LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 2917/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 05.08.2014, 00:00:00


Geschäftszahl(en): ABT10-20475/2014-25
Zuständiger Ausschuss: Landwirtschaft
Regierungsmitglied(er): Johann Seitinger
Beilagen: Gesetzestext, Vorblatt und Erläuterungen, Textgegenüberstellung

Betreff:
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Steiermärkisches Pflanzenschutzmittelgesetz 2012) geändert wird

Der beiliegende Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Steiermärkische Pflanzenschutzmittelgesetz 2012 geändert wird, ist in den Landtag Steiermark zur Beschlussfassung einzubringen.
Der beiliegende Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Steiermärkische Pflanzenschutzmittelgesetz 2012 geändert wird, ist in den Landtag Steiermark zur Beschlussfassung einzubringen.
Die Bestimmungen des Stmk. Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012 sehen generell vor, dass berufliche Verwenderinnen/berufliche Verwender sachkundig sein und ab 26. November 2015 eine Ausbildungsbescheinigung besitzen müssen. Die Steiermark ist mit dieser Bestimmung teilweise strenger als andere Bundesländer. So sind z.B. in Oberösterreich und Tirol die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zum Schutz der Pflanzen vor Schädigung durch jagdbare Tiere vom Geltungsbereich ausgenommen. Diese Regelung soll mit dieser Novelle übernommen werden. Es sollen weiters Erleichterungen in der Form vorgesehen werden, dass auch von nicht sachkundigen Personen unter Aufsicht und Anleitung von beruflichen Verwenderinnen/beruflichen Verwendern, die eine Ausbildungsbescheinigung besitzen müssen, die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Ausbildung und unter Anleitung gewisse Hilfstätigkeiten bei der Pflanzenschutzmittelausbringung wie die Verwendung von Nützlingen durchgeführt werden können.
Durch die Harmonisierung der Ausbildungsinhalte für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln durch den Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG ist die Beurteilung von Ausbildungen in anderen EWR-Vertragsstaaten neu zu regeln.
Die Übergangsbestimmungen müssen den praktischen Erfordernissen angepasst und redaktionelle Fehler beseitigt werden.
Das im Begutachtungsverfahren eingelangte Ersuchen der Land- und Forstbetriebe Steiermark, die Formulierung "das Auslegen von Ködern zur Mäusebekämpfung" durch die Formulierung "das Auslegen von Rodentiziden zur Schadnagerbekämpfung" zu ersetzen, wurde weitestgehend berücksichtigt.
Das Vorbringen des BMLFUW, dass die in dieser Novelle vorgesehenen Regelungen im Hinblick auf die Verwendung von Ködern zur Mäusebekämpfung und von Wildverbissmittel keine Deckung in den Grundsatzbestimmungen des Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 des Bundes hätten, ist nicht zutreffend, da sowohl die Rodentizide, als auch die Wildverbissmittel als Pflanzenschutzmittel im Pflanzenschutzmittelregister gelistet sind, und das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 den Ländern im § 13 Abs. 1 Z. 1 die Regelung der Verwendung von Pflanzenschutzmittel aufträgt. Im Hinblick auf die Verbissmittel wird nunmehr der Weg von Oberösterreich und Tirol, die Wildverbissmittel vom Geltungsbereich auszunehmen, beschritten.

Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Juli 2014.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ..... mit dem das Gesetz über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Steiermärkisches Pflanzenschutzmittelgesetz 2012) geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

(siehe angeschlossenen Gesetzestext)