LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 3133/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 20.11.2014, 00:00:00


Geschäftszahl(en): ABT09-2380/2014-67
Zuständiger Ausschuss: Wissenschaft
Regierungsmitglied(er): Christian Buchmann
Beilagen: Gesetzestext, Vorblatt und Erläuterungen, Textgegenüberstellung

Betreff:
Gesetz, mit dem das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 geändert wird (5. GAEG-Novelle)

Seit Inkrafttreten des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 2008 (GAEG), LGBl. Nr. 96/2008 i.d.g.F., haben sich die Schutzbestimmungen für die historisch außerordentlich wertvolle Grazer Altstadt sehr bewährt. Auf Grund gesetzlicher Vorgaben, geänderter Rahmenbedingungen auf Seiten zur Nominierung in die Grazer Altstadtsachverständigenkommission berechtigter Stellen und organisatorischer Überlegungen soll mit dem vorliegenden Novellierungsentwurf eine zeitgemäße Anpassung des GAEG erfolgen:

Nach § 32 Abs. 8 (Übergangsbestimmungen) ist zum Ende der zweiten Funktionsperiode der Altstadtanwaltschaft auf Grundlage eines Berichtes der Landesregierung über die unbefristete Verlängerung der räumlich erweiterten Beschwerde- und Revisionslegitimation der Altstadtanwaltschaft zu entscheiden. Diesem Evaluierungsbericht ist zu entnehmen, dass im Zeitraum seit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Altstadtanwaltschaft kein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof angestrengt hat.

Auf Grund des mit Schreiben der Präsidentin des Bundesdenkmalamtes vom 24.04.2013 übermittelten "Kodex über die Teilnahme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bundesdenkmalamtes an Altstadt- Erhaltungskommissionen, Beiräten etc." haben das zu Beginn der laufenden Funktionsperiode vom Bundesdenkmalamt nominierte Mitglied und Ersatzmitglied der Grazer Altstadtsachverständigenkommission (ASVK) mit Ende 2013 ihre Funktion zurückgelegt und hat das Bundesdenkmalamt auf eine Nachnominierung verzichtet, da der genannte Kodex jede amtsexterne Gutachter- bzw. Berichterstatterfunktion und damit verbundene Entschädigungsannahmen untersagt. Um die Arbeitsfähigkeit der ASVK aufrecht zu erhalten ist demgemäß über ein neues Nominierungsrecht zu entscheiden.

Im Zuge dieser notwendigen organisatorischen Neuerungen sollen zweckmäßigerweise sich aus dem Gesetzesvollzug ergebende Verbesserungsvorschläge und geringfügige Anpassungen erfolgen. Dazu zählt auf Initiative u.a. der Stadt Graz (Beschluss des Gemeinderates vom 14.11.2013) und der Ingenieurkammer für Steiermark und Kärnten (Beschluss der Kammervollversammlung vom 25.11.2011), dass die Zusammensetzung der ASVK künftig eine klar definierte Kombination aus Erneuerung und Kontinuität darstellen und die Wahrnehmbarkeit der ASVK nach außen eine größtmögliche Unparteilichkeit sicherstellen soll. Weiters soll auf Wunsch der Stadt Graz der in der ASVK bisher informell geführte Dialog mit der Stadt Graz als Behörde gleich dem Informationsaustausch mit der Denkmalbehörde geregelt werden.

Demgemäß hat die Abteilung 9 Kultur, Europa, Außenbeziehungen den vorliegenden Entwurf ausgearbeitet, der das Ergebnis eines über den Sommer geführten intensiven Diskussionsprozesses mit der Stadt Graz, der Wirtschaftskammer Steiermark und der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten sowie der Grazer Altstadtsachverständigenkommission darstellt und von allen beteiligten Fachleuten mitgetragen wird. Die wesentlichen Neuerungen des vorliegenden Entwurfes gegenüber der derzeit geltenden Rechtslage sind:


-  Veränderungen der Schutzgebietsabgrenzung sollen für eine bessere Reaktionsmöglichkeit auf bedrohte Bauensembles durch Verordnung der Landesregierung ermöglicht werden\;
-  die in § 7 Abs. 2 als Kriterium für die Einfügung geforderte baukünstlerische Qualität soll anhand der bereits bisher in den Erläuterungen angeführten Definition zur besseren Lesbarkeit und Wahrnehmung auch im Gesetzeswortlaut präzisiert werden\;
-  analog zum Nominierungsrecht der Ingenieurkammer und zum Praxisbezug in der Beurteilung von Bauaufgaben durch Architektinnen und Architekten soll die Wirtschaftskammer als Vertreterin planungsbefugter Baumeisterinnen und Baumeister Fachleute in die ASVK nominieren\;
-  analog zur beratenden Funktion der Denkmalbehörde soll die ASVK Vertreterinnen/Vertreter der Baubehörde zum verbesserten und regelmäßigen Informationsaustausch mit Beratungsfunktion beiziehen können\;
-  Mitglieder und Ersatzmitglieder mit Berichterstattungsfunktion sollen mit dem Ziel einer Kombination aus Kontinuität und Erneuerung nicht mehr als zwei Funktionsperioden hintereinander bestellt werden und sich künftig den Vorsitz und dessen Stellvertretung aus ihrer Mitte wählen\;
-  die Altstadtanwaltschaft soll im Sinne einer zweckmäßigen Verwaltungsvereinfachung das Recht haben, gegen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Weiters soll deren Funktionsperiodendauer an jene der ASVK angeglichen werden.

Im Zuge der Durchführung eines Begutachtungs- und Konsultationsverfahrens nach den Richtlinien der Normerzeugung wurden keine Einwendungen auf Grund finanzieller Folgewirkungen erhoben, jedoch Einwendungen auf Grund sachlicher Gesichtspunkte, die - so sie nicht den Intentionen des Gesetzes zuwiderliefen - in weitem Umfang im nunmehr vorliegenden Entwurf berücksichtigt und in diesen eingearbeitet wurden.

Dem Zusatzantrag zur Petition der Stadt Graz (Beschluss des Gemeinderates vom 14.11.2013), wonach der Landesgesetzgeber ersucht wird vor dem Hintergrund möglicher Änderungen des Schutzgebietes nach dem GAEG 2008 den Grazer Bürgerbeirat in die Entstehung der Gesetzesnovelle miteinzubinden, muss aus Sicht des Landes Steiermark nicht Folge geleistet werden, da mit der vorliegenden Novellierung das Schutzgebiet nicht verändert wird.


Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. November 2014.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ....., mit dem das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 geändert wird (5. GAEG-Novelle)

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:


(siehe angeschlossenen Gesetzestext)