LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 3045/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 09.10.2014, 00:00:00


Geschäftszahl(en): ABT06-366/2013-160; ABT06-02.00-324/2014-241
Zuständiger Ausschuss: Verfassung
Regierungsmitglied(er): Michael Schickhofer
Beilagen: Entwurf (Original).docx, Erläuterungen (Original).docx, Vorblatt und WFA (Original).DOCX, Vertragsunterschriften_001 (Original).pdf

Betreff:
Novelle zu den beiden Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau der ganztägigen Schulformen (BGBl. I Nr. 115/2011/LGBl. Nr. 4/2012 und BGBl. I Nr. 192/2013/LGBl. Nr. 90/2013)

Mit den Regierungsbeschlüssen vom 22. Juni 2011, GZ.: FA6B-A 1.70-385/2011-77 (GZ.: FA6B-14.00-19/2011-209) und vom 20. Juni 2013, GZ.: ABT06-A 1.70-366/2013-88 (GZ.: ABT06-02.00-324/2013-147) wurden eine Vereinbarung und eine Zusatzvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau der ganztägigen Schulformen getroffen  und nach Beschluss des Landtages Steiermark im Landesgesetzblatt unter LGBl. Nr. 4/2012 und 90/2013 veröffentlicht. Demnach wurden den Schulerhaltern (Gemeinden) für die Schuljahre 2011/12 bis 2018/19 insgesamt 94.451.332,57 Euro zur Personalförderung und zum Ausbau von Schulen zum Zwecke der Nutzung für ganztägige Schulformen (z.B. Adaptierung von Speisesälen, Küchen und Spielplätzen) zur Verfügung gestellt.

Als Ziele für die nunmehr beabsichtigte Novellierung dieser beiden Vereinbarungen führt der Bund in seinen Erläuterungen Folgendes aus:

       Durch die mit der Vereinbarung vorgesehene Verlängerung der Übertragungsmöglichkeit nicht verbrauchter Mittel bis Ende des Unterrichtsjahres 2018/19 sollen die Länder in die Lage versetzt werden, ganztägige Schulformen effizient und bedarfsgerecht auszubauen.
-  Um bei der Verwendung der Mittel für infrastrukturelle Maßnahmen die höchstmögliche Flexibilisierung für die Länder zu erreichen, sollen die aus der Vereinbarung 2011 für das Jahr 2014 vorgesehenen Mittel bei Bedarf zur Gänze auch für infrastrukturelle Maßnahmen verwendet werden können
-  Durch die mit der Vereinbarung vorgesehene Verschiebung der Mittel für die Anschubfinanzierung des Bundes von 2014/15 auf 2017/18 bzw. 2018/19 sollen die finanziellen Rahmenbedingungen an die tatsächlichen Bedürfnisse angepasst werden

Der Bund stellt den Ländern für die entsprechenden Aufwendungen der jeweiligen Schulerhalter zum Ausbau der schulischen Tagesbetreuung seit 2011 jährlich Mittel zur Verfügung. Werden Anschubfinanzierungsmittel des Bundes aus der Vereinbarung 2011 in einem Jahr von einem Land nicht zur Gänze ausgeschöpft, können diese derzeit von den Ländern bis spätestens Ende des Unterrichtsjahres 2014/15 in die nächsten Jahre übertragen werden. Diese Frist soll bis Ende des Unterrichtsjahres 2018/19 verlängert werden.
Da der Ausbau der schulischen Tagesbetreuung vor allem im infrastrukturellen Bereich längerfristige Planungen erfordert, konnte in den Jahren 2011 und 2012 die vom Bund zur Verfügung gestellte Anschubfinanzierung seitens der Länder nicht in vollem Umfang ausgeschöpft werden. Die finanziellen Rahmenbedingungen sollen nunmehr an die tatsächlichen Bedürfnisse angepasst werden.
Die aus der Vereinbarung 2011 für das Jahr 2014 vorgesehenen Mittel in Höhe von insgesamt 37,6 Mio. Euro können ausschließlich als Anschubfinanzierung von Personalkosten im Freizeitbereich der schulischen Tagesbetreuung verwendet werden.

Die bisherige Verteilung der Gelder für die Steiermark sieht folgendermaßen aus:


Gesamtsumme in Euro
davon für Infrastruktur in Euro
2014
11.340.466,66
10.900.488,21
2015
15.792.957,93
  9.475.774,76
2016
14.299.119,25
  7.864.515,59
2017
12.805.280,56
  5.762.376,25
2018
11.311.441,87
  2.262.288,37
Summe
65.549.266,27
36.265.443,18

Diese für die Steiermark vorgesehenen Gelder verteilen sich künftig folgendermaßen:


Gesamtsumme in Euro
davon für Infrastruktur in Euro
2014
 2.955.475,17
2.955.475,17
2015
15.352.158,75
11.991.271,47
2016
14.299.119,25
  7.864.515,59
2017
17.218.175,89
5.762.376,25
2018
15.724.337,21
6.675.183,71
Summe
65.549.266,27
35.248.822,19

Gemäß Art. 3 Abs 1 des Novellenentwurfes tritt diese Vereinbarung mit 15. November 2014 zwischen dem Bund und jenen Ländern in Kraft, die die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllen und deren Mitteilungen über die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zum Ablauf des 14. November 2014 beim Bundeskanzleramt vorliegen, wenn die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten seitens des Bundes bis zum Ablauf des 14. November 2014 erfüllt sind.

Tritt die Vereinbarung nicht nach Abs. 1 mit 15. November 2014 in Kraft, so tritt diese Vereinbarung mit Monatsersten desjenigen Monats in Kraft, der dem Monat, in dem die Voraussetzungen vom Bund und zumindest einem Land erfüllt sind, folgt (Art. 3 Abs. 2).

Nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 2 wird diese gegenüber den anderen Ländern mit Monatsersten desjenigen Monats wirksam, der dem Monat, in dem die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind, folgt (Art. 3 Abs. 3).


Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Oktober 2014.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Die Novelle zu denVereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau der ganztägigen Schulformen (BGBl. I Nr. 115/2011, LGBl. Nr. 4/2012 und BGBl. I Nr. 192/2013, LGBl. Nr. 90/2013) wird zur Kenntnis genommen.