EZ/OZ: 2931/1
Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)
eingebracht am 21.08.2014, 21:03:28
Landtagsabgeordnete(r): Detlef Gruber (SPÖ), Erwin Dirnberger (ÖVP), Karl Lackner (ÖVP), Karl Petinger (SPÖ), Franz Schleich (SPÖ)
Fraktion(en): SPÖ, ÖVP
Zuständiger Ausschuss: Gemeinden
Regierungsmitglied(er): Franz Voves
Beilagen: GemO_Novelle_25062014.docx
Betreff:
Novellierung der Gemeindeordnung und des GVOG
Im Rahmen der Vollziehung der Steiermärkischen Gemeindeordnung und des Gemeindeverbandsorganisationsgesetzes zeigten sich einige Punkte, durch deren Anpassung Klarstellungen bzw. Verbesserungen erreicht werden könnten.
A) Im Einzelnen handelt es sich bezogen auf die Gemeindeordnung um Folgendes:
Zu § 15 Abs. 2a:
Hier wird nur die falsche Zitierung eines Absatzes korrigiert.
Zu § 16 Abs. 1:
Hier wird in Entsprechung zu allen Wahlordnungen das freie Wahlrecht hinzugefügt.
Zu § 43 Abs. 2a:
Hier wird klargestellt, dass der Gemeinderat nur einzelne, nicht aber alle oder einen Großteil der Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister übertragen darf.
Zu § 48 Abs. 3:
Hier wird klargestellt, dass auch die OrtsteilbürgermeisterInnen anzugeloben sind, weil ihnen auch behördliche Aufgaben übertragen werden können. Der bisherige Hinweis auf ihre / seine in getrennten Wahlgängen durchzuführenden Wahl kann gleichzeitig entfallen, weil diese ohnehin an einer anderen Gesetzesstelle geregelt wird.
Zu § 51 Abs. 4:
Hier erfolgt eine sprachliche Klarstellung bezüglich der Sonderregelung der dringlichen Gemeinderatssitzung auf Verlangen des Gemeindevorstandes.
Zu § 51 Abs. 5:
Hier wird klargestellt, dass die Sitzungseinberufung in diesem Fall spätestens 24 Stunden vor dem Sitzungsbeginn zu erfolgen hat.
Zu § 54 Abs. 1:
Diese Klarstellung ergibt sich aus der mit dieser Novellierung erfolgenden Änderung des Textes des § 58a.
Zu § 54 Abs. 4:
Damit ist klargestellt, dass eine Fragestunde nur vor einer öffentlichen, nicht aber vor einer nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung stattzufinden hat.
Zu § 58a Z.4:
Hier wird - in Abstimmung mit dem neu formulierten § 54 Abs. 1 - klargestellt, dass Beschlüsse zu Themen, die ansonsten korrekt, aber ohne Anhörung des Gemeindevorstandes zu Tagesordnungspunkten wurden, nicht von Nichtigkeit bedroht sind.
Zu § 71 Abs. 2a:
Hier entfällt die in der Praxis problematische Rundungsbestimmung.
Zu § 74a Abs. 2:
Hier wird an Stelle des alten der neue Österreichische Stabilitätspakt zitiert.
Zu § 92 Abs. 1:
Damit wird den Gemeinden in Bezug auf ihre Verordnungen mehr Spielraum gewährt. So kann die Gemeinde ohne gesetzliche Vorgaben eigene Zeitpunkte des Wirksamwerdens einer Verordnung festlegen, nicht jedoch rückwirkende, diese müssen nach wie vor gesetzlich vorgesehen sein.
Zu § 103a Abs. 5:
Damit wird der Wunsch zahlreicher Gemeinden erfüllt und die Mitglieder des Beirates gemäß Abs. 2 erhalten ein Sitzungsgeld, wenn die/der RegierungskommissärIn dazu einlädt und das Mitglied daran teilnimmt.
Zu § 104 Abs. 1:
Diese Änderung wurde durch eine Novellierung des EGVG erforderlich.
Zur Inkrafttretensbestimmung:
Nur die Novellierung des § 15 tritt mit der der Kundmachung folgenden Ausschreibung allgemeiner Gemeinderatswahlen in Kraft, alle anderen Punkte mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
B) Bezogen auf das Gemeindeverbandsorganisationsgesetz handelt es sich um Folgendes:
Zu § 7 Abs. 3 und § 13 Abs. 4:
Durch Einfügen der Worte "insbesondere" wird der Gestaltungsspielraum der Materiengesetze (z. B. Sozialhilfe- , Abfallwirtschaftsgesetz) hinsichtlich der Aufgabengebiete der Verbandsversammlung erweitert.
Zu § 21 Abs. 3 und § 22 Abs. 2:
Diese Anpassung ist in Folge der Einrichtung der Landesverwaltungsgerichte notwendig.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Gesetz vom ……………., mit dem die Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 und das Steiermärkische Gemeindeverbandsorganisationsgesetz geändert werden
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
(Siehe beiliegender Gesetzestext)
Unterschrift(en):
Detlef Gruber (SPÖ), Erwin Dirnberger (ÖVP), Karl Lackner (ÖVP), Karl Petinger (SPÖ), Franz Schleich (SPÖ)