Kulturabteilung einvernehmlich stattfinden, ist dies vertraglich gesondert zu regeln.
Der Zuschuss ist in sieben Teilbeträgen auf das Konto der UMJ GmbH zu überweisen, sodass die 1. Rate längstens bis 15. Jänner, die 2. Rate längstens bis 15. Februar, die 3. Rate längstens bis 15. April, die 4. Rate längstens bis 15. Juni, die 5. Rate längstens bis 15. August, die 6. Rate längstens bis 15. Oktober und die 7. Rate längstens bis 15. Dezember eines jeden Wirtschaftsjahres auf dem Konto der UMJ GmbH eingelangt ist. Der 1. Teilbetrag in Höhe von einem Zwölftel des jährlichen Zuschusses dient zur Sicherung der Liquidität der Gesellschaft und ist längstens bis 15. Jänner zu überweisen. Der restliche jährliche Zuschuss wird in Teilbeträgen zu den oben genannten Terminen bereitgestellt. Die Auszahlung der angeführten Teilbeträge erfolgt jedoch nur nach tatsächlichem Liquiditätsbedarf.
Die UMJ GmbH verpflichtet sich, dem Land Steiermark für die ihr nach den Bestimmungen des Bedienstetenzuweisungsvertrages (Punkt 3.1.) zugewiesenen Bediensteten deren Bezüge (Gehalt), Sonderzahlungen, Zahlungen, pauschalierte und nicht pauschalierte Nebengebühren (Reisegebühren), Pensionskassenbeiträge des Dienstgebers (z.B. zur Sozialversicherung), anteilige Nebenkosten (z.B. Abfertigungen usw.) sowie eine anfallende Kommunalsteuer zu refundieren.
Um Zinsaufwand und administrative Wege gering zu halten, erfolgt diese Refundierung durch Gegenrechnung vom zweimonatlich anzuweisenden Zuschuss zum laufenden Aufwand mit Ausnahme des bis 15. Jänner zu überweisenden zusätzlichen Teilbetrages. Die vom Land Steiermark geleisteten Personalkosten werden von der Abteilung 5 - Personalverrechnung im Zwei-Monats-Rhythmus ermittelt und von den anzuweisenden Zuschüssen zum laufenden Aufwand einbehalten."

Änderung in Vertragspunkt 2.4:
"2.4. Bankverbindung UMJ
Die laufenden Überweisungen der unter den Punkten 2.1. bis 2.3. dieser Vereinbarung genannten Zuschüsse haben auf das Konto bei der Landeshypothekenbank mit dem IBAN AT875600020141312082 lautend auf UNIVERSALMUSEUM JOANNEUM GMBH zu erfolgen."

Änderung in Vertragspunkt 5.2.:
"5.2. Im Eigentum der Landesimmobiliengesellschaft stehende Immobilien
 
Nachstehend genannte Immobilien befinden sich im Eigentum der Landesimmobiliengesellschaft und werden von der UMJ GmbH genutzt:
               Raubergasse 10-12
               Neutorgasse 45
               Weinzöttlstraße 16 (SSZ Natur)
               Sackstraße 16
               Paulustorgasse 11-13a, Volkskundemuseum (inkl. Heimatsaal)
Nach Verkauf der Liegenschaften durch das Land Steiermark wurden die oben genannten Gebäude durch die UMJ GmbH von der LIG Steiermark angemietet."

Alle anderen Punkte der Betriebsvereinbarung bleiben unverändert aufrecht.


Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. November 2014.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Die Änderung der Betriebsvereinbarung, abgeschlossen zwischen dem Land Steiermark und der Universalmuseum Joanneum GmbH, in den Vertragspunkten 2., 2.1., 2.4. und 5.2., ab 1. Jänner 2015 wird genehmigt.